Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0537-I/04
Anspruchszinsen trotz Bestehen eines Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-I/04vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 25. Juni 2004 betreffend Anspruchszinsen
für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit Bescheid vom 23. Oktober 2003
zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 veranlagt. Dabei ergab sich aufgrund
der Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen eine Gutschrift von 5.503,73
€, die auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers gutgeschrieben wurde. Eine
am 27. Oktober 2003 gemäß
§ 293 b BAO vorgenommene Berichtigung
des Einkommensteuerbescheides 2002 führte zu einer Nachforderung von 17,58
€, die mit dem auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben von 10.890,09
€ verrechnet wurde. Aufgrund der Feststellungen in einer
abgabenbehördlichen Prüfung wurde im wiederaufgenommenen Verfahren am
25. Juni 2004 ein neuer Einkommensteuerbescheid für 2002 erlassen, der zu
einer weiteren Einkommensteuernachforderung von 6.694,51 € führte.
Mit Bescheid gleichen Datums wurde aufgrund des oa
Nachforderungsbetrages von 6.694,51 € Anspruchszinsen in der Höhe
von 172,35 € festgesetzt. Gegen die Vorschreibung dieser Zinsen erhob
der Berufungswerber mit Schreiben vom 1. Juli 2004 Berufung und
begründete dies damit, dass sein Abgabenkonto im Zeitraum vom
1. Oktober 2003 bis 27. Juni 2004 ein Guthaben von zeitweise mehr als
10.000 € aufgewiesen habe, welches nicht verzinst worden sei. Es sei nicht
einzusehen, dass für eine nachträglich festgestellte Steuerschuld
nunmehr Zinsen verlangt würden, obwohl das Geld bereits beim Finanzamt
gelegen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zusammengefasst
aus, der Berufungswerber habe gegenüber dem Finanzamt keine Anzahlungen im
Sinne des § 205 BAO bekannt gegeben. Auf seinem Abgabenkonto seien
lediglich saldomäßige Buchungen durchgeführt worden. Es seien
keine Weisungen erteilt worden, wie das auf dem Abgabenkonto ausgewiesene
Guthaben zu verwenden sei. Das Guthaben sei aus Gutschriften aus der Veranlagung
zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 entstanden und
zur Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre 2003 und 2004
verwendet worden.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10. Oktober 2004 führte der
Berufungswerber ergänzend aus, die Einkommensteuervorauszahlungen für
2002 seien vierteljährig geleistet worden und seien nicht
zurückgezahlt oder für andere Steuern verwendet worden. Es sei nun
nicht verständlich, dass Vorauszahlungen für die Einkommensteuer 2002,
welche auf seinem Abgabenkonto liegen würden, nicht für die
Einkommensteuer für 2002 verwendet, sondern unverzinst liegen bleiben
würden, auf der anderen Seite aber Anspruchszinsen verrechnet würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) ,
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 BAO leg.cit. betragen die
Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag
von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann der Abgabepflichtige,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach
§ 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass der im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Einkommensteuerbescheid vom 25. Juni
2004 gegenüber dem Erstbescheid vom 23. Oktober 2003 bzw. dem berichtigten
Bescheid vom 27. Oktober 2003 zu einer Nachforderung an Einkommensteuer und
damit zu einem Differenzbetrag im Sinn des § 205 Abs. 1 BAO geführt
hat. Zufolge dieser Bestimmung ist die sich aus der Abänderung der
bisherigen Steuerfestsetzung ergebende Nachforderung für den Zeitraum ab 1.
Oktober 2003 bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheides zu verzinsen.
Soweit der Berufungswerber vorbringt, sein Abgabenkonto
habe im zinsenrelevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 27. Juni 2004 ein
Guthaben von zeitweise mehr als 10.000 € aufgewiesen, ist dazu
auszuführen, dass dem Gesetz keine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge
das Bestehen eines Abgabenguthabens während des zinsenrelevanten Zeitraumes
der Festsetzung von Anspruchszinsen entgegenstünde (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 126). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt vielmehr, dass
das Ausmaß der Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf dem
Abgabenkonto nur insoweit beeinflusst wird, als dem Finanzamt eine Anzahlung im
Sinne des § 205 Abs. 3 BAO bekannt gegeben wird, wodurch das Guthaben
entsprechend vermindert und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt -
entrichtet wird (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/ Sutter/Urtz,
BAO3, § 205 Anm.
5). Eine derartige Fallkonstellation ist hier mangels Bekanntgabe einer
Anzahlung nicht gegeben.
Auch der Einwand im Vorlageantrag, wonach die vom
Berufungswerber für 2002 geleistete Einkommensteuervorauszahlung von
6.147,20 €, bei der Berechnung der strittigen Anspruchszinsen zu
berücksichtigen gewesen wäre, trifft nicht zu. Mit dem
erklärungsgemäß erlassenen Erstbescheid vom 23. Oktober
2003 in dem die Einkommensteuer mit 643,47 € festgesetzt und damit die
zu viel entrichtete Einkommensteuervorauszahlung von 5.503,73 € dem
Abgabenkonto des Berufungswerbers gutgeschrieben worden ist, war die Widmung
dieses Betrages als Einkommensteuervorauszahlung aufgehoben und der
Berufungswerber konnte über diesen Betrag frei verfügen. Ob der dem
Abgabenkonto des Berufungswerbers gutgeschriebene Betrag in weiterer Folge mit
anderen fälligen Abgaben verrechnet, dem Berufungswerber zurück
bezahlt oder vorerst auf dem Konto verblieben ist, ist für die Berechung
der der hier stritten Anspruchszinsen unerheblich.
Der im wiederaufgenommenen Verfahren mit Bescheid vom
25. Juni 2004 neu festgesetzten Einkommensteuer für 2002 von
7.355,56 € war somit nicht die (ursprünglich) geleistete
Einkommensteuervorauszahlung für 2002 von 6.147,20 €, sondern die
im berichtigten Bescheid vom 27. Oktober 2003 festgesetzte Einkommensteuer
von 661,05 € gegenüberzustellen, sodass sich die unbestrittene
Nachforderung von 6.694,51 ergab, die vom Finanzamt zurecht auch als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anspruchszinsen herangezogen
worden ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-I/04
- Stammnummer
- 19234
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF