Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0897-G/02
Neuerlicher Grunderwerbsteuerbescheid ohne Wiederaufnahme des Verfahrens bei Bauherrenproblematik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0897-G/02vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sache im Sinne des § 289 BAO ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Durch den unter "Betrifft" angeführten Rechtsvorgang wird im Bescheid jener Erwerbsvorgang konkret bestimmt, auf den sich die Steuervorschreibung bezieht und bildet dieser den Inhalt des Bescheidspruches. Ein in der selben Sache erlassener neuerlicher Bescheid ist aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Christian Diesenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 9. bzw. 10. Dezember 1991 schloss der Bw. und
seine Ehefrau mit dem Ehepaar H. einen Kaufvertrag ab, wonach er anteilig eine
auf der Liegenschaft X befindliche Eigentumswohnung erwarb. Als Kaufpreis wurde
ein Betrag von 198.335,40 S vereinbart.
Das Rechtsgeschäft wurde mit Abgabenerklärung am
17. Dezember 1991 dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz zur Anzeige gebracht und mit Bescheid vom
8. Jänner 1992 wurde dem Bw. für dieses Rechtsgeschäft
rechtskräftig Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Mit Bescheid
vom 2. November 1999 setzte das Finanzamt für "den Kaufvertrag
vom 10. Dezember 1991, H. Franz und Rosa, beim Finanzamt erfasst unter
Zl....." neuerlich - nunmehr ausgehend von einer Gegenleistung von
638.752,80 S - Grunderwerbsteuer in Höhe von 22.356,00 S fest,
wobei die Vorschreibung gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgte. Als
Begründung wurde angeführt, dass bei einer Grunderwerbsteuernachschau
am 15. Februar 1995 ein Vertrag zwischen dem Bw. und der Fa. C.
zu Tage trat, der die Errichtung eines Gebäudes durch die Fa. C. auf
dem mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 1991 erworbenen
Grundstücksanteil zum Inhalt hat. Unter Hinweis auf zwei Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes wurde die Auffassung vertreten, dass nicht nur der
Kaufpreis, der auf Grund und Boden entfällt, sondern auch der auf das
Gebäude bzw. Wohnungseigentumsrecht entfallende Teil im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5 iVm
§ 1 Abs. 2 GrEStG als gesamte Gegenleistung
heranzuziehen sei. Die Vorläufigkeit der Vorschreibung ergebe sich daraus,
dass eine Kollaudierung noch nicht vorgenommen worden sei und sich der Preis der
Eigentumswohnung dadurch noch ändern könne.
Gegen diesen
Bescheid wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass für diesen
Erwerbsvorgang bereits ein endgültiger rechtskräftiger Bescheid
ergangen sei und dieser nicht neuerlich durch einen Bescheid gem.
§ 200 BAO ersetzt werden könne.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Februar 2000 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass im Rahmen der so
genannten "Bauherrenmodelle" der Grunderwerbsteuer zwei getrennte
Steuerfälle unterlägen, nämlich 1. der Verkauf des unbebauten
Grundstückes durch den Grundstückseigentümer an den "Erwerber im
Bauherrenmodell" zum Kaufpreis nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG und 2. die Verschaffung
der Möglichkeit zum Kaufabschluss durch den verwertungsbefugten Initiator
nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 iVm
§ 1 Abs. 2 GrEStG, weshalb die gesonderte Festsetzung
rechtens sei.
Der Bw.
beantragte die Entscheidung der Berufung durch die II. Instanz und führte
im Wesentlichen aus, dass trotz zweier Verträge ein einheitliches
Vertragsgeflecht vorliege und ein einheitlicher Vorgang nicht in zwei getrennte
Steuerbescheide aufgeteilt werden könne.
Seit
1. Jänner 2003 liegt die Zuständigkeit nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, beim
unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im § 1 GrEStG 1987
aufgezählten Steuertatbestände handeln vom Erwerb inländischer
Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte oder von der Erlangung
wirtschaftlicher Verfügungsmacht über solche Grundstücke und
Rechte. Unter Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen
(§ 2 Abs. 1 GrEStG). Unter einem Grundstück ist
damit ein Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der durch seine
flächenmäßige Begrenzung eine Einheit darstellt.
Es liegen dabei stets so viele Grunderwerbsteuerfälle
vor, wie Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG
übergegangen sind (VwGH 28.9.1998, 96/16/0135).
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige
Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des
Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen
werden müssen.
Sind Verträge, die einen Erwerbsvorgang bekunden,
getrennt abgeschlossen, so sind sie dann als Einheit aufzufassen, wenn alle
Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren Urkunden enthaltenen)
getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn
zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht (VwGH 22.5.1980, 714/79;
9.10.1991,89/13/0098).
Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich zwar aus
zwei (oder mehreren) an sich selbstständigen Verträgen, so ist
grunderwerbsteuerlich Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand (VwGH 28.9.1998, 96/16/0135). Die Annahme eines
einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt neben dem
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages den Abschluss eines Vertrages
über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der
Veräußererseite, dh entweder dem
Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell,
wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich bzw. durch vertragliche Abrede
(Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten
voraus.
Ist davon auszugehen, dass die Absicht des Käufers der
Liegenschaft auf den Erwerb eines Anteiles an einem künftig durch
Bautätigkeit erst zu schaffenden bebauten Grundstückes gerichtet war,
wäre hier ein einziger einheitlicher Erwerbsvorgang vorgelegen, und war
dieser Umstand der Abgabenbehörde zunächst nicht bekannt, kann nur im
Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens ein neuer Grunderwerbsteuerbescheid
erlassen werden.
Diese Rechtsauffassung bestätigt auch das vom
Finanzamt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (27.6.1991,
90/16/0169), das die amtliche Wiederaufnahme nicht bemängelt, sondern
ausführt, dass ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, das in steuerlicher
Hinsicht zur Folge hat, dass alle Aufwendungen eines vertraglich an ein
bestimmtes Objekt gebundenen Käufers - auch für die Herstellung
des Gebäudes - Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
und damit der Bemessungsgrundlage ist.
Ob im gegenständlichen Fall ein so genanntes
Bauherrenmodell vorliegt, kann in diesem Rechtsmittelverfahren nicht Gegenstand
sein, da Sache im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO die
Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz
gebildet hat (VwGH 3.6.1982, 81/16/0059; 14.6.1991,88/17/0016;
16.9.1991,91/15/0064).
Durch den im "Betrifft" angeführten Rechtsvorgang wird
jener Erwerbsvorgang konkret bestimmt, auf den sich die Steuervorschreibung
bezieht und bildet dieser den Inhalt des Bescheidspruches.
Der angefochtene Bescheid vom 2. November 1999
machte - wie aus dem Spruch eindeutig zu entnehmen ist - wiederum
den im Jahre 1991 erfolgten Erwerbsvorgang zum Gegenstand einer neuerlichen
Besteuerung, wobei er von einer durch die Hauskosten erhöhten
Bemessungsgrundlage ausging.
Festzustellen ist, dass über den Erwerbsvorgang
"Kaufvertrag mit Franz und Rosa H. vom 10. Dezember 1991" bereits ein
mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. Jänner 1992
abgeschlossenes Abgabenverfahren vorliegt. Kommen nachträglich
Umstände gewichtiger Art zu Tage, die die Grundlagen des Bescheides im
Sachbereich erschüttern, wie dies ein erst neu hervorgekommener mit dem
Grundkauf zusammenhängender Vertrag über die Errichtung eines
Gebäudes sein könnte, so kann nur im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens im Sinne des § 303 BAO die durch Bescheid erledigte
Rechtssache neuerlich Bescheidgegenstand werden.
Da der angefochtene Bescheid vom 2. November 1999
einen neuerlichen Sachbescheid über einen bereits rechtskräftig
abgesprochenen Erwerbsvorgang darstellt, ohne dass das Steuerverfahren formell
durch eine Wiederaufnahme eröffnet worden ist, haftet ihm Rechtswidrigkeit
an, weshalb er aufzuheben war.
Wenn das
Finanzamt auf zwei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (27.6.1991, 90/16/0169
und 19.4.1995, 89/16/0156) verweist, in denen bei so genannten
"Bauherrenmodellen" davon gesprochen wurde, dass zwei getrennte Steuerfälle
vorliegen können, so kann daraus nichts gewonnen werden, weil der
angefochtene Bescheid nicht einen anderen zweiten Erwerbsvorgang der Besteuerung
unterzieht, sondern ganz offensichtlich noch einmal - quasi in einer indirekten
Wiederaufnahme - den ersten Kaufvertrag über die unbebaute Liegenschaft als
Anknüpfungspunkt für die Besteuerung heranzieht. Ob im
gegenständlichen Fall überhaupt ein Anwendungsfall für einen
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG
vorgelegen ist, dh. ob ein verwertungsbefugter Initiator dazwischengeschaltet
war, muss dahingestellt bleiben und wird auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 9.8.2001, 2000/16/0772 verwiesen.
Sprechen die
zwei vom Finanzamt angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
zwar davon, dass im Falle eines dazwischen geschalteten verwertungsbefugten
Initiators ein Steuertatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG verwirklicht
werden kann und dass zwei getrennte Steuerfälle vorliegen, so kann dies
nicht so verstanden werden, dass das auf Grund der zusammenhängenden
Verträge einheitliche Abgabenverfahren (die Wiederaufnahme und die
einheitliche Festsetzung wird vom VwGH nicht bemängelt) durch zwei
Steuerbescheide zu splitten ist. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0897-G/02
- Stammnummer
- 9754
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF