Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0059-L/04
Haftungsinanspruchnahme gemäß § 27 Abs. 9 UStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-L/04vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Finanzbehörde muss beweisen können, dass der Unternehmer davon Kenntnis hatte, dass der Aussteller der Rechnung die vorgefasste Absicht hatte, die ausgewiesene Steuer nicht zu entrichten oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Otmar Hadaier, gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis betreffend
Haftung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Haftungsbescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 5. Dezember 2003 machte
das Finanzamt Ried gem. § 27 Abs. 9 UStG die Haftung für
aushaftende Abgabeschuldigkeiten (Umsatzsteuer) des GM iHv.
36.789,55 € gegenüber der Bw. geltend. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass gem. § 27 Abs. 9 UStG der Unternehmer
für die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz haften
würde, soweit diese in einer Rechnung iSd § 11 ausgewiesen wurde,
der Aussteller der Rechnungen entsprechend seiner vorgefassten Absicht die
ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlicher außer
Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer
bei eingehender Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte. Nachdem die Rechnung
vom Gatten gestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Bw. bei Eingehen
der Leistungsbeziehung davon Kenntnis gehabt hätte, dass dieser die
ausgewiesene Steuer nicht entrichten könne. Im Übrigen werde auf das
Schreiben des Steuerberaters vom 30. Oktober 2003 verwiesen, indem auf
die angespannte Liquiditätslage Bezug genommen werde. Der Tatbestand des
§ 27 Abs. 9 UStG sei daher erfüllt und die Bw. würde
daher zur Haftung herangezogen.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 wurde durch
den ausgewiesenen Vertreter Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht. Der
Haftungstatbestand des § 27 Abs. 9 UStG setze voraus, dass sowohl
der Aussteller der Rechnung (Herr GM) die vorgefasste Absicht gehabt hätte,
die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten oder sicher vorsätzlich
außer Stande gesetzt habe, die ausgewiesene Steuer zu entrichten, als auch
der Leistungsempfänger (Bw.) bei eingehender Leistungsbeziehung davon
Kenntnis gehabt hätte. Dies werde bestritten. Herr GM hätte niemals
die vorgefasste Absicht gehabt oder sich vorsätzlich außer Stande
gesetzt, die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Man unterstelle ihm de facto
betrügerische Absicht, ohne dass die belangte Behörde für diesen
Vorsatz auch nur irgendeinen Beweis vorgelegt hätte. Die Bestimmung sei nur
so zu interpretieren, dass die belangte Behörde die Schuld beweisen
müsse und nicht Herr GM oder die Bw. ihre Unschuld. Richtig sei, dass der
gesamte Bruttorechnungsbetrag von der Bw. an Herrn GM überwiesen worden sei
und diese damit die Rechnung auch bezahlt hätte. Dies sei auch von der
Finanzverwaltung im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung geprüft und
bestätigt worden. Zum Zeitpunkt des Eingehens der Leistungsbeziehung
hätte weder die Bw. noch Herr GM selbst gewusst, dass dieser die
Umsatzsteuer zumindest nicht sofort in voller Höhe bezahlen werde. Die
Haftung der Bw. für die Umsatzsteuerschuld werde daher zurückgewiesen.
Sie würde auch dazu führen, dass die Bw. den Umsatzsteuerbetrag der
Rechnungen ein zweites Mal bezahlen würde. Darüber hinaus komme
die Bw. durch diese Vorgangsweise der Finanzverwaltung in erhebliche finanzielle
Bedrängnis, sodass im äußersten Fall eine Amtshaftungsklage
nicht ausgeschlossen sei. Dem jungen Unternehmen würden beträchtliche
finanzielle Mittel durch diese Haftung zu Unrecht entzogen. Dass die
finanziellen Probleme von Herr GM so gravierend seien, wäre für die
Bw. erst nach der Bezahlung der Rechnung und damit erst nach dem Eingehen der
Leistungsbeziehung ersichtlich gewesen. Auch werde in der Begründung
unrichtigerweise vom Gatten gesprochen. Da es sich um eine KEG handle,
könne es sich hier wohl nur um den Gatten der Komplementärin handeln.
Mit der KEG sei Herr GM nicht verheiratet. Damit würden die Voraussetzungen
für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 27 Abs. 9
UStG 1994 auf gar keinen Fall vorliegen, da beide Tatbestände
(vorgefasste Absicht des Ausstellers, oder vorsätzliches
Außerstandesetzen und Kenntnis des Unternehmers bei eingehender
Leistungsbeziehung) nicht erfüllt seien. Nur wenn beides zutreffen
würde, könne es, sofern die belangte Behörde dies beweisen
könne, auf Grund des Gesetzestextes des § 27 Abs. 9
UStG 1994 überhaupt zu einer Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung
kommen. Auch der Hinweis auf das Schreiben vom 30.10.2003 sei diesbezüglich
nicht zielführend. Die Behörde sei bisher jeden Beweis dafür
schuldig geblieben.
Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2004 legte
das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom
8. März 2004 wurde festgehalten, dass der Bw. mit den Belegen vom
3. August 2003 von Herrn GM Beträge iHv. 10.800,00 €
bzw. 225.373,94 € jeweils inklusive Umsatzsteuer in Rechnung gestellt
worden seien. Es wurde gefragt, wann und in welcher Form diese Beträge
beglichen worden seien, ob Herr GM auf eine möglichst rasche Bezahlung
gedrängt habe, ob der Bw. bekannt gewesen sei, dass sich Herr GM in einer
finanziell prekären Situation befindet, ob Herr GM bei der Bw. Schulden
habe und ob er sich mit der vereinbarten Rückzahlung in Verzug
befinde.
Mit Schreiben vom 30. März 2004 wurde
seitens der steuerlichen Vertretung der Bw. hierzu Folgendes bekannt gegeben:
die Bezahlung der angeführten Rechnungen sei durch Banküberweisungen
über ein Treuhandkonto beim Rechtsanwalt Dr. SG, über den die
Kreditabwicklung der Bw. in Gründung erfolgt sei, erfolgt. Eine kleine
Teilsumme sei mit offenen Forderungen, welche gegenüber Herr GM bestanden
hätten, vereinbarungsgemäß gegenverrechnet worden. Herr GM habe
nicht auf eine rasche Bezahlung gedrängt. Die Bezahlung sei
gemäß den vorhin ausgehandelten Vereinbarungen erfolgt. Es sei
bekannt gewesen, dass Herr GM sich zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses in einer
finanziell zwar angespannten, aber nicht prekären Situation befunden habe.
Auf Grund der hohen Zahlungssumme wäre die Bw. der Auffassung, dass damit
die finanzielle Situation des Herrn GM gelöst wäre. Im Zeitpunkt der
Kaufvertragsverhandlungen hätten keine Schulden bei der Bw.
bestanden.
Die Ergänzungsersuchen des unabhängigen
Finanzsenates an Herrn GM vom 8. März 2004 und vom
18. Mai 2004 blieben bis dato unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat die Bw. neuerlich um Ergänzung. Es wurde
gefragt, wer im Zeitraum August bis Dezember 2003 die Buchhaltung für
die Bw. und für Herrn GM erledigt habe, wer die Belege für die
Übergabe an die Steuerberatungskanzlei vorbereitet habe. Es wurde gefragt,
ob es im Zeitraum zwischen August und Dezember 2003 Dienstnehmer bzw.
Angestellte gegeben hätte, die sowohl für die Bw. als auch für
Herrn GM tätig gewesen seien. Wenn ja, mögen deren Tätigkeitsfeld
beschrieben werden. Schließlich sollte bekannt gegeben werden, ob die
Geschäfte der Bw. und jene des Herrn GM von einem Büro aus
geführt worden seien.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 gab die
steuerliche Vertretung der Bw. hiezu bekannt, dass sie selbst im Zeitraum August
bis Dezember 2003 sowohl für die Bw. als auch für Herrn GM die
Buchhaltung auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen erledigt
habe. Die Belege für die Bw. seien von Frau IM, die Belege für Herrn
GM von Herrn GM persönlich für die Übergabe an die Kanzlei
vorbereitet worden. Im Zeitraum August bis Dezember 2003 habe es keine
Dienstnehmer gegeben, die sowohl für die Bw. als auch für Herrn GM
tätig gewesen seien. Die Geschäfte der Bw. und die Geschäfte des
Herrn GM seien nicht von einem Büro aus geführt worden. Die jeweiligen
Geschäftsadressen wurden angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 27 Abs. 9 UStG 1994
lautet:
"Der Unternehmer haftet für die Steuer für einen
an ihn ausgeführten Umsatz, soweit diese in einer Rechnung iSd
§ 11 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend
seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich
vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu
entrichten und der Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon
Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als
Gesamtschuldner".
Aus den erläuternden Bestimmungen zu dieser
gesetzlichen Regelung ergibt sich Folgendes: die Regelung dient der
Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges speziell in Form von
Karussellgeschäften. Dabei werden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
ausgestellt, um den Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu
ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer zu
entrichten. Die neue Vorschrift soll in diesen Fällen verhindern, dass der
Fiskus gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten hat.
Die Regelung eröffnet dem Finanzamt die Möglichkeit, jeden Unternehmer
zur Haftung heranzuziehen, der in Betrugsfällen in Form von
Karussellgeschäften verwickelt ist, von denen er Kenntnis
hatte.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Herr GM die
vorgefasste Absicht gehabt haben müsste, die ausgewiesene Steuer nicht zu
entrichten oder dass er sich vorsätzlich außer Stand gesetzt haben
müsste, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und das die Bw. bei
eingehender Leistungsbeziehung davon Kenntnis gehabt haben muss. Wenngleich die
Geschäftsführerin der Bw., Frau IM, die Gattin des Herrn GM ist, so
kann dennoch nicht unbedingt angenommen werden, dass sie all seine Pläne
und Absichten kennen musste. Dass die finanzielle Lage bei beiden Unternehmen im
haftungsgegenständlichen Zeitraum angespannt war, wird nicht bestritten.
Aus dem vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid zitierten Schreiben vom 30.
Oktober 2003 geht zwar nicht die angespannte finanzielle Situation des Herrn GM
hervor, sondern jene der Bw. selbst, zumal nachdrücklich auf Entsprechung
des Rückzahlungsantrages vom 7. Oktober 2003 (€ 13.162,60)
gedrängt wird, doch stellt die Bw. mit Schreiben vom 30. März 2004
eindeutig fest, dass ihr die angespannte finanzielle Situation des GM zum
Zeitpunkt des Kaufabschlusses durchaus bewusst gewesen sei. Glaubhaft erscheint
jedoch die Aussage der Bw., dass sie der Auffassung gewesen sei, dass die
finanzielle Situation des Herrn GM auf Grund der hohen Zahlungssumme gelöst
wäre. Es hat sich immerhin um einen Betrag von 236.000,00 €
gehandelt. Bei Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahllasten des GM im Jahr
2003 (zwischen € 22,83 und € 1.225,66, nur im Monat August die
haftungsgegenständlichen € 36.789,55) könnten Einnahmen in
Höhe von € 236.000,-- tatsächlich geeignet sein, einen gewissen
Sanierungseffekt eintreten zu lassen.
§ 27 Abs. 9 UStG verlangt, dass der
Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte, dass der
Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die
ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer
Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Um zur Haftung gem.
§ 27 Abs. 9 UStG herangezogen werden zu können, hätte
die Bw. mit Bestimmtheit damit rechnen müssen, dass Herr GM die
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen würde. Es
würde nicht ausreichen, würde es die Bw. nur für möglich
halten, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer von Herrn GM nicht abgeführt
werde. Wenngleich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die
Geschäftsführerin der Bw. annehmen oder ahnen konnte, dass ihr Gatte
Herr GM, die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abführen würde, so reicht
dies für eine Haftungsinanspruchnahme iSd § 27 Abs. 9 UStG
nicht aus. Der Beweis der Wissentlichkeit konnte nach der Aktenlage nicht
erbracht werden. Inwieweit Herr GM die vorgefasste Absicht hatte, die
ausgewiesene Steuer nicht zu entrichten oder sich vorsätzlich außer
Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten, bedarf keiner
näheren Erörterung, da das zweite zwingend vorgeschriebene
Tatbestandselement ("........ der Unternehmer bei eingehender Leistungsbeziehung
davon Kenntnis hatte") nicht erfüllt ist, sodass die Haftungsinspruchnahme
gemäß
§ 27 Abs. 9 UStG nicht möglich ist.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-L/04
- Stammnummer
- 12294
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF