Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0432-S/06
Haftungsinanspruchnahme nach § 27 Abs. 9 UStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0432-S/06vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Unternehmer haftet für die Steuer für den an ihn ausgeführten Umsatz, der in einer Rechnung gem. § 11 UStG ausgewiesen wurde, weil der Aussteller der Rechnung vorsätzlich seiner Verpflichtung zur Entrichtung der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer nicht nachgekommen ist und der Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte.
Durch die Personenidentität des Geschäftsführers steht fest, dass dieser als Geschäftsführer des die Leistung empfangenden Unternehmens im Zeitpunkt der Leistungserbringung Kenntnis von den Absichten seines "Vertragspartners" hatte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Susanne Zankl, Mag. Gottfried Warter und Herbert
Unterkofler über die Berufung der L.GmbH, vom 5. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. Juni 2006 betreffend
Haftungsbescheid gem. § 27 Abs 9 UStG für den Zeitraum
1. -31. März 2006 nach der am 31. Mai 2007 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 6. Juni 2006 machte das Finanzamt
gemäß
§ 27 Abs 9 UStG die Haftung für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer) der Fa. G.GmbH in Höhe von €
158.860 gegenüber der Bw geltend. Der streitgegenständliche Umsatz
für die aushaftende Angabenschuldigkeit (Leistungsaustausch) resultierte
aus einem Verkauf von LKW, den die Fa. G.GmbH als das die Leistung erbringende
Unternehmen im März 2006 an die Bw als das die Leistung empfangende
Unternehmen getätigt hatte.
Zur Begründung wurde von der Behörde I. Instanz
ausgeführt, dass gem. § 27 Abs 9 UStG der Unternehmer für die
Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz haften würde, soweit
diese in einer Rechnung iSd § 11 UStG ausgewiesen wurde, der Aussteller der
Rechnungen entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer
nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die
ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei eingehender
Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte. Der Geschäftsführer der Bw,
Herr S.O., wäre gleichzeitig Geschäftsführer der Fa. G.GmbH
gewesen, und hätte als solcher aufgrund eines Konkursantrages vom 23.
Jänner 2006 (gemeint ist wohl der 27. Jänner 2006, siehe Beschlusses
des LG Salzburg auf Eröffnung des Konkurses vom 21. Juni 2006) gegen die
Fa. G.GmbH mit Bestimmtheit damit rechnen können, dass die genannte Firma
die ausgewiesene Umsatzsteuer für März 2006 nicht mehr an die
Abgabenbehörde abführen würde. Der nach § 27 Abs 9 UStG
geforderte Nachweis der Wissentlichkeit wäre damit erbracht.
Die gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Berufung
führte die Bw wie folgt aus:
Der
angefochtene Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land werde damit begründet,
dass Herr S.O. bei beiden Firmen,
nämlich der Fa. G.GmbH und der
Fa.L.GmbH als Geschäftsführer
fungiere und daher aufgrund eines Konkursantrages vom 23. Jänner 2006
(gemeint ist der 27. Jänner 2006) gegen die Firma
G.GmbH mit Bestimmtheit damit rechnen
hätte können, dass die genannte Firma die ausgewiesene Umsatzsteuer
nicht an das Finanzamt abführen würde. Der in § 27 Abs. 9 UStG
geforderte Nachweis der Wissentlichkeit sei somit erbracht.
Weder liege das in der
oben angeführten Bestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal einer
Wissentlichkeit noch jenes der Kenntnis bei Eingehen der Leistungsbeziehung
vor.
Zur wirtschaftlichen Entwicklung der Fa. G.GmbH :
Am 27. Jänner 2004
habe die Finanzprokuratur zur Zahl V.
beim Landesgericht Salzburg einen Konkursantrag gegen die genannte Gesellschaft
(G.GmbH) mit der Behauptung
eingebracht, die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig und
überschuldet.
Nachdem sich in der
daraufhin stattfindenden Tagsatzung vor dem Landesgericht herausgestellt habe,
dass die Firma G.GmbH laufend positiv
bilanziere, d.h. mit Gewinn arbeite, sei eine gemeinsame Besprechung abgehalten
und schließlich ein Zahlungsvorschlag unterbreitet worden.
Das Finanzamt
Salzburg-Land (Schreiben vom 9. April 2004 an das LG Salzburg) habe sich mit
diesem Vorschlag einverstanden erklärt und habe eine Beobachtungsfrist bis
zum 20.Oktober 2004 eingeräumt.
Die im Zahlungsvorschlag
zugesagte Verringerung der rückständigen Abgaben der
Abgabenschuldnerin sei in den Folgemonaten übererfüllt worden;
vereinbart seien Rückführungen in der Höhe zwischen €
10.000,-- und 15.000,--, tatsächlich seien über € 15.000,--
monatlich rückgeführt worden.
Mit Schreiben des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 15.September 2004 an das LG Salzburg sei der
Beobachtungszeitraum bis Dezember 2004 verlängert worden.
Mit Schreiben desselben
Finanzamtes vom 14. Dezember 2004 sei dem Konkursgericht des Landesgerichtes
Salzburg mitgeteilt worden, dass die Fa.
G.GmbH den Rückstand lediglich um
ca. € 60.000,-- verringert habe, und nach Angaben eines Prüfers bei
der anhängigen Betriebsprüfung mit "großen Nachforderungen" zu
rechnen sei und daher wiederum die Beobachtungsfrist verlängert werden
müsste (4 Monate).
Wie sich aus dem Ergebnis
der Steuerprüfung ersehen ließe, sei nach Ansicht des steuerlichen
Vertreters der Bw diese Information unrichtig gewesen und wäre auch nur
sehr schwer vorstellbar, da zu diesem Zeitpunkt nach Aussagen der prüfenden
Organe bereits festgestanden sei, dass der Schuldenabbau durch die Fa.
G.GmbH rechtens gewesen sei und mit
keinen Nachforderungen zu rechnen sein werde.
Die Fa.
G.GmbH habe zu diesem Zeitpunkt mit der
Fa. I. Bank AG Marokkanergasse 7, 1030
Wien, vertraglich als Factoring Bank zusammengearbeitet.
Sämtliche Rechnungen
seien über diese Anstalt eingehoben, bevorschusst und an die
Abgabenschuldnerin (Fa. G.GmbH) bezahlt
worden.
Ohne dass dafür ein
Grund vorgelegen wäre, (die Fa.
G.GmbH hielt sich an die am 6. April
getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Ratenzahlung), habe das Finanzamt
Salzburg-Land am 18.November 2004 einen Bescheid betreffend die Pfändung
und Überweisung von Geldforderungen erlassen und habe der Fa.
I. Bank AG verboten, Gelder aus
getätigten Geschäften an die Fa.
G.GmbH auszubezahlen.
Nachdem eine derartige
Vorgangsweise zum unmittelbaren finanziellen Ruin der Fa.
G.GmbH geführt hätte, sei
umgehend mit dem FA Salzburg-Land Kontakt aufgenommen und die Situation
eingehend und ausführlich dargestellt worden.
In einem Gespräch
mit dem Leiter des Finanzamtes Salzburg-Land, Herrn HR Dr.
W., im Beisein von Frau
R. hätten beide wiederum auf die
angeblich enormen Nachzahlungen hingewiesen, welche die Fa.
G.GmbH aufgrund der Fuhrparkserneuerung
und der daraus resultierenden Vorsteuerguthaben zu leisten gehabt hätte,
hätten sich von den Folgen des einseitig herbeigeführten Bruches der
Ratenvereinbarungen unberührt gezeigt und Herr HR Dr.
W. hätte noch abschließend
gemeint, dass die Fa. G.GmbH zu jenen 5
% der Unternehmen gehörte, die 90 % der Kapazitäten des Finanzamtes
benützten würde und ohnehin ein Konkurs der beste Weg aus der Krise
wäre.
Der Hinweis der Fa.
G.GmbH , dass sie aufgrund des
verbesserten Wirtschaftsklimas, einer bevorstehenden Umfinanzierung, sowie der
tatsächlich geleisteten Rückführungen ihre Vereinbarung einhalten
werden würde, bei einem Konkurs eine Fälligstellung der
Leasingverträge erfolgen und damit hohe Steuernachforderungen anfallen
würden, sowie letztendlich 16 Arbeitsplätze verloren gingen, sei
abgetan worden.
Durch die
vereinbarungswidrige Verhaltensweise des FA Salzburg-Land habe die Fa.
I. Bank AG die von ihr einzuhebenden
Forderungen an das FA Salzburg-Land zur Einhebung abtreten
müssen.
Vorerst seien die durch
die Bevorschussung entstandenen Forderungen in der zu diesem Zeitpunkt
aushaftenden Höhe von € 1,100.000,-- rückgeführt, danach die
Beträge an das FA Salzburg-Land bezahlt worden. Die restlichen Forderungen
seien an das Finanzamt zur Einhebung abgetreten worden. Neue Forderungen seien
nicht mehr angekauft und schließlich das Vertragsverhältnis nach
Bezahlung sämtlicher offener Forderungen beendet worden.
Aufgrund der
Untätigkeit des FA Salzburg-Land in Bezug auf die sehr kurzen Fristen
gemäß CMR / Intern. Transportrecht (sowohl der Fa.
G.GmbH selbst als auch der Fa.
I. Bank AG wäre es verwehrt
gewesen, diese rechtzeitig einzufordern) seien Forderungen in Höhe von
€ 158.245,61 sowie € 542.283,71 verjährt und daher uneinbringlich
gewesen.
Der Gesamtschaden habe
sich sohin auf € 700.529,32 zzgl. der unnötig anfallenden
Pfändungsgebühren in Höhe von ca. € 13.000,00
belaufen.
Aus der
Körperschaftssteuervorschreibung sei leicht ersichtlich, dass die Fa.
G.GmbH bis zur vereinbarungswidrigen
Vorgangsweise des FA Salzburg-Land hoch positiv gewirtschaftet habe und eine
Abgabeneinhebung wie am 6./ 9.4. 2004 vereinbart, erfolgreich hätte
abgeschlossen werden können.
Eine derartige
Vorgangsweise, wie sie seitens des Vorstandes des Finanzamtes Salzburg-Land an
den Tag gelegt worden sei, habe nicht nur bei der Fa.
G.GmbH einen Verlust in der oben
genannten Höhe verursacht, sondern sei auch im Hinblick auf die
Einbringlichmachung von Forderungen der Republik Österreich gegen
Steuerschuldner bedenklich.
Festzustellen sei auch
noch, dass im Jahre 2005 sämtliche Abgabenschulden getilgt gewesen seien,
jedoch aufgrund der dem Finanzamt Salzburg-Land durch deren Untätigkeit
anzulastenden Verjährungen von Forderungen in der Höhe von über
€ 700.000,-- nunmehr wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten
seien.
Aufgrund der vorstehenden
Sachverhaltsschilderung hätte die Firma
G.GmbH am 30. Jänner 2006 das
Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz eingeleitet.
Am 2. Mai 2006 sei ein
ablehnendes Schreiben der Finanzprokuratur Wien übermittelt worden und
wäre nunmehr das Klagsverfahren einzuleiten.
Der
Geschäftsführer der beiden gegenständlichen Firmen, Herr
S.O., wäre und sei aufgrund des
oben geschilderten Sachverhaltes der Ansicht, dass die Fa.
G.GmbH keinerlei Steuerschulden
aufweise und würde dies auch im Amtshaftungsverfahren gegen die Republik
Österreich beweisen.
Der seitens des
Finanzamtes Salzburg-Land als Grundlage des bekämpften Bescheides
herangezogene § 27 Abs 9 UStG 1994 diene der Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetruges speziell in Form von
Karussellgeschäften.
Hiezu würden
Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt um den Rechnungsempfängern
den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete
Umsatzsteuer zu entrichten.
Damit eröffne diese
Regelung dem Finanzamt die Möglichkeit, jenen Unternehmer zur Haftung
heranzuziehen, der in Betrugsfällen in Form von Karussellgeschäften
verwickelt sei, von denen er Kenntnis habe.
Die Grundlagen zur
Heranziehung der oben genannten Bestimmung würden zur Gänze fehlen.
Weder seien beide Firmen in Betrugsfälle in Bezug auf
Karussellgeschäfte verwickelt, noch müsse der
Geschäftsführer davon ausgehen, dass die klare Rechtsverletzung des
Finanzamtes, welche zu Schadenersatzansprüchen gegen die Republik
Österreich führten, dazu führen werde, dass
Umsatzsteuerbeträge nicht abgeführt werden können, noch sei dies
zum Zeitpunkt 1. April 2006 annehmbar oder wissentlich herbeigeführt
worden.
Nach Durchführung
des Amtshaftungsverfahrens würde sich klar ergeben, dass sämtliche
Handlungen des Geschäftsführers korrekt gewesen seien und würden
aus den oben angeführten Gründen die zwingend notwendigen
Tatbestandsmerkmale des oben angeführten § 27 Abs 9 UStG, welche zudem
auch entgegen der Intension des Gesetzgebers angemeldet werden, nicht
vorliegen.
Am 5. März 2007 fand in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten des Finanzamtes Salzburg-Land, des steuerlichen Vertreters der
Bw und Geschäftsführers der Bw, Herr S.O., ein
Erörterungsgespräch statt, in dem folgendes niederschriftlich
festgehalten wurde:
Bei der Bw handle es sich nicht um ein
Transportunternehmen, sondern um ein Unternehmen, das im Jahr 2001
gegründet worden sei, das LKW ankaufe und vermiete. Es würden 30 Lkw
weitervermietet, ca. 20 nach Deutschland, 10 an die Fa. L.S.L.. Der
Geschäftsführer der Bw gab an, mit der Fa. L.S.L., die im selben
Gebäude wie die Bw untergebracht sei, nichts zu tun zu haben.
Bei der Firma G.GmbH handle es sich um ein im Jahr 1992
gegründetes Transportunternehmen, das den Raum Großbritannien bedient
habe. Die benutzten LKW seien im Mietkauf zur Lukrierung der IZP-Prämie
gestanden.
Zum Punkt "Zahlungsvorschlag" in der Berufung gab der
Geschäftsführer der Bw an, die Vereinbarung mit dem Landesgericht
Salzburg habe auf Reduzierung des Saldos gelautet, nicht auf
Cashzahlungen.
Zu der im Berufungsschreiben angesprochenen
Betriebsprüfung bei der Fa. G.GmbH erklärte Herr S.O. als
Geschäftsführer dieser Firma, während der gesamten Prüfung
von keinem der Prüfer darüber informiert worden zu sein, dass es eine
größere Nachforderung geben könnte. Die Nachforderung hätte
sich auf ca. € 30.000 belaufen, das wären 10% vom Eigenkapital der Fa.
G.GmbH und wäre bei Nichteintreten der Pfändung der ausstehenden
Forderungen bei der Factoring Bank durch das Finanzamt auch leistbar gewesen.
Mit der abgabenrechtlichen Pfändung wäre ihm der Geldfluss genommen
worden und er hätte somit nicht einmal Treibstoff für die LKW kaufen
können. Durch die Pfändung der Forderungen durch das Finanzamt
hätten ihm die durch die Factoring Bank nicht einbringlichen Forderungen
zur Selbsteinbringung nicht mehr übertragen werden können. Dadurch
wären Forderungen verjährt und uneinbringlich geworden. Laut
Buchhaltung würde es sich dabei um einen Betrag von € 700.529,32
handeln.
Die letzte Steuererklärung wäre im Jahr 2003
eingereicht worden.Herr S.O. erklärte weiters, dass er ab 2004 Saldenlisten
vorlegen könnte. Dazu käme, dass 2004 umsatzsteuerlich geprüft
worden sei und es eine Abschlussprüfung gegeben hätte. Bis Ende 2003
hätte die Fa. G.GmbH positiv gewirtschaftet.
Ab 2004 seien
Körperschaftsteuervorauszahlungen gebucht worden auf Basis der Veranlagung
2003 plus Zuschläge.
Die Amtshaftungsklage würde entweder im Konkurs durch
den Masseverwalter oder nach Beendigung des Konkurses eingebracht werden.
Herr S.O. führte weiters aus, dass eine
Überrechnung beim Finanzamt nicht zustande gekommen wäre, weil der
Rechnungswert (inklusive der Umsatzsteuer) der Fa. G.GmbH gegenüber der Bw
zur Gänze an die Bank bezahlt worden wäre. "Wäre mir Geld zur
Verfügung gestanden, was durch die Pfändung durch "I. " verhindert
worden wäre, hätte ich die Umsatzsteuer abgeführt."
Im Zuge des Erörterungsgespräches wurde
vereinbart, dass Herr S.O. bis spätestens 10. April 2007 nachstehende
Unterlagen beizubringen hat, nämlich über die Forderungen in Höhe
von € 700.529,32, Steuererklärungen ab 2003 sowie Saldenlisten ab 2004
und Rechnungen der Fa. G.GmbH über den Verkauf der LKW an die Bw
Am 9. Mai 2007 erscheinen Herr S.O. und Gattin
persönlich bei der Referentin, um die angeforderten Unterlagen vorzulegen.
Herr S.O. legt auch die von der Referentin telefonisch nachträglich
angeforderten Belege bezüglich der Kaufvereinbarungen bzw. der
Vertragsabschlüsse über die von der Fa. G.GmbH an die Bw verkauften
LKW vor.
Die Frage der Referentin nach dem Geldfluss beim Kauf der
LKW beantwortet Herr S.O. wie folgt: "Die Bezahlung des Kaufpreises durch die Bw
erfolgte dadurch, dass die Bw bestehende Verbindlichkeiten der Fa. G.GmbH bei
der Bank übernommen und somit den Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer an
die Bank bezahlt hat."
Auf die weitere Frage der Referentin, warum die Fa. G.GmbH
für das Jahr 2004 keine Steuererklärungen abgegeben hätte,
erklärte der Geschäftsführer der Bw, dass dafür
Kostengründe ausschlaggebend gewesen wären. Es wäre kein Geld
flüssig gewesen, mit dem die Bilanzierungskosten (Steuerberater)
hätten beglichen werden können. Für das Jahr 2005 wurde für
die Fa. G.GmbH deshalb keine Steuererklärung abgegeben, weil "nichts mehr
war."
Im Zuge der Berufung beantragte der Bw die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung, was er mit Schreiben vom 16. Mai 2007
zurücknahm.
Seitens der Referentin wurde ein Antrag gem. § 282 Abs
1 Zif 2 BAO auf Entscheidung der Berufung vor dem gesamten Berufungssenat
gestellt.
Im Hinblick auf die Berufungsausführungen sind
für die Beurteilung des streitgegenständlichen Falles nachstehende
Unterlagen heranzuziehen:
Niederschrift
über die Erhebung/Nachschau anlässlich der Neuaufnahme der Bw vom 21.
Februar 2001 (Beilage, Überrechnung)
Beschluss
des LG Salzburg v. 27. Juli 2006 über den Rekurs der Bw gegen den Beschluss
des LG Salzburg v. 26. April 2006
Stellungnahme
des FA Salzburg-Land vom 24. März 2004, Konkursantragssache Fa. G.GmbH
Schreiben
des FA Salzburg-Land vom 9. April 2004 an das LG Salzburg anlässlich der
getroffenen Zahlungsvereinbarung mit der Fa. G.GmbH -Einräumung eines
Beobachtungszeitraumes bis 20. Oktober 2004 (Zahlungsvorschlag der Fa. G.GmbH
vom 6. April 2004)
Schreiben
des Fa. Salzburg-Land vom 15. September 2004 an das LG
Salzburg-Fristverlängerung bis 20. Dezember 2004 (betreffend Fa. G.GmbH
)
Schreiben
des Fa. Salzburg-Land vom 14. Dezember 2004 an das LG
Salzburg-Fristverlängerung von 4 Monate (betreffend Fa. G.GmbH )
Bescheid-Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung vom 18. November 2004 an die Fa. I.
Bank (betreffend Fa. G.GmbH )
Niederschrift
über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung bei
der Bw vom 17. Jänner 2005
Schreiben
der Fa. I. Bank an das FA Salzburg-Land - Anbot der Forderungsabtretung vom 4.
Juli 2005 (betreffend Fa. G.GmbH )
USO
Prüfung der Bw 5-7/2005 vom 9. September 2005 (betreffend die Fa. G.GmbH
)
Feststellungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Fa. G.GmbH vom 20.
Jänner 2006
Antrag
auf Eröffnung des Konkurses über die Fa. G.GmbH vom 27. Jänner
2006
Schreiben
der Fa. I. Bank AG vom 23. März 2006 an das FA Salzburg-Land (betreffend
die Fa. G.GmbH )
Beschluss
des LG Salzburg auf Eröffnung des Konkurses vom 21. Juni 2006 (betreffend
die Fa. G.GmbH )
Schreiben
des Alpenländischen Kreditorenverbandes vom 28. Juni 2006 (betreffend die
Fa. G.GmbH )
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 27 Abs. 9 UStG 1994 lautet:
"Der Unternehmer haftet für die Steuer für einen
an ihn ausgeführten Umsatz, soweit diese in einer Rechnung iSd § 11
UStG ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner
vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich
vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu
entrichten und der Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon
Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als
Gesamtschuldner.
Aus den erläuternden Bestimmungen zu dieser
gesetzlichen Regelung ergibt sich Folgendes: die Regelung dient der
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges. Dabei werden Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis ausgestellt, um den Rechnungsempfänger den
Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete
Umsatzsteuer zu entrichten. Die neue Vorschrift soll in diesen Fällen
verhindern, dass der Fiskus gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die
er nicht erhalten hat. Die Regelung eröffnet dem Finanzamt die
Möglichkeit, jeden Unternehmer zur Haftung heranzuziehen, der in
Betrugsfällen (zB in Form von Karussellgeschäften) verwickelt ist, von
denen er Kenntnis hatte.
§ 27 Abs 9 UStG verlangt demnach, dass der Unternehmer
bei Eingehen von Leistungsbeziehungen Kenntnis davon hatte, dass der Aussteller
der Rechnung vorsätzlich seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der von ihm
geschuldeten Umsatzsteuer nicht nachkommen wird.
Ob der
Leistungsempfänger die Rechnung bereits bezahlt hat, ist
unerheblich.
Für die Anwendung der Haftungsbestimmung würde es
aber nicht ausreichen, wenn der die Leistungsbeziehung eingehende Unternehmer es
nur für möglich gehalten hat, dass die Umsatzsteuer vom leistenden
Unternehmer nicht abgeführt wird.
Es kommt somit nach dieser Entscheidung auf den Beweis der
Wissentlichkeit an.
Als Voraussetzungen für eine eventuelle
Haftinanspruchnahme nach § 27 Abs 9 UStG sind demnach:
Der die Leistung erbringende Unternehmer hat eine Rechnung
mit gesondertem USt-Ausweis ausgestellt, wobei er den USt-Betrag absichtlich
nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat,
diese zu entrichten.
Der Unternehmer handelt dann absichtlich, wenn es ihm
darauf ankommt, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, nämlich
die in der Rechnung ausgewiesen Steuer nicht zu entrichten. Diese Absicht muss
einerseits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses andererseits auch im Zeitpunkt
der Tatvollendung noch vorliegen.
Vorsätzlich handelt der Unternehmer, wenn ihm die
Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und
seinen Eintritt billigt.
Der die Leistung empfangende Unternehmer hatte zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des Eingehens der Leistungsbeziehung
Kenntnis von den Absichten des Vertragspartners.
Für den Leistungsempfänger ist kein bestimmter
Verschuldensgrad gefordert.
Voraussetzung für die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich die
Zahlungsunfähigkeit.
Die Zahlungsunfähigkeit ist daran zu
erkennen, dass der Schuldner wegen dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nicht
imstande ist, fällige Forderungen seiner Gläubiger gänzlich zu
erfüllen, mag er auch noch einzelne Zahlungen leisten.
Die
Zahlungsunfähigkeit ist nach objektiven Voraussetzungen zu beurteilen, auf
subjektive Momente, wie zB Zahlungswillen des Schuldners, kommt es
grundsätzlich nicht an.
Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind daher unter
anderem unbekämpfte Zahlungsbefehle, fruchtlose Mahnungen, ergebnislose
Exekutionen sowie die Tilgung immer nur der dringlichsten
Verbindlichkeiten.
Als unwiderlegbaren Beweis für die
Zahlungsunfähigkeit sieht die Konkursordnung die Zahlungseinstellung an, zB
die Erklärung des Schuldners, dass er außerstande sei, seine
Verpflichtungen zu erfüllen, oder faktische Maßnahmen, wie die
Schließung des Unternehmens oder Stundungsansuchen an wesentliche
Gläubiger (siehe Bartsch-Heil, Grundriss des Insolvenzrechts, S.
27ff).
Die
obigen Ausführungen bedeuten für den gegenständlichen
Fall:
Nachstehender Sachverhalt
gilt als festgestellt:
Bei der Bw handelt es sich um ein Unternehmen im Bereich
LKW Handel, Transport und Vermietung. Die Firma wurde mit Gesellschaftsvertrag
vom 29. November 2000 errichtet. Tag der Eintragung im Handelsregister war der
TagX..
Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf und die Vermietung von
LKW (Zugmaschinen bzw. Aufliegern), wobei die LKW mittels Kreditfinanzierung
zunächst angekauft und in der Folge vermietet wurden (siehe dazu
Körperschaftsteuerakt / BP Akt, mit Rechnungsdatum 30.12.2000 wurden
bereits 18 Sattelzugmaschinen bzw. Sattelanhänger von der Firma G.GmbH
angekauft und an diese zurückvermietet)
Das Unternehmen der Bw wird
in den Räumlichkeiten der Firma G.GmbH betrieben, der auch das Mobiliar
gehörte (Beschluss des LG v. 27. Juli 2006 über den Rekurs der Bw
gegen den Beschluss des LG Salzburg v. 26. April
2006).
Selbständiger
Geschäftsführer der Bw war von 21.12.2000 bis 18.4.2003 und ist
seit 8.12.2004 S.O. , geb. 28.1.1960.
In der Niederschrift zur
Neuaufnahme der Bw gab S.O. als Geschäftsführer seinerzeit an, es sei
beabsichtigt, die aus den Käufen der LKW ergebende Vorsteuer mit der
Umsatzsteuerzahllast der Firma G.GmbH durch Umbuchung gegen zu verrechnen
(Überrechnung).
Bei der Firma G.GmbH handelte es sich um ein
Transportunternehmen. Die benutzten LKW standen im
Mietkauf.
Selbständiger
Geschäftsführer der Firma G.GmbH ist seit 18. April 2003
ebenfalls S.O., geb. 28. Jänner 1960.
Am 27. Jänner 2006 wurde beim Landesgericht Salzburg
der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der
Firma G.GmbH gestellt.
Antragstellerin waren zum einen die Republik
Österreich, FA Salzburg-Land, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen
rückständiger und vollstreckbarer Abgaben mit einem Betrag von €
481.274,34 ein (Erhöhung auf € 582.000), zum anderen die Salzburger
Gebietskrankenkasse.
Das Gericht stellte im Zuge des
Konkurseröffnungsverfahrens weiters fest, dass zwei weitere Gläubiger
(H.A. GmbH und H.H.) schön längere Zeit auf den Eingang mehrfach
angemahnter Forderungen warteten (Beschluss des LG vom 21. Juni 2006 über
die Eröffnung des Konkurses, Insolvenzakt).
Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Konkurseröffnung wurden bei Gericht insgesamt sechs Anträge auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma
eingebracht:
Die Republik Österreich, FA Salzburg-Land, hatte
bereits am 27. Jänner 2004 unter Geltendmachung einer Forderung von €
582.276,40 den Antrag auf Eröffnung des Konkurses gestellt. Sie
bescheinigte die Zahlungsunfähigkeit der Firma G.GmbH mit dem Hinweis auf
fruchtlose Einbringungsversuche sowie unter Anführung mehrerer gegen das
Unternehmen anhängiger Exekutionsverfahren. Nach einer Reduktion der
Forderungen mittels Umsatzsteuergutschriften zog das Finanzamt seinen Antrag am
10. Mai 2005 zurück.
Weitere Antragsteller waren die Firmen
S.F.GmbH&CoKG (16.3.2005), E.P.L.. (22.6.2005) und C.M. (1.8.2005); deren
Forderungen in weiterer Folge durch Bezahlung bzw. außergerichtlichen
Vergleich zumindest teilweise befriedigt wurden, sodass die Anträge auf
Konkurseröffnung zurückgezogen wurden.
Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und unter Hinweis
darauf, dass die Firma G.GmbH seit über einem Jahr die laufenden
Beiträge an die SGKK nur unzureichend bedient und an das FA Salzburg-Land
überhaupt keine beträchtlichen Zahlungen geleistet hat, ging das
Landesgericht Salzburg bei der Konkurseröffnung daher von einer
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens aus.
Mit gerichtlichem
Beschluss vom 21.6.2006 wurde damit über das Vermögen oben
angeführter Gesellschaft aufgrund von mehreren Gläubigeranträgen
das Konkursverfahren eröffnet.
Darüber hinaus steht für die Behörde
aufgrund der Aktenlage nachstehender Sachverhalt fest:
Im Zuge einer USO-Prüfung für die Monate 5-7/2005
bei der Bw wurde vom Prüfer folgender Sachverhalt festgestellt:
"Das in der UVA 7/2005 beantragte Vorsteuerguthaben von € 44.347,22
resultiert aus dem Erwerb von 11 Aufliegern von der Firma G.GmbH . Ab August
2005 werden die Fahrzeuge an die Firma L.S.L. vermietet (die Firma L.S.L.
befindet sich ebenfalls in den Räumlichkeiten E.S.9 ).
Bis Juni 2005
wurde eine monatliche Miete von € 13.000 an die Firma G.GmbH für die
Anmietung von Fahrzeugen in Rechnung gestellt.
Infolge der
Zahlungsunfähigkeit der Firma G.GmbH wurde im Juli 2005 keine Miete mehr
fakturiert (kein Umsatz 7/2005)."
Aus dem Feststellungsbericht des Einhebungsorgans des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 20. Jänner
2006
über die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Firma G.GmbH, (Einvernahme von S.O. ), lässt sich
folgendes festhalten:
"Die Firma verfügt über keinerlei
Bargeld, Wertsachen, Wertpapiere, Grundstücke oder sonstigem Vermögen.
Sämtliche Fahrzeuge der Firma G.GmbH sind bankbesichert. Das Unternehmen
ist bei der Bw (E.S.9) angemietet, sodass keinerlei
Pfändungsmöglichkeiten (Büromöbel etc) bestehen."
Aus einem Schreiben des Alpenländischen
Kreditorenverband vom 30. Juni 2006 an das FA Salzburg-Land geht hervor, dass
das Unternehmen G.GmbH seit mindestens 30. April 2006 geschlossen war und auch
(mit einer Ausnahme) alle Dienstverträge, der Mietvertrag für die
Betriebsliegenschaft sowie die Leasingverträge für die LKW zu diesem
Zeitpunkt beendet wurden.
Aus der Einsicht in die Gesprächsprotokolle mit Herrn
S.O. (Erörterungsgespräch, AV vom 9. Mai 2007) lässt sich klar
ableiten, dass ihm als Geschäftsführer der Firma G.GmbH nicht nur die
schlechte Wirtschaftslage des Unternehmens, sondern sehr wohl auch die drohende
bzw. bestehende Zahlungsunfähigkeit der Firma G.GmbH absolut bewusst und
erkennbar war:
"Für die Nichtabgabe der Erklärung 2004 waren
ausschließlich Kostengründe ausschlaggebend. Eine
Steuererklärung für das Jahr 2004 wurde deshalb nicht abgegeben, weil
kein Geld flüssig war, mit dem die Bilanzierungskosten bzw der
Steuerberater hätte beglichen werden können (Gesprächsprotokoll
vom 9. Mai 2007)."
"Für das Jahr 2005 wurde deshalb keine
Steuererklärung abgegeben, weil nicht mehr war."
Auf die Frage, warum beim streitgegenständlichen
Ankauf der LKW durch die Bw keine Überrechnung erfolgt sei (eine allgemein
übliche Vorgehensweise in der Praxis und dem Geschäftsführer in
den vergangen Jahren auch geläufig), erklärte dieser:
"Eine
Überrechnung kam nicht zustande, da der Rechnungswert der Firma G.GmbH
gegenüber der Bw (inkl. Umsatzsteuer) zur Gänze an die Banken bezahlt
wurde. Wäre mir Geld zur Verfügung gewesen (was ja durch die
Pfändung durch I. Bank AG verhindert wurde), hätte ich die
Umsatzsteuer abgeführt (Niederschrift zum Erörterungsgespräch vom
5. März 2007)."
Unter Heranziehung und Beachtung aller obiger
Ausführungen (Antrag auf Eröffnung des Konkurses beim LG Salzburg,
Feststellungen des Finanzamtes Salzburg-Land, Schließung des Unternehmens
mit April 2006, Auflösung der Dienstverträge, Beendigung der
Leasingverträge für die streitgegenständlichen LKW, Aussagen des
Geschäftsführers, Besicherung der Fuhrparks durch die Bank etc) steht
für die erkennende Behörde somit fest, dass die Firma G.GmbH bereits
mit Beginn des Jahres 2006 in einer äußerst prekären
finanziellen Situation und faktisch zahlungsunfähig war (womit der Antrag
auf Konkurseröffnung zu Recht erfolgte).
Der
streitgegenständliche Ankauf der LKW durch die Bw von der Firma G.GmbH im
März 2006 erfolgte zu einem Zeitpunkt, wo sämtliche LKW der Firma
G.GmbH bereits durch Banken besichert waren und das verkaufende Unternehmen
über kein Vermögen mehr verfügte. Die Vermögenslosigkeit der
Firma G.GmbH zum Zeitpunkt des Verkaufes (Verkaufsabschlusses) im März 2006
wird durch obige Aussagen des Geschäftsführers S.O. selbst auch
bestätigt.
Damit besteht für die erkennende Behörde aber
kein Zweifel mehr, dass S.O. als Geschäftsführer der Firma G.GmbH im
Zeitpunkt der Leistungserbringung an die Bw niemals die Absicht hatte (bzw nicht
haben konnte), die in der Rechung ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt
abzuführen, weil er wusste bzw. wissen musste, dass die Eingänge aus
den LKW Verkäufen direkt an die Bank weiter zu verrechnen sind. S.O.
führte sämtliche Erlöse (inkl. Umsatzsteuer) aus den
Verkaufsgeschäften an die Banken ab, in der Kenntnis, dass damit die
Abgabenvorschriften umgangen wurden. Das Wissen und die Kenntnis seines
rechtswidrigen Handelns einerseits und das "Inkaufnehmen" bzw. das Billigen des
Eintritts des schädlichen Erfolgs andererseits müssen ihm damit aber
unterstellt werden.
Die im § 27 Abs 9 UStG geforderten subjektiven
Kriterien der Wissentlichkeit und des zielgerichteten Wollens auf die
Herbeiführung des schädlichen Erfolges durch die Nichtabfuhr der
ausgewiesenen Umsatzsteuer an das Finanzamt gelten beim
Geschäftsführer der Firma G.GmbH als dem die Leistung erbringenden
Unternehmen als erfüllt und erwiesen.
Dass dabei die Absicht, die Umsatzsteuer nicht zu
entrichten, bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. bei Eingehen der
Leistungsbeziehung als auch zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegen
war, lässt sich insofern nicht bestreiten, als das Datum der
Kaufsvereinbarungen gleichzeitig das Datum der Rechnungslegung ist, nämlich
der 31. März 2006 (siehe vorgelegte Unterlagen vom 10. April 2007).
S.O. ist Geschäftsführer sowohl beim die Leistung
erbringenden Unternehmen als auch beim die Leistung empfangenden Unternehmen.
Durch die Personenidentität des
Geschäftsführers steht außer Streit, dass S.O. als
Geschäftsführer des die Leistung empfangenden Unternehmens im
Zeitpunkt der Leistungserbringung Kenntnis von den Absichten "des
Vertragspartners" hatte.
Die Bw argumentiert wiederholt, dass die Firma G.GmbH im
haftungsrelevanten Zeitraum nicht zahlungsunfähig gewesen wäre, wenn
nicht die " ungeheuerliche" und vereinbarungswidrige Vorgehensweise des
Finanzamtes Salzburg Land (Verjährung der Forderungen durch
Untätigkeit) die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit die
Steuerschulden bei der Firma G.GmbH verursacht hätte. Die daraus sich
ergebenden Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich
würden durch die Firma G.GmbH in einem Amthaftungsverfahren geltend gemacht
werden.
Dem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es der Firma
G.GmbH natürlich unbenommen bleibt, ein Klagsverfahren gegen die Republik
Österreich anzustrengen, um allfällige Schadenersatzansprüche
geltend zu machen.
Der Einwand der Bw dahingehend, dass sie im
haftungsrelevanten Zeitraum nicht von einer Insolvenz der Firma G.GmbH ausgehen
musste, weil sie annahm, dass das Amthaftungsverfahren schlagend werden
würde, muss ins Leere gehen.
Faktum ist, dass bereits mit
Jänner 2006 ein Konkursantrag beim LG Salzburg auflag, der letztlich auch
zur Eröffnung des Konkursverfahrens der Firma G.GmbH im Juni 2006
führte.
Wie der
Aktenlage zu entnehmen ist (siehe oben) war die Firma G.GmbH im Haftungszeitraum
- März 2003 - insolvent.
Die Gründe (aktenkundig beginnend 2004), die nach
Ansicht der Bw letztlich zur Insolvenz der Firma G.GmbH führten, sind in
dem von der Behörde zu beurteilenden Haftungszeitraum März 2006 nicht
entscheidungsrelevant, weil das Faktum der Insolvenz mit Jänner 2006
jedenfalls schlagend wurde.
Für die rechtliche Beurteilung ist es
nicht ausschlaggebend, warum die Firma G.GmbH zahlungsunfähig wurde,
sondern dass sie im Haftungszeitraum zahlungsunfähig war.
Für
eine Haftungsinanspruchnahme nach der Bestimmung des 27 Abs 9 UStG ist relevant,
dass die ausgewiesene Umsatzsteuer im März 2006 vom leistenden Unternehmen
vorsätzlich nicht abgeführt wurde und im vorliegenden Fall auch gar
nicht abgeführt werden konnte, da das Unternehmen vermögenslos, die
LKW durch die Banken besichert und die Firma G.GmbH damit zahlungsunfähig
war.
Durch die Personenidentität beim Geschäftsführer des
leistenden als auch des die Leistung erbringenden Unternehmens sind die weiteren
Voraussetzungen der Haftung nach § 27 Abs 9 UStG gegeben, nämlich die
der Wissentlichkeit und Vorsätzlichkeit.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
31. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UnternehmerHaftungVorsatzWissentlichkeitAbsichtLeistungsaustauschRechnung mit gesondertem USt-AusweisZahlungsunfähigkeitKonkurs
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0432-S/06
- Stammnummer
- 28748
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF