Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1365-W/06
DB/DZ-Pflicht eines Gesellschafter-GF
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1365-W/06vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Robert Kotrc,
WTH Steuerberatung GesmbH, 2734 Puchberg/Schneeberg, Kurpark 1, vom
27. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
16. Februar 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1999 bis 2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend die Jahre 2000 und 2001 bleiben unverändert. Die
angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 1999 und 2002 werden
abgeändert. Für das Jahr 1999 wird der DB mit 288,64 € (=
3.971,74 S) und der DZ mit 34,17 € (= 470,20 S) und für das
Jahr 2002 wird der DB mit 543,44 € und der DZ mit 53,14 €
festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der einen Anteil von 80 % am Stammkapital
hielt.
Bei der Bw. fand für die Jahre 1999 bis 2002 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in Verbindung mit
§ 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei davon ausgegangen
wurde, dass der zu 80 % beteiligte Geschäftsführer, Herr A, mit seinen
GF-Bezügen unter § 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) und §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 falle. Von den Bemessungsgrundlagen der
u.a. GF-Bezüge seien in den Jahren 1999 bis 2002 weder DB noch DZ
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden, weshalb folgende Abgaben
betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels der im Spruch genannten
Bescheide nachgefordert hätten werden müssen (vgl. Punkt B zum
Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/99
|
80.000
|
x 0,045 =
|
3.600
(=
261,62 €)
|
1-12/00
|
130.000
|
x 0,045 =
|
5.850
(=
425,14 €)
|
1-12/01
|
140.000
|
x 0,045 =
|
6.300
(=
457,84 €)
|
1-12/02
|
7.800
€
|
x 0,045 =
|
351
€
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
%
o
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/99
|
80.000
|
x 0,0053 =
|
424
(=
30,81 €)
|
1-12/00
|
130.000
|
x 0,0052 =
|
676
(=
49,13 €)
|
1-12/01
|
140.000
|
x 0,0051 =
|
714
(=
51,89 €)
|
1-12/02
|
7.800
€
|
x 0,0044 =
|
34,32
€
In der dagegen eingebrachten
Berufung führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die
Miteinbeziehung des Gesellschafter-GF in die DB/DZ-Bemessungsgrundlage sei
unrichtig, da er nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 41 Abs. 2 FLAG
anzusehen sei.
Der
GF sei aufgrund der geringen Größe des Betriebes mit seiner
Entlohnung von den Ergebnissen der Gesellschaft direkt abhängig und trage
dadurch ein unternehmerisches Risiko.
Der
relativ geringe Umsatz und die eingeschränkte Gewinnmöglichkeit
würden es dem GF nicht erlauben, ohne Rücksicht auf die
wirtschaftliche Situation Gelder zu entnehmen, sodass auch die von ihm nicht zu
kontrollierenden Außeneinflüsse eine direkte Auswirkung auf seine
persönliche Gewinnsituation hätten und er dadurch das unternehmerische
Risiko trage.
Weiters
trage der GF auch ein Haftungsrisiko, da bei einer notwendigen Kreditbelastung
der Gesellschaft diese aufgrund ihrer geringen Vermögensausstattung und
geringen Größe ohne zusätzliche Sicherheiten sicherlich keinen
Kredit erhalten würde und Herr A in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter-GF auf jeden Fall eine Ausfallshaftung zu übernehmen
hätte.
Eine
Eingliederung des Gesellschafter-GF in den betrieblichen Organismus läge
auch nicht vor, da er in den Räumlichkeiten der Gaststätte nur sehr
selten anwesend sei, da er die als GF zu verrichtenden notwendigen Arbeiten in
seiner Wohnung erledige und auch sonst nicht zeitlich eingegliedert sei.
Der
Gesellschafter-GF sei an keine Betriebszeiten gebunden und unterliege auch
keiner Urlaubsregelung.
Das Finanzamt wies die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2005 als
unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
Insbesondere
werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November
2004, 2003/13/0018 verwiesen, wonach von einer Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft dann auszugehen sei, wenn der GF eine auf Dauer
angelegte kontinuierliche Leistung entweder in der Geschäftsführung
oder im oparativen Bereich der Gesellschaft erbringt.
Die
Anwesenheit des Gesellschafter-GF in den Betriebsräumlichkeiten der
Gesellschaft, die Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes, einer festen Arbeitszeit
und das Unterworfensein unter betriebliche Organisationsvorschriften ändern
nichts am Vorrang des Merkmals der Eingliederung.
Da
die gesamte Geschäftsführung in den Streitjahren durch den
Gesellschafter-GF erfolgt sei, sei von einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafter-GF
auszugehen.
Die Bw. stellte daraufhin gegen die
o.a. Bescheide einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Aufgrund von Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter
Instanz führt die Bw. in ihren Schriftsätzen vom 4. September 2006 und
24. Oktober 2006 zum Sachverhalt ergänzend aus:
Der
Entnahmebetrag des Gesellschafter-GF für das Jahr 2002 betrage richtig
12.076,34 €, da die Gesellschaft im Jahre 2002 auch die
Sozialversicherungsbeiträge für den GF getragen habe.
Im
Streitzeitraum seien keine Kredite aufgenommen worden.
Ein
Geschäftsführervertrag liege mangels Notwendigkeit nicht vor.
Der
in der Gewinn/Verlustrechnung für das Jahr 1999 angeführte Sachbezug
des GF i.H.v. 3.240 S sei ihm für eine stellvertretende Tätigkeit
seiner in Karenz befindlichen Gattin gewährt worden.
Der
Tätigkeitsbereich des Gesellschafter-GF umfasse die Wahrnehmung
behördlicher Aufgaben, die Verwaltung und Überwachung der Mitarbeiter
durch gelegentliche Kontrollen und die Überprüfung der Abrechnungen
und Belege.Im Lokal selbst arbeite der GF nicht
mit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde aufgrund des
abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Herr A war in den Streitjahren zu 80 % am Stammkapital
beteiligt und nahm die Aufgaben der Geschäftsführung seit 31. August
1990 wahr (vgl. Firmenbuch FN 3509p).
Der Tätigkeitsbereich des Gesellschafter-Gf umfasste
die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben, die Verwaltung und Überwachung
der Mitarbeiter durch gelegentliche Kontrollen und die Überprüfung der
Abrechnungen und Belege (vgl. Schriftsatz vom
4. September 2006).
Weiters obliegt dem GF die gerichtliche und
außergerichtliche Betreuung und die wirtschaftliche Leitung der
Gesellschaft (vgl. Punkt VII des Gesellschaftsvertrages vom 26. Juni
1990).
Der Gesellschafter-GF erhielt in den o.a. Streitjahren
folgende regelmäßig bezogene Vergütungen (vgl. GF-Bezugskonten,
Schriftsatz vom 4. September 2006 sowie Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999;
alle Beträge in Schilling):
|
Datum
|
GF-Vergütungen
|
|
31.12.1999
|
80.000
|
|
31.12.1999
|
3.240 (GF-Sachbezug)
|
|
Summe
1999:
|
|
83.240
|
30.4.2000
|
40.000
|
|
8.8.2000
|
30.000
|
|
30.11.2000
|
30.000
|
|
30.12.2000
|
30.000
|
|
Summe
2000
|
|
130.000
|
30.4.2001
|
40.000
|
|
13.6.2001
|
60.000
|
|
31.8.2001
|
40.000
|
|
Summe
2001
|
|
140.000
|
31.1.2002
|
1.500 €
|
|
31.3.2002
|
2.000 €
|
|
6.5.2002
|
2.000 €
|
|
30.9.2002
|
800 €
|
|
31.10.2002
|
1.500 €
|
|
31.12.2002
|
4.276,34 €
(SV)
|
|
Summe
2002:
|
|
12.076,34
€
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i.S.d.
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§
22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich für die Jahre 1997 und 1998 in § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), ab dem Jahr 1999 in § 122 Abs. 7 und
8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004,
2003/13/0018, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden,
entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des
Unternehmerwagnisses oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann
nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre.
Eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend dem der Behörde vorliegenden
Firmenbuchauszug übte Herr A die Geschäftsführung seit 31. August
1990 aus.
Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof
vertretenen funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in
den Organismus des Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für den Geschäftsführer das
Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004,
2004/15/0068).
Wie im Schriftsatz vom 4. September 2006 festgehalten ist,
ist der GF A insbesondere für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben,
die Verwaltung und Überwachung der Mitarbeiter durch gelegentliche
Kontrollen und die Überprüfung der Abrechnungen und Belege
zuständig.
Dass der GF die Geschäftsführeragenden seit
Jahren wahrnimmt, wurde nicht bestritten und ist in Anbetracht der oben
zitierten Judikatur ausreichend für die Bejahung der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der Bw.
Die Berufungsausführungen zum Unternehmerrisiko und
zur Entlohnung gehen dementsprechend mangels rechtlicher Relevanz ins
Leere.
Die
Einkünfte des GF fallen daher unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 und sind somit der DB/DZ-Besteuerung zu unterziehen (vgl. VwGH-Erkenntnis
vom 23.9.2005, 2005/15/0110 und vom 17. Mai 2006, 2001/14/0199).
Wie bereits im
Ermittlungsverfahren der Bw. bekanntgegeben wurde, sind in den Jahren 1999 und
2002 vom Finanzamt nicht alle Vergütungen des GF berücksichtigt
worden, weshalb der DB bzw. DZ für die Jahre 1999 (= Berücksichtigung
des Sachbezuges i.H.v. 3.240 S) und 2002 (= Berücksichtigung der
Sozialversicherung i.H.v. 4.276,34 €) wie folgt festgesetzt
wird:
|
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
|
1-12/99
|
83.240 S (= 80.000 +
3.240 SB)
|
x 0,045 =
|
3.745,80
S
|
+ 225,94 S (lt. L 18
Seite 3 LSt-Prüfung)
|
|
|
|
+225,94
S
|
Summe
1999:
|
|
|
|
3.971,74
S
(=
288.64 €)
|
|
|
|
|
|
Summe
2002:
|
1-12/02
|
12.076,34 €
(=
7.800 + 4.276,34 SV)
|
x 0,045 =
|
543,44
€
|
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
%
o
für DZ
|
=
DZ
|
|
1-12/99
|
83.240 S (= 80.000 +
3.240 SB)
|
x 0,0053 =
|
441,17
S
|
+ 29,03 S (lt. L 18
Seite 3 LSt-Prüfung)
|
|
|
|
+
29,03 S
|
Summe
1999:
|
|
|
|
470,20
S
(=
34,17 €)
|
|
|
|
|
|
Summe
2002:
|
1-12/02
|
12.076,34 €
(=
7.800 + 4.276,34 SV)
|
x 0,0044 =
|
53,14
€
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1365-W/06
- Stammnummer
- 25008
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF