Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0197-G/04
Anspruchszinsen, Kompensation mit USt-Gutschrift nicht möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-G/04vom 17.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. BK, vertreten durch HL, vom
15. Mai 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Mag. AS, vom 16. Oktober 2003 bzw. vom 19. März 2004
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2000
bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen für die Nachzahlung an Einkommensteuer für das Jahr
2000 in Höhe von € 149,27 fest. Mit Bescheid vom selben Tag wurden
Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von € 71,29
festgesetzt. Am 19. März 2004 erging ein weiterer, das Jahr 2002
betreffender Bescheid, mit dem Zinsen in Höhe von € 110,22
festgesetzt wurden. In jedem dieser Bescheide wurde auf Grund der Nachforderung
an Einkommensteuer und des jeweils geltenden Tageszinssatzes die Ermittlung der
Zinsen gem. § 205 BAO dargestellt.
In der Berufung vom 12. Mai 2004 wendete sich der
Berufungswerber vor allem gegen die Grundlagenbescheide hinsichtlich
Umsatzsteuer 2003 und 2004 sowie Einkommensteuer 1999 bis 2002. Gegen die
Festsetzung der Anspruchszinsen brachte er vor, soweit die (Grundlagen-)
Bescheide in den Hauptpunkten aufzuheben seien, seien auch die Vorschreibungen
von Anspruchszinsen zu korrigieren. Zinsenmäßig
unberücksichtigt sei weiters geblieben, dass er nach einer
Betriebsprüfung im Jahr 1998 mit einer Vorsteuerkürzung fürdas
Jahr 1996 von € 3.050,-- belastet worden sei, die erst mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2003 korrigiert und zinsenlos
refundiert worden sei. Von 1998 bis 2004 habe die Finanzbehörde (Republik
Österreich) somit über ein ihr nicht zustehendes Guthaben
verfügt. Es seien daher für eine allfällige
Einkommensteuernachzahlung Anspruchszinsen für den adäquaten Zeitraum
aufzuheben, als die Finanzbehörde jahrelang über die ihn nicht
zustehende Umsatzsteuer ohnedies verfügen habe können. Die
Anspruchszinsenberechnung ohne Gegenverrechnung des Umsatzsteuerguthabens
würde zu einer krassen Bereicherung der öffentlichen Hand führen,
die er nicht hinnehme. Ohne genau nachzurechnen vermeine der
Berufungswerber (Bw.), bei einer solchen Gegenverrechnung seien alle
verbliebenen Anspruchszinsen abgedeckt. Andernfalls ersuche er einen etwaigen
Restbetrag wegen Unbilligkeit nicht vorzuschreiben bzw. die angefochtenen
Anspruchszinsenbescheide ersatzlos aufzuheben. Die Zinsenforderung sei
unrichtig berechnet und werde auch deren Verjährung eingewendet.
Überhaupt werde die geltende Verzugszinsenregelung für rechtswidrig
gehalten. Sie entspreche nicht dem aktuellen Zinsniveau. Sie würde geradezu
willkürliche Ergebnisse zu seinen Lasten eröffnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den
Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat. sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, in die Bundesabgabenordnung
eingefügten Regelungen betreffend Anspruchszinsen sind gemäß
§ 323 Abs. 7 zweiter Satz BAO erstmals auf Abgaben
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999
entstanden ist. Anspruchszinsen sind daher erstmals für
Differenzbeträge iSd § 205 Abs. 1 BAO, somit
für Nachforderungen und Gutschriften an Einkommen- und
Körperschaftsteuer für 2000 festzusetzen.
Mit der Bestimmung des § 205 BAO idF BGBl. I 142/2000
wurde nicht nur eine Verzinsung für
Einkommen-(Körperschaft-)steuernachforderungen sondern auch für
entsprechende Gutschriften eingeführt. Unter dem Begriff "Anspruchszinsen"
versteht man somit sowohl Nachforderungs- als auch Gutschriftszinsen. Damit
wurde einer seit Jahren geäußerten Empfehlung des Rechnungshofes
entsprochen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen durch
§ 205 BAO Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden,
die für einen Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die
Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in
den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2002 ausgewiesenen
Abgabennachforderungen zugrunde. Der Bw. bekämpft die Bescheide über
die Festsetzung von Anspruchszinsen zusammengefasst mit der Begründung,
dass die zugrunde liegenden Nachforderungen an Einkommensteuer
seien.
Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind.
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche
Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Damit gehen die Ausführungen des Bw. ins Leere, da in diesem Bereich nur zu
prüfen ist, ob Einkommensteuerbescheide erlassen wurden. Im Falle der
(teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis
2002 hat - basierend auf der allfälligen Berufungsentscheidung - ein neuer
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
(Gutschriftszinsenbescheid) zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den
Betrag von € 50,00 übersteigt. Der Anspruchszinsenbescheid wird
nicht angepasst, sondern es wird jeweils ein neuer Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen, wenn Grundlagenbescheide
(Einkommensteuerbescheide 2000 - 2002) rechtswirksam erlassen worden sind (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3, vgl. auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 205).
Aus dem Berufungsvorbringen sind keine Argumente oder
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 nicht
rechtwirksam erlassen oder dass die Höhe der
verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wären, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Allein der Hinweis in der
Berufung, die Zinsen seien unrichtig berechnet und es liege deren
Verjährung vor, ohne diese Vorbringen zu konkretisieren, vermag der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, zumal der unabhängige Finanzsenat
für diese Behauptungen keinerlei Anhaltspunkte weder aus dem Gesetz noch
aus den angefochtenen Bescheiden noch aus der Berufung selbst erkennen
kann.
Dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes nach
kommen die Bestimmungen des § 205 BAO lediglich für den Bereich
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zur Anwendung. Eine
Aufrechnung mit Umsatzsteuer, noch dazu für Zeiträume vor in Kraft
treten der Anspruchszinsenregelung des § 205 BAO, ist daher
ausgeschlossen.
Mit diesen Ausführungen hofft der unabhängige
Finanzsenat die in der Berufung aufgeworfenen Bedenken in Richtung
"Beamtenwillkür" ausreichend entkräftet zu haben.
Graz, am 17.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-G/04
- Stammnummer
- 15962
- Gültig
- 17.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF