Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0269-F/02
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-F/02vom 11.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
11. Dezember 2001 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2000 in einer Höhe von 710,00 S (51,60 €)
festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen war der an
den Bw. ergangene Einkommen-steuerbescheid für das Jahr 2000 vom
11. Dezember 2001 mit einer ausgewiesenen Abgabennachforderung von
72.229,25 S (5.249,10 €).
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten -
fälschlicherweise als Einspruch bezeichneten - Berufung wird als
Begründung sinngemäß angeführt, der Bw. habe die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 im Juli 2001
eingereicht. Das Finanzamt habe jedoch erst am 11. Dezember 2001 den
betreffenden Einkommensteuerbescheid erlassen. Im Herbst 2001 sei nun ein
neues Gesetz zur Verzinsung ausstehender Steuerzahlungen mit Gültigkeit ab
1. Oktober 2001 verabschiedet worden, auf dessen Grundlage der
angefochtene Bescheid erlassen worden sei, mit dem die aus dem
Einkommensteuerbescheid 2000 resultierende Nachforderung für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 11. Dezember 2001 verzinst worden sei.
Den Bw. treffe kein Verschulden an dem Umstand, dass das Finanzamt Feldkirch die
im Juli 2001 eingereichte Steuererklärung nicht vor dem
1. Oktober 2001 bearbeiten konnte. Zudem könne nach dem
Rechtsempfinden des Bw. ein Gesetz, das im Herbst 2001 mit Gültigkeit
ab 1. Oktober 2001 verabschiedet worden sei, nicht auf Nachzahlungen,
die das Jahr 2000 betreffen, angewendet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Januar 2001
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der
Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Umstand, dass die
Abgabenerklärung für das Jahr 2000 bereits im Juli 2001
eingereicht worden sei, könne der Berufung nicht zum Durchbruch verhelfen,
da die Abgabenbehörde gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO Bescheide auf Grund von
Abgabenerklärungen binnen einer Frist von einem Jahr zu erlassen habe. Eine
Anspruchsverzinsung könne nur verhindert werden, wenn neben den
Vorauszahlungsraten eine freiwillige Anzahlung in der Höhe der
voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werde.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 beantragte der
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In
Ergänzung zum Berufungsschriftsatz vom 11. Januar 2001 wurde
sinngemäß ausgeführt, auf der Grundlage des am
1. Oktober 2001 in Kraft getretenen
§ 323 Abs. 7 BAO werde rückwirkend zum
31. Dezember 1999 eine Verzinsung für das abgeschlossene
Geschäftsjahr 2000 erhoben, obwohl Einzahlungen nach dem
1. Oktober 2001 für das Geschäftsjahr 2000 nicht mehr
möglich gewesen seien. Darin verberge sich eine indirekte
Steuererhöhung bzw. Zinsbelastung gegenüber den Steuerzahlern, die vom
Europäischen Gerichtshof geprüft werden müsse. Dem Bw. fehle auch
jegliches Verständnis dafür, dass der Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung für die Festsetzung von Anspruchszinsen irrelevant
sei. Der Steuerzahler habe keinen Einfluss auf die Geschwindigkeit der
Abarbeitung von Steuererklärungen. Es müsse daher geprüft werden,
ob bei der Festsetzung von Anspruchszinsen überhaupt vom Zeitpunkt der
Bescheiderlassung ausgegangen werden könne. Zudem seien gemäß
einer Information des Steuerberaters des Bw. die Vorauszahlungen nach Bekannt
werden des § 205 BAO erheblich erhöht worden. Wenn in der
Berufungsvorentscheidung vorgebracht werde, eine Anspruchsverzinsung könne
nur verhindert werden, wenn neben den Vorauszahlungsraten freiwillige
Anzahlungen in der Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet
würden, stelle sich die Frage, ob "Mehrzahlungen" zukünftig auch mit
2% verzinst würden. Der Bw. bitte weiters um Zusendung sämtlicher
Informationen, mit der der Steuerzahler über die
berufungsmaßgeblichen Gesetzesänderungen informiert worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
»Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaft- steuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, in die Bundesabgabenordnung
eingefügten Regelungen betreffend Anspruchszinsen sind gemäß
§ 323 Abs. 7 zweiter Satz BAO erstmals auf Abgaben
anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999
entstanden ist. Anspruchszinsen sind daher erstmals für
Differenzbeträge iSd § 205 Abs. 1 BAO, somit
für Nachforderungen und Gutschriften an Einkommen- und
Körperschaftsteuer für 2000 festzusetzen.
Der Bw. bekämpft den Anspruchzinsenbescheid mit dem
Argument, er habe die Einkommen-steuererklärung 2000 vor dem
1. Oktober 2001 eingereicht, weshalb ihm nicht angelastet werden
könne, dass der diesbezügliche Bescheid erst am
11. Dezember 2001 erlassen worden sei. Zudem werde durch den am
1. Oktober 2001 in Kraft getretenen
§ 323 Abs. 7 BAO rückwirkend zum
31. Dezember 1999 eine Verzinsung für das abgeschlossene
Geschäftsjahr 2000 erhoben. Darin verberge sich eine indirekte
Steuererhöhung bzw. Zinsbelastung, die vom Europäischen Gerichtshof zu
prüfen sei.
Mit der Bestimmung des § 205 BAO idF BGBl. I 142/2000
wurde nicht nur eine Verzinsung für
Einkommen-(Körperschaft-)steuernachforderungen sondern auch für
entsprechende Gutschriften eingeführt. Unter dem Begriff "Anspruchszinsen"
versteht man somit sowohl Nachforderungs- als auch Gutschriftszinsen. Damit
wurde einer seit Jahren geäußerten Empfehlung des Rechnungshofes
entsprochen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen durch
§ 205 BAO Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden,
die für einen Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt, im
gegenständlichen Fall für die veranlagte Einkommensteuer 2000 mit
Ablauf des Jahres 2000, entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu
unterschiedlichen Zeitpunkten, diesfalls mit Bescheid vom
11. Dezember 2001, erfolgt.
Da somit nicht nur jede Nachforderung, sondern auch jede
Gutschrift einen Anspruchzinsenbescheid auslöst, geht der Einwand des Bw.,
§ 205 BAO in Verbindung mit § 323 Abs. 7 BAO
führe zu einer indirekten Steuererhöhung bzw. zu einer
ausschließlich den Abgabepflichtigen treffenden Zinsbelastung, die vom
Europäischen Gerichtshof zu prüfen sei, ins Leere.
Auch Verschuldensaspekte spielen, wie sowohl aus dem
Gesetzestext als auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage klar
hervorgeht, keine Rolle. § 205 BAO schafft - wie obig
ausgeführt - lediglich einen Ausgleich für die Möglichkeit der
Kapitalnutzung, weshalb sich die Zinsenberechnung allein am Zeitpunkt der
Bekanntgabe des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides und
deren Höhe orientiert. Der Termin der Einreichung der
Einkommensteuererklärung ist daher für die Berechnung der
Anspruchszinsen ohne Bedeutung. Auch der Umstand, dass die angemessene Anpassung
von Vorauszahlungen für das laufende Jahr
gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 nur
bis zum 30. September eines Jahres möglich ist, ist irrelevant. Der
Bw. hätte - unabhängig von Einkommensteuervorauszahlungen - durch
freiwillige Anzahlungen in Höhe der zu erwartenden Nachforderung vor Beginn
des Zinsenlaufes am 1. Oktober 2001 Nachforderungszinsen vermeiden
können.
Zur Frage des Bw., inwieweit der Steuerzahler über die
berufungsgegenständlichen Gesetzesänderungen informiert worden sei,
wird festgehalten, dass gesetzliche Normen dann Anwendung finden, wenn sie
ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden. Eine
Information des einzelnen Normunterworfenen über jede der zahlreichen ihn
betreffenden Gesetzesänderungen wäre aus ökonomischen
Gründen nicht möglich.
Da somit die Verzinsung zu Recht erfolgte, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
11. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-F/02
- Stammnummer
- 11486
- Gültig
- 11.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF