Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0417-W/03
Anspruchszinsen, Entrichtung von Anzahlungen durch Verrechnungsweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-W/03vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 6. November 2002 betreffend
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
6. November 2002 setzte das Finanzamt in Folge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit 52.552,63 €
fest. Im Spruch dieses Bescheides wurde der Nachforderungsbetrag mit
4.236,82 € beziffert. Mit Bescheid vom selben Tag wurden auf Grund
dieses Nachforderungsbetrages Anspruchszinsen in der Höhe von 223,76 €
vorgeschrieben.
Gegen den
Anspruchszinsenbescheid erhob der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
und begründete dieses damit, dass der Bescheid nicht berücksichtigt
habe, dass während des größten Teiles des Zeitraumes, für
den der Bw. mit Zinsen belastet worden sei, ein Guthaben auf seinem Abgabenkonto
vorhanden gewesen sei, das während des überwiegenden Teiles dieses
Zeitraumes die verrechnete Abgabenschuld überstiegen habe. In der Folge
stellte der Bw. den Kontoverlauf im Zeitraum 11. Dezember 2001 bis
11. Oktober 2002 dar und stellte den Antrag, die Anspruchszinsen
diesem Kontoverlauf entsprechend herabzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. November 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte aus, dass für die Einkommensteuer 2000
zwischen dem Erstbescheid vom 16.5.2001 und dem Bescheid vom
6. November 2002 keine Anzahlungen im Sinne des § 205 Abs.3 BAO
erfolgt seien. Es seien auch keine Verrechnungsweisungen bezüglich der
zeitweise auf dem Abgabenkonto vorhandenen Guthaben erteilt worden. Es sei daher
- entgegen den Ausführungen des Bw. - eine Anwendung des § 205 Abs. 4
BAO nicht möglich. Eine gesetzliche Regelung, dass bestehende Guthaben
"automatisch" bei der Berechnung von Anspruchszinsen zu berücksichtigen
wären, existiere nicht.
Mit Vorlageantrag vom
7. Jänner 2003 beantragte der Bw. die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem Antrag führte der Bw. aus,
dass es genügen müsse, wenn in den Umsatzsteuervoranmeldungen
bezüglich der Überschüsse "Verrechnungsanweisungen" erteilt
würden; es treffe sohin die Behauptung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, der Bw. habe keinerlei Verrechungsweisungen erteilt,
nicht zu. Er habe auf dem Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung jeweils
in der Rubrik für Verrechnungsanweisungen folgende Formulierungen
gewählt: "zur Abdeckung der nächsten ESt-Zahlung", "für die
nächsten ESt-Belastungen" und " Abdeckung der nächsten ESt-Zahllast".
Selbst die von ihm einmal gewählte Formulierung "Abdeckung der im
nächsten Monat fällig werdenden Abgaben" müsse als
Verrechnungsanweisung hinreichen, weil dadurch die Absicht des Bw., wofür
das Guthaben zu verwenden sei, hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei, zumal
dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen sei, dass auch das betroffene Jahr
anzugeben wäre.
Richtig sei, dass das Gesetz
von "Anzahlungen" spreche und es sich bei ihm um Überschüsse aus
USt-Voranmeldungen gehandelt habe. Solche Überschüsse auf dem
Abgabenkonto zu belassen, habe - bei entsprechender "Verrechnungsanweisung" -
die Wirkung einer Anzahlung; denn es wäre nach Auffassung des Bw. ein
sinnloser Formalismus zu verlangen, ein Abgabepflichtiger müsste sich
zuerst diesen Betrag auszahlen lassen, um ihn dann wieder beim Finanzamt zur
Einzahlung zu bringen. Die Berufungsvorentscheidung könne ohnedies keine
Argumentation in diese Richtung anstellen. Wenn demnach eine "in Richtung
Abdeckung von ESt-Belastungen" gehende Verrechungsweisung auf dem in einem
amtlichen Formular vorgesehenen Platz vorliege, dann seien die Voraussetzungen
für die Berücksichtung dieser Beträge bei der Berechnung der
Anspruchszinsen gegeben.
Im Übrigen sage das Gesetz
gar nicht, wann eine "Verrechnungsanweisung" bekannt zu geben sei. Nur bei
Zahlungsbelegen würde sich dies aus der Natur der Sache ergeben, nicht aber
bei gesonderten Schreiben. Nach allgemeinen Grundsätzen sei daher eine
Verrechnungsanweisung bis zur Rechtskraft des bezüglichen Bescheides
zuzulassen. Es müsse daher noch immer rechtzeitig sein, wenn der Bw.
zusätzlich zu den bereits erteilten "Verrechnungsanweisungen" jetzt -
nämlich im Vorlageantrag - noch zusätzliche "Verrechnungsanweisungen"
erteile. Es seien daher folgende Überschüsse als Anzahlungen zu den
ESt-Nachforderungen 1999, 2000,und 2001 zu betrachten:
|
November 2001
März 2002
April 2002
Juli 2002
August 2002
|
S 17.368,00
€ 1.428,98
€ 1.722,94
€ 2.339,01
€ 1.793,11
Außerdem
erteile er die "Verrechungsanweisung", die sich aus der Buchungsmitteilung Nr 4
vom 24. 4.2002 ergebenden Guthaben von € 81,70 an USt und € 37.570,84
an ESt als Anzahlungen zu den ESt-Nachforderungen für die Jahre 1999, 2000
und 2001 zu verrechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß Abs.3 leg.
cit. kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß
§ 205
Abs. 4 BAO wird die Anspruchsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Zufolge § 214 Abs.4 BAO
können auf dem Zahlungsbeleg Verrechnungsweisungen für die in der
genannten Gesetzesstelle angeführten Abgaben erteilt werden. Auch
Anzahlungen im Sinne des § 205 Abs. 3 leg. cit. können durch
Verrechnungsweisung bekanntgegeben werden. Sinngemäß gilt dies
für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit
einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung
oder Abfuhr von Abgaben entstehen.
Wurde eine Verrechnungsweisung
im Sinn des Abs. 4 erteilt und wurde hiebei irrtümlich eine unrichtige
Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich
erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen. Dieser
Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen
Verrechungsweisung gestellt werden.
Dies gilt sinngemäß,
soweit eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 irrtümlich
nicht erteilt wurde.
Unstrittig ist, dass sich auf
Grund des Einkommensteuerbescheides vom 6. November 2002 ein
Nachforderungsbetrag in der Höhe von 4.236,83 € ergeben hat. Strittig
ist, ob dieser Betrag - an den die Behörde bei Berechnung der
Anspruchszinsen gebunden ist - durch bekanntgegebene und entrichtete Anzahlungen
zu vermindern ist.
Nach dem Wortlaut des §
205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige dem Finanzamt Anzahlungen bekanntgeben.
Diese Bekanntgabe ist an kein bestimmtes Formerfordernis gebunden und kann daher
auch - darin ist dem Bw. beizupflichten - in Form einer Verrechnungsweisung
gemäß
§ 214 Abs. 4 erfolgen. Wenn der Abgabepflichtige mittels
Verrechnungsweisung Anzahlungen bekanntgeben will, so haben diese
Verrechnungsweisungen den Mindesterfordernissen des § 214 BAO zu
entsprechen und haben dem Willen des Abgabepflichtigen eindeutig Ausdruck zu
verleihen.
Aus dem vorgelegten
Veranlagungsakt des Finanzamtes ergibt sich, dass der BW. im fraglichen Zeitraum
von November 2001 bis November 2002 folgende Vermerke auf den
Umsatzsteuervoranmeldungen mit Überschuss angebracht hat:
UVA 11/01, eingereicht
am11. Dezember 2001:
"Ich beantrage mit dem
Überschuss die Zahllast für den Monat Oktober 2001 abzudecken und den
sodann noch verbleibenden Rest auf laufender Rechnung zu belassen zur Abdeckung
der Zahllasten der nächsten Monate."
UVA 3/02, eingereicht am
11. April 2002:
"Ich beantrage, den
Überschuss zur Abdeckung der Zahllast für den Monat Februar 2002 zu
verwenden und den Rest auf laufender Rechnung zu belassen zur Abdeckung der
nächsten ESt-Zahlung."
UVA 4/02, eingereicht am 14.
Juni 2002:
"Ich beantrage, den
Überschuss auf laufender Rechnung zu belassen zur Abdeckung der Zahllast
für den nächsten Monat und für die nächsten
ESt-Belastungen."
UVA 7/02, eingereicht am 10.
September 2002:
"Ich beantrage den
Überschuss auf laufender Rechnung zu belassen zur Abdeckung der
nächsten ESt-Belastung".
UVA 8/02, eingereicht am 11.
Oktober 2002:
"Ich beantrage, den
Überschuss auf laufender Rechnung zu belassen zur Abdeckung der
nächsten EST-Zahllast."
Keiner dieser Vermerke konnte
oder musste vom Finanzamt als Bekanntgabe einer Anzahlung bzw. Entrichtung einer
Anzahlung für die Einkommensteuer 2000 aufgefasst werden. Eine "Zahllast"
oder "Belastung" kann für eine Anzahlung im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO
nur entstehen, wenn diese Anzahlung als solche eindeutig bezeichnet oder sonst
unzweifelhaft bekanntgemacht worden ist. Erst dadurch wird zufolge § 205
Abs. 3, 2.Satz BAO die Anzahlung fällig. Da dies unterblieben ist, durfte
das Finanzamt daher zu Recht davon ausgehen, dass der Bw. mit seinen Vermerken
die jeweils nächstfällige Einkommensteuervorauszahlung mit dem
Guthaben auf dem Abgabenkonto verrechnet haben wollte, was tatsächlich auch
erfolgt ist.
Laut Kontoabfrage wurde der aus
der UVA 11/01 resultierende Überschuss weisungsgemäß zur
Abdeckung der Umsatzsteuerzahllast für Oktober 2001 (14.734,00 ATS) und zur
teilweisen Abdeckung der Einkommensteuervorauszahlung für das erste
Vierteljahr 2002 (1.262,18 €) verrechnet. Der mit UVA 3/02 angemeldete
Überschuss in der Höhe von 1.428,98 € wurde
weisungsgemäß mit der Zahllast gemäß UVA 2/02
(1.257,68 €) und teilweise (171,30 €) mit der
Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Vierteljahr 2002 verrechnet. Ebenso
wurde der aus der UVA 4/02 resultierende Überschuss
weisungsgemäß mit der Zahllast aus der UVA 5/02 verrechnet. Die aus
den UVA 7/02 und 8/02 resultierenden Überschüsse wurden mit der am
15. November fälligen Einkommensteuervorauszahlung für das 3.
Vierteljahr verrechnet. Da die auf Grund des Bescheides vom 6. November
2002 entstandene Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2000 erst am
13. Dezember fällig wurde, war die bereits am 15. November
fällige Einkommensteuervorauszahlung die "nächste ESt-Belastung" bzw.
"nächste ESt-Zahllast". Dem Bw. ist sohin durchaus darin beizupflichten,
dass auf einer Umsatzsteuervoranmeldung eine Verrechnungsweisung erteilt werden
kann. Wenn damit eine Anzahlung im Sinne des § 205 Abs.3 BAO entrichtet
werden soll, so ist dies jedoch dezidiert und unzweifelhaft
bekanntzumachen.
Nicht beigepflichtet werden
kann den Ausführungen des Bw., wonach das Gesetz nicht sage, wann eine
Verrechnungsweisung zu erteilen ist. Gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO sind
bei Zahlungen entsprechende Anweisungen über den Verwendungszweck "auf dem
Zahlungsbeleg" bekanntzugeben. Sinngemäß gilt dies für die
Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den
Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung oder Abfuhr
von Abgaben entstehen. Verrechungsweisungen betreffend die Verwendung von
Gutschriften auf Grund einer Umsatzsteuervoranmeldung sind somit auf der
Umsatzsteuervoranmeldung zu erteilen.
Allerdings können
Verrechungsweisungen im Sinne des Abs.4 leg.cit. innerhalb einer Frist von drei
Monaten berichtigt werden, wenn
irrtümlich eine unrichtige
Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angeben worden sind (§ 214 Abs. 5
BAO). Dass der Bw. bei Erteilung der Verrechnungsweisungen einem Irrtum erlegen
wäre, wird von ihm jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Der angefochtene Bescheid ist
sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien,
7. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-W/03
- Stammnummer
- 6628
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF