Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0364-I/02
Gesellschaftsvertraglich vereinbarter “Vorausverlust” für den Kommanditisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-I/02vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sieht die gesellschaftsvertragliche Ergebnisverteilungsregelung einer KEG vor, dass Gewinne bis zu einer Höhe von 250.000 ATS dem geschäftsführenden Komplementär (Sohn) zugewiesen werden, Verluste (ausgenommen IFB-Verluste) bis zu einer Höhe von 250.000 ATS hingegen ausschließlich von der Kommanditistin (Mutter) getragen werden, und ist weiters vereinbart, dass die Betriebsergebnisse, soweit sie die Vorweggewinne und “Vorausverluste” übersteigen, nach dem Verhältnis der Kapitalanteile (40 : 60) aufgeteilt werden, dann ist die Ergebnisverteilung in Bezug auf die “Vorausverluste” einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Dem Argument, die Übernahme von “Vorausverlusten” sei fremdüblich, weil dies wirtschaftlich betrachtet einer Geschäftsführerentlohnung und Abgeltung des Haftungsrisikos des Komplementärs in Verlustperioden entspreche, war nicht zu folgen, weil in der Zuweisung von “Vorausverlusten” an die Kommanditistin keine (fremdübliche) Entlohnung der Geschäftsführungstätigkeit des Komplementärs zu erblicken ist. Auch kann das Haftungsrisiko des Komplementärs im Hinblick auf seine insoweit gegebene Verlustbefreiung nicht als Begründung für die Übernahme von “Vorausverlusten” durch die Kommanditistin dienen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Zinell & Madritsch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für
das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine
Kommandit-Erwerbsgesellschaft, die einen Gastbetrieb in X. führt. An der
Gesellschaft sind S. (als Komplementär) mit einer Einlage von
1,2 Millionen ATS und dessen Mutter N. (als Kommanditistin) mit einer
Einlage von 800.000 ATS beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag vom
22. Juni 1999 wurde die Gewinn- und Verlustverteilung zwischen den
Gesellschaftern wie folgt geregelt:
"§ 7...Wird
zwischen den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart
(Ergebnisverteilungsbeschluss), ist unter Berücksichtigung der
Haftungsverhältnisse das Ergebnis wie folgt zu
verteilen:
a) Gewinne werden
zunächst bis zu einem Betrag von ATS 250.000 ausschließlich dem
Gesellschafter S...(Komplementär) zugewiesen. Der nach einer etwaig
vorzunehmenden banküblichen Verzinsung der Verrechnungskonten
(§ 4) verbleibende Gewinn ist zwischen den Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Einlagen gemäß
§ 3 des
Gesellschaftsvertrages zu verteilen.
b)
Verluste (ausgenommen IFB-Wartetastenverluste) werden zunächst bis zu einem
Betrag von ATS 250.000 der Gesellschafterin N...(Kommanditistin)
zugewiesen. Der verbleibende Verlust (inklusive IFB-Wartetastenverlust) ist
zwischen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Einlagen gemäß
§ 3 des Gesellschaftsvertrages zu verteilen. Die Beschränkung des
§ 167 Abs. 3 HGB findet keine Anwendung."
Entsprechend dieser
Ergebnisverteilungsregelung wurde der von der Berufungswerberin im Jahr 1999
erlittene Verlust auf die Gesellschafter wie folgt verteilt (Beträge in
ATS):
|
Jahresverlust
1999
|
-960.511,82
|
Abzügl.
IFB-Wartetastenverlust
|
685.669,00
|
|
-274.842,82
|
Vorabverlust N.
|
250.000,00
|
Verlust für
Verteilung
|
-24.842,82
|
Anteil S. (60 % v.
-24.842,82)
|
-14.906,00
|
IFB-Wartetastenverlust S. (60
%)
|
-411.401,00
|
Verlustanteil S.
gesamt
|
-426.307,00
|
Anteil N. (40 % v.
-24.842,82)
|
-9.937,00
|
Vorabverlust N.
|
-250.000,00
|
IFB-Wartetastenverlust N. (40
%)
|
-274.268,00
|
Verlustanteil N. gesamt
|
-534.205,00
Das Finanzamt vertrat dazu die
Auffassung, dass die Verlustverteilung mangels Fremdüblichkeit eines
"Vorausverlustes" nicht wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart,
sondern im Verhältnis der Einlagen (60 : 40) vorzunehmen sei. Mit
dem im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1999
(Ausfertigungsdatum 10. 12. 2001) wurde die Verlustverteilung
entsprechend abgeändert. Dem Komplementär S. wurde ein Verlustanteil
von -576.307 ATS und der Kommanditistin N. ein Verlustanteil von
-384.205 ATS zugewiesen.
In der fristgerechten Berufung
gegen diesen Feststellungsbescheid wurde die erklärungsgemäße
Ergebnisverteilung beantragt. Die von den Gesellschaftern getroffene
Vereinbarung entspreche wirtschaftlich einem ergebnisunabhängigen
Vorweggewinn des persönlich haftenden geschäftsführenden
Komplementärs. Zweck dieser Regelung sei es, dessen Arbeitseinsatz als
Geschäftsführer zu entlohnen und sein Haftungsrisiko abzugelten. Der
Komplementär solle hiefür "unabhängig vom Ergebnis eine
Entlohnung von 250.000 ATS" erhalten. Die Gesellschafter hätten
genauso gut ein Geschäftsführerentgelt in dieser Höhe vereinbaren
können, dessen Fremdüblichkeit vom Finanzamt gewiss nicht in Abrede
gestellt worden wäre. Die gesellschaftsvertragliche Vorabkomponente sei auf
das operative Ergebnis beschränkt worden. Die IFB-Verluste würden
hingegen nach Kapitalanteilen verteilt, weil diese unmittelbar von der Höhe
der Investitionen abhingen, welche im Wesentlichen durch die
Gesellschaftereinlagen finanziert worden seien.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit der Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2002 mit der
Begründung keine Folge, dass die zwischen den Gesellschaftern vereinbarte
Ergebnisverteilung wirtschaftlich nur dann einem Vorweggewinn entspreche, wenn
die Gesellschaft positive Betriebsergebnisse erziele. Erleide die Gesellschaft
hingegen Verluste, so habe die Kommanditistin eindeutig höhere
Verlustanteile als im Falle einer Vorweggewinn-Regelung zu tragen. Da eine
derartige Vereinbarung zum Nachteil der Kommanditistin unter familienfremden
Personen nicht getroffen worden wäre, halte der Gesellschaftsvertrag
insoweit einem Fremdvergleich nicht stand.
In dem innerhalb der
verlängerten Vorlageantragsfrist eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
ergänzend ausgeführt, dass das Finanzamt seine ursprüngliche
Ansicht offenbar revidiert habe, weil es nunmehr davon ausgehe, dass nur die
Regelung betreffend die Verlustaufteilung fremdunüblich sei. Der Verlust
des Jahres 1999 sei darauf zurückzuführen, dass der Betrieb erst am
30. Dezember 1999 eröffnet worden sei, sodass kaum Einnahmen erzielt
worden seien. Bei einer periodenübergreifenden Gesamtbetrachtung
(Gesamtgewinn) müsste das Finanzamt die Ergebnisverteilungsregelung
insgesamt akzeptieren. Die Ergebnisverteilung im "Verlustszenario"
sei nur "die konsequente Weiterführung des Verteilungsgedankens im
Gewinnszenario" und damit gleichermaßen anzuerkennen. Zur
Veranschaulichung der Fremdüblichkeit der Ergebnisverteilung sei auf jene
Fälle zu verweisen, in denen die Geschäftsführungstätigkeit
eines Gesellschafters auf der Basis eines Werkvertrages entlohnt werde. Bei
einer solchen Fallkonstellation bestünde kein Zweifel, "dass sich das
steuerliche Ergebnis der Gesellschaft nach Abzug des
Geschäftsführerbezuges versteht (auch im Verlustfall) und dieses um
den Geschäftsführerbezug reduzierte Ergebnis die Grundlage für
die Ergebnisverteilung ist". Nichts anderes trete bei der im Berufungsfall
vereinbarten Ergebnisverteilung ein. Die Formulierung im Gesellschaftsvertrag
erscheine zwar auf den ersten Blick ungewöhnlich. Allein deshalb dürfe
aber nicht ihr wirtschaftlicher Gehalt in Zweifel gezogen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob die im Gesellschaftsvertrag vom 22. Juni 1999 vereinbarte
Ergebnisverteilungsregelung in Bezug auf den von der Berufungswerberin im Jahr
1999 erzielten Verlust steuerlich anzuerkennen ist oder nicht.
Nach herrschender Auffassung
hat zwar eine Angemessenheitsprüfung der vertraglichen Ergebnisverteilung
grundsätzlich zu unterbleiben, weil davon auszugehen ist, dass die
Ergebnisanteile den Beiträgen der einzelnen Gesellschafter zum
Gesellschaftszweck entsprechen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht
allerdings bei Familiengesellschaften. In solchen Fällen hat die
Abgabenbehörde die Angemessenheit der Ergebnisverteilung zu prüfen und
insbesondere zu untersuchen, ob sie einer Verteilung wie unter fremden Personen
entspricht. Ist die Ergebnisverteilung unangemessen, so ist die Besteuerung so
vorzunehmen, als wäre eine angemessene Verteilungsabrede getroffen worden
(vgl. Quantschnig/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 23,
Tz. 46 f; § 20, Tz. 54.3).
Die Gewinn- und
Verlustverteilung der Berufungswerberin richtet sich - vom Vorweggewinn des
Komplementärs und dem "Vorausverlust" der Kommanditistin
abgesehen - nach dem Verhältnis ihrer Vermögenseinlagen. Soweit dem
Komplementär ein Vorweggewinn zugestanden wird, ist der Berufungswerberin
einzuräumen, dass es auch unter Familienfremden nicht unüblich
erscheint, den Arbeitseinsatz und das Haftungsrisiko des persönlich
haftenden geschäftsführenden Gesellschafters durch einen Vorausempfang
in der hier gegebenen Größenordnung zu entlohnen und den
verbleibenden Gewinn nach Kapitalanteilen zu verteilen (vgl. zB Torggler-Kucsko
in Straube, HGB I2,
§ 168, Rz. 4). Die Gewinnverteilungsregelung gemäß
§ 7 lit. a des Gesellschaftsvertrages hält daher insoweit
einem Fremdvergleich stand.
Nicht gefolgt werden kann der
Berufungswerberin aber darin, dass die Vereinbarung, wonach Verluste
(ausgenommen IFB-Verluste) bis zu einem Betrag von 250.000 ATS
ausschließlich von der Kommanditistin getragen werden, deshalb angemessen
sei, weil die Verlustübernahme in diesem Umfang (wirtschaftlich betrachtet)
einer Abgeltung des Haftungsrisikos sowie der
Geschäftsführungstätigkeit des Komplementärs in
Verlustperioden gleichkäme. Denn abgesehen davon, dass die Zuweisung
derartiger "Vorausverluste" an die Kommanditistin keine
(fremdübliche) Entlohnung für die
Geschäftsführungstätigkeit des Komplementärs darstellt und
das Haftungsrisiko des Komplementärs aufgrund seiner insoweit gegebenen
Verlustbefreiung nicht als Begründung für die Übernahme von
"Vorausverlusten" durch die Kommanditistin dienen kann, hält
die Verschiebung der Verlustanteile zu Ungunsten der Kommanditistin einem
Fremdvergleich auch deshalb nicht stand, weil dies die Annahme voraussetzen
würde, dass sich eine wirtschaftlich vernünftig handelnde Person mit
einer Kapitaleinlage an einer mit Gewinnabsicht zu betreibenden
Personengesellschaft beteiligen würde, um in der Folge die negativen
Betriebsergebnisse bis zur Höhe von 250.000 ATS zur Gänze zu
übernehmen, bei positiven Betriebsergebnissen bis 250.000 ATS hingegen
auf eine Erfolgsbeteiligung zu verzichten (vgl. VwGH 24. 10. 1995,
92/14/0020, zum Gewinn- und Verlustausschluss einer Komplementär-GmbH). Die
Akzeptanz einer solchen Verlustverteilung zum Nachteil der Kommanditistin ist
nur durch das verwandtschaftliche Naheverhältnis zwischen den
Gesellschaftern zu erklären. Dies spricht dafür, dass der im
Geschäftsleben (unter Fremden) üblicherweise vorhandene
Interessengegensatz im vorliegenden Fall nicht besteht. Ein der
Berufungswerberin fremd gegenüberstehender Kommanditist hätte einer
derartigen Regelung nicht zugestimmt, weil diese (insbesondere bei positiven und
negativen Betriebsergebnissen bis zu einer Höhe von jeweils
250.000 ATS) dazu führt, dass die durch die Zuweisung von
Vorausverlusten verminderte Kapitaleinlage nicht durch spätere
Gewinnanteile aufgefüllt wird.
Der unter Fremden
üblicherweise vorhandene Interessengegensatz lässt es zwar nicht
ausgeschlossen erscheinen, dass die Geschäftsführungstätigkeit
des Komplementärs auch in Verlustperioden durch einen Vorausbezug von
250.000 ATS abgegolten wird. Ein solcher Sachverhalt ist im Berufungsfall
aber nicht gegeben. Wenn im Vorlageantrag Überlegungen zur Frage angestellt
werden, wie die Verlustverteilung vorzunehmen wäre, wenn die
Geschäftsführungstätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages
ausgeübt würde, ist dazu festzustellen, dass der Entscheidung kein
hypothetischer, sondern der tatsächliche Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
In der schriftlichen
Stellungnahme vom 3. Oktober 2003 wurde schließlich eingewendet, dass
die Kommanditistin nicht nur am Unternehmen der Berufungswerberin beteiligt sei,
sondern auch noch eine Fremdenpension in Form eines Einzelunternehmens
führe. Im Unterschied zum Betrieb der Kommanditistin verfüge der im
Jahr 1999 eröffnete, nahe der Fremdenpension gelegene Gastbetrieb der
Berufungswerberin über eine moderne Küche. Da die Gäste der
Fremdenpension nunmehr im Betrieb der Berufungswerberin verpflegt würden,
habe die Kommanditistin den Küchenbetrieb der Fremdenpension eingestellt.
Hätte die Kommanditistin die Verlustaufteilung nicht akzeptiert, wäre
der Gastbetrieb der Berufungswerberin möglicherweise nicht errichtet
worden. So aber brauche die Kommanditistin das Risiko eines eigenen
Küchenbetriebes nicht mehr selbst zu tragen.
Hierauf ist
zunächst zu erwidern, dass sich die steuerliche Angemessenheitsprüfung
der Ergebnisverteilung nicht an den Verhältnissen des Einzelunternehmens
der Kommanditistin, sondern daran zu orientieren hat, ob die Ergebnisverteilung
den Beiträgen der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes
der Berufungswerberin entspricht. Die der Kommanditistin zugewiesenen
Verlustanteile können daher nur insoweit ihrer Beteiligung an der
Einkunftsquelle der Berufungswerberin zugerechnet werden, als sich die
Verlustübernahme als Ausfluss der Beteiligung darstellt.
Wenn die
Berufungswerberin im Ergebnis die Auffassung vertritt, die Kommanditistin habe
der gesellschaftsvertraglich festgelegten Verlustverteilung deshalb zugestimmt,
weil sie durch die Beteiligung am Unternehmen der Berufungswerberin in die Lage
versetzt worden sei, den Küchenbetrieb ihrer Fremdenpension aufgeben zu
können, so gibt die Berufungswerberin damit selbst zu erkennen, dass die
zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Verlustaufteilung nicht auf
betrieblichen (mit der Einkunftsquelle der Berufungswerberin
zusammenhängenden) Gründen beruht, sondern hiefür Interessen
maßgeblich waren, welche die Kommanditistin allenfalls als
Einzelunternehmerin berühren.
Im Übrigen ist
unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass sich die
Schließung des Küchenbetriebes im Einzelunternehmen der
Kommanditistin auf den Geschäftsgang bei der Berufungswerberin tendenziell
vorteilhaft auswirkt, weil die Gäste der Fremdenpension nunmehr im
Gastbetrieb der Berufungswerberin verköstigt werden. Eine dem
Komplementär fremd gegenüberstehende Kommanditistin hätte zwar
möglicherweise auch den (durch die Erreichung des Pensionsalters bedingten)
Entschluss gefasst, sich an einem nahe gelegenen Gastbetrieb als beschränkt
haftende Gesellschafterin zu beteiligen, anstatt den eigenen Betrieb im
bisherigen Umfang weiterzuführen. Eine solche Person hätte sich aber
selbst dann nicht mit der Übernahme von "Vorausverlusten"
einverstanden erklärt, wenn sie sich aus der Beteiligung an dem neu zu
eröffnenden Gastbetrieb einen Vorteil für ihren eigenen (nur mehr in
eingeschränktem Umfang fortgeführten) Betrieb erwartet hätte.
Da die gesellschaftsvertraglich vereinbarte
Verlustverteilung aus den dargelegten Gründen unangemessen ist, erweist
sich die Berufung als unbegründet. Sie war daher abzuweisen.
Innsbruck,
4. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-I/02
- Stammnummer
- 7036
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF