…2005 beantragte J.I. (in der Folge Bw.) unter der KZ 793 einen Gewinn in Höhe von € 91.418,71 (darunter eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 16.356,88 und eine Gutschrift an Anspruchszinsen in Höhe von € 282,81) nach § 11a EStG…
…angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. seinem Antrag auf Bewilligung der Aussetzung Folge zu geben. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 und 2006: Nach § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter…
…0071). 2.2. Der Bw. meint, die Aufrechnung der während des Abschöpfungsverfahrens entstandenen sonstigen Gutschriften an Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2000 mit den Haftungsschulden widerspreche dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger. Da im Schuldenregulierungsverfahren keine Abgabenforderungen als Konkursforderungen angemeldet worden seien, habe der Abgabengläubiger allenfalls…
…Zahlungsplan zu zahlenden Quote aus der nachträglich hervor gekommenen Einkommensteuer 2003 rechtmäßig gewesen ist. B) Es wird festgestellt, dass die Verrechnung der Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2004 in Höhe von 286,48 € und der Anspruchszinsen 2004 in Höhe von 51,88 € mit der…
…war, weil die Republik Österreich diesbezüglich erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens Schuldnerin geworden ist. Im Übrigen wurde die Berufung hinsichtlich der Verrechnung der Gutschriften an Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Anspruchzinsen 2004 und 2005 mit der Einkommensteuer 2003, da diese Forderungen bereits bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden seien…
…Daraus ergibt sich, dass Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gem. § 205 Abs. 1 BAO für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer festzusetzen sind, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, somit für Nachforderungen und Gutschriften. Sie gleichen…
…gewesenen Abgabe ergeben, somit für aus solchen Steuerbescheiden resultierende Abgabennachforderungen und -gutschriften, festzusetzen sind. Der Gesetzeswortlaut "Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer...sind...zu verzinsen" bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Festsetzung von Anspruchszinsen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ins behördliche Ermessen gestellt, sondern zwingend…
…Zinsrelevante Nachforderungen oder Gutschriften können sich dabei nicht nur aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen ergeben, sondern auch aus Berufungsentscheidungen (Ritz, BAO³, § 205 Tz 8). Im gegenständlichen Fall ergaben sich aufgrund der Berufungsentscheidung vom 13.9.2006 für die Jahre 2000 und 2001 Nachforderungen an Einkommensteuer in Höhe…
…ursprünglichen Nachforderungsbeträge an Einkommensteuer 2001 und 2002 berücksichtigten, sodass die Differenz der Gutschrifts- und Anspruchszinsen die tatsächlich zustehenden Gutschriftszinsen ergeben, die angefallen wären, wenn bereits die Erstbescheide im Sinne der zweiten Berufungsvorentscheidungen erlassen worden wären. Lediglich informativ wird mitgeteilt, dass eine Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide daher…
…ist. Anspruchszinsen sind daher erstmals für Differenzbeträge im Sinn des § 205 BAO, somit für Nachforderungen und Gutschriften an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für 2000 festzusetzen. Der Standpunkt des Berufungswerbers, die Abgabenansprüche hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 seien deshalb nach dem 31. Dezember…
…da ein an der T-StraßeNr. in YY gelegenes Chinarestaurant seinen Gästen seither auch am Abend ein Buffet angeboten habe. Bei der Schätzung seien somit auch die von der Bw. ins Treffen geführten Umstände berücksichtigt worden. Ad 4) u. 5) Einkommensteuer für 2008 und 2009…
…Da also kein Verschulden seinerseits vorliege, könne ihm auch keine nicht gerechtfertigten Anspruchszinsen abverlangt werden - sehr wohl jedoch der BVA. Über die Berufung wurde erwogen: § 205 Abs. 1 BAO lautet: Abs. 1: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen…
…Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ... nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen…
…und bestünde bei richtiger Gebarung ein Guthaben in Höhe von etwa € 21.000,-- am Abgabenkonto, wird entgegnet, dass dieses Vorbringen sich nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt auswirken kann. Entscheidend für die Festsetzung von Anspruchszinsen ist nämlich ausschließlich das Zustandekommen einer Nachforderung (Differenzbetrag) an Einkommensteuer…
…somit für Nachforderungen und Gutschriften an Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2000 festzusetzen. Mit der Bestimmung des § 205 BAO idF BGBl. I 142/2000 wurde nicht nur eine Verzinsung für Einkommen-(Körperschaft-)steuernachforderungen sondern auch für entsprechende Gutschriften eingeführt. Unter dem Begriff "Anspruchszinsen" versteht man somit…
…31. Dezember 1999 entstanden ist. Anspruchszinsen sind daher erstmals für Differenzbeträge iSd § 205 Abs. 1 BAO, somit für Nachforderungen und Gutschriften an Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2000 festzusetzen. Der Bw. bekämpft den Anspruchzinsenbescheid mit dem Argument, er habe die Einkommen-steuererklärung 2000 vor dem 1…
…Daraus ergibt sich, dass Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen und Gutschriftszinsen) gem. § 205 Abs. 1 BAO für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer festzusetzen sind, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, somit für Nachforderungen und Gutschriften. Sie gleichen…
…eines Erfolges der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens kann somit ein Antrag auf Aufhebung des strittigen Säumniszuschlages gestellt werden. 2. Anspruchszinsen: Die Bestimmung des § 205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt: "(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer…
…A nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt werde. Die Geschäftsführerbezüge seien regelmäßig im Nachhinein eingebucht worden. Gutschriften an Einkommensteuer und Rückvergütungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien nicht als Rückzahlungen der Geschäftsführervergütungen zu werten, sondern als Abdeckung des Rückstandes auf dem Verrechnungskonto des Bw. bei der A. Über die…
…Einkommensteuernachzahlung für 2000 laut Bescheid vom 5. September 2003 durch Verrechnung des Guthabens aus der Gutschrift der Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2001 gemäß § 214 Abs. 1 BAO unmittelbar getilgt worden sei. Die Nachzahlung an Einkommensteuer 2000 laut Bescheid vom 5. September 2003 sei daher tatsächlich entrichtet…