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UFSK RV/0027-K/06
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-K/06vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruchszinsenbescheid setzt nicht die materielle (inhaltliche) Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus. Entscheidend für die Festsetzung von Anspruchszinsen ist das Entstehen eines Differenzbetrages, der sich zumeist durch Gegenüberstellung der Abgabenschuld mit bisher geleisteten Vorauszahlungen oder mit bisher festgesetzter Abgabe ergibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.R., V., M-Gasse 3, vom
3. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom
22. Dezember 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 22. Dezember 2005
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO iHv. € 110,93 festgesetzt.
Die Einkommensteuer des Jahres 2004 wurde iHv. €19.373,48 anstatt
bisher € 5.305,-- festgesetzt. Die sich aus der Veranlagung ergebende
Nachforderung iHv. € 14.068,48 wurde als Bemessungsgrundlage
herangezogen.
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) bekämpft den
Bescheid dem gesamten Inhalt nach, macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens und
unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2004 sei falsch. Sein Steuerberater habe einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, weil Abschreibungen nicht
berücksichtigt wurden.
In Punkt 2.-tens bemängelt der Bw., er habe einen
Betrag iHv. € 10.000,-- am 20.12.2005 eingezahlt. Dieser sei bei der
Bemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben.
Er habe mit dem Finanzamt am 25.2.2002 den
Abgabenrückstand iHv. € 313.652,06 durch Nachlass und
Zahlung verglichen. Die Behörde habe Guthaben entweder in den Abgabentopf
vor dem 16.1.2002 verbucht oder außer Acht gelassen. Die richtige Gebarung
hätte zu einer Gutschrift iHv. € 21.071,03 führen müssen.
Diese Gutschriften seien von der Behörde nicht berücksichtig
worden.
Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben, in eventu
abzuändern und Anspruchszinsen nicht festzusetzen bzw. den Bescheid
aufzuheben und die Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz zur
neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§
205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§
205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben.
Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen
gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen
Bekanntgabe als fällig.
Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen liegt die im Einkommensteuerbescheid vom 22. Dezember 2005
ausgewiesene Nachforderung für das Jahr 2004 in Höhe von €
14.068,48 zugrunde. Die Bw. bekämpft den Bescheid mit der Begründung,
der Einkommensteuerbescheid sei unrichtig.
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung
gebunden. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein
von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des
Nachforderungsbetrages abhängig.
Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die inhaltliche
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus.
Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie vom Bw. ausgeführt - mit der
Begründung anfechtbar, dass die im zugrunde liegenden Stammabgabenbescheid
getroffenen Feststellungen unrichtig wären. Nachträgliche
Änderungen im Veranlagungsverfahren bzw. der Bemessungsgrundlage wirken
sich auch auf die Anspruchszinsen aus.
Das Vorbringen des Bw., er habe am 20.12.2005 einen Betrag
iHv. € 10.000,-- eingezahlt, ist richtig. Jedoch wurde der eingezahlte
Betrag mit aushaftenden Abgabenschuldigkeiten verrechnet. Nach Verbuchung der
Einkommensteuer 2004 (22.12.2005) haftete am Abgabenkonto ein Rückstand in
Höhe von € 11.220,59 aus. Wenn der Bw. meint, der Betrag wäre bei
der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anspruchszinsen zu
berücksichtigen, ist ihm zu entgegnen, dass eine Verrechnungsweisung bzw.
Bekanntgabe des Betrages als Anzahlung nicht erfolgt ist.
Dem weiteren Vorbringen, er habe mit dem Finanzamt im Feber
2002 vereinbart, den Abgabenrückstand durch Nachsicht und Zahlung zu
vergleichen und bestünde bei richtiger Gebarung ein Guthaben in Höhe
von etwa € 21.000,-- am Abgabenkonto, wird entgegnet, dass dieses
Vorbringen sich nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt auswirken
kann.
Entscheidend für die Festsetzung von Anspruchszinsen
ist nämlich ausschließlich das Zustandekommen einer Nachforderung
(Differenzbetrag) an Einkommensteuer, welche dadurch entsteht, dass der Bw. zu
geringe Vorauszahlungen entrichtet hat. Ein Guthaben, welches während dem
zinsenrelevanten Zeitraum auf dem Abgabenkonto besteht, beeinflusst auch nicht
die Höhe der Nachforderungszinsen (Ritz, BAO
Kommentar³, § 205 Tz. 17).
Zu den Ausführungen, am Abgabenkonto müsste bei
richtiger Gebarung ein Guthaben bestehen, ist der Bw. auf den Rechtsweg zu
verweisen. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem
Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen. Der Bw. hat
einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gestellt. Darüber
wird in einem gesonderten Verfahren abzusprechen sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-K/06
- Stammnummer
- 21962
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF