Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0716-W/02
1) Mangelnder Nachweis der Nutzungsdauer eines Gebäudes. 2) Die Gründungskosten einer KEG sind sofort abzusetzen. 3) Der Gesellschaftsvertrag kann die Kommanditistin von der Verlustbeteiligung ausschließen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0716-W/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr
1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffene Feststellung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im
Berufungsjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Strittig ist, ob die AfA
(Absetzung für Abnutzung) für eine Eigentumswohnung ohne Nachweis der
Nutzungsdauer im Ausmaß von 5 % (bzw. im Zuge der Berufungsverfahrens auf
3 % reduziert) anzuerkennen ist. Weiters ist strittig, ob Ausgaben im
Zusammenhang mit der Gründung der KEG anzuerkennen sind und ob die
Ergebnisaufteilung fremdüblich ist.
Es gibt
vertragsgemäß (laut Gesellschaftsvertrag) keine Verlustzuweisung an
die Kommanditistin (die Tochter des Komplementärs), zusätzlich wird
deren Einlage darüber hinaus mit 3 % verzinst. Kommanditistin ist die sonst
einkommenslose Tochter des damaligen Vollhafters, das Haftungsrisiko des
Komplementärs wurde nicht abgegolten, für A wurde auch keine
Verzinsung seiner eigenen Einlage (laut Gesellschaftsvertrag ATS 300.000,00)
vereinbart.
Nach
dem Tod des Komplementärs wurde laut Einantwortungsurkunde dessen Gattin C
Komplementärin der KEG.
In der Beilage zur
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
für 1997 wurde folgender Verlust geltend gemacht:
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45.270,00
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-95.699,00
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-50.429,00
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+663,00
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Gewinn
aus Beteiligung hinsichtlich St.Nr. NN, FA YY
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-49.766,00
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Dieser sollte laut Erklärung folgendermaßen
aufgeteilt werden:
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Komplementär A
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-52.766,00
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Kommanditistin B
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+3.000,00
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-49.766,00
Von der Bw. wurde AfA in Höhe von 5 % der
Anschaffungskosten begehrt (Baujahr etwa 1900).
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AfA-Berufung
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ATS
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Bj 1900
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Kaufpreis (inkl. GrESt, Gebühren udgl.)
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731.500,00
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25% Grund und Boden
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182.875,00
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75% Gebäude
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548.625,00
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731.500,00
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Restnutzung 20 Jahre
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AfA 5%
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27.431,00
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Laut Veranlagung 1997 wurde nach folgender
Verlustadaptierung (die Gründungskosten wurden vom Finanzamt nicht
anerkannt und die Gebäude-AfA wurde von 5 % laut Erklärung auf 2 %
reduziert) der Verlust im Verhältnis 1 : 3 (Kommanditistin B :
Komplementär A) aufgeteilt. Weiters wurde die Verzinsung des Anteils der
Kommanditistin nicht anerkannt ( 3 % von ATS 100.000,00 sind gleich ATS
3.000,00).
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Erklärter Verlust
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-50.429,00
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- Gründungskosten
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+10.770,00
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- AfA
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+27.431,00
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-12.228,00
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+ AfA
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-10.972,00
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-23.200,00
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Verlustaufteilung laut Finanzamt:
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¾ für A
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-17.400,00
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¼ für B
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-5.800,00
Gemäß den
Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 8e sei laut Begründung
des Finanzamts die Gebäude-AfA mit 2% von ATS 548.625,00 (= ATS 10.972,00)
anzusetzen.
Die KEG Gründungskosten
stünden laut Finanzamt in keinem Zusammenhang mit der Vermietung des
Objektes und könnten daher nicht als Werbungskosten anerkannt
werden.
Dagegen erhob die Bw.
Berufung und begründete sie wie folgt:
Folgende Verlust- bzw.
Gewinnzuteilung wurde begehrt:
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Komplementär A
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Verlust
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53.097,00
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Kommanditist. B
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Gewinn
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2.668,00
|
Gesamtverlust
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-50.429,00
Die
Eigentumswohnungsbesitzerin sei die KEG. Es handle sich daher um
Betriebsausgaben und nicht um Werbungskosten. Die einzige Tätigkeit der KEG
sei das Vermieten von Immobilien. Die Gründungskosten (ua. ATS 9.600,00
Notarkosten etc.) seien bei der KEG Betriebsausgaben; sie seien daher bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Betriebsausgaben abzusetzen,
da sie zur Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen dienten und im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen würden. Die
einzigen Einnahmen der KEG seien die Mieteinnahmen. Die KEG sei nur zum Kauf und
Vermieten gegenständlicher Eigentumswohnung gegründet worden.
Lt. KEG Vertrag (im Steuerakt
befindlich) sei die Kommanditistin B nur am Gewinn beteiligt (Verzinsung des
Kapitals mit 3% von ATS 100.000,00 = ATS 3.000,00); der gesamte Verlust falle
dem vollhaftenden Komplementär A zu.
Die Gewinn- und
Verlustaufteilung sei daher laut Bw. wie angeführt anzusetzen:
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Verlust A
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- ATS 53.097,00
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Gewinn B
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ATS 2.668,00
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Gesamtverlust
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=
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-50.429,00
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Gewinn Kommanditistin
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FA YY
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332,00
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Rest von 3.000.-
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2.668,00
|
Verlustanteil Komplementär
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-53.097,00
Das Haus sei ca. 1900
erbaut worden; die Restnutzungsdauer betrage daher nur mehr 20 Jahre,
weshalb die Bw. 5 % AfA beantrage. Dies sei auch vom Finanzamt XX des
Vorbesitzers in den Veranlagungen anerkannt und durch eine Betriebsprüfung
im Jahr 1998 bestätigt worden. Da die Miete dem Mietrecht unterliege
könne diese nur nach diesen Bestimmungen mit geringer Höhe angesetzt
werden.
Das
Finanzamt führte folgendes Vorhaltsverfahren durch:
Es verlangte die Vorlage der
Kaufverträge hinsichtlich der von der KEG erworbenen Miteigentumsanteile
sowie des Kreditvertrages, der Zahlungsbelege betreffend Zinsen u.
Kreditgebühr sowie Einlagenverzinsung. Gem. §16(1) 18 e EStG betrage
laut Finanzamt die AfA, wenn ein Nachweis über die kürzer
Nutzungsdauer nicht erbracht werde, 1,5%. Die Bw. sollte bekannt geben, weshalb
lt. Vertrag die Vereinbarung getroffen worden sei, dass der Kommanditistin
keine Verluste zuzuweisen seien (auch nicht bis zur Höhe der geleisteten
Einlage). Darüber hinaus verlangte das Finanzamt eine Begründung
dafür, weshalb nur die Kommanditeinlage und nicht die Einlage des
Komplementärs verzinst werden würde.
Im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung brachte die Bw.
Folgendes vor und legte die geforderten Unterlagen bei:
Eine Restnutzungsdauer von
50 Jahren sei bei einer Gebäudeerrichtung um 1900 nicht realistisch,
weshalb die Bw. nunmehr eine AfA in Höhe von 3 % (Nutzungsdauer 33 Jahre)
begehrte.
Die Einnahmen von ATS 45.270,00
setzten sich aus der monatlichen Miete inkl. Betriebskosten von ATS 5.030,00
(mal 9 Monate) zusammen.
Es sei das Wesen einer KG oder
KEG, dem Kommanditisten nur Gewinne zuzuweisen. Weiters sei es der Wille der
beiden Gesellschafter, den Kommanditanteil in voller Höhe zu erhalten und
nicht durch Verluste zu reduzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass die Aussagen gem. § 28 EStG 1988 hinsichtlich
Vermietung und Verpachtung grundsätzlich auch auf Personenmehrheiten
anzuwenden sind, sei es nun eine Personenmehrheit in Form einer schlichten
Miteigentumsgemeinschaft, einer OHG, KG udgl. oder wie im gegenständlichen
Fall einer KEG (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 28, Tz 85).
AfA-Eigentumswohnung:
Die AfA für den Bereich
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist in § 16 Abs 1 Z 8
EStG 1988 geregelt. Bei Gebäuden, die vor 1915 errichtet worden sind, was
gegenständlich der Fall ist, bestehen keine Bedenken, ohne weiteren
Nachweis einen AfA-Satz von 2 % zu gewähren (Kohler/Wakounig,
Steuerleitfaden zur Vermietung, 8. Aufl., S. 298). Die AfA von 2 % wurde
vom Finanzamt gewährt. Die Gebäude-AfA-Sätze des § 8 EStG
1988 kommen bei Vermietung und Verpachtung niemals in Betracht, und zwar auch
dann nicht, wenn das betreffende Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken
dient. Eine geringere Nutzungsdauer und damit ein höherer AfA-Satz als der
gesetzliche vorgesehene kann nur dann gewährt werden, wenn dieser von der
Bw. etwa in Form eines Gutachtens nachgewiesen worden wäre. Dass der von
der Bw. begehrte AfA-Satz von 3 % (bzw. ursprünglich 5 %) nur gewährt
werden kann, wenn dieser von der Bw. (Gutachten) nachgewiesen wird, wurde der
Bw. vom Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten.
Da der Nachweis für einen
höheren als den gesetzlich vorgesehenen AfA-Satz nicht erbracht worden ist,
ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Gründungskosten
als Betriebsausgaben:
Handelsrechtlich
aktivierungsfähige Ingangsetzungskosten sind steuerlich sofort abzusetzen
(BFH, BStBl 1954 III 109; Doralt, Firmenwert, 40). Aufwendungen für die
Gründung des Unternehmens (zB Registergebühren, Rechtsanwalts-,
Notariats- und sonstige Rechtskosten) sind sofort abzusetzen (Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, 1. Aufl., 1990; Hofians, ÖStZ 1989, 119;
BFH, BStBl 1987 II 810 zu Provisionen für die Vermittlung von
Gesellschaftern). Die Kosten der Gründung eines Einzelunternehmens oder
einer Personengesellschaft sind - grundsätzlich sofort abziehbare -
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (Quantschnigg, Aktuelles aus der
ertragsteuerlichen Verwaltungspraxis, ÖStZ 1985, 278).
Die Gründungskosten wurden
nachweislich von der KEG getragen, die ausschließlich zum Zweck der
Vermietung einer einzigen Eigentumswohnung gegründet worden ist, weshalb
sie aus o.a. Gründen als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988
anzuerkennen sind.
Im Zuge der Feststellung gem.
§ 188 BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
festgestellt (Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 28 Tz 92).
In diesem Punkt ist der
Berufung daher Folge zu geben.
Verlustaufteilung
bzw. Verzinsung der Kommanditeinlage:
Die KEG ist eine
Mitunternehmerschaft (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Auflage,
§ 23, Tz 226). Bei der Gründung einer Mitunternehmerschaft zwischen
nahen Angehörigen müssen die Rechtsverhältnisse nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zu den gleichen Bedingungen wie zwischen
Familienfremden abgeschlossen werden (VwGH-Erk. 2385/79, 21.10.1980; zit. in
Doralt, a.a.O., § 23, Tz 230).
Der aufgrund der
Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn ist auf die Gesellschafter
aufzuteilen. Grundlage dafür ist der Gesellschaftsvertrag (VwGH-Erk.
86/14/0162, 7.2.1989; Doralt, a.a.O., § 23, Tz 281). Die Erben eines
Mitunternehmeranteils werden bereits mit dem Todestag zu Mitunternehmern (
Doralt, a.a.O., § 23, Tz 284). Den Erben sind idR die Einkünfte im
Verhältnis ihrer Erbansprüche zuzurechnen. Nach dem Tod des am
11.1.2002 verstorbenen A wurde C laut Einantwortungsurkunde Komplementärin
der Bw. (der gegenständlichen KEG).
Soweit Sachverhalte in Betracht
kommen, an denen nur zueinander im Verwandtschaftsverhältnis stehende
Personen beteiligt waren (im gegenständlichen Fall Vater A und Tochter B
sowie C (Mutter von B sowie nunmehrige Witwe von A)), und soweit
Rechtsbeziehungen ausschließlich zwischen diesen Personen zu beurteilen
sind, ist von den von der Rechtsprechung (E 18. 5. 1977, 346, 453/77, ÖStZB
1978, 6, 14. 9. 1977, 27, 162/77, ÖStZB 1978, 46, und die in diesen Erk
zitierte ältere Judikatur; zit in VwGH-Erk. 1345,1372/79, 6.5.1980)
für die steuerrechtliche Qualifikation von Sachverhalten bzw von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen als maßgebend erkannten
Grundsätzen auszugehen. Insbesondere also können Verträge
zwischen diesen Personen, mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen
des Zivilrechtes entsprechen, für den Bereich des Steuerrechtes nur
Anerkennung finden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil
sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
könnten;
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben; und
3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Ergibt sich ein Gewinn, so wird
der dem Kommanditisten zukommende Gewinnanteil seinem Kapitalkonto nur so lange
gutgeschrieben, bis der Betrag der bedungenen Einlage erreicht ist, da es sich
um ein festes Kapitalkonto handelt. Überschießende Gewinne werden auf
ein Sonderkonto gebucht und stehen dem Kommanditisten gleich einem
Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung. Sohin vermag der Kommanditist
seinen Kapitalanteil und seinen Einfluss auf die Gesellschaft nicht dadurch
vermehren, dass er die Gewinne stehen lässt. Vom Gewinn gebühren
zunächst jedem Gesellschafter, auch dem Kommanditisten, 4 % seines aktiven
Kapitalanteils (Kapital- und Vorzugsdividende). Reicht der Gewinn hierzu nicht
aus, so verringert sich der Prozentsatz entsprechend. Bei einer allfälligen
Gewinnverteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kommanditist weder voll
mitarbeitet noch voll haftet (Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S
87). Laut Ansicht des UFS kann analog zu diesen Ausführungen schon allein
aufgrund des Jahresverlustes der KEG im Berufungsjahr (bereits vor einer
allfälligen Verzinsung von Einlagen) der Kommanditistin in
gegenständlichem Fall keine (einseitige) Verzinsung der Kommanditeinlage
gewährt werden, zumal es keinen (ausreichenden) Gewinn, sondern sogar einen
Verlust gibt.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz hat die Grundsätze hinsichtlich der Verzinsung des Kommanditanteils
jedenfalls richtig angewendet, wenn sie der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen
Vereinbarung über die Verzinsung lediglich des Kommanditanteils die
Anerkennung für den Bereich des Steuerrechtes versagte. Selbst in einem in
allen sonstigen Punkten gleichgelagerten Fall hätte sich darüber
hinaus kein wirtschaftlich vernünftig denkender familienfremder
Komplementär zu einer solchen Vereinbarung verstanden. Einer Vereinbarung,
die ihn als den einzigen mit seinem ganzen Vermögen für die Schulden
der KEG haftenden Gesellschafter in Verlustjahren (wie im Berufungsjahr) dazu
verpflichten würde, durch die einseitige Verzinsung lediglich der
Kommanditeinlage (und nicht auch der Komplementäreinlage) einen durch diese
Verzinsung noch höheren Verlust tragen zu müssen, ohne selbst sein
Haftungsrisiko udgl. (beispielsweise durch eine etwaige Verzinsung des
eingesetzten Kapitals) abgegolten zu bekommen.
Im Zuge des Vorhaltsverfahrens
hat die Bw. nicht begründet, weshalb lediglich der Kommanditanteil und
nicht die Einlage des Komplementärs verzinst wird. Die vereinbarte
Verzinsung der Kommanditeinlage ist nicht fremdüblich, zumal der
Komplementär (bzw. nunmehr C) für sein Haftungsrisiko kein Entgelt
erhält, und auch seine Einlage von ATS 300.000 ( laut
Gesellschaftsvertrag) nicht verzinst wird. Darüber hinaus würde sich
im Verlustjahr 1997 der vom Komplementär (nunmehr von C) zu tragende
Verlust durch die "einseitige Verzinsung" der Kommanditeinlage noch
erhöhen. Die Verzinsung ist daher nicht als fremdüblich anzuerkennen.
Eine derartige Vereinbarung wäre nach Ansicht des UFS unter Familienfremden
nicht geschlossen worden (VwGH-Erk. 1345, 1372/79, 6.5.1980). Hinsichtlich der
einseitigen Verzinsung lediglich des Anteils der Kommanditistin weist der
Gesellschaftsvertrag somit keinen fremdüblichen Inhalt auf
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 54 zu § 20). Die
Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Allgemein wird hinsichtlich der
Verlustzuweisung Folgendes ausgeführt: Ergibt sich ein Verlust, so
nimmt der Kommanditist daran nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner
noch rückständigen Einlage teil. Mithin kann ihm nichts Schlimmeres
geschehen, als dass sein Kapitalanteil auf Null sinkt. Er hat einen begrenzten
Verlustanteil zu tragen. Der Verlust wird angemessen verteilt und vom
Kapitalkonto abgeschrieben. Er kann spätere Gewinne so lange nicht
beanspruchen, als sein Kapitalkonto nicht wieder aufgefüllt ist. Der
Gesellschaftsvertrag kann anstatt der angemessenen Verteilung einen anderen
Verteilungsschlüssel vorsehen (zB Verteilung nach Kapitalanteilen) oder die
Gewinn- und Verlustbeteiligung von einander abweichend regeln oder sogar den
Kommanditisten von der Verlustbeteiligung ausschließen (Holzhammer/Roth,
Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Springer Verlag, S 87). Daher ist der Berufung in
dem Punkt der ausschließlichen Verlustzuweisung an den Komplementär
stattzugeben, zumal der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich einen
fremdüblichen Inhalt aufweist (Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 54 zu §
20).
Insgesamt ist der Berufung in
diesem Berufungspunkt teilweise stattzugeben.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Dezember 2003
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0716-W/02
- Stammnummer
- 7505
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF