Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1696-W/04
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung, wenn die Grundstücke nicht in die Gesellschaft eingebracht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1696-W/04vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.M., W., vertreten durch Herrn
M.S., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 4. Juni 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2002 haben Frau
M=H.M., die Berufungswerberin, Herr R.H. und Herr J.N. eine Offene
Erwerbsgesellschaft unter der Firma N&H OEG errichtet. Als Einlage brachten
die drei Gesellschafter ihre Arbeitskraft ein. Weitere Einlagen wurden laut
diesem Gesellschaftsvertrag nicht geleistet. Am Vermögen und Ertrag dieser
Gesellschaft sind die drei Gesellschafter zu je 33,33 % beteiligt.
Mit Übergabsvertrag vom 29. Juli 2002 wurde von Herrn
R.N. und Frau E.N. die diesen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ
123 gleichteilig an Herrn J.N., Frau M=H.M. und Herrn R.H. übergeben. Im
Punkt III. dieses Vertrages
wurde festgehalten:
"Anstelle der
Bezahlung eines Übergabspreises hat die "übernehmende Partei" der
"übergebenden Partei" nachstehende Gegenleistungen zu
erbringen:
Übernahme
eines Haftungsrisikos:
Die
"übernehmende Partei erklärt ihr ausdrückliches
Einverständnis, daß nachstehende Pfandrechte für bei der .....
aufgenommene Darlehen weiterhin im Grundbuch ob der
übergabsgegenständlichen Liegenschaft eingetragen
verbleiben:
- Pfandurkunde
vom 8.4.1993 - Höchstbetrag ATS 1,800.000,--,
- Pfandurkunde
vom 29.11.1993 - Höchstbetrag ATS 500.000,--,
- Pfandurkunde
vom 8.3.1995 - Höchstbetrag ATS 500.000,--.
Die
"übernehmende Partei" ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet. Das
Haftungsrisiko für einen allfälligen zwangsweisen Verkauf des
Übergabsgegenstandes wird mit € 35.000,--
angenommen.
Begräbniskosten:
Die
"übernehmende Partei" hat für die Kosten eines
standesgemäßen Begräbnisses der "übergebenden Partei" und
für die Graberhaltung aufzukommen."
Im Punkt
IV. dieses Vertrages wurden die
Begräbniskosten und die Kosten für die Graberhaltung mit
€ 2.000,-- bewertet. Der Einheitswert der Übergabsliegenschaft
wurde im Punkt II. dieses
Vertrages mit € 37.135,82 bekannt gegeben. Die Übernahme und die
Übergabe in den faktischen Besitz und Genuss des Übergabsgegenstandes
fand am 1. 8. 2002 statt. Die auf die Übergabsliegenschaft
entfallenden Steuern samt Zuschlägen und sonstigen Abgaben des
öffentlichen Rechtes haben die Übernehmer ab dem 1. 1. 2003 zu
tragen.
Mit einem Schenkungsvertrag ebenfalls vom
29. Juli 2002 hat Herr R.N. seinen Tischlereibetrieb mit Stichtag 1.
8. 2002 an die N&H OEG geschenkt.
Eine Erklärung der Neugründung (§ 4
Neugründungs-Förderungsgesetz) wurde am 20. August 2002 im
Nachhang zur Abgabenerklärung vom 30. Juli 2002 dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übermittelt. In dieser
Erklärung wurde beantragt, dass die Grunderwerbsteuer für die
Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht
erhoben wird.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Berufungswerberin für die Erwerbe der Liegenschaftsanteile
von Herrn R.N. und Frau E.N. mit Bescheiden je vom 4. Juni 2003 die
Schenkungssteuer mit € 845,75 bzw. € 959,61 vorgeschrieben.
Der Wert der Sachhaftung blieb, da er nicht ermittelbar ist, außer
Ansatz.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Vorschreibung der Schenkungssteuern auf Grund des
Übergabsvertrages vom 29. Juli 2002 nicht gerechtfertigt sei und
wird im Einzelnen dazu ausgeführt:
"Die
Berufungswerber, R.N. sowie
R.H.u.H.M., haben sich zur
N&H OEG mit dem Sitz in
vw zusammengeschlossen. Das Unternehmen
wurde am 16. Juli 2002 im Firmenbuch des Landesgerichtes
xxx zu FN
xy registriert.
Die
Betriebsübernahme erfolgte mit Schenkungsvertrag vom
29. Juli 2002, welcher beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien am 19. August 2001 angezeigt wurde.
Die einzige
Betriebsliegenschaft, GST-NR 1
Baufläche Katastralgemeinde xz,
mußte aus Haftungsgründen für die Hausbank von sämtlichen
Gesellschaftern der N&H OEG (sohin
persönlich von Herrn J.N., Frau
M=H.M. und Herrn
R.H.) anteilig übernommen werden.
Dies erfolgte mit gegenständlichem Übergabsvertrag vom
29. Juli 2002.
Beim
vorliegenden Übergabeobjekt handelt es sich um eine
Tischlerwerkstätte. Eine weitere Verwendung (etwa als Wohnung) ist nicht
gegeben.
Zumal im
Grundbuch das GST-NR 1 lapidar
lediglich als Baufläche (Gebäude) gewidmet ist, wurde im
grundbuchsfähigen Vertrag nicht die Widmungsart Betriebswerkstätte
verwendet. Es kann aber jederzeit bescheinigt werden, daß es sich hiebei
um ein gewerblich genutztes Betriebsgebäude zur Ausübung eines
Tischlereigewerbes handelt.
Die
Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle
12x, hat mit Erklärung vom
28. Juni 2002 die Neugründung des Unternehmens gemäß
§ 4 Neugründungs-Förderungsgesetz bestätigt. Aus diesem
Grunde sind die Voraussetzungen einer Gebühren- und Steuerbefreiung - sohin
auch der Schenkungssteuer - für den Erwerb der
vertragsgegenständlichen Betriebsstätte gegeben.
Die
Erklärung zur Neugründung der Wirtschaftskammer Niederösterreich
wurde nachträglich dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
mit Schreiben vom 20. August 2002 vorgelegt.
Die
Berufungswerber sind jederzeit bereit - über Aufforderung -, weitere
Beweismittel (Bestätigungen der Behörden über die Richtigkeit
dieser Berufungsbehauptungen) vorzulegen.
....."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes. Dass eine Schenkung vorliegt, wird auch im Berufungsverfahren nicht
bestritten. Die Ausführungen im Berufungsverfahren laufen darauf hinaus,
dass es sich bei der übergebenen Liegenschaft um ein gewerblich genutztes
Betriebsgebäude zur Ausübung eines Tischlereigewerbes handelt und die
Neugründung dieses Unternehmens (Tischlereigewerbe) gemäß
§
4 Neugründungs-Förderungsgesetz von der Wirtschaftskammer
Niederösterreich bestätigt wurde. Für den Erwerb der
vertragsgegenständlichen Betriebsstätte wären die Voraussetzungen
für eine Gebühren- und Steuerbefreiung gegeben.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Mit dem Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2002 wurde eine
Offene Erwerbsgesellschaft unter der Firma N&H OEG errichtet. Die
gesellschaftsrechtliche Organisationsform einer Eingetragenen
Erwerbsgesellschaft hat nach dem gesetzlich vorgegebenen Konzept dazu gedient,
eine Personengesellschaft mit weitgehender rechtlicher Selbständigkeit zu
schaffen, wozu u. a. das Merkmal der Vermögensfähigkeit gehört.
Dieses ist im Rahmen der Eingetragenen Erwerbsgesellschaft in Gestalt der einem
eigenen Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft (sog.
teilrechtsfähige Gesamthandschaft) verwirklicht.
Die Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als
Gesamthandschaft wird ungeachtet des Umstandes, dass der Gesellschaft keine
umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt, so gesehen, dass auch Eingetragene
Erwerbsgesellschaften im Rechtsverkehr wie juristische Personen in Erscheinung
treten und dass sie mit ihren Gesellschaftern nicht identifiziert werden
dürfen. Eine Rechtsübertragung von einem Gesellschafter auf die
Gesellschaft und umgekehrt ist deshalb eine echte Übertragung von einem auf
einen anderen Rechtsträger. Das Gesellschaftsvermögen der OEG ist als
ein vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter getrenntes
Vermögen zu behandeln (vgl. VwGH 3. 10. 1996, 96/16/0136).
Mit dem Übergabsvertrag vom 29. Juli 2002
wurde die Betriebsliegenschaft an die Gesellschafter der N&H OEG
übertragen. Diese Liegenschaft befindet sich, da laut dem
Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2002 die Gesellschafter als Einlage
ihre Arbeitskraft einbringen und weitere Einlagen nicht vereinbart wurden,
weiterhin im Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter. Nach § 1 Z.
2 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird zur Förderung
der Neugründung von Betrieben die Grunderwerbsteuer für die
Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nach Maßgabe der §§ 2 bis 6
nicht erhoben. Befreit nach dieser Gesetzesstelle ist - unter bestimmten
weiteren Voraussetzungen - die Einbringung von Grundstücken in eine neu
gegründete Gesellschaft. Jedoch wurden im gegenständlichen Fall keine
Grundstücke in die N&H OEG eingebracht. Mit dem Übergabsvertrag
vom 29. Juli 2002 wurde das Betriebsgrundstück an die
Gesellschafter der N&H OEG übertragen und befindet sich dieses
Grundstück weiterhin im Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter.
Da keine Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der N&H OEG
erfolgte, kann diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zuge kommen. Eine Befreiung
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist im NeuFöG nicht
vorgesehen.
Von der Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
ist zwar von vornherein kein Abgabenrechtsbereich ausgeschlossen, jedoch tritt
dieses Instrument zur Feststellung abgabenrechtlicher Tatbestände bei den
Verkehrsteuern wie der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der
Grunderwerbsteuer immer dort und insofern in den Hintergrund, als die
Steuervorschriften die Abgabenpflicht an bestimmte, in der Außenwelt in
Erscheinung tretende Tatbestände knüpft.
Die Tatbestände des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere
zivilrechtliche bzw. formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus
abgabenrechtliche Folgen ab. Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer an
Rechtsvorgänge anknüpft (VwGH 29. 1. 1996, 94/16/0064), tritt die im
Steuerrecht grundsätzlich anzuwendende wirtschaftliche Betrachtungsweise in
den Hintergrund (VwGH 17. 3. 1986, 84/15/0117). Für den Bereich der
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist grundsätzlich die formalrechtliche
Beurteilung geboten (VwGH 27. 6. 1991, 90/16/0019).
Der Tischlereibetrieb wurde mit Schenkungsvertrag vom
29. Juli 2002 an die N&H OEG geschenkt. Nach dem eindeutigen
Inhalt des Übergabsvertrages vom 29. Juli 2002 wurde die
Liegenschaft von Herrn R.N. und Frau E.N. an Herrn J.N., Frau M=H.M. und Herrn
R.H., den Gesellschaftern der N&H OEG, zu gleichen Teilen übertragen.
Mit diesem Übergabsvertrag wurde nur die Liegenschaft und nicht auch der
Tischlereibetrieb an die Gesellschafter übertragen und befindet sich diese
Liegenschaft weiterhin im Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter. Es
liegt bei der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft, auch wenn
diese betrieblich genutzt worden ist, kein Erwerb eines Betriebes vor.
Es ist steuerrechtlich unerheblich, dass die
Vertragspartner mit dem Übergabsvertrag aus Haftungsgründen für
die Hausbank den Weg der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft
an die einzelnen Gesellschafter der N&H OEG eingeschlagen haben. Sie haben
vielmehr die steuerlichen Konsequenzen der von ihnen gewählten formalen
Transaktion ohne Rücksicht auf die damit verfolgten Motive zu
tragen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1696-W/04
- Stammnummer
- 29105
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF