Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0317-L/06
Beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-L/06vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Abzugsverpflichtete wird zur Vermeidung des Haftungsrisikos eine Steuerentlastung durch eine den Abkommensbestimmungen des DBA Portugal entsprechende Steuerfreistellung nur dann herbeiführen, wenn eine entsprechende von der portugiesischen Finanzverwaltung ausgestellte Bestätigung vorliegt, wonach das empfangende Unternehmen in Portugal ansässig ist. Die Verwendung des "Ansässigkeitsvordruckes" (www.bmf.gv.at) ist dabei zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch Karl Fusseis,
4910 Ried, Bahnhofstraße 63, vom 15. Februar 2006 gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Linz vom 15. Dezember 2005
betreffend Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG 1988 für die Jahre
2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der berufungswerbenden Gesellschaft
(Bw.) ist die Fleischverwertung.
Anlässlich einer im Jahr 2005 stattgefundenen und die
Jahre 2000 - 2003 umfassenden Außenprüfung stellte die Prüferin
unter Punkt 3 fest (Details können aus
der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 28. November 2005 [=Anlage 1 zum
BP-Bericht] entnommen werden):
Der Bw. seien in den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003
vorübergehend Facharbeiter zur Schlachtung bzw. Fleischzerlegung von der
portugiesischen Firma "M.C.C." für Leih- und Zeitarbeit zur
Verfügung gestellt worden. Die Abrechnung sei monatlich erfolgt, wobei die
tatsächlich gearbeiteten Gesamtstunden in Rechnung gestellt worden
seien.
Im Rahmen der Prüfung sei eine IWD-Abfrage gestellt
worden, die ua. Folgendes über die Firma "M.C.C." festgestellt
habe (KSV-Report vom 16. September
2005): "Es besteht keinerlei
Einblick in die internen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
der Gesellschaft. Der tatsächliche Firmenstandort konnte nicht ermittelt
werden. Ein Direktkontakt mit dem Unternehmen war nicht
möglich.
Der protokollierte
Firmensitz befindet sich an eingangs angeführter Anschrift. Wo sich der
tatsächliche Firmenstandort befindet, konnte nicht erhoben
werden.
Eine der
Gesellschafterinnen ist am protokollierten Firmenwohnsitz privat
wohnhaft."
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG unterliegen
Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen
Arbeitsausübung der beschränkten Einkommensteuerpflicht und laut
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG dem inländischen Steuerabzug. Von diesem
Steuerabzug könne nur dann Abstand genommen werden, wenn eine von der
portugiesischen Steuerverwaltung ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werde,
wonach die Firma "M.C.C." in Portugal ansässig sei. Da
diese in der Besprechung vom 13. Oktober 2005 angeforderte
Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt worden sei, werde die Bw. mit
Haftungsbescheid gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO die Abzugsteuer in
Höhe von 20% der ausbezahlten Beträge vorgeschrieben:
|
Bemessungsgrundlage in €
|
2002
|
2003
|
Gesamt
|
M.C.C.
|
55.398,43
|
119.338,76
|
174.737,19
|
Abzugsteuer 20%
|
|
|
|
M.C.C.
|
11.079,69
|
23.867,75
|
34.947,44
Das Finanzamt erließ entsprechend der Feststellung
der Außenprüfung am 15. Dezember 2005 Haftungs- und Abgabenbescheide
hinsichtlich der Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG für die Jahre
2002 und 2003.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2006 wurde um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist ersucht. Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 30. Jänner 2005 diese Frist bis 16. Februar 2006
erstreckt.
Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für 2002 und
2003 wurde mit Schreiben vom 15. Februar 2006 Berufung erhoben und
ausgeführt, dass mit der Firma "M.C.C." mit dem Sitz in
Bucercos, Landkreis Figueira da Foz ein
Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen worden sei. Die
Gesellschaft sei in Portugal registriert. Sie habe die Nummer 198, eine am 14.
Jänner 1997 vom portugiesischen Ministerium für Beschäftigung
ausgestellte Gewerbeberechtigung. Die Gesellschaft sei unter der Nummer X bei
der Wirtschaftskammer von Figueira da Foz registriert worden. Gegenüber dem
zuständigem Finanzamt Figueira da Foz sei am 30. November 1996 die Aufnahme
des Geschäftsbetriebes gemeldet worden. Der Gesellschaft sei die UID-Nummer
PT erteilt worden. Das Bestehen der Gesellschaft in Portugal, ihre
Registrierung in Portugal sowie ihre Meldung bei der zuständigen
Finanzbehörde und Sozialversicherungsanstalt sei somit nachgewiesen
worden. Gemäß dem zwischen Österreich und Portugal
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) seien Einkünfte aus
Unternehmensgewinnen im Vertragsstaat zu versteuern, sofern keine
Betriebsstätte im anderen Staat vorliege. Eine solche Betriebsstätte
sei seitens der Finanzbehörden nicht festgestellt worden. Eine besondere
Form des Nachweises der Ansässigkeit sei im anderen Vertragsstaat nicht
vorgesehen. Die Beibringung einer Ansässigkeitsbestätigung, wie sie im
Zuge der Außenprüfung angefordert worden sei, sei nur eine
mögliche Form des Nachweises.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen
gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG Einkünfte aus der Gestellung von
Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung. Die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird gemäß
§
99 Abs. 1 Z 5 EStG durch eine Abzugsteuer erhoben. In Verbindung mit § 100
EStG beträgt die Abzugsteuer 20% der Bruttoeinnahmen.
Unstrittig ist, dass als wirtschaftlicher Arbeitgeber der
bereitgestellten portugiesischen Leiharbeitskräfte die Firma
"M.C.C." anzusehen ist und dieses Unternehmen in Österreich
keine Betriebsstätte hat.
In diesem Fall unterliegen daher die von der Bw. an die
portugiesische Firma "M.C.C." gezahlten Honorare gemäß
§ 99 EStG dem inländischen Steuerabzug.
Primär hängt die Verpflichtung zur Vornahme eines
Steuerabzuges davon ab, wie die Einkünfte der beschränkt
steuerpflichtigen Gesellschaft nach originär innerstaatlichem Recht zu
beurteilen sind.
Besteht nach dem innerstaatlichen österreichischen
Recht demnach eine Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens nach §
98 EStG, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieses
Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt wird.
Nach Art. 7 DBA Österreich-Portugal dürfen
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit in einem anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte
ausübt.
Der Ausdruck "Gewinne eines Unternehmens eines
Vertragsstaates" bedeutet im Sinne des Art. 4 des obigen Abkommens, dass
ein Unternehmen nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund des Ortes der
tatsächlichen Geschäftsleitung oder eines anderen Merkmales
steuerpflichtig ist.
Art. 1 normiert, dass dieses Abkommen nur für Personen
gilt, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig
sind.
Wenn ein DBA eine Entlastung von der Abzugsbesteuerung
anordnet, muss der Abzugspflichtige einen Nachweis über das Vorliegen der
abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen erbringen.
Insbesondere muss er nachweisen, dass die freigestellten Einkünfte
tatsächlich einer im anderen Vertragsstaat im Sinne der
Abkommensbestimmungen ansässigen Person zugeflossen sind (vgl.
Doralt/Ludwig, EStG-Kommentar, 9. Lieferung, § 99, Tz 5/1).
Während aus Sicht des Finanzamtes für die
Steuerfreistellung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich ist,
vermeint die Bw., dass ein Nachweis über
eine
Gewerbeberechtigung
eine
Registrierung bei der Wirtschaftskammer,
die
Meldung gegenüber dem Finanzamt, dass ein Geschäftsbetrieb aufgenommen
wurde sowie
die
Erteilung einer UID-Nummer
ausreicht, um die
Entlastung in Anspruch nehmen zu können.
Der unabhängige Finanzsenat hält dazu fest, dass
zwar dem steuerlichen Vertreter zuzustimmen ist, dass indem zwischen
Österreich und Portugal abgeschlossenem DBA eine besondere Form des
Nachweises der Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht vorgesehen
ist.
Auf der anderen Seite hat aber die Bw. damit eingestanden,
dass die Ansässigkeit des Unternehmens im anderen Vertragsstaat
nachzuweisen ist, um die abkommensgemäße Steuerentlastung in
Österreich zu erlangen.
Da es für das gegenständliche Abkommen keine
besondere Durchführungsverordnung über die Entlastung von
steuerpflichtigen Einkünften gibt, kann es sich bei dem
"Ansässigkeitsvordruck" nur um eine mögliche Form des
Ansässigkeitsnachweises handeln.
Die vom Finanzamt abverlangte
Ansässigkeitsbescheinigung enthält neben den Angaben zur Person auch
Angaben über die von der Besteuerung zu entlastenden Einkünfte. Bei
der Ansässigkeitsbescheinigung handelt es sich um ein standardisiertes
Formular, welches auch der portugiesischen Finanzverwaltung bekannt ist
(Formular zur Durchführung für die Steuerfreistellung von
österreichischer Seite - R-P 1 - modelo No. 1471 -
Certificato de Residencia Fiscal).
Im Geschäftsleben wird im Anlassfall dieses Formular
verwendet.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates reichen
eine Gewerbeberechtigung, eine Registrierung bei der Wirtschaftskammer im Jahr
1997, die am 30. November 1996 erfolgte Meldung an die zuständige
Finanzbehörde sowie die Bekanntgabe einer UID-Nummer nicht aus, um die
Ansässigkeit der Firma "M.C.C." für die
berufungsgegenständlichen Jahre in Portugal nachzuweisen. Das vom
steuerlichen Vertreter ins Treffen geführte "Bestehen der
Gesellschaft in Portugal" kann eine Bestätigung der Ansässigkeit
durch die portugiesische Finanzverwaltung nicht ersetzen.
Insbesondere deshalb nicht, weil eine im Zuge der
Außenprüfung erfolgte Anfrage beim KSV-International ergab, dass der
tatsächliche Firmenstandort der Firma "M.C.C." nicht ermittelt
werden konnte und eine Gesellschafterin am protokollierten Firmensitz privat
wohnhaft ist.
Aus dieser Sicht ist es verständlich, dass bei der
Abgabenbehörde Zweifel an der Richtigkeit der DBA-Steuerfreistellung in
Österreich aufgetreten sind. Bei Auslandssachverhalten kommt allgemein eine
erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen zum Tragen.
Nach der Verwaltungspraxis (EStR 2000, Rz 8023) ist es
erforderlich, dass der Nachweis über die Ansässigkeit zeitnah zu den
Einkünften von den Abgabenbehörden des Ansässigkeitsstaates
auszustellen ist. Wenn keine Umstände erkennbar sind, die auf eine
ungerechtfertigte Steuerentlastung hindeuten, wird dabei ein Zeitraum von einem
Jahr verstanden.
Es wäre an der Bw. gelegen, die Zweifel des
Finanzamtes zu beseitigen, ihr Anbringen zu ergänzen sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen. In dem Ersuchen, die Ansässigkeit in Portugal
zeitnah nachzuweisen, kann der unabhängige Finanzsenat keinen
unerfüllbaren Auftrag erblicken.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist es im
gegenständlichen Fall für eine Steuerfreistellung unabdingbare
Voraussetzung, dass eine von der portugiesischen Steuerverwaltung ausgestellte
Bestätigung vorhanden ist, wonach die Firma "M.C.C."
gemäß Art. 1 iVm Art. 4 DBA Österreich-Portugal in Portugal
ansässig ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dafür der
vorgesehene amtliche Vordruck unbedingt verwendet werden muss.
Da ein derartiger Nachweis nicht vorgelegt wurde, hat das
Finanzamt der Bw. mit Haftungsbescheid gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO
unter Hinweis auf § 202 Abs. 1 BAO die Abzugsteuer in Höhe von 20% der
ausbezahlten Beträge zu Recht vorgeschrieben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 29.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- Art. 4 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-L/06
- Stammnummer
- 23008
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF