Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0329-I/03
1. Säumniszuschlag bei einer vermeintlich unrechtmäßigen Abgabenfestsetzung 2. Einwendungen gegen die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-I/03vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Barenth-Freisinger-Geisler BuchprüfungsGmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 2000 und
Anspruchszinsen 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegenüber der
Berufungswerberin im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung im
wiederaufgenommenen Verfahren unter anderem neue Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 2000 (Ausfertigungsdatum jeweils
24. März 2003). Mit dem weiterem Bescheid vom 24. März 2003
setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für 2000 in Höhe von
1.910,35 € fest, welcher Vorschreibung die Nachforderung
(Differenzbetrag) von 27.612,04 € laut dem im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt. Wegen
Nichtentrichtung der sich aus dem neuen Umsatzsteuerbescheid ergebenden
Nachforderung (10.800,06 €) bis zum 15. Februar 2001 gelangte mit
Bescheid vom 9. April 2003 ein Säumniszuschlag im Ausmaß von
2 % der Bemessungsgrundlage (216 €) zur Vorschreibung.
Die Berufung gegen den Säumniszuschlags- und
Anspruchszinsenbescheid, die sich auch gegen die amtswegige Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2000 richtet, wurde darauf
gestützt, dass die Festsetzung des Säumniszuschlages und der
Anspruchszinsen "wegen fehlender Wiederaufnahmsgründe" nicht
gerechtfertigt sei. Es werde daher die Aufhebung dieser Bescheide beantragt.
Das Finanzamt legte das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Säumniszuschlag:
Nach § 323
Abs. 8 erster Satz BAO sind die Bestimmungen des
Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die
bisherige Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist.
Wird demnach eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintrit dieser
Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist
(§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht
gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der
Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der Fälligkeitstag
für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1
erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG
1994 wird durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von
Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer zu dem sich aus den obigen Bestimmungen ergebenden
Fälligkeitstag wird von der Berufungswerberin gar nicht bestritten. Sie
meint bloß, dass kein Säumniszuschlag vorzuschreiben wäre, falls
der Berufung gegen den die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens
verfügenden Bescheid stattgegeben würde.
Dazu ist festzustellen, dass
der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge ist. Die Gründe,
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (ebenso wie die Dauer des
Verzuges) grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung
eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Die
Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann
rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich
unrichtig ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 217 Tz. 1 bis
3).
Aus dieser Rechtslage folgt,
dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die dem angefochtenen Säumniszuschlag
zugrunde liegende Abgabenschuldigkeit zu Recht im Wege der Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO festgesetzt wurde, weil der
Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld zu entrichten ist. Da
der Umsatzsteuerbescheid für 2000 wirksam ergangen ist, die Fälligkeit
der Abgabe ungenützt verstrichen ist und kein Aufschiebungsgrund
gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO
vorgelegen ist, erweist sich die Säumniszuschlagsvorschreibung als
rechtmäßig.
Informationshalber wird aber
auf die Bestimmung des § 221a Abs. 2 BAO in der für den
Berufungsfall maßgeblichen Fassung verwiesen, wonach im Falle einer
Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides über
Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen
ist, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid
abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht
angefallen wäre. Hätte demnach der Säumniszuschlag zur Gänze
wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde,
aufzuheben.
Im Falle eines Erfolges der
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens kann somit ein
Antrag auf Aufhebung des strittigen Säumniszuschlages gestellt
werden.
2.
Anspruchszinsen:
Die Bestimmung des § 205
BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt:
"(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine
Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3
erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2
dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene
Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw.
-nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass
für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt
entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier
mit Bescheid vom 24. März 2003 - erfolgt.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im oben erwähnten Einkommensteuerbescheid
ausgewiesene Nachforderung zugrunde. Die Berufungswerberin tritt der
Zinsenvorschreibung ausschließlich mit dem Argument entgegen, dass der
neue Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen für
eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu Unrecht ergangen sei.
Anspruchszinsenbescheide sind
zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde der
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens ist jedoch
entgegenzuhalten, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
des Stammabgabenbescheides im Verfahren über die Anspruchszinsen nicht
stattfindet. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Wegen dieser
Bindung an die im Spruch des zur Nachforderung führenden
Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss der Berufung gegen den
Zinsenbescheid, die ausschließlich das Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes
bezüglich des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt
bleiben (vgl. dazu Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Sollte die
Berufungswerberin mit ihrer Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
durchdringen und die Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden
Bescheides erfolgen, träte das Verfahren gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat. Der neue Einkommensteuerbescheid würde
diesfalls ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheiden, der alte Sachbescheid
wieder aufleben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 307, Tz. 8,
und die dort angeführte Judikatur). Der aus dem Wiederaufleben des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheides resultierenden Gutschrift
wäre durch die Erlassung eines an die Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides gebundenen Gutschriftszinsenbescheides Rechnung zu
tragen, wodurch die festgesetzten Nachforderungszinsen egalisiert
würden.
Da der Berufung aufgrund der
bestehenden Sach- und Rechtslage keine Berechtigung zukam, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-I/03
- Stammnummer
- 8965
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF