Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0196-I/05
Vertreterhaftung bei behaupteter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-I/05vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Oberhofer, Mag. Lechner, Dr. Hibler, Rechtsanwälte in
6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, vom 9. Juli 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 14. Juni 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Euro
|
Lohnsteuer
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8/96
|
3.120,21
|
Lohnsteuer
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2/97
|
4.113,21
|
Lohnsteuer
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5/97
|
6.826,74
|
Dienstgeberbeitrag
|
8/96
|
3.987,92
|
Dienstgeberbeitrag
|
2/97
|
1.320,61
|
Dienstgeberbeitrag
|
5/97
|
2.373,64
|
Zuschlag zum
DB
|
2/97
|
155,52
|
Zuschlag zum
DB
|
5/97
|
279,57
Entscheidungsgründe
1.) Der
Berufungswerber (Bw.) war seit 7. 5. 1990 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der X. Gesellschaft m. b. H. (im Folgenden: GmbH),
über deren Vermögen am 25. 7. 1997 das Ausgleichsverfahren
und am 3. 3. 1998 der Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Nach Vollzug der
Schlussverteilung wurde der Konkurs am 2. 4. 2001 aufgehoben. Auf die
Konkursgläubiger entfiel keine Quote.
2.) Mit
Haftungsbescheid vom 14. 6. 2002 zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung
gemäß den §§ 9 und 80 BAO für folgende
Abgabenschuldigkeiten der GmbH heran:
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Abgabenart
|
Zeitraum
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Betrag in
Euro
|
Lohnsteuer
|
8/96
|
3.120,21
|
Lohnsteuer
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2/97
|
4.113,21
|
Lohnsteuer
|
5/97
|
6.826,74
|
Lohnsteuer
|
6/97
|
7.469,31
|
Dienstgeberbeitrag
|
8/96
|
3.987,92
|
Dienstgeberbeitrag
|
2/97
|
1.320,61
|
Dienstgeberbeitrag
|
5/97
|
2.373,64
|
Dienstgeberbeitrag
|
6/97
|
2.631,48
|
Zuschlag zum
DB
|
8/96
|
279,21
|
Zuschlag zum
DB
|
2/97
|
155,52
|
Zuschlag zum
DB
|
5/97
|
279,57
|
Zuschlag zum
DB
|
6/97
|
309,95
|
Summe
|
|
32.867,37
Dazu
führte das Finanzamt unter Hinweis auf die Aufhebung des Konkurses
über das Vermögen der GmbH aus, dass die haftungsgegenständlichen
Abgaben bei dieser uneinbringlich seien. Der Bw. sei
GmbH-Geschäftsführer und damit deren Vertreter im Sinn des
§ 80 Abs. 1 BAO gewesen. Dem Bw. sei die ihn treffende
Abgabenzahlungspflicht bekannt gewesen. Aufgrund der Aktenlage müsse das
Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Bw. diese
Verpflichtung schuldhaft verletzt habe, weshalb die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO auszusprechen gewesen sei.
3.) In der
dagegen erhobenen Berufung vom 9. 7. 2002 brachte der Bw. vor, dass zur
Ausarbeitung einer Berufungsbegründung umfangreiche Erhebungen
durchgeführt werden müssten, welche eine Fristerstreckung bis 31. 8.
2002 erforderten. Zwecks Feststellung der geleisteten Zahlungen müsse der
Bw. in die Buchhaltungsunterlagen der GmbH Einsicht nehmen und insbesondere die
Frage klären, ab wann Lohnzahlungen an Dienstnehmer der GmbH vom
Insolvenz-Ausgleichs-Fonds übernommen worden seien.
4.) Am 17. 7.
2002 langte ein mit 15. 7. 2002 datierter (ebenfalls als "Berufung"
bezeichneter) Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Bw. ein, worin im
Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass bezüglich der Lohnabgaben für
August 1996 Verjährung eingetreten sei. Die GmbH sei in der ersten
Jahreshälfte 1997 zahlungsunfähig geworden, wobei der Bw. vorerst mit
einem außergerichtlichen Ausgleichsvorschlag an die
Gesellschaftsgläubiger herangetreten sei. Da die GmbH damals nicht
über die zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger
erforderlichen Mittel verfügt habe, seien "in diesem Zeitraum" im
Wesentlichen nur noch die neu entstandenen Verbindlichkeiten (Zug um Zug gegen
Leistungserbringung) abgedeckt worden, während die "Alt-Verbindlichkeiten"
gegenüber dem Finanzamt und den sonstigen Gläubigern nicht mehr
bedient worden seien. Die Alternative dazu hätte in einer
quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bestanden, in welchem
Fall das Finanzamt "keine bzw. nur geringfügige Zahlungen" erhalten
hätte. Zu den Lohnabgaben für Juni 1997 sei festzuhalten, dass am
25. 7. 1997 das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der
GmbH eröffnet worden sei. Damit sei jedenfalls die Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft festgestanden und seien auch die Dienstnehmer nicht mehr
bezahlt worden. Zum Nachweis hiefür wurden folgende Beweise angeboten:
Einvernahme des Bw.; Vorlage von Buchhaltungsunterlagen innerhalb einer Frist
von drei Monaten; Gutachten eines Buchsachverständigen; Insolvenzakt
00Sa000/00, LG I..
5.) Mit
Schreiben vom 26. 8. 2002 ersuchte der Bw. um Verlängerung der Frist zur
Nachreichung einer weiteren Berufungsbegründung bis 30. 9. 2002, weil
hiefür umfangreiche und zeitraubende Recherchen notwendig seien und die
Beschaffung von Unterlagen im Hinblick auf die schon lange zurückliegenden
Zeiträume "äußerst schwierig" sei.
6.) In einem
als "Begründung zur Berufung" bezeichneten Schreiben vom 30. 9. 2002
brachte der Bw. ergänzend vor, dass das Finanzamt Verfahrensvorschriften
verletzt habe, weil nach der Rechtsprechung die den Vertreter treffende
Behauptungs- und Nachweispflicht nicht so aufgefasst werden könne, dass die
Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden sei. Die
grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der zur
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel entbinde die Abgabenbehörde
nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn
sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser
Mittel ergäben (VwGH 28. 5. 1993, 93/17/0049). Derartige
Anhaltspunkte seien im Berufungsfall gegeben, weil am 25. 7. 1997 das
Ausgleichsverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und dabei
die - bereits Ende 1996 eingetretene - Zahlungsunfähigkeit der
GmbH festgestellt worden sei. Dieser Umstand sowie die mangelnde Liquidität
seien durch eine Unternehmensanalyse der S. im Auftrag der die GmbH
finanzierenden Bank bestätigt worden.
Weiters
bemängelte der Bw. eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Haftungsbescheides. Zum einen sei das Recht auf Einhebung der
lohnabhängigen Abgaben für August 1996 bereits verjährt, weil die
fünfjährige Verjährungsfrist nach § 238 BAO am 31. 12. 2001
abgelaufen sei. Zum anderen setze eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO
eine für den Abgabenausfall ursächliche schuldhafte Pflichtverletzung
des Vertreters voraus. Eine derartige Pflichtverletzung sei dann gegeben, wenn
der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zwar
über Zahlungsmittel verfügt, diese aber nicht zur (anteiligen)
Abgabenentrichtung verwendet habe. Im Berufungsfall stehe jedoch fest, dass der
Bw. "immer wieder" Akontozahlungen geleistet habe, wobei ihm die mangelnde
Widmung dieser Zahlungen nicht vorgeworfen werden könne. Tatsache sei
weiters, dass der Bw. die Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter als die
übrigen Verbindlichkeiten behandelt habe. In einem gegen den Bw.
geführten Strafverfahren sei ebenfalls keine Benachteiligung des
Abgabengläubigers festgestellt worden. Da aufgrund der
Zahlungsunfähigkeit der GmbH "keine Mittel im Zeitpunkt der Abgabenschuld"
vorhanden gewesen seien, sei eine schuldhafte Verletzung der
Abgabenzahlungspflicht auszuschließen. Die Haftungsinanspruchnahme des Bw.
sei daher rechtswidrig.
Weder die
Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit treffe, noch eine allfällige Verletzung der
Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder ein Ausgleichsverfahren
zu betreiben, seien für die Haftung nach § 9 BAO von Bedeutung (VwGH
18. 10. 1995, 91/13/0037). Ob der Bw. am Entstehen der Abgabenverbindlichkeiten
mitgewirkt habe, spiele ebenfalls keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, ob im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer Mittel zur Bezahlung der
Abgabenschuld vorhanden gewesen seien.
Hinzu komme,
dass dem Bw. anlässlich der Ausgleichseröffnung am 25. 7. 1997 die
Verfügungsgewalt über das Vermögen der GmbH "untersagt" worden
sei. Auch dies zeige, dass den Bw. kein Verschulden in "abgabenrelevanter"
Hinsicht treffe.
Schließlich
machte der Bw. geltend, dass das Finanzamt die für seine
Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht offen gelegt
habe. Gerade "das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit" spreche gegen die Erlassung eines Haftungsbescheides
"bei Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld". Stelle man die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. dem öffentlichen Interesse an der
Abgabeneinbringung gegenüber, führe dies zur Unbilligkeit der
Haftungsinanspruchnahme "auch angesichts der lange verstrichenen Zeit".
7.) In der
Folge ersuchte das Finanzamt den Bw. mit Vorhalt vom 2. 11. 2004 um Bekanntgabe,
ob für die im Haftungsbescheid angeführten Lohnzahlungszeiträume
Löhne an die Dienstnehmer ausbezahlt worden seien oder nicht. Weiters wurde
der Bw. aufgefordert, die zum Nachweis für seine Angaben erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
Im
Antwortschreiben vom 17. 1. 2005 teilte der Bw. mit, dass "die Löhne ab dem
Zeitraum Juni 1997" nachweislich von der Gewerkschaft Y. bezahlt worden seien.
Zum Beweis wurden Kopien von Überweisungsbelegen vorgelegt, woraus
ersichtlich ist, dass die Gewerkschaft Y. an den Bediensteten B.K. Lohn- bzw.
Vorschusszahlungen für die Monate Juni bis September 1997 geleistet hat.
Weiters brachte der Bw. vor, dass "die restlichen Abgaben" mittels
Akontozahlungen entrichtet worden seien. Diese Zahlungen seien ohne
Verrechnungsweisung erfolgt, weil "durch das Stundungsansuchen und die
Zustimmung der Behörde" festgestanden sei, dass "in den Akontozahlungen die
Lohnsteuer-, DB und DZ enthalten sind". Der Abgabengläubiger sei somit
nicht schlechter als die übrigen Gläubiger gestellt worden.
8.) Mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. 1. 2005 gab das Finanzamt der Berufung
teilweise Folge, indem es von einer Haftungsinanspruchnahme betreffend die
Lohnabgaben für Juni 1997 mit der Begründung Abstand nahm, der Bw.
habe den Nachweis dafür erbracht, dass Lohnzahlungen für
Lohnzahlungszeiträume ab Juni 1997 seitens der Gewerkschaft Y. geleistet
worden seien. Weiters wies das Finanzamt darauf hin, dass aufgrund der
(Nicht)-Einbehaltung und Nichtabfuhr von Lohnabgaben ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Bw. auszugehen sei.
9.) Mit
Schreiben vom 22. 2. 2005 stellte der anwaltliche Vertreter des Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ein weiteres Sachvorbringen wurde nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
2.) Zum
Einwand, die Geltendmachung der Haftung für die Lohnabgaben August 1996 sei
aus verjährungsrechtlichen Gründen unzulässig, ist vorweg
festzustellen, dass die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch
Haftungsbescheid eine Einhebungsmaßnahme darstellt, die nur innerhalb der
Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig ist.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe. Nach § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung
fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen. Eine weitere Unterbrechung sieht § 9
Abs. 1 KO vor. Nach dieser (gegenüber § 238 BAO spezielleren)
Bestimmung wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der
angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung
gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages,
an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig
geworden ist, zu laufen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 238,
Tz. 14).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.
10. 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, den zuvor eingenommenen Standpunkt einer
personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der
Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht erhalten. Seither vertritt der
Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass
Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, diese somit die
Verjährung gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger
in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen
sich solche Amtshandlungen richten.
Für den
Streitfall bedeutet dies, dass auch Amtshandlungen gegenüber der
primärschuldnerischen GmbH die Verjährung gegenüber dem zur
Haftung herangezogenen Bw. unterbrechen. Das Finanzamt hat die in der Haftsumme
enthaltenen, am 16. 9. 1996 fälligen Lohnabgaben für August 1996 am 8.
9. 1997 im Ausgleich der Gesellschaft als Ausgleichsforderung und am 15. 4. 1998
im Anschlusskonkurs als Konkursforderung angemeldet. Der Beschluss über die
Aufhebung des Anschlusskonkurses vom 2. 4. 2001 ist am 16. 4. 2001 in
Rechtskraft erwachsen, sodass mit Ablauf dieses Tages die Verjährung der
Forderung gegenüber der primärschuldnerischen Gesellschaft erneut zu
laufen begann. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vom
14. 6. 2002 war das Einhebungsrecht gegenüber der
Hauptschuldnerin somit noch nicht verjährt. Im Hinblick auf den Grundsatz,
dass sich die Wirkung einer Unterbrechung nicht auf eine bestimmte Person,
sondern auf den Anspruch selbst bezieht, erstreckte sich diese
Unterbrechungswirkung nach § 9 Abs. 1 KO auch auf den zur Haftung
herangezogenen Bw. (vgl. VwGH 29. 7. 2004, 2003/16/0137, zu § 9 Abs. 1 AO).
Das Recht auf Einhebung der seit 16. 9. 1996 fälligen Lohnabgaben für
August 1996 war daher auch gegenüber dem Bw. noch nicht verjährt.
3.) Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass eine
uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, der als
Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff
BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des
Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
Die Haftung
nach § 9 BAO ist eine Ausfallhaftung, welche die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme
des Haftenden voraussetzt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall
gegeben, weil nach Abschluss des Konkurses davon auszugehen ist, dass die
mangels Ausschüttung einer Konkursquote zur Gänze aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten uneinbringlich sein werden (vgl. VwGH 26. 6. 2000,
95/17/0613). Auch der Bw. bestreitet nicht, dass die in Haftung gezogenen
Abgabenschuldigkeiten bei der primärschuldnerischen GmbH nicht mehr
eingebracht werden können, zumal diese am 4. 7. 2001 infolge
Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Weiters steht
fest, dass der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum - der
Fälligkeitstag der (noch strittigen) Abgabenforderungen liegt zwischen dem
16. 9. 1996 (Lohnabgaben 8/96) und dem 16. 6. 1997 (Lohnabgaben 5/97)
- alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war. Als solcher
war der Bw. bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der
Erstschuldnerin zur Abgabenentrichtung aus den von ihm verwalteten
Gesellschaftsmitteln verpflichtet. An dieser Verpflichtung ändert auch
nichts, dass dem Konkurs der GmbH ein Ausgleichsverfahren vorangegangen ist. Dem
diesbezüglichen Einwand im Schreiben vom 30. 9. 2002, dem Bw. sei infolge
Ausgleichseröffnung die Verfügungsberechtigung über das
Vermögen der GmbH entzogen worden, ist zu entgegnen, dass der Bw. trotz
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens als Geschäftsführer der
Ausgleichsschuldnerin seine zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit
nicht verloren hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. 3.
2006, 2003/15/0125, ausgesprochen hat, bestehen die Aufgaben eines
Ausgleichsverwalters grundsätzlich in einer Überwachungspflicht, nicht
jedoch in einer Verpflichtung zur Vermögensverwaltung. Eine Ausnahme hievon
besteht regelmäßig nur im Fall der Bestellung eines Sachwalters der
Gläubiger, dem das Vermögen der GmbH übertragen wird (§ 62
AO) und wenn dem Ausgleichsschuldner die finanzielle Gebarung gemäß
§ 8 Abs. 2 letzter Satz AO entzogen bzw. dem Ausgleichsverwalter
übertragen wird. Ein derartiger Sachverhalt lag im Berufungsfall aber nicht
vor; dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz eingeholten Insolvenzakt (00Sa000/00). Im Übrigen waren die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits vor der
Ausgleichseröffnung am 25. 7. 1997 fällig.
4.) Was das
Verschulden des Bw. am Ausfall der Lohnsteuer 8/96, 2/97 und 5/97 betrifft, so
bestimmt § 78 Abs. 1 EStG 1988, dass der Arbeitgeber die
Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Als
Lohnzahlung gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige Zahlungen
auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus
einer gesetzlichen Krankenversorgung. Nach § 78 Abs. 3 leg. cit. ist der
Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten. Die Verpflichtung zur Abfuhr der
einbehaltenen Lohnsteuer ist im § 79 Abs. 1 EStG 1988 geregelt.
Danach hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat
einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Lohnsteuer
vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen und kann die Nichtentrichtung nicht mit
dem Fehlen ausreichender Mittel entschuldigt werden. Vielmehr ist von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers auszugehen,
wenn die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird.
Entgegen der Ansicht des Bw. sind wirtschaftliche Schwierigkeiten der GmbH
für die Haftungsinanspruchnahme irrelevant. Nach der durch das Erkenntnis
eines verstärkten Senates vom 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038,
ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinn der
§§ 80ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne
ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt
abführt (vgl. VwGH 15. 12. 2004, 2004/13/0146; VwGH
29. 1. 2004, 2000/15/0168; VwGH 21. 1. 2004, 2002/13/0218).
Die Auszahlung von Löhnen für die Lohnzahlungszeiträume 8/96,
2/97 und 5/97 wurde vom Bw. nicht bestritten.
5.) Zum
haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag ist zunächst
festzustellen, dass für diese Abgaben - entgegen der in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Ansicht - keine Ausnahme
vom Gleichbehandlungsgebot besteht (vgl. VwGH 25. 1. 2000,
96/14/0080). Allerdings hat nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzulegen, aus welchen Gründen ihm
die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im
Sinn des § 9 BAO angenommen werden darf (vgl. VwGH 17. 12. 2003,
2000/13/0220; VwGH 15. 12. 2004, 2004/13/0146; VwGH
20. 1. 2005, 2002/14/0091). Zum tatbestandsmäßigen
Verschulden reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des
Vertreters aus. Hat der Geschäftsführer seine Pflicht, für die
Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen,
schuldhaft verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass
die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht
entrichteten Abgaben war (VwGH 23. 1. 2003, 2001/16/0291; VwGH
19. 3. 2003, 2002/16/0168; VwGH 17. 5. 2004, 2003/17/0134).
Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung gestandenen Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Schulden verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als andere
Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (vgl. VwGH
28. 5. 2002, 99/14/0233; VwGH 26. 4. 2006, 2001/14/0206).
Wird dieser Nachweis nicht angetreten, dann kann der Geschäftsführer
für nicht entrichtete, bei der Primärschuldnerin uneinbringliche
Abgaben zur Gänze zur Haftung herangezogen werden (VwGH 26. 6. 2000,
95/17/0613).
Wurde eine
Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene im Abgabenfälligkeitszeitpunkt
überhaupt keine Mittel zur Verfügung hatte, dann ist dem Vertreter
eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht vorwerfbar (VwGH
7. 12. 2000, 2000/16/0601; VwGH 26. 11. 2002, 99/15/0249).
Auch in einem derartigen Fall hat jedoch nicht die Behörde das Ausreichen
der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der Geschäftsführer das
Fehlen entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH 26. 6. 2000,
95/17/0613; VwGH 28. 5. 2002, 99/14/0233).
Nach der
Aktenlage haftet der Dienstgeberbeitrag für 8/96, 2/97 und 5/97 ebenso wie
der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2/97 und 5/97 mit jenen
Beträgen aus, die dem Finanzamt am 13. 9. 1996, 18. 3. 1997
bzw. 14. 7. 1997 bekannt gegeben wurden. Aus den betreffenden
Buchungen auf dem Abgabenkonto der GmbH in Verbindung mit der aktuellen
Rückstandsaufgliederung ergeben sich die dem Finanzamt gemeldeten, in eben
dieser Höhe offenen Abgabenschuldigkeiten. Die in der folgenden Aufstellung
angeführten Abgaben sind somit nicht nur in Teilbeträgen, sondern zur
Gänze unberichtigt geblieben (anders verhält es sich nur in Bezug auf
den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 8/96, der zum überwiegenden Teil
entrichtet wurde; von einer diesbezüglichen Haftungsinanspruchnahme wurde
daher abgesehen):
|
Buchungsdatum
|
Abgabe
|
Buchungsbetrag
in S
|
€
|
aktueller
Rückstand in €
|
17.9. 1996
|
DB 8/96
|
54.875,00
|
=
3.987,92
|
3.987,92
|
20. 3.
1997
|
DB
2/97
|
18.172,00
|
=
1.320,61
|
1.320,61
|
17. 7.
1997
|
DB
5/97
|
32.662,00
|
=
2.373,64
|
2.373,64
|
20. 3. 1997
|
DZ
2/97
|
2.140,00
|
=
155,52
|
155,52
|
17. 7. 1997
|
DZ
5/97
|
3.847,00
|
=
279,57
|
279,57
Wie im
Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters vom 15. 7. 2002 ausgeführt wurde,
verfügte die vom Bw. vertretene GmbH nicht über die zur
vollständigen Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Mittel. Der
Bw. wäre daher verpflichtet gewesen, bei der Entrichtung von Schulden den
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag nicht schlechter zu behandeln als die
übrigen Schulden. Tatsächlich hat jedoch der Bw. dem Gebot der
Gleichbehandlung aller Schulden nicht entsprochen, ergibt sich doch aus dem
Schreiben vom 15. 7. 2002 eindeutig, dass der Bw. bestimmte Gläubiger
dadurch bevorzugt hat, dass er mit den jeweils vorhandenen Mitteln nur mehr neu
eingegangene Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Leistungserbringung abgedeckt
hat, während Altverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und
sonstigen Gläubigern mangels weiterer verfügbarer Mittel nicht mehr
bedient wurden. Für eine derartige Privilegierung von Neugläubigern
anlässlich der Erfüllung von Zug-um-Zug-Geschäften bestand aber
kein rechtlicher Grund, weil sich das Gleichbehandlungsgebot auch auf Zahlungen
bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind
(vgl. VwGH 19. 4. 2006, 2003/13/0111; VwGH 27. 4. 2005,
2004/14/0130; VwGH 28. 9. 2004, 2001/14/0176).
Wenn dazu im
Schriftsatz vom 15. 7. 2002 vorgebracht wurde, "die
Alternative...wäre gewesen, zu den jeweiligen Zeitpunkten alle
Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen", so gesteht der Bw. damit
selbst ein, dass er dem bei fehlenden Mitteln zur vollständigen
Abgabenentrichtung bestehenden Gleichbehandlungsgebot gegenüber dem
Abgabengläubiger nicht entsprochen hat, indem er den Dienstgeberbeitrag
samt Zuschlag zur Gänze unbeglichen gelassen hat, während
Gläubigerforderungen aus Zug-um-Zug-Geschäften befriedigt wurden. Die
schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. ist somit darin gelegen, dass er den
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag schlechter als sonstige Gesellschaftsschulden
behandelt hat, weil letztere bedient wurden, ersterer aber unberichtigt blieb.
Die Behauptung in den Schreiben vom 30. 9. 2002 und 17. 1. 2005, eine
Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten sei nicht erfolgt, erweist sich somit
als unzutreffend, weil von einer Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mit
anderen Gläubigern bei einer Begleichung sowohl von Verbindlichkeiten aus
Zug-um-Zug-Geschäften als auch von Lohnverbindlichkeiten und gleichzeitiger
gänzlicher Nichtbezahlung von Abgabenschulden nicht gesprochen werden kann
(vgl. VwGH 28. 5. 1993, 93/17/0049; VwGH 16. 10. 1992, 91/17/0124).
Soweit im
Schreiben vom 30. 9. 2002 eingewendet wurde, es seien immer wieder
Akontozahlungen geleistet worden, räumte der Bw. selbst ein, dass die
entsprechenden Zahlungen nicht gewidmet wurden. Mangels entsprechender
Verrechnungsweisungen im Sinn des § 214 Abs. 4 BAO waren deshalb
Akontozahlungen nach der Bestimmung des § 214 Abs. 1 BAO auf dem
Fälligkeitstag nach ältere Abgabenschulden zu verrechnen (vgl. VwGH
30. 10. 2001, 98/14/0142).
Die weitere
Behauptung im Schreiben vom 17. 1. 2005, "die restlichen Abgaben" -
gemeint sind offenbar die Lohnabgaben 8/96, 2/97, 5/97 - seien mittels
Akontozahlungen entrichtet worden, ist unzutreffend. Diese Abgaben wurden nicht
entrichtet und haften zur Gänze aus.
Im zuletzt
genannten Schreiben verweist der Bw. auf ein nicht näher bezeichnetes
Stundungsansuchen, wobei er meint, aufgrund der "Zustimmung" des Finanzamtes sei
festgestanden, dass in den Akontozahlungen "die Lohnsteuer, DB und DZ enthalten
ist". Dem ist zu entgegnen, dass das Finanzamt den aktenkundigen
Stundungsansuchen vom 17. 2. 1997 und 14. 3. 1997 keine
Folge gegeben, sondern diese mit Bescheiden vom 27. 2. 1997 und 14. 4.
1997 abgewiesen hat. Auch wurden im Zeitraum ab der Einbringung des
Stundungsansuchens vom 17. 2. 1997 bis zur Konkurseröffnung am
3. 3. 1998 keine Akontozahlungen geleistet. Im Übrigen wurde das
Stundungsansuchen vom 17. 2. 1997 - dieses bezog sich auf einen
Rückstand, der auch die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 8/96
umfasste - erst etliche Monate nach dem Fälligkeitstermin dieser
Abgaben (16. 9. 1996) eingebracht. Ein nach Eintritt der Fälligkeit
eingebrachtes Ratenansuchen ändert aber nichts daran, dass ein
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt, da selbst
im Falle der Bewilligung einer Zahlungserleichterung lediglich der Zeitpunkt der
Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben wird, sich jedoch
nichts an der Fälligkeit der Abgabe ändert (VwGH 21.3.1995,
95/14/0034). Die Lohnabgaben 2/97 waren zwar erst am 17. 3. 1997
fällig, jedoch wurde das auch diese Abgaben umfassende Stundungsansuchen
vom 14. 3. 1997 mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. 4. 1997 abgewiesen. Es
wäre daher kein Abgabenausfall eingetreten, wenn die Abgaben
pflichtgemäß bereits bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden
wären.
Dem Schreiben
des Bw. vom 17. 1. 2005 waren etliche Überweisungsbelege (in Kopie)
angeschlossen, die folgende Zahlungen an das Finanzamt betrafen:
|
Datum
|
Betrag
in ATS
|
Verwendungszweck
laut Zahlungsbeleg
|
23.
1. 1997
|
474.464,00
|
UVA
11/96 (612.958) abzügl. US 96 (-236.572), L 12/96 (69.925),
DB 12/96 (25.187), DZ 12/96
(2.966)
|
15.
4. 1997
|
2.799,00
|
Pfändungsgebühr
v. 24. 3.
|
17.
4. 1997
|
6.448,00
|
KR
10-12/96
|
17.
4. 1997
|
3.250,00
|
SZ
|
22.
5. 1997
|
1.768,00
|
Stundungsgeb.97
|
11.
6. 1997
|
3.750,00
|
KöSt
4-6/97
|
23.
6. 1997
|
104.384,00
|
UVA
3/97 (8.694), L 4/97 (70.832), DB 4/97 (22.239), DZ 4/97
(2.619)
|
18.
7. 1997
|
1,00
|
L
6/97 (102.781), DB 6/97 (36.210), DZ 6/97 (4.265)
|
22.
9. 1997
|
1.350,00
|
KR
4-6/97
|
28.
10. 1997
|
371.713
|
U 8/97
(234.971), Lohnsteuer 8/97 (98.190), DB 8/97 (34.490), DZ 8/97
(4.062)
|
3.
11. 1997
|
41.119
|
L 7/97
(31.091), DB 7/97 (8.971), DZ 7/97 (1.057)
|
3.
11. 1997
|
1.350
|
KR
7-9/97
Diese
Zahlungen wurden, soweit sie vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnende Abgaben
betrafen, gemäß
§ 214 Abs. 4 lit. a und b BAO dem auf dem
jeweiligen Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend
verbucht, im Übrigen jedoch gemäß
§ 214 Abs. 1
BAO auf dem Fälligkeitstag nach ältere Abgabenschulden verrechnet.
Somit standen diese Zahlungen für eine (teilweise) Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben nicht zur Verfügung.
Die erstmals im
Schreiben vom 30. 9. 2002 eingewendete vollständige
Mittellosigkeit der GmbH wird durch die Aktenlage widerlegt, weil
Zug-um-Zug-Geschäfte erfüllt, Löhne für die
Lohnzahlungszeiträume bis Mai 1997 ausbezahlt und die oben angeführten
Zahlungen an das Finanzamt geleistet wurden. Weiters war der
Geschäftsbetrieb bis zur Schließung des gemeinschuldnerischen
Unternehmens mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 10. 3. 1998 aufrecht,
wobei im Jahr 1996 Umsätze in Höhe von zirka 38,8 Mio. S
erklärt und der Veranlagung für das Jahr 1997 solche von 40 Mio. S
zugrunde gelegt wurden. Von einer gänzlichen Mittellosigkeit kann daher
keine Rede sein, auch wenn die GmbH zahlungsunfähig gewesen sein mag, weil
nicht mehr alle fälligen Schulden beglichen werden konnten.
Der weitere
Einwand, in einem nicht näher bezeichneten Strafverfahren gegen den Bw. sei
keine Benachteiligung des Abgabengläubigers festgestellt worden, verhilft
der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Geltendmachung der Haftung
nicht von der Voraussetzung abhängt, ob in einem förmlichen
Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgt ist oder nicht. Vielmehr vertritt der
Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass weder ein völliges Unterbleiben
eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer
Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung
der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach
§ 9 BAO bewirken könnte (vgl. zB VwGH 16. 9. 2003, 2003/14/0040;
VwGH 19. 12. 2002, 2002/15/0052; VwGH 2. 7. 2002, 96/14/0068). Auch
diesfalls hat der Vertreter im Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen,
die ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung gehindert
haben (VwGH 4. 4. 1990, 89/13/0212).
Da dem Bw.
weder ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch eine
Mitwirkung am Entstehen der Zahlungsverbindlichkeiten, für die er haftet,
noch ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu
stellen, zum Vorwurf gemacht wird, gehen die diesbezüglichen
Ausführungen im Schreiben vom 30. 9. 2002 von Vornherein ins Leere.
Der Bw. hat zum
Beweisthema, dass die ihm zur Verfügung gestandenen Mittel nicht zur
Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger ausgereicht hätten
und im Wesentlichen nur mehr neu entstandene Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen
Leistungserbringung bedient worden seien, sowohl seine persönliche
Einvernahme als auch ein Gutachten eines Buchsachverständigen beantragt.
Einer diesbezüglichen Beweisaufnahme bedurfte es jedoch nicht, weil das
Fehlen ausreichender Mittel zur Begleichung sämtlicher Schulden und die
Verwendung der vorhandenen Mittel auf die vom Bw. geschilderte Weise als richtig
anerkannt wurden (§ 183 Abs. 2 BAO). Zu den von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz eingeholten Insolvenzakten (00Sa000/00 u. 99S99/99, LG I.) ist
zu bemerken, dass sich hieraus kein den Bw. entlastender Sachverhalt ergab.
Insbesondere gab der Vermögens- und Liquiditätsstand im Zeitpunkt der
Ausgleichs- bzw. Konkurseröffnung keinen Aufschluss darüber, welche
finanziellen Mittel im Fälligkeitszeitpunkt der
haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten vorhanden waren. Wenn im
Schriftsatz vom 15. 7. 2002 die Vorlage von Buchhaltungsunterlagen innerhalb
einer Frist von drei Monaten in Aussicht gestellt wurde, so wäre die
Vorlage derartiger Unterlagen dem Bw. oblegen, zumal den Haftungspflichtigen im
Haftungsverfahren die Pflicht trifft, von sich aus im Verfahren die
Umstände aufzuzeigen, wonach ihn keine Pflichtverletzung in Bezug auf die
Abgabenentrichtung durch die Primärschuldnerin trifft (vgl. VwGH 26. 11.
2002, 99/15/0248; VwGH 21. 6. 1994, 94/14/0033).
6.) Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu
halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die
Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen
Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Der Bw. war alleiniger Geschäftsführer der GmbH
und damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Gründe,
welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig erscheinen ließen,
wurden vom Berufungswerber nicht dargelegt und sind derartige Umstände auch
nicht erkennbar. Inwiefern das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Vollziehung der Heranziehung des Bw zur Haftung
entgegenstehen sollte, ist für die Abgabenbehörde zweiter Instanz
nicht erkennbar. Wenn der Bw. die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld mit dem
lapidaren Hinweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse behauptet, so ist
hierauf zu erwidern, dass der Bw. neben Einkünften aus selbständiger
Arbeit (2005: rd. 15.000 €) auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (2005: rd. 19.000 €) bezieht. Im Hinblick auf sein Alter
(44 Jahre) ist der Bw. auch noch längere Zeit erwerbsfähig. Von der
Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld beim Bw. kann daher nicht ausgegangen
werden. Im Übrigen darf die Haftung keineswegs etwa nur bis zur Höhe
der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (vgl. VwGH 29. 6. 1999,
99/14/0128; VwGH 25. 6. 990, 89/15/0067). Vielmehr kann die Haftung
selbst dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (vgl. VwGH
28.11.2002, 97/13/0177). Aus dem Umstand, dass der nach Aufhebung des Konkurses
der GmbH im Jahr 2002 erlassene Haftungsbescheid bereits in den Jahren 1996 und
1997 fällig gewordene Abgaben betrifft, resultiert noch keine - die
Zweckmäßigkeit überwiegende - Unbilligkeit im Sinne einer
Unzumutbarkeit der Haftungsinanspruchnahme, zumal ein Haftungsbescheid erst dann
erlassen werden darf, wenn die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden beim
Primärschuldner feststeht. Aus der Konkurseröffnung im Jahr 1998 ergab
sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgaben bei
der gemeinschuldnerischen GmbH. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass
bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an der
Abgabeneinbringung der Vorrang gegenüber dem Interesse des Bw., nicht zur
Haftung herangezogen zu werden, einzuräumen war.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-I/05
- Stammnummer
- 27228
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF