Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1672-W/03
Umbuchungsantrag, kein Guthaben am Konto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1672-W/03vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wegenstein und Partner Wthd. OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 1. Bezirk in Wien betreffend Abweisung des Umbuchungsantrages
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 12.Mai 2003 wurde die
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2003 eingereicht und eine Gutschrift in
der Höhe von € 114.524,39 geltend gemacht sowie Umbuchung auf das
Konto der R. GesmbH beantragt. Mit Bescheid vom 23. September 2003 wies das
Finanzamt für den 1. Bezirk den Antrag auf Umbuchung eines Guthabens mit
der Begründung ab, es bestehe auf dem Abgabenkonto kein Guthaben und
führte ergänzend aus, dass für den Zeitraum April 2003 eine
Umsatzsteuerfestsetzung erfolgt sei.
Dagegen, sowie gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum April
2003, richtet sich die Berufung der Bw. vom 10. Oktober 2003.
Zur Begründung wurde im
Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
In der Umsatzsteuervoranmeldung
für den Zeitraum 4/2003 sei u.a. die Vorsteuer von € 116.276,53
aus der Rechnung der R. GesmbH an die Bw. vom 28.4.2003 geltend gemacht worden.
Die Ausstellung der Rechnung und der Vorsteuerausweis seien erforderlich
gewesen, da die Betriebsprüfung bei der R. GesmbH einen umsatz- und
ertragsteuerpflichtigen Wert von ATS 8 Mio. für Investitionen bzgl.
Betriebs- und Geschäftsausstattung betreffend das Mietlokal M.89
festgestellt habe. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht liege eine
umsatzsteuerpflichtige Lieferung der R. GesmbH mit einer Fakturierung von 20 %
Ust an die Bw. vor.
Laut Prüfungsbericht der
R. GesmbH stelle der Mehrbetrag eine umfangreiche und wertsteigernde
Gebäudeinvestition der Jahre 1998 und 1999 dar. Es liege keine Entnahme
durch die Gesellschafterin sondern ein Veräußerungsvorgang vor.
Gemäß den unter Tz 16 des Prüfungsberichtes ausgewiesenen
Feststellungen liege kein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vor, die aus
einer Würdigung in Richtung Eigenverbrauch resultierende ertragsteuerliche
Konsequenz der Erhöhung des Gewinnanteiles der Bw. sei korrekterweise nicht
erfolgt.
Aus umsatzsteuerrechtlicher
Sicht stelle der Anschaffungsvorgang eine zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs.
1 Z 1 UStG berechtigende Lieferung dar.
Die Verweigerung des
Vorsteuerabzuges mit der Begründung der fehlenden Unternehmereigenschaft
sei unrechtmäßig.
Die Bw. habe als Unternehmerin
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG von Mai 2000 bis zum Verkauf des
Mietrechtes im Februar 2001 umsatzsteuerpflichtig zzg. 20 % Umsatzsteuer
vermietet.
Das Mietrecht in M 89 sei stets
unternehmerisch genutzt worden, zunächst von der
Miteigentümergemeinschaft und danach von der Bw.
Die Rechtsansicht, dass der
Handel mit Mietrechten keine unternehmerische Tätigkeit darstelle,
widerspreche dem im Bp Bericht anerkannten umsatzsteuerpflichtigen Verkauf des
Mietrechtes, der jahrelangen unternehmerischen Nutzung und der Judikatur des
VwGH und EuGH. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 20.3.2002, 99/15/0041
begründe eine vorangegangene Vermietungstätigkeit die
Unternehmereigenschaft. Die Umsatzsteuerpflicht erfasse auch Hilfs- und
Nebengeschäfte aus dieser Vermietung, im gegenständlichen Fall eben
auch die Übertragung der Mietrechte.
Der VwGH verweise in diesem
Erkenntnis auf das EuGH- Urteil (C-108/99 v. 9.10.2001/ Cantor Fitzgerald
Internat, Rn 31), wonach " die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken im Sinne der Sechsten Richtlinie eine Dienstleistung sei, bei
der es um die Übertragung des Rechtes auf Gebrauch eines Grundstückes
gehe".
Die Nichtanerkennung der
Unternehmereigenschaft hinsichtlich der Vorsteuergeltendmachung sei infolge des
Zusammenhanges der Vermietung des Objektes mit der nachträglichen
Anschaffung der Gebäudeinvestition für das selbe Objekt und Verkauf
des Mieterechtes des selben Objektes nicht rechtskonform.
Es werde daher ersucht eine
erklärungsgemäße Buchung der eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung 4/2003 vorzunehmen und den Umbuchungsantrag des
Guthabens in Höhe von € 116.276,53 durchzuführen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213
unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat.
Das nach einer
gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer
Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß Abs. 2 leg. cit.
zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschulden zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei der anderen Abgabenbehörde hat.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben,
soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten umzubuchen oder zu
überrechnen.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf
einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften
übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten
Gutschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen
durchgeführt hätten werden müssen (ständige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, siehe u. a. VwGH 26.9.1985, 85/14/0123, 16.5.2001,
2001/16/0375)
Für die Entstehung eines
Guthabens sind nur die tatsächlich durchgeführten Buchungen
ausschlaggebend. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Buchungen ist nicht
im Rückzahlungs- oder Umbuchungsverfahren zu klären (VwGH 22.3.2000,
99/13/0098)
Die materielle Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung ist im Verfahren betreffend Erlassung eines
Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO und im Verfahren betreffend
Rückzahlung nach § 239 Abs.1 BAO nicht zu prüfen ( VwGH
22.4.1999, 99/15/0044)
Aus § 215 Abs. 4 BAO
ergibt sich, dass grundsätzlich nur ein sich aus der Gebahrung ergebendes
Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto
auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Die Umbuchung
und Überrechnung von Gutschriften oder Lastschriften ist hingegen in der
BAO nicht vorgesehen. Einzelne Gutschriften können nicht Gegenstand der
Disposition nach § 215 Abs. 4 BAO sein. (VwGH 15.4.1997, 96/14/0061)
Die am 12. Mai 2003 für
den Monat April 2003 eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung mit einem
ausgewiesenen Überschuss in der Höhe von € 114.524,39 führte
zu keiner entsprechenden Buchung auf dem Abgabenkonto.
Mit Buchungstag 13. Mai 2003
scheint eine Umsatzsteuervorschreibung für April 2003 in der Höhe von
€ 1.752,14 auf, welche mit 12.5.2003 auch beglichen wurde. Das Abgabenkonto
stand im Zeitpunkt der Antragstellung auf Umbuchung auf Null.
Da - wie oben ausgeführt
wurde - lediglich ein tatsächlich auf dem Konto bestehendes Guthaben
umgebucht werden kann, war der Antrag, mangels Bestehen eines Guthabens,
abzuweisen.
Auf das im Berufungsverfahren
vorgebrachte Begehren auf Änderung der Abgabenfestsetzung ist im Rahmen
dieses Verfahrens nicht einzugehen, da der materiellen Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung in diesem Verfahren keine Bedeutung zukommt, sondern
lediglich die Kontolage bei Antragstellung ausschlaggebend ist.
Die Berufung war
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
30.Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1672-W/03
- Stammnummer
- 6525
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF