…den Haftungsbestimmungen für Vertreter einer GmbH zu entnehmen, welche sich in keiner Weise konkret auf den gegenständlichen Sachverhalt beziehen würden. Auf Grund der fehlenden Zuordnung des haftungsgegenständlichen Betrages zu den einzelnen offenen Abgaben sei es nicht möglich, die Höhe der jeweiligen Abgabe zu überprüfen und…
…Abgabenschuldigkeiten der Fa. K. GmbH & Co KG im Ausmaß von € 92.703,39 (abzüglich der bereits entrichteten Quote) geltend gemacht wurde, entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 15. Jänner 2003, AZ.: 12 S 12/03g, 12 S…
…Abgabenschuldigkeiten der Fa. K. GmbH & Co KG im Ausmaß von € 92.703,39 (abzüglich der bereits entrichteten Quote) geltend gemacht wurde, entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 15. Jänner 2003, AZ.: 12 S 12/03g, 12 S…
…Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des erstinstanzlichen Spruches gebildet hat (VwGH 30.05.1995, 93/13/0217…
…Dezember 2001 brachte die Bw. gegen diesen Bescheid Berufung wegen Unschlüssigkeit des Spruches, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge einer Entscheidung durch die örtlich unzuständige Behörde ein. Zur Unschlüssigkeit des Bescheidspruches führte sie im wesentlichen aus, dass in Ermangelung der Bezeichnung eines Spruchteiles die Vorschreibung…
…Bescheides sei im Zweifel i.S. des angewendeten Gesetzes auszulegen (VwGH 25.5.1992, 91/15/0086; 24.9.1996, 93/13/0018; 30.5.1997,97/02/0049; ZfVB 1998/3/791). Bestünden Zweifel über den Inhalt des Spruches, so sei zu dessen Deutung…
…hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages nur auf die aus dem Geschäftsführerbezug resultierende Abgabennachforderung beziehen, nur den Nachforderungsbetrag und keine Bemessungsgrundlage enthalten und bei den im Jahr 2004 im Haftungsweg festgesetzten Lohnabgaben gleich verfahren wurde, ist damit aber die "Sache", somit die Angelegenheit die den Inhalt des Spruches…
…20% | 33.207,31 | für 1997 Miete u. Betriebskosten | 85.983,10 | 20% | 17.196,62 | | | | 65.486,54" Dem Inhalt des vom Bw. offensichtlich als Rechnung an die eigene Tochter zur Verschaffung eines Vorsteuerabzug von…
…September 2003 des Finanzamtes Eisenstadt, dieses vertreten durch HR Dr. Kruisz als Amtsbeauftragten, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde werden gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG folgende Spruchkorrekturen bzw. Spruchergänzungen vorgenommen: zu Punkt 1 a) Umsatzsteuer 1999 in Höhe…
…ohne Spruch und damit ohne normativen Inhalt sind keine Bescheide. Dies auch dann nicht, wenn sich aus der Bescheidbegründung der Spruch ableiten ließe und dieser offenbar aus Versehen nicht Eingang in den Bescheid gefunden hat. Da das Schreiben des FA vom 28.3.2007 keinen…
…ganz abgesehen davon, dass sinnvoller Weise solche Rechtsverletzungen in den Umsatzsteuerverfahren geltend zu machen wären. "Sache" des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s. BAO-Kommentar Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Manz-Verlag…
…den Verdacht der vorsätzlichen Begehung einer Abgabenhinterziehung begründet. Allerdings wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Mängel im Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellt. "Sache" des Finanzstrafverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte…
…Sache selbst zu entscheiden. Sache im Sinne dieser Gesetzesstelle ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist somit der mit dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates gefällte Schuldspruch wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit…
…den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 289, Tz. 38). Wenn die Vorschreibung einer Rechtsgeschäftsgebühr sich auf einen Vertrag stützt, der nicht aktenkundig ist, so ist die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch die Beschreibung dieses Vertrages im Spruch des…
…Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde…
…Herstellung des Gebäudes - Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage ist. Ob im gegenständlichen Fall ein so genanntes Bauherrenmodell vorliegt, kann in diesem Rechtsmittelverfahren nicht Gegenstand sein, da Sache im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches…
…weil es nicht Sache des mit dem Antrag vom 12.7.2005 gemäß § 299 Abs. 1 BAO initiierten Verfahrens war. "Sache" des Berufungsverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hat (s. BAO-Kommentar Ellinger-Iro…
…in denen der Spruch eines Wiederaufnahmebescheides Mehrdeutigkeiten zulässt, wird also seine Begründung, als Auslegungshilfe des Spruches, letztendlich tragend, und ihr kommt schon deshalb eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus gewinnt die Begründung eines Wiederaufnahmebescheides aber auch noch durch einen weiteren wesentlichen Aspekt eine eigenständige wichtige…
…die Jahre 1990 bis 1994: Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der Berufungsbegründung angeführten Berechnungstabellen zu entnehmen, die insoweit Bestandteil des Spruches darstellen. (Beträge in ATS und in Euro). Die Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1994 war bereits fällig. …
…die den Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung ist. Dem Verband wird die Verantwortlichkeit für ein Finanzvergehen des Herrn P.M. als Entscheidungsträger des Verbandes…