Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0023-G/04
Beitragspflicht für Bezüge eines an einer GmbH wesentlich beteiligten Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0023-G/04vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Dr. Ingo-Jörg Kühnfels und Mag.
Walter Zapfl, im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus, über die
Berufungen der X.Y.GmbH, vom 5. Juli 2000, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch AmtsdirektorJosef Skringer, vom
19. Juni 2000, betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und von Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1994
bis 31. Dezember 1999, nach der am 25. Juli 2006 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden im Sinn der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 4. November 2003 abgeändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung hat das prüfende Organ unter
anderem festgestellt, dass für die dem alleinigen Gesellschafter und
Geschäftsführer P. K. gewährten Bezüge kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und kein
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet worden war. Er vertrat die
Auffassung, es lägen alle Voraussetzungen für die Beitragspflicht vor
und errechnete (einschließlich geringfügiger Abfuhrdifferenzen)
Abgabennachforderungen in der Höhe von insgesamt 87.701,00 ATS (DB:
77.445,00 ATS und DZ: 10.256,00 ATS).
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und setzte die genannten Abgaben in der vom Prüfer errechneten Höhe
mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin sehr umfassend aus, weshalb ihrer Auffassung
nach die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen, das außer der
Weisungsgebundenheit "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
vorliegen müssen, im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien und
verweist dabei besonders auf das ihres Erachtens bestehende Unternehmerrisiko
des Geschäftsführers.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2003 hat
das Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Zudem wurden die
angefochtenen Bescheide zum Nachteil der Berufungswerberin abgeändert,
indem (im Wesentlichen) auch für die von der Berufungswerberin für den
Geschäftsführer übernommenen Sozialversicherungsbeiträge DB
und DZ berechnet wurden.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag weist die
Berufungswerberin besonders darauf hin, dass der Alleingesellschafter zwar ihr
handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, die Entlohnung jedoch nicht
für typische Tätigkeiten eines handelsrechtlichen
Geschäftsführers gewährt worden seien, da, angesichts der
Größe des Unternehmens, die Tätigkeit welche als
"Geschäftsführung" bezeichnet werden könnte, nur in einem
untergeordnetem Ausmaß erforderlich sei. Es sei auch bereits darauf
hingewiesen worden, dass die Höhe der Bezüge von Herrn P. K. von dem
von ihm erzielten Umsatz abhängig sind. Herr K. trete dabei als
Einzelunternehmer auf, der für die im Rahmen der GmbH abgeschlossenen
Geschäfte Provisionen erhält. Der Abschluss der Aufträge erfolge
auf Rechnung und im Namen der GmbH, gleichzeitig erwerbe Herr K. Anspruch auf
Provision. Die GmbH werde aus Gründen der Minimierung des Haftungsrisikos
zwischengeschaltet und erhalte dafür auch ein Entgelt, indem Herr K. nicht
Anspruch auf den vollen Gewinn aus dem Geschäft hat. Das Provisionssystem
sei in Form einer Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden, nach der Herr K. 4 %
der erzielten Umsatzerlöse erhalte.
In der Folge wird weiter ausgeführt, weshalb den
Gesellschafter nach Auffassung der Berufungswerberin ein Unternehmerwagnis
trifft und eine dienstnehmerähnliche Stellung nicht vorliegt.
In der am 25. Juli 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung hat die Berufungswerberin den, Berufung und Vorlageantrag
ergänzenden, Schriftsatz vom 20. Juli 2006 vorgelegt und dazu im
Wesentlichen begründend ausgeführt, dass gegen die Auslegung der
Wortfolge "für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung", wie sie durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, erfolgt ist, erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 57 Abs. 4
Handelskammergesetz, bzw. auf § 57 Abs. 7 und 8 Handelskammergesetz,
idF BGBl. Nr. 661/1994, und für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996
(vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996,
96/15/0094) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom
wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt,
wenn, bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse,
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig
vertretenen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der
Alleingesellschafter die Gesellschaft seit 30. Oktober 1989 als
selbstständiger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer vertritt.
Auf Grund dieser jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführer ist
die Eingliederung des Gesellschafters in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach außen
hin erkennbaren Tätigkeit als Betriebsleiter, mit der der Unternehmenszweck
der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und dem operativen
Betätigungsfeld des Geschäftsführers verwirklicht wird,
jedenfalls als gegeben anzunehmen. Die Eingliederung des Herrn P. K. in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin zeigt sich aber auch
hinsichtlich des in Berufung und Vorlageantrag besonders hervor gehobenen
Betätigungsfeldes der "Aquirierung von Aufträgen und deren Betreuung"
durch ihn für die Gesellschaft. Auch in diesem Bereich steht der
Gesellschafter in einem Dauerschuldverhältnis zur Gesellschaft und
erhält seine "Provisionen" auf Grund einer mit der Gesellschaft
geschlossenen Rahmenvereinbarung. In diesem Zusammenhang ist klar zu stellen,
dass alle Gehälter und sonstigen Vergütungen, die einem an einer
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten für eine sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt
werden, unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
gemäß
§ 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 zu subsumieren
sind, unabhängig davon, um welche "Beschäftigung" es sich handelt. Es
sind daher nicht nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen, die ein
derartig Beteiligter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer
erhält, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, sondern
auch jene Gehälter und sonstigen Vergütungen (z.B. Provisionen), die
ein derartig Beteiligter für andere Tätigkeiten für die
Gesellschaft (hier die "Aquirierung von Aufträgen und deren Betreuung")
erhält.
Hinsichtlich der umfangreichen Ausführungen der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift wird auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter betriebliche
Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten",
das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, der Anspruch
auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag, die Ansprüche auf
Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf Urlaub, die Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf
Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz
nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich auch die Befugnis, sich in
der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018).
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat
ungeachtet der verfassungsrechtlichen Bedenken der Berufungswerberin die
Auffassung, dass die Beschäftigung des Alleingesellschafters P. K. sowohl
als Geschäftsführer als auch als "Acquisiteur" mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Er erzielte aus seiner Beschäftigung für die Gesellschaft
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im
Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen
des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und in der Folge den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
zu entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Zu der vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
4. November 2003 erfolgten Änderung der angefochtenen Bescheide zum
Nachteil der Berufungswerberin hat diese weder im im Vorlageantrag noch in der
mündlichen Verhandlung Ausführungen getätigt. Es genügt
daher der Hinweis des unabhängigen Finanzsenats, dass als "Gehälter
und sonstige Vergütungen" im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
auch die vom Arbeitgeber für den Gesellschafter zur Zahlung
übernommenen Sozialversicherungsbeiträge gehören. Die
angefochtenen Bescheide werden daher auch vom unabhängige Finanzsenat
entsprechend abgeändert. Zur weiteren Begründung wird auf die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen.
Graz, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0023-G/04
- Stammnummer
- 23475
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF