…EStG15, § 82 Tz 1). Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers zur Haftung steht im Ermessen der Behörde (Doralt, § 82 Tz 2, mit Judikatur- und Literaturnachweisen). Eine solche Ausnahme - der Arbeitnehmer wird als Steuerschuldner für die Lohnsteuer in Anspruch genommen - stellen die Fälle einer Pflichtveranlagung nach § 41 Abs…
…lagen ursprünglich aufrechte Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 vor. Diese Anträge wurden mit Schreiben vom 3. April 2006 zurückgezogen. Für das Jahr 1999 lag ein Antrag von vornherein nicht vor. Aus diesem Grunde kommt die direkte Inanspruchnahme der Bw…
…Berufungen wurde erwogen: Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im …
…die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 EStG 1988 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitgeber ist daher zur Einbehaltung und Abfuhr von auf laufende und sonstige Bezüge entfallende LSt für seine Arbeitnehmer verpflichtet. Wurde der Arbeitnehmer bereits nach…
…welche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraussetzt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4, § 9, Tz 4 f, mwN). Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall gegeben, weil aufgrund der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der erstschuldnerischen KG am 11.9.2006…
…ist festzustellen, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen habe. Ob die Lohnabgaben für den richtigen Zeitraum gemeldet worden seien, könne aus den Unterlagen im Finanzamt nicht ersehen werden. Der…
…In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Berufungswerbers als Haftender wegen seiner Stellung als Vertreter sowie durch die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung auf Grund seiner Pflichtverletzung als Vertreter, seines Verschuldens an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für…
…Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung dieser Jahre wurden ua. Lohnaufwendungen in Zusammenhang mit AMS-Zuschüssen nicht anerkannt. In Tz. 8 des Betriebsprüfungsberichtes wird dazu ausgeführt, dass die Bw. in den Jahren 2002 bis 2004 AMS-Zuschüsse für Arbeitnehmer, welche das Altersteilzeitmodell in Anspruch nehmen, erhalten habe…
…alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (…
…ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen." Das Zollamt hat die Ansässigkeit im Drittland und deshalb die Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. im Zollgebiet…
…7. 1997 fällig. 4.) Was das Verschulden des Bw. am Ausfall der Lohnsteuer 8/96, 2/97 und 5/97 betrifft, so bestimmt § 78 Abs. 1 EStG 1988, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Als Lohnzahlung gelten auch Vorschuss…
…dessen Inanspruchnahme als Haftender führt. Die Tatsache, dass erst im Rahmen einer nachfolgenden abgabenbehördlichen Prüfung das Ausmaß der Lohnsteuer, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nicht richtig berechnet, damit nicht einbehalten und auch nicht fristgerecht entrichtet wurde, festgestellt wird, hat für die Haftung im Sinne des…
…ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13…
…Sinne des § 53 FLAG 1967 bzw. inwieweit den Staatsangehörigen der Republik Polen Freizügigkeit eingeräumt wurde, wird auch für den Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2006 auf die diesbezüglichen Ausführungen für den Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2005 verwiesen. Die Beurteilung, ob der Bw. als Arbeitnehmer…
…für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfordert und durch eine weit reichende Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit gekennzeichnet ist. Eingliederung in den geschäftlichen Organismus: Eine Eingliederung in den organisatorischen Geschäftsbetrieb zeigt sich unter anderem in der Vorgabe des Arbeitsortes und…
…dessen Inanspruchnahme als Haftender führe. Die Tatsache, dass erst im Rahmen einer nachfolgenden abgabenbehördlichen Prüfung das Ausmaß der Lohnsteuer, die zu den jeweiligen Fälligkeitstag nicht richtig berechnet, damit nicht einbehalten und auch nicht fristgerecht entrichtet worden sei, festgestellt werde, schließe eine Haftung im Sine des…
…war. Aus zahlreichen Urteilen des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ist zu entnehmen, dass der nachfolgende Geschäftführer J. P. bzw. Organe der Firma V-GmbH durch die Ausstellung von Anmeldungen zur Gebietskrankenkasse mit Firmenstempel und firmenmäßiger Fertigung durch J. P. bei zahlreichen Arbeitnehmern den Anschein erweckt…
…für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfordert und ist durch eine weit reichende Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit gekennzeichnet. Eingliederung in den geschäftlichen Organismus: Eine Eingliederung in den organisatorischen Geschäftsbetrieb zeigt sich unter anderem in der Vorgabe des Arbeitsortes und…
…Berufung wurde erwogen: Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist nur in den im …
…von der Arbeitsstätte bei Teilzeitarbeit an weniger als der Hälfte der Kalendertage des Lohnzahlungszeitraums überhaupt nicht zu berücksichtigen. Andererseits erscheint eine diese Mehraufwendungen deutlich übersteigende steuerliche Berücksichtigung überschießend. Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind bei einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer…