…Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Guthaben über 2.329,25 € am 22. Februar 2002 laut Weisung auf die StNr. x (ohne Angabe eines Verwendungszweckes, daher als Saldo verbucht) verbucht worden sei. Durch die Einweisung der…
…wie das auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben zu verwenden sei. Das Guthaben sei aus Gutschriften aus der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 entstanden und zur Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre 2003 und 2004 verwendet worden. Im Antrag auf Entscheidung…
…ESt-Zahllast". Selbst die von ihm einmal gewählte Formulierung "Abdeckung der im nächsten Monat fällig werdenden Abgaben" müsse als Verrechnungsanweisung hinreichen, weil dadurch die Absicht des Bw., wofür das Guthaben zu verwenden sei, hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei, zumal dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen sei…
…Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt, indem er die in den zur Verschleierung der Veruntreuungen bei den Scheinrechnungen zum Ansatz gebrachten fingierten Vorsteuern irreführend bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen als Guthaben verwendet oder verwenden lässt, wodurch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages zu niedrige…
…Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß § 215 Abs. 2 BAO sei ein bei einer Abgabenbehörde verbleibendes Guthaben zur Tilgung für die fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde habe; dies gelte nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt sei. In ihrem…
…Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß § 215 Abs. 2 BAO sei ein bei einer Abgabenbehörde verbleibendes Guthaben zur Tilgung für die fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde habe; dies gelte nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt sei. In ihrem…
…17. Mai 2004 auf Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von € 1.348,63 ab; die Guthaben seien gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur (teilweisen) Tilgung der bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeiten der Bw. zu verwenden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 2…
…nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Abs.2 Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat…
…Überschuss in Höhe von € 760.005,61 ausschließlich für die Zahllasten Februar 2005 mit € 622.108,66 und September 2005 mit € 845.676,08 zu verwenden. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: …
…Überschuss in Höhe von € 760.005,61 ausschließlich für die Zahllasten Februar 2005 mit € 622.108,66 und September 2005 mit € 845.676,08 zu verwenden. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: …
…Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Rz 1 und 2 zu…
…ist. § 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung…
…1 BAO ist ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.…
…VwGH 26.9.1985, 85/14/0123, 16.5.2001, 2001/16/0375). Wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz richtig dargestellt hat ist "die Verwendung der Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BAO zwingend vorzunehmen und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen (VwGH…
…4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder…
…Jänner 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs.2 der Bundesabgabenordnung zur (teilweisen) Tilgung Ihrer bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war. Auf die zugegangene Buchungsmitteilung wurde verwiesen. In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Grunderwerbssteuer vom…
…4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen…
…Guthabens in Höhe von € 116.276,53 durchzuführen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden…
…einem Gesamtguthaben von € 1.717,05 lediglich damit begründet worden sei, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur teilweisen Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten zu verwenden gewesen sei. Da alle Abgabenschuldigkeiten des Bw. bereits bezahlt worden seien und ihm keine offenen Abgabenschuldigkeiten mehr bekannt…
…normiert: (1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.…