Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0089-W/04
Spruch des Einleitungsbescheides betreffend angeschuldete Jahre und strafbestimmender Wertbeträge unterschiedlich
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0089-W/04vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
"Sache" des Finanzstrafverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.
Wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz aber laut Bescheidspruch ein Untersuchungsverfahren wegen Abgabenhinterziehung der Jahre 1999 bis 2002 einleitet, in diesem Spruch jedoch - ohne ergänzende Aufklärung in der Begründung zu geben - strafbestimmende Wertbeträge bis inklusive 2003 anführt, ist die Sache nicht präzise umschrieben.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist unzuständig, wenn sie in einer Angelegenheit, die möglicherweise nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete (im vorliegenden Fall wurde eine Abgabenhinterziehung der Jahre 1999 bis 2002 eingeleitet, jedoch strafbestimmende Wertbeträge bis inklusive 2003 dargestellt), einen Sachbescheid erlässt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn H.B., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 14. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
vom 19. Mai 2004, SN 004-2004/00152-001,
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Aus Anlass der Beschwerde
wird der Spruch des angefochtenen Bescheides im
Punkt a) wie folgt
präzisiert:
durch die Nichtabgabe von
Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 1999 im Betrag von ATS 68.702,08/€
4.992,77 Umsatzsteuer 2000 im Betrag von ATS 168.765,43/€
12.264,66 Umsatzsteuer 2001 im Betrag von ATS 241.636,10/€ 17.560,38
sowie Umsatzsteuer 2002 im Betrag von € 12.101,33 zu
verkürzen versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
iVm § 13 FinStrG begangen habe,
Punkt b) wie folgt
ergänzt:
unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1/2004 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.008,44 bewirkt
"und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten" und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Mai
2004 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 004-2004/00152-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Firma B-GmbH
Verantwortlicher
a) durch die Nichtabgabe von
Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 1999 bis 2003 in Höhe von € 59.020,47 zu verkürzen
versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm § 13
FinStrG begangen habe
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1/2004 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.008,44 bewirkt und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass der Verdacht, der Beschuldigte habe das angelastete
Finanzvergehen begangen, durch die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung vom April 2004 hinlänglich begründet wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juni 2004, in
der die Einstellung des Strafverfahrens beantragt werde. Als Begründung
wird ausgeführt, dass sämtliche in allen Berufungen zu StNr. 123/4567
angeführten Gründe zum Inhalt der Beschwerde erhoben werden. Die
gegenständlichen Bescheide würden der Phantasie entspringen und
sämtliche Berufungen würden im Sinne des Bf. erledigt
werden.
Zur - nicht
verfahrensgegenständlichen - Vorladung wird vom Bf. angemerkt, dass
er aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage sei, eine
Vernehmung auszuhalten. Zudem beantrage er aufschiebende Wirkung.
Zur Stellungnahme der
Finanzstrafbehörde erster Instanz an den Spruchsenat ist dem Strafakt eine
Stellungnahme des Bf. vom 13. Juli 2004 zu entnehmen, in der auszugsweise
ausgeführt wurde, dass der Bf. als Geschäftsführer in der letzten
Generalversammlung der GmbH vor dem Verkauf entlastet worden sei. Bedingt durch
seine gesundheitlichen Probleme sei er nicht in der Lage, bestimmte
Tätigkeiten durchzuführen.
Die Behauptung, er wäre
strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten sei vollkommen unwahr. Der
Geschäftsführer befinde sich offensichtlich aus geschäftlichen
Gründen im Ausland, es sei damit wohl klar, dass er dann in Österreich
nicht auffindbar sein könne. Zu behaupten, er hätte die Leitung des
Unternehmens weiterhin inne, sei schlichtweg frei erfunden und gelinde gesagt
eine Frechheit. Aus gesundheitliche Gründen habe er sämtliche
Tätigkeit eingestellt. Auch sammle er weder Oldtimer noch etwas Anderes und
besitze er auch keine Kraftfahrzeuge. Im gegenständlichen Fall greife das
Unternehmerortprinzip nicht, daher seien die Schätzungen vollkommen
unrichtig und gebe es keine Berechtigung für ein
Strafverfahren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Bf. war seit Gründung
der Gesellschaft im Jahr 1989 bis zum 8. Juli 2003 als Geschäftsführer
der Firma B-GmbH im Firmenbuch eingetragen. Zwar wurden sämtliche
GmbH-Anteile und die Geschäftsführung an einen gewissen Herrn A.F.
übertragen. Dieser neue Geschäftsführer ist jedoch in
Österreich weder polizeilich gemeldet noch auffindbar, sodass für die
dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegende
Betriebsprüfung der Bf. einziger Ansprechpartner war. Damit wird auch
dokumentiert, dass der Bf. zweifellos für die angelasteten
Abgabenverkürzungen der Jahre 1999 bis 2002 in abgabenrechtlicher Hinsicht
für die Firma B-GmbH verantwortlich gewesen ist.
Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 21.3.2002,
2002/16/0060).
Allein die Tatsache, dass der
Bf. einziger Ansprechpartner für die Betriebsprüfung war, lässt
durchaus den Verdacht zu, der Bf. habe auch nach seinem offiziellen Ausscheiden
als Geschäftsführer aus der Firma B-GmbH faktisch die
abgabenrechtlichen Belange der Firma weitergeführt und somit insoweit auch
die Verantwortung getragen, sodass auch der Verdacht der Abgabenverkürzung
nach dem offiziellen Ende der Geschäftsführertätigkeit besteht.
Im weiteren Untersuchungsverfahren wird zu ermitteln sein, ob der "neue"
Geschäftsführer nur am Papier bestellt wurde, oder ob er auch
tatsächlich die Agenden des Unternehmens übernommen hat und damit
für die in seine Geschäftsführertätigkeit fallenden
Verkürzungen verantwortlich zeichnet.
Zum Beschwerdevorbringen, die
Behauptung der Finanzstrafbehörde erster Instanz, der Bf. wäre
strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten, sei vollkommen unwahr, ist
festzuhalten, dass der Bf. bisher finanzstrafrechtlich nicht verurteilt wurde,
somit insoweit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Allerdings darf
in diesem Zusammenhang auch auf den Einleitungsbescheid des Finanzamtes
Mödling vom 13. Juli 2001 verwiesen werden, wonach der Bf. im Verdacht
steht, auch im Bereich des Finanzamtes Mödling eine Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Zur zu Grunde liegenden
Betriebsprüfung ist auszuführen, dass Betriebsprüfungsberichte
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Abgabepflichtigen enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten
lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müssen, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten
und sich mit ihr abgefunden habe müssen.
Im speziellen Fall ist den
Feststellungen der Betriebsprüfung zu entnehmen, dass der Bf. als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-GmbH dafür
verantwortlich war, dass keine Steuererklärungen abgegeben worden sind,
keine Buchhaltung, keine Buchhaltungskonten sowie keine Bilanzen für die zu
prüfenden Jahre vorgelegt werden konnten. Festzuhalten ist, dass in einer
Vielzahl von schriftlichen Vorhalten versucht wurde, einen Besprechungstermin
festzusetzen, um offen stehende Fragen zu klären. Deren Beantwortung
unterblieb jedoch durch den Bf., wobei der Bf. auch zur Schlussbesprechung nicht
erschienen ist.
Bei der Überprüfung
der vorgelegten Ausgangsrechnungen wurden im Zuge der Betriebsprüfung
Lücken entdeckt, die im Schätzungswege geschlossen werden mussten. Da
eine Vermietung von KFZ eine Vermietung von Beförderungsmittel darstellt,
ist der Betriebsprüfer davon ausgegangen, dass diese Vermietung
gemäß
§ 3a Abs. 12 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer zu
unterziehen ist, wonach eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird,
von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Vom Bf. eingebrachte Berufungen
gegen die Umsatzsteuerbescheide wurden als verspätet zurückgewiesen,
wobei gegen die Zurückweisungsbescheide eingebrachte Berufungen noch
anhängig sind.
Der Umstand, dass im Rahmen der
Betriebsprüfung "Lücken in der Erlösermittlung" geschossen werden
mussten, lässt nach der Lebenserfahrung den Verdacht zu, dass der Bf.
seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht zur Gänze nachgekommen ist
und dadurch eine Abgabenverkürzung bewirkt werden sollte, wobei schon
allein der Umstand, dass nicht sämtliche Erlöse in der Buchhaltung
Aufnahme gefunden haben, den Verdacht der vorsätzlichen Begehung einer
Abgabenhinterziehung begründet.
Allerdings wurden im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens Mängel im Spruch des angefochtenen Bescheides
festgestellt. "Sache" des Finanzstrafverfahrens ist die Angelegenheit, die den
Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz gebildet hat,
somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen
Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat im angefochtenen Bescheid insoweit Zweifel an der Sache
erzeugt, als dem Bf. einerseits die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis
2002 im Spruch angelastet wird,
andererseits die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge in Höhe von
€ 59.020,47 die Verkürzungen an Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis
2003 betrifft.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist zwar befugt, die Spruchfassung des erstinstanzlichen
Bescheides zu präzisieren. Die durch § 161 Abs.1 FinStrG
eingeräumte Änderungsbefugnis findet jedoch dort ihre Grenzen, als
dies in eine Änderung zum Nachteil des Beschuldigten münden
würde. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist unzuständig,
wenn sie in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens bildete, einen Sachbescheid erlässt (VwGH 22.5.1996,
96/16/0023). Aufgrund der unklaren Spruchfassung würde sich die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz daher bei einer Konkretisierung einer
Abgabenverkürzung des Jahres 2003 der Anfechtung wegen Unzuständigkeit
aussetzen, da es der Rechtsmittelbehörde nicht erlaubt ist, in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war, im Ergebnis erstmals einen Sachbescheid zu
erlassen.
Mangels präziser
Darstellung ist daher im weiteren Finanzstrafverfahren davon auszugehen, dass
der angefochtene Bescheid keine Verfahrenseinleitung für eine
Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer für das Jahr 2003 beinhaltet hat,
weshalb zum leichteren Verständnis die strafbestimmenden Wertbeträge
nach Jahren gegliedert im Spruch dargestellt wurden.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt jedoch ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Frage der eigenständigen
Beurteilung der der Bestrafung zugrunde liegenden ("derzeit formal
rechtskräftigen") Umsatzsteuerbescheide .
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0089-W/04
- Stammnummer
- 17404
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF