Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0219-I/03
Zeitlicher Anwendungsbereich des § 205 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-I/03vom 03.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in die Bundesabgabenordnung eingefügten Regelungen betreffend Anspruchszinsen sind gemäß § 323 Abs. 7 zweiter Satz BAO erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. Anspruchszinsen sind daher erstmals für Differenzbeträge iSd § 205 Abs. 1 BAO, somit für Nachforderungen und Gutschriften an Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2000 festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte mit
Schreiben vom 16. Juli 2002 einen Antrag auf Verzinsung jener
Differenzbeträge an Einkommensteuer, welche sich daraus ergaben, dass
seiner Berufung vom 12. Februar 2001 gegen die Einkommensteuerbescheide für
1997 bis 1999 mit Ausfertigungsdatum 30. Jänner 2001 mit
Berufungsvorentscheidungen vom 5. Juni 2002 Folge gegeben wurde.
Das Finanzamt wies diesen
Antrag mit Bescheid vom 21. August 2002 ab. Begründend führte es dazu
aus, dass die Bestimmung des § 205 BAO idF BGBl. I 142/2000, mit welcher
eine Verzinsung für Einkommen-(Körperschaft-)steuernachforderungen und
-gutschriften eingeführt wurde, erstmals auf Abgaben anzuwenden sei,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist
(§ 323 Abs. 7 BAO). Diese Voraussetzung sei im Berufungsfall nicht
gegeben.
In der fristgerechten Berufung
gegen diesen Bescheid vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass am 31.
Dezember 1999 noch keine Abgabenansprüche bestanden hätten, weil die
Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 1997 bis 1999 erst mit
Bescheiden vom 30. Jänner 2001 festgesetzt worden seien. Hieraus
folge, dass die (vermeintlichen) Abgabenansprüche erst nach dem
Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001 entstanden seien. Da somit §
205 BAO auf den Berufungsfall anwendbar sei, werde eine "angemessene"
Verzin-sung der zu Unrecht vorgeschriebenen Beträge für die Zeit vom
6. März 2001 (Entrichtung) bis 9. Juli 2002 (Rückzahlung) begehrt.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2003 keine Folge. Mit Schreiben vom
17. April 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig,
ob die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000, in die
Bundesabgabenordnung eingefügte Regelung des § 205, welche
Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen, Gutschriftszinsen) vorsieht,
vorliegendenfalls anwendbar ist oder nicht. Dazu ergibt sich aus der
Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 7 zweiter Satz BAO, dass § 205
erstmals auf Abgaben anzuwenden ist, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 1999 entstanden ist. Anspruchszinsen sind daher erstmals für
Differenzbeträge im Sinn des § 205 BAO, somit für Nachforderungen
und Gutschriften an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für 2000
festzusetzen.
Der Standpunkt des
Berufungswerbers, die Abgabenansprüche hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 seien deshalb nach dem 31. Dezember 1999
entstanden, weil die betreffenden Bescheide erst am 30. Jänner 2001
erlassen wurden, ist verfehlt. Die bescheidmäßige Steuerfestsetzung
wirkte sich lediglich auf den Abgabenzahlungsanspruch, also auf jene (vom
Abgabenanspruch zu unterscheidende) Verpflichtung aus, einen Abgabenbetrag in
bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten.
Demgegenüber entstanden
die Abgabenansprüche für die Einkommensteuer 1997 bis 1999 bereits mit
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen
wurde (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO). Da diese Abgabenansprüche somit
unabhängig von der bescheidmäßigen Festsetzung entstanden, kam
es auf die Erlassung der in Rede stehenden Einkommensteuerbescheide nicht an
(vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, Tz. 2
zu § 4).
Der Berufungswerber
argumentiert weiters damit, dass auch das Finanzamt einen Anspruch auf
(Aussetzungs)-Zinsen gehabt hätte, wenn ein Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO gestellt und die Berufung abgewiesen worden
wäre. Hierauf ist zu erwidern, dass es dem Berufungswerber frei gestanden
wäre, mit der Berufung vom 12. Februar 2001 einen Aussetzungsantrag
einzubringen. Wenn er einen derartigen Antrag aus Unkenntnis der betreffenden
Rechtsvorschriften nicht einbrachte, sondern die Einkommensteuernachforderung
laut Bescheiden vom 30. Jänner 2001 entrichtete, so kann dem (nicht vom
Finanzamt zu vertretenden) Umstand, dass der Berufungswerber dadurch einseitig
mit den Folgen einer unrichtigen Steuerfestsetzung bis zur positiven Erledigung
des Rechtsmittels mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2002 belastet wurde,
nicht im Wege einer Festsetzung von Gutschriftszinsen abgeholfen werden.
Hiefür besteht nämlich keine Rechtsgrundlage.
Die Berufung wendet sich
schließlich dagegen, dass die Einkommensteuervorauszahlung für das
dritte Quartal 2002 (ungeachtet ihrer Fälligkeit am 15. August 2002)
bereits am 5. Juni 2002 auf dem Abgabenkonto belastet wurde, wodurch sich das
rückzahlbare Guthaben verminderte. Dazu ist anzumerken, dass ein Streit
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto in einem Verfahren
gemäß
§ 216 BAO auszutragen wäre (vgl. VwGH 26. 5. 1997,
96/17/0335). Der Vollständigkeit halber wird jedoch auf § 239 Abs. 2
BAO hingewiesen. Danach kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag
auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabenpflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-I/03
- Stammnummer
- 4425
- Gültig
- 03.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF