Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0332-I/04
Haftungsinanspruchnahme des (einzigen) Komplementärs einer KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0332-I/04vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Opperer -
Dr. Schartner - Dr. Opperer Rechtsanwaltskanzlei, 6460 Telfs,
Eduard-Wallnöfer-Platz 1, vom 11. April 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte vom 14. März 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 12 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter
der von ihm und zwei weiteren Gesellschaftern (Kommanditisten) im Jahr 1996
gegründeten Firma T. KEG mit Sitz in X. (im Folgenden kurz: KEG). Am
31. 7. 1998 wurde über das Vermögen der KEG das Konkursverfahren
eröffnet. Nach Verteilung des Massevermögens wurde der Konkurs am
4. 10. 2000 gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Mit Bescheid
vom 14. 3. 2003 zog das Finanzamt den Bw. für folgende
Abgabenschuldigkeiten der KEG zur Haftung gemäß
§ 12 BAO heran:
Umsatzsteuer 12/1997: 858,63 €; Umsatzsteuer 1/1998:
312,20 €; Lohnsteuer 1997: 2.403,94 €; Dienstgeberbeitrag
1997: 1.699,67 €. Dazu führte das Finanzamt unter Bezugnahme auf
die gegenständliche Haftungsbestimmung aus, dass sich der Umfang der
Haftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes richte. Für die
Gesellschafter einer OHG und die Komplementäre einer KG sei § 128 HGB,
für Kommanditisten vor allem § 171 Abs. 1 HGB
maßgebend. Zufolge § 4 Abs. 1 EGG seien für den Umfang der
Haftung von Gesellschaftern einer OEG und KEG unter anderem die genannten
handelsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Gesellschafter einer OHG sowie
Komplementäre einer KG oder KEG hafteten unmittelbar, primär,
unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch. Weiters
wies das Finanzamt darauf hin, dass die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
KEG in dem die Konkursquote (5,816 %) übersteigenden Ausmaß
uneinbringlich seien, weshalb der Bw. als persönlich haftender
Gesellschafter der KEG zur Haftung herangezogen worden sei.
In der dagegen
erhobenen Berufung wandte der Bw. ein, dass die Voraussetzungen für seine
Haftungsinanspruchnahme nicht gegeben seien, weil sich im Konkurs über das
Vermögen der KEG herausgestellt habe, dass der Bw. nur formal als
Geschäftsführer tätig gewesen sei, während der
beschränkt haftende Gesellschafter C.W. "wirtschaftlicher Eigentümer"
gewesen sei. Durch den Konkurs über das Vermögen der KEG sei der Bw.
selbst vermögenslos geworden. Da er nur "die Mindestrente" beziehe, sehe er
sich außer Stande, "irgendwelche Zahlungen" zu leisten.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 7. 2003 keine Folge. Zur
Begründung führte es nach Wiedergabe des Inhaltes des
Haftungsbescheides aus, dass der Bw. als Komplementär und damit als
einziger persönlich haftender Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen
worden sei. Was die Frage der "Mitunternehmerinitiative" betreffe, so seien
Kommanditisten nach § 164 HGB von der Geschäftsführung
ausgeschlossen. Diese könnten zwar als Dienstnehmer tätig werden; die
Vertretung der Gesellschaft obliege aber ausschließlich dem
Komplementär. Dies selbst dann, wenn ein Kommanditist zum alleinigen
Geschäftsführer bestellt worden sei. Kommanditisten hafteten den
Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe ihrer Einlage ebenfalls
unmittelbar als Gesamtschuldner. Seien aber die Hafteinlagen der Kommanditisten
- wie im Berufungsfall - geleistet worden, sei deren Haftung
gemäß
§ 171 Abs. 1 HGB ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz
vom 9. 7. 2003 stellte der anwaltliche Vertreter des Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ein weiteres Sachvorbringen erstattete er nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und
nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich
für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Nach dem zweiten Satz
dieser Gesetzesstelle richtet sich der Umfang ihrer Haftung nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Wie bereits das
Finanzamt zutreffend festgestellt hat, werden die Gesellschafter einer KEG vom
Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei haften die
Komplementäre einer KEG nach § 128 HGB iVm § 4 EGG
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als
Gesamtschuldner persönlich. Im Innenverhältnis getroffene
entgegenstehende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar/3, § 12, Tz 1 ff, und die dort
angeführt Judikatur).
Der Bw.
bestreitet seine Eigenschaft als (einziger) persönlich haftender
Gesellschafter der KEG nicht. Er wendet sich gegen seine Haftungsinanspruchnahme
mit dem sinngemäßen Vorbringen, dass er nur nach außen hin als
Geschäftsführer tätig gewesen sei, während im
Innenverhältnis der Kommanditist C.W. als "wirtschaftlicher
Eigentümer" einen dominanten Einfluss auf die Betriebsführung
ausgeübt habe. Diesem Einwand ist aber keine Bedeutung beizumessen, weil es
aus der Sicht der gegenständlichen Haftungsnorm nur auf die förmliche
Gesellschafterstellung, mithin auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende
Rechtsposition des Bw. als Komplementär der KEG ankommt (vgl. VwGH
13. 4. 2005, 2004/13/0027). Daher ist die Heranziehung des Bw. zur Haftung
gemäß
§ 12 BAO nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sein
Einfluss auf die Gesellschaft im Innenverhältnis geringer gewesen sein mag,
als dies seinem rechtlichen Status als Komplementär entsprochen hätte
(vgl. VwGH 1. 12. 1986, 85/15/0207).
Der Bw. tritt
auch den weiteren Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, die
Hafteinlagen der Kommanditisten C.W. und A.W. seien in der im Firmenbuch
eingetragenen Höhe einbezahlt worden, nicht entgegen. Diese unstrittige
Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz wird durch das Schreiben des
C.W. an das Finanzamt vom 25. 3. 1998 untermauert, geht doch hieraus im Kontext
der damaligen Sanierungsbestrebungen in Form eines außergerichtlichen
Ausgleiches hervor, dass C.W. der KEG zusätzlich zu seiner Hafteinlage ein
(auch im Verteilungsentwurf des Masseverwalters enthaltenes) Darlehen
gewährt hat, während A.W. seine Hafteinlage zwar ebenfalls eingezahlt
hat, zu weiteren Nachschüssen aber nicht mehr bereit war. Somit ist der Bw.
aufgrund der Haftungsbefreiung der beiden Kommanditisten nach Einzahlung der
jeweiligen Haftsumme (§ 171 Abs. 1 HGB) der einzig in Betracht
kommende Haftungspflichtige für die Abgabenschuldigkeiten der KEG.
Nach
einhelliger Lehre und Rechtsprechung liegt die Heranziehung zur Haftung im
Ermessen der Abgabenbehörde, welche die Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen hat. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist
dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine
Haftungsinanspruchnahme vor allem dann rechtswidrig, wenn die Abgabenschuld vom
Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht
werden könnte. Dies trifft aber auf den Streitfall nicht zu, weil die KEG
nach der Vermögensverteilung im Konkursverfahren zur Abgabenentrichtung
nicht mehr in der Lage ist.
Der Bw. kann
die Haftung nach § 12 BAO auch nicht mit der (nicht näher belegten)
Behauptung abwenden, auch er selbst sei durch den Konkurs der KEG "in
Vermögenslosigkeit geschlittert". Denn nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes steht eine derartige wirtschaftliche Situation des
Haftungspflichtigen in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung
(vgl. zB VwGH 16. 10. 2002, 99/13/0060).
Wenn sich der
Bw. auf seinen Status als Mindestrentner zu stützen versucht, so kann aus
dem aktenkundigen Umstand, dass er laut letztveranlagtem Jahr 2003
zusätzlich zu seiner Pension von der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft (rd. 1.700 €) noch ausländische
Pensionseinkünfte (rd. 12.000 € ) bezogen hat, keine Unbilligkeit
im Sinne einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Haftung abgeleitet werden.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die Abgabenforderung beim Bw. gegebenenfalls in
angemessenen Teilbeträgen einbringlich gemacht werden kann. Dass der Bw.
die faktische Einschränkung seiner Rechte als Komplementär in Kauf
genommen hat, spricht ebenfalls nicht gegen seine Heranziehung zur
Haftung.
Da sich die
Berufung somit insgesamt als unbegründet erweist, war wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0332-I/04
- Stammnummer
- 22440
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF