…dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Daraus ist hinsichtlich der vom Bw. mit € 10.000.- rückgestellten allgemeinen Haftungsrisiken - welche überdies offenbar bis dato noch nicht in einer Verbindlichkeit gemündet sind, da in der Vorhaltsbeanwortung dazu keine Ausführungen enthalten sind - erkennbar…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch Karl Fusseis, 4910 Ried, Bahnhofstraße 63, vom 15. Februar 2006 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Linz vom 15. Dezember 2005 betreffend Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 für die Jahre…
…einem ergebnisunabhängigen Vorweggewinn des persönlich haftenden geschäftsführenden Komplementärs. Zweck dieser Regelung sei es, dessen Arbeitseinsatz als Geschäftsführer zu entlohnen und sein Haftungsrisiko abzugelten. Der Komplementär solle hiefür "unabhängig vom Ergebnis eine Entlohnung von 250.000 ATS" erhalten. Die Gesellschafter hätten genauso gut ein Geschäftsführerentgelt in…
…Beurteilung der Angemessenheit der Haftungsentschädigung zu berücksichtigen ist. Im Jahr 1999 wurde seitens der Bw. keine Haftungsprämie als Ausgleich für das Haftungsrisiko an die V- GmbH bezahlt. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren 1. die Höhe und die Bemessungsgrundlage einer Haftungsprämie an den Komplementär und 2…
…von der Rechtsauffassung der Abgabenbehörde unterscheidet. Eine Unbestimmtheit des Gesetzes dürfe keineswegs zulasten des Haftungspflichtigen gehen. Es wäre unverhältnismäßig und daher eindeutig gleichheitswidrig, wenn das Haftungsrisiko eines Haftungsverpflichteten sich dadurch erhöht, weil die gesetzlichen Grundlagen, die die Vorschreibung der Steuer, zu deren Haftung der Haftungs…
…wird geregelt, dass der wirtschaftliche Vorteil und das wirtschaftliche Risiko allein beim Komplementär liegen und der Kommanditist nicht an der Substanz der Gesellschaft beteiligt sei. Der Kommanditist wird vom Komplementär im Innenverhältnis von jedem Haftungsrisiko, das aus dem Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft entsteht, vollkommen…
…Fortbildungen sind im Normfall nach exakten Plänen zu besuchen, während ein Vertretungsarzt Fortbildungen und Fachliteraturstudium eigenverantwortlich - im Sinne des Berufsrechts - durchführen muss. Aus den unterschiedlichen Rahmenbedingungen ist erkennbar, dass das Haftungsrisiko eines Vertretungsarztes, welcher ohne Dienstaufsicht und ohne standardmäßige Qualitätsrichtlinien wesentlich höher ist. Die Gefahr…
…dass daraus wenn überhaupt dann nur ein sehr begrenztes Haftungsrisiko abgeleitet werden könnte. Ein solches Risiko wurde etwa auch vom Zeugen [Zeuge_MC] verneint. Der Berufungswerber selbst geht davon aus, dass das (Haftungs-)Risiko als Geschäftsführer höher ist als das eines Unternehmensberaters ("die Verantwortung als…
…der Höhe von 1% des eingezahlten Stammkapitals der E- GmbH. Die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Gewinnverteilung sei in der Regel anzuerkennen. Der Komplementär-GmbH sei neben dem Ersatz der Geschäftsführungsvergütung grundsätzlich auch das Haftungsrisiko abzudecken. Für die GmbH sei zumindest eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals vorzusehen…
…Im Punkt III. dieses Vertrages wurde festgehalten: "Anstelle der Bezahlung eines Übergabspreises hat die "übernehmende Partei" der "übergebenden Partei" nachstehende Gegenleistungen zu erbringen: Übernahme eines Haftungsrisikos: Die "übernehmende Partei erklärt ihr ausdrückliches Einverständnis, daß nachstehende Pfandrechte für bei der ..... aufgenommene Darlehen weiterhin im Grundbuch ob…
…Im Punkt III. dieses Vertrages wurde festgehalten: "Anstelle der Bezahlung eines Übergabspreises hat die "übernehmende Partei" der "übergebenden Partei" nachstehende Gegenleistungen zu erbringen: Übernahme eines Haftungsrisikos: Die "übernehmende Partei erklärt ihr ausdrückliches Einverständnis, daß nachstehende Pfandrechte für bei der ..... aufgenommene Darlehen weiterhin im Grundbuch ob…
…Im Punkt III. dieses Vertrages wurde festgehalten: "Anstelle der Bezahlung eines Übergabspreises hat die "übernehmende Partei" der "übergebenden Partei" nachstehende Gegenleistungen zu erbringen: Übernahme eines Haftungsrisikos: Die "übernehmende Partei erklärt ihr ausdrückliches Einverständnis, daß nachstehende Pfandrechte für bei der ..... aufgenommene Darlehen weiterhin im Grundbuch ob…
…auf die wirtschaftliche Situation Gelder zu entnehmen, sodass auch die von ihm nicht zu kontrollierenden Außeneinflüsse eine direkte Auswirkung auf seine persönliche Gewinnsituation hätten und er dadurch das unternehmerische Risiko trage. Weiters trage der GF auch ein Haftungsrisiko, da bei einer notwendigen Kreditbelastung der Gesellschaft…
…beim Polier; dass sie bezüglich Arbeitszeit, Arbeitserfolg und Arbeitsqualität kontrolliert werden, und zwar von Herrn M.; dass die Firma M. KEG das Gewährleistungs- und Haftungsrisiko trage; dass sie es Herrn M. melden müssen, wenn sie krank sind oder auf Urlaub gehen; auf die Frage, ob…
…erhobenen Vorlageantrag bringt die Berufungswerberin vor, dass eine Komponente des Geschäftsführergehaltes erfolgs- und umsatzabhängig sei und der Geschäftsführer, anders als ein in das Unternehmen eingegliederter Dienstnehmer, das Haftungsrisiko eines Geschäftsführers trage. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle…
…müsse die Behörde, wenn sich die Bank, die ja das Haftungsrisiko trage, für eine Auffassung entscheide und zwar in allen Fällen, diese Auffassung anerkennen und wäre die Heranziehung der Bank zur Haftung ein grober Ermessensmissbrauch. Gegenständlich liege eine besondere Konstellation mit der Dreiecksbeziehung Fiskus - Bank…
…treffen. Die Haftung ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht nur dem Grunde nach unbedenklich, sondern auch das Erfordernis der adäquaten Begrenzung des Haftungsumfanges ist als erfüllt anzusehen, weil das Haftungsrisiko für den Haftenden abschätzbar war. Dies umso mehr, als es beim Haftungspflichtigen selbst gelegen ist…
…treffen. Die Haftung ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht nur dem Grunde nach unbedenklich, sondern auch das Erfordernis der adäquaten Begrenzung des Haftungsumfanges ist als erfüllt anzusehen, weil das Haftungsrisiko für den Haftenden abschätzbar war. Dies umso mehr, als es beim Haftungspflichtigen selbst gelegen ist…
…Kommanditistin ist die sonst einkommenslose Tochter des damaligen Vollhafters, das Haftungsrisiko des Komplementärs wurde nicht abgegolten, für A wurde auch keine Verzinsung seiner eigenen Einlage (laut Gesellschaftsvertrag ATS 300.000,00) vereinbart. Nach dem Tod des Komplementärs wurde laut Einantwortungsurkunde dessen Gattin C Komplementärin der…
…und im Namen der GmbH, gleichzeitig erwerbe Herr K. Anspruch auf Provision. Die GmbH werde aus Gründen der Minimierung des Haftungsrisikos zwischengeschaltet und erhalte dafür auch ein Entgelt, indem Herr K. nicht Anspruch auf den vollen Gewinn aus dem Geschäft hat. Das Provisionssystem sei in…