…Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Guthaben über 2.329,25 € am 22. Februar 2002 laut Weisung auf die StNr. x (ohne Angabe eines Verwendungszweckes, daher als Saldo verbucht) verbucht worden sei. Durch die Einweisung der…
…wie das auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben zu verwenden sei. Das Guthaben sei aus Gutschriften aus der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 entstanden und zur Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre 2003 und 2004 verwendet worden. Im Antrag auf Entscheidung…
…aus der Veranlagung resultierende Guthaben sei jedoch zur Gänze auf dem Abgabenkonto belassen worden, da die Gewinntangente der OG noch ausständig gewesen sei und daher zu einer Abänderung des Bescheides führen würde. Laufende Abgaben seien zur Gänze entrichtet worden, ohne das Guthaben zu verwenden. Im…
…ESt-Zahllast". Selbst die von ihm einmal gewählte Formulierung "Abdeckung der im nächsten Monat fällig werdenden Abgaben" müsse als Verrechnungsanweisung hinreichen, weil dadurch die Absicht des Bw., wofür das Guthaben zu verwenden sei, hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei, zumal dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen sei…
…Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Im Beschwerdefall bestand am 23.08.2018 auf dem Abgabenkonto der Schuldnerin ein Guthaben in Höhe von 1.028.822,32 Euro (Forschungsprämie 2017 plus bestehendes Guthaben in Höhe von 64,60 Euro). Soweit Guthaben zu verwenden sind…
…Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt, indem er die in den zur Verschleierung der Veruntreuungen bei den Scheinrechnungen zum Ansatz gebrachten fingierten Vorsteuern irreführend bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen als Guthaben verwendet oder verwenden lässt, wodurch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages zu niedrige…
…Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß § 215 Abs. 2 BAO sei ein bei einer Abgabenbehörde verbleibendes Guthaben zur Tilgung für die fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde habe; dies gelte nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt sei. In ihrem…
… 212a Abs. 8 BAO zur Entrichtung oder Tilgung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften und Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürfen, kommt eine Umbuchung oder Überrechnung gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht in Betracht, soweit die Einhebung…
…Einhebung ausgesetzt ist, ergeben. Rz 540: Ein Guthaben, das nach einer gemäß § 215 Abs. 1 BAO erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibt, ist gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige…
…Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen, zur Tilgung rückständiger auf den Abgabenkonten der Gesellschafter bestehender Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden. Da der Argepartner somit nicht alleine über das Konto der ARGE verfügen durfte, erfolgte die anteilige Verwendung des Guthabens…
…zu § 215 (s. Tz 9-10) eine klare Aussage. Ein verbleibendes Guthaben ist anteilig für fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden. Darauf stützt sich auch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.10.2004, GZ RV/0203-S/04 (S. auch Ellinger-Iro-Kramer-Sutter…
…4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen…
…des Beschwerdeführers zu verwenden gewesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 8. August 2017 im Wege von FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass die Abweisung des Antrages unrichtig sei, weil es sich um ein Konkurs-/Abschöpfungsverfahren handle. Das Guthaben stehe der Masse…
…Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß § 215 Abs. 2 BAO sei ein bei einer Abgabenbehörde verbleibendes Guthaben zur Tilgung für die fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde habe; dies gelte nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt sei. In ihrem…
…17. Mai 2004 auf Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von € 1.348,63 ab; die Guthaben seien gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur (teilweisen) Tilgung der bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeiten der Bw. zu verwenden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 2…
…nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Abs.2 Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat…
…Überschuss in Höhe von € 760.005,61 ausschließlich für die Zahllasten Februar 2005 mit € 622.108,66 und September 2005 mit € 845.676,08 zu verwenden. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: …
…Überschuss in Höhe von € 760.005,61 ausschließlich für die Zahllasten Februar 2005 mit € 622.108,66 und September 2005 mit € 845.676,08 zu verwenden. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: …
…eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben…
…4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen…