Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0114-W/03
Beschränkung des Rückzahlungsbetrages gemäß § 239 Abs. 2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-W/03vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 239 Abs. 2 BAO ist, dass die Abgabenbeträge spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag (Umbuchungs- bzw. Überrechnungsantrag) bescheidmäßig festgesetzt sind. Einer Verbuchung von Selbstbemessungsabgaben aufgrund einer Verrechnungsweisung liegt keine bescheidmäßige Festsetzung zugrunde, sodass das rückzuzahlende (umzubuchende, zu überrechnende) Guthaben nicht um diese Beträge eingeschränkt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
20. September 2002 betreffend Übertragung eines Guthabens
(Umbuchung) entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als dem Antrag vom
18. März 2002 auf Umbuchung eines Guthabens hinsichtlich des
Betrages in Höhe von € 629,25 stattgegeben wird.
Im
Übrigen war die Berufung abzuweisen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe
vom 18. März 2002 stellte die Bw. den Antrag auf Umbuchung des
auf dem Abgabenkonto x befindlichen Guthabens in der Höhe von
€ 2.329,25 auf das Konto y.
Mit Bescheid
vom 20. September 2002 wies das Finanzamt den Antrag mit der
Begründung ab, dass das Guthaben zur Abdeckung anderer
Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto verwendet worden sei (auf die
Buchungsmitteilungen Nr. 2, 3 und 4 wurde verwiesen). Weiters
führte das Finanzamt aus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides
kein Guthaben bestehe, sodass eine Übertragung nicht durchgeführt
werden könne.
In der
dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. Folgendes aus:
"Sehr
geehrte Herren, die Überweisung vom 20.2.2002 wurde für
Dezember 2001 Umsatzsteuervoranmeldung persönlich abgegeben
€ 1.911,00 - KU 10-12/2001 € 87,-,
L 12/2001 229,65, DZ/€10,32 und
DB/€ 91,28 - € 2.329,25 einbezahlt, da
zwischenzeitlich am 18.2.2002 das Guthaben für StNr. x
zurücküberwiesen wurde, ohne die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember
2002 am 15.2.2002 beim Finanzamt persönlich abgegeben zu
berücksichtigen. Daher die Überweisung vom 20.2.2002 auf die neue
Steuernummer, wie mit dem Finanzamt besprochen.
Am
13. März erfolgte eine Zahlungsaufforderung. Am 18. März
erfolgt wie mit Fr. S tel. besprochen, die gewünschte Faxmitteilung,
dass der Betrag von € 2.329,25 für den offenen Saldo des Kontos y
zu verwenden ist. Somit hat der Saldo 0 betragen. Vielleicht sind Sie unserem
Ersuchen nicht nachgekommen. (siehe Fax vom 18.3.2002 an
Fr. S).
Für uns
gab es somit per 20.2.2002 kein Guthaben von € 2.329,25 auf dem Konto
x und das Konto y war auf 0!
Was Sie
gebucht haben, können wir nicht sehen, da wir keine Buchungsmitteilung
Nr. 1 erhalten haben! Sie erwähnen in Ihrer Begründung auch nicht
die Nr. 1, bitte wieso nicht?
Am 14.3.2002
Umsatzsteuervoranmeldung pers. abgegeben hatten wir einen Überschuss von
€ 524,77 minus
L 172,80 - DB 70,10 - DZ 6,85.
Am
15. April 2002 Umsatzsteuervoranmeldung persönlich abgeben hatten
wir einen Überschuss von € 1.721,43 minus div. Abgaben und
für den Monat März hatten wir eine Zahllast von € 79,59, den
wir eingezahlt haben und somit hatten wir lt. Ihrer Buchungsmitteilung vom
5.6.2002 ein Guthaben für x.
Ihre
Rückzahlung vom 5.6.2002 bezog sich auf den Überschuss
Februar 2002 € 1.721,43 minus Abgaben
€ 84,93 = 1.636,50. Ein Betrag von € 2.329,25
wurde uns nie rücküberwiesen.
Da wir die
Mitteilung 1 trotz Urgenz nicht erhalten haben, war uns eine genaue
Überprüfung bis heute nicht möglich.
Am 16.5.2002
haben wir an das Finanzamt € 50,10 für KU 1-3
überwiesen. Wie Sie aus den div. Schreiben vom 7. Juni, 9. Juli
ersehen haben wir um die fehlende Buchungsmitteilung 1 ersucht, die wir bis
heute nicht erhalten haben.
Aus Ihren
Buchungsmitteilungen 2, 3, 4 ist nicht zu ersehen, was mit unserer
Überweisung vom 20.2.2002 geschehen ist.
Erst wenn
wir die Buchungsmitteilung 1 von Ihnen erhalten haben, können wir zu Ihrer
Forderung die nach unseren Aufzeichnungen nicht zu Recht besteht, Stellung
nehmen. Wir haben den Betrag von € 2.329,25 am 20.2.2002 eingezahlt
und in einem Telefonat, sowie einem Fax mit Ihrer Beamtin alles geklärt, da
wir zu diesem Zeitpunkt zwei StNrn hatten."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2002 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Guthaben über
2.329,25 € am 22. Februar 2002 laut Weisung auf die
StNr. x (ohne Angabe eines Verwendungszweckes, daher als Saldo verbucht)
verbucht worden sei.
Durch die
Einweisung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das
2. Quartal 2002 im Betrag von 1.700 € (Buchungstag
17. April 2002) und der Körperschaftsteuervorauszahlung für
das 3. Quartal im Betrag von € 850,00 (Buchungstag
18. Juli 2002) habe sich das Guthaben verringert beziehungsweise habe
sich ein Rückstand ergeben.
Durch die
Überweisung vom 19. August 2002 über 850 € sei das
Konto ausgeglichen gewesen. Da ab diesem Zeitpunkt kein Guthaben mehr vorhanden
gewesen sei, habe die Übertragung auf die StNr. y nicht
durchgeführt werden können.
Weiters
legte das Finanzamt der Berufungsvorentscheidung einen Kontoauszug
bei.
Dagegen
beantragte die Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Zur
Begründung führte die Bw aus, dass die Verwendung des Betrages von
€ 2.329,25 angeführt gewesen sei. Die fehlenden
Buchungsmitteilungen hätte die Bw. nicht erhalten. Die Buchungsmitteilung
vom 5. Juni 2002 seien an die Bw. ausgestellt und auch zugestellt
worden.
Die
Berufungsvorentscheidung sei nicht an die Bw. ergangen.
In der
Begründung werde eine Körperschaftsteuervorauszahlung für das
2. Quartal 2002 von € 1.700,00 (Buchungstag
17. April 2002) angegeben. Es gebe jedoch keinen
Vorauszahlungsbescheid und keine Lastschriftanzeige.
Daher sei
dieser Betrag, ohne die Bw. davon in Kenntnis zu setzen abgezogen und die
Zahlung nicht dem Zweck zugeführt worden, für den sie lt.
Überweisung bestimmt gewesen sei.
Am
18. Juli 2002 habe das Finanzamt wieder die K 7-9/02,
Fälligkeitstag 16. August, mit dem Betrag in Höhe von
€ 850,00 vorgeschrieben, es fehle jedoch bis heute der
Vorauszahlungsbescheid für die
Körperschaftsteuervorauszahlung.
Außerdem
betrage der Betrag 1 x 1.816,82 (25.000,00 ATS) für das
erste Jahr einer GmbH. Das Finanzamt verrechne
€ 1.700,00 + 850,00 = 2.500,00 bis zum 09/02.
Diese Angaben seien für die Bw. nicht zu überprüfen, da die Bw.
keinen Vorauszahlungsbescheid erhalten hätte.
Der
Kontoauszug für die Steuernummer x beginne mit 22. Februar 2002
mit der Überweisung € 2.329,25 für 12/2001 laut
Überweisung.
Die Bw.
verweise weiter auf die der Berufung beigelegte Kontoaufstellung ab
1. Jänner 2002. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen ergebe sich
ein offener Saldo von € 1.700,00. Die zu wenig bezahlten
€ 629,26 würden sich leider aus dem nicht vollständigen und
teilweise nicht nachvollziehbaren Guthaben in Höhe von € 2.540,77
lt. Buchungsmitteilung Nr. 2 ergeben.
Die Bw.
werde daher den Fehlbetrag von € 629,26 einzahlen, damit die Zahlungen
mit den Meldungen übereinstimmen. Offen blieben somit die
€ 1.700,00, für die es keinen Vorauszahlungsbescheid
gebe.
Es werde um
Überprüfung des Kontoauszuges ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren
Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Das
nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei
einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß Abs. 2
leg. cit. zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschulden zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei der anderen
Abgabenbehörde hat.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 zurückzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten umzubuchen oder zu
überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von
Amts wegen erfolgen.
Gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Die
Grundsätze des § 239 Abs. 2 BAO gelten auch
für Umbuchungen und Überrechnungen.
Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des § 239 Abs. 2 BAO ist,
dass die Abgabenbeträge spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Rückzahlungsantrag (Umbuchungs- bzw.
Überrechnungsantrag) bescheidmäßig festgesetzt sind. Weiters
müssen die Beträge spätestens drei Monate nach Stellung des
Antrages zu entrichten sein.
Der
Umbuchungsantrag wurde am 18. März 2002 gestellt. Zu diesem
Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Guthaben in der Höhe von
€ 2.329,25. Im Zeitpunkt der Erledigung des gegenständlichen
Umbuchungsantrages wies das Abgabenkonto folgende Abgabenschuldigkeiten aus, die
bis spätestens 18. Juni 2002 fällig wurden:
|
Abgabenart
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Körperschaftsteuervorauszahlung
4-6/02
|
15. Mai 2002
|
1.700,00
|
Umsatzsteuer
3/02
|
15. Mai 2002
|
79,59
|
Umsatzsteuer
4/02
|
17. Juni 2002
|
367,82
|
Lohnsteuer
5/02
|
17. Juni 2002
|
169,36
|
Dienstgeberbeitrag
5/02
|
17. Juni 2002
|
468,48
|
Dienstgeberzuschlag
5/02
|
17. Juni 2002
|
45,81
Auf
diese Verbindlichkeiten wurde entrichtet:
€ 275,02
(verbleibende Gutschrift aus der U 1/02 (€ 524,77 abzüglich
€ 172,80 (L 1/02), € 70,10 (DB 1/02) und 6,85
DZ 1/02)) sowie
€ 226.79
(Überweisung vom 17. Juli 2002).
Das
vorhandene Guthaben in Höhe von € 2.329,25 wurde vom Finanzamt
zur Tilgung der genannten Abgabenschuldigkeiten herangezogen.
Wie bereits
dargelegt, ist für die Anwendbarkeit des
§ 239 Abs. 2 BAO Voraussetzung, dass die
Abgabenbeträge spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Rückzahlungsantrag (Umbuchungs- bzw. Überrechnungsantrag)
bescheidmäßig festgesetzt sind.
Dies war bei
der Körperschaftsteuer 2002 der Fall.
Dem Einwand
der Bw., dass sie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid sowie die
Buchungsmitteilung Nr. 1 nicht erhalten habe, kann nicht gefolgt
werden:
Aus der
Aktenlage ergibt sich, dass die Bw. der damaligen steuerlichen Vertreterin, der
Wthd D. GmbH, auch eine Zustellvollmacht erteilt hat.
Das Wesen
der Zustellvollmacht liegt darin, dass die behördliche Erledigung durch die
Bekanntgabe an den Bevollmächtigten wirksam wird, ohne dass es einer
Benachrichtigung des Vollmachtgebers bedarf.
Der genannte
Bescheid vom 8. Februar 2002 wurde im Hinblick auf die erteilte
Zustellvollmacht der genannten Vertreterin zugestellt, die auch den Erhalt
bestätigte.
Im Hinblick
auf das oben Gesagte war das Finanzamt berechtigt, das Guthaben auch zur
Abdeckung der Körperschaftsteuer 4-6/02 zu verwenden.
Die
Ermessensentscheidung des Finanzamtes erweist sich als gerechtfertigt, da das
Abgabenkonto im Zeitpunkt der Erledigung des Umbuchungsantrages einen Tagessaldo
in der Höhe von € 0,00 ausgewiesen hat, woraus sich ergibt, dass
die Tilgung der Körperschaftsteuervorauszahlung ausschließlich durch
die (teilweise) Heranziehung des genannten Guthabens erfolgte.
Die
Einwendung der Bw., dass sie die Buchungsmitteilung nicht erhalten habe, kann
keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, zumal eine
Buchungsmitteilung kein Bescheid, sondern lediglich ein Informationsschreiben
ist.
Bei der
Umsatzsteuer 3/02 und 4/02, der Lohnsteuer 5/02, dem Dienstgeberbeitrag 5/02 und
dem Dienstgeberzuschlag 5/02 handelt es sich nicht um bescheidmäßig
festgesetzte Abgabenschuldigkeiten, sodass
§ 239 Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung
kommt.
Somit war
dem Umbuchungsantrag hinsichtlich des Betrages in der Höhe von
€ 629,25 stattzugeben, hinsichtlich des Betrages in der Höhe von
€ 1.700,00 abzuweisen.
Ergänzend
wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.4.1997, 96/14/0061, verwiesen,
wonach bei Rückzahlungen, somit auch bei Umbuchungen nur die
tatsächlich durchgeführten Buchungen maßgeblich sind, nicht
diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt
werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist
nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungebescheidverfahren gemäß
§ 216 BAO zu
klären (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
RückzahlungbeschränkenRechtmäßigkeitRückzahlungsverfahrenGuthaben verwendenUmbuchungenÜberrechnungenbescheidmäßig festgesetztdrei MonateZustellvollmachtBenachrichtigung des VollmachtgebersSelbstbemessungsabgabenVerrechnungsweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-W/03
- Stammnummer
- 3470
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF