…Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Das Finanzamt ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass alle Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme vorliegen. Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung…
…Geschäftsführerin H. diese die Abgaben abführen müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Haftungsinanspruchnahme eine Ermessensentscheidung sei. Der Haftungsbescheid enthalte aber keine Begründung zum Ermessen. Die Haftungsinanspruchnahme stelle sowohl eine persönliche als auch eine sachliche Unbilligkeit dar. Außerdem habe die tatsächliche Geschäftsführung S. inne gehabt. Die…
… 25 FinStrG" im Prüfungsbericht, führte das Finanzamt aus, dass die Haftungsinanspruchnahme unabhängig vom Grad des Verschuldens aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung erfolge. Leichte Fahrlässigkeit reiche aus. Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 erhobene Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter…
…längst ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses gestellt werden müssen. Eine solche Antragstellung sei aber schuldhaft nicht erfolgt. Aus diesem Grunde sei die Haftungsinanspruchnahme vorzunehmen gewesen. Aufgrund weiterer festgestellter Umstände seien an andere Gläubiger (z.B. Löhne an Dienstnehmer) Zahlungen geleistet worden und somit die…
…die Leistungsbeziehung eingehende Unternehmer es nur für möglich gehalten hat, dass die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer nicht abgeführt wird. Es kommt somit auf den Beweis der Wissentlichkeit an. Als Voraussetzungen für eine eventuelle Haftungsinanspruchnahme nach § 27 Abs. 9 UStG sind demnach: a) Der die Leistung…
…als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Berufungsfall besteht Streit darüber, ob der vom Bw. infolge Haftungsinanspruchnahme (§ 9 Abs. 1 BAO) bezahlte Abgabenbetrag von 6.789,90 € im Zusammenhang mit seiner früheren Funktion als Geschäftsführer steht und als…
…vom 20. 10. 2005 zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG betreffend Umsatzsteuer, Lohnabgaben und Kammerumlage im Gesamtbetrag von 35.075,29 € heran. Laut Spruch des Haftungsbescheides wurde die Haftungsinanspruchnahme auf die §§ 9, 12 und 80 BAO gestützt. Begründend führte…
…Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Konkursgläubigers im Konkurs der Primärschuldnerin zu, während sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf die Beurteilung zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. vorliegen. Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Konkursgläubiger erscheint es nach…
…warum die Firma G.GmbH zahlungsunfähig wurde, sondern dass sie im Haftungszeitraum zahlungsunfähig war. Für eine Haftungsinanspruchnahme nach der Bestimmung des 27 Abs 9 UStG ist relevant, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer im März 2006 vom leistenden Unternehmen vorsätzlich nicht abgeführt wurde und im vorliegenden Fall…
…für in einer Beilage im Einzelnen nach Umsatzsteuer, Lohnabgaben und verschiedenen Nebenansprüchen näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH & Co. KG im Gesamtbetrag von 61.785,26 € herangezogen. Laut Spruch des Haftungsbescheides wurde die Haftungsinanspruchnahme auf die Bestimmungen der §§ 12, 9 und 80 BAO gestützt…
… 13 Abs. 2 ErbStG nicht verlangt. Die Haftungsinanspruchnahme liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Ermessensentscheidungen sind innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Nach Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates liege im Falle von Einbringungsschwierigkeiten ein Ermessensspielraum nicht mehr vor. Zunächst wird…
… 13 Abs. 2 ErbStG nicht verlangt. Die Haftungsinanspruchnahme liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Ermessensentscheidungen sind innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Nach Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates liege im Falle von Einbringungsschwierigkeiten ein Ermessensspielraum nicht mehr vor. Zunächst wird…
…Bw. als persönlich haftender Gesellschafter der KEG zur Haftung herangezogen worden sei. In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Bw. ein, dass die Voraussetzungen für seine Haftungsinanspruchnahme nicht gegeben seien, weil sich im Konkurs über das Vermögen der KEG herausgestellt habe, dass der Bw. nur…
…Februar 2001 und 29. Juni 2001 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für 2001. Nach Ansicht des Berufungswerbers sei die Haftungsinanspruchnahme deshalb unzulässig, weil der Haftungsbescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als die Berufung der GmbH gegen die dem Haftungsverfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide noch unerledigt war…
…unrichtigerweise vom Gatten gesprochen. Da es sich um eine KEG handle, könne es sich hier wohl nur um den Gatten der Komplementärin handeln. Mit der KEG sei Herr GM nicht verheiratet. Damit würden die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 27 Abs. 9 UStG 1994 auf…
…Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 153). Der Berufungswerber wendet sich gegen seine Haftungsinanspruchnahme zunächst mit dem Argument, dass das über sein Vermögen eröffnete Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes mit Gerichtsbeschluss vom 2. Juli 2002 gemäß § 196 KO aufgehoben…
…gegen den Haftungsbescheid wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf Lohnsteuer für November 2001 in Höhe von 37.858,91 € eingeschränkt. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben wird dahin stattgegeben, dass die Aussetzung der Einhebung der Lohnsteuer…
Hinsichtlich der Lohnsteuer 11/01 wertete das Finanzamt die Berufung jedoch zu Recht als wenig erfolgversprechend. Da die Überweisungsbelege tatsächlich keine Verrechnungsweisungen enthielten, lag keine Entrichtung der Lohnsteuer 11/01 vor. Aus dem auf eine unzutreffende Verrechnung der Überweisungen gerichtete Vorbringen war für das Haftungsverfahren…
… 9 BAO entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag in € | Umsatzsteuer | 02/2000 | 251.552,92 | Säumniszuschlag | 2000 | 5.758,17 | Summe | |…
…80 BAO in Anspruch. Die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers umfasste folgende Abgaben: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag in S | Umsatzsteuer | 01/98 | 1.425,60 | Lohnsteuer | 1998 | 53.831,36 | Lohnsteuer | 02/98 | 10.052,24…