…heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten. Gem. § 166 BAO können daher auch die die Ergebnisse eines Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren herangezogen werden. Das oberwähnte Zollstrafverfahren gegen den Bf war von den Grundsätzen der Offizialmaxime und amtswegigen Sachverhaltsermittlungen beherrscht und zielte auf die Erforschung der…
…war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab; d.h. auch im Rahmen jenes Finanzstrafverfahrens war alles, was zur Be- oder Entlastung des (in jenem Verfahren des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei…
…und dass sie vom Grundsatz der Offizialmaxime und der amtswegigen Sachverhaltsermittlung getragen wurden, wonach alles, was zur Be-oder Entlastung geeignet war, von Amts wegen erforscht werden hatte müssen, auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitverfangenen Abgabenvorschreibung maßgebend. Es kann demnach nicht als erwiesen…
…Gemäß den zuletzt genannten Bestimmungen kann die Abgabenbehörde auch in der Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts auf die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zurückgreifen. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab…
…daher der Bf. Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK für die nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten eingangsabgabenpflichtigen Zigaretten. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung…
…Finanzstrafverfahrens auch für das Abgabenverfahren herangezogen werden. Das beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens war daher…
…der Beschwerdeschrift), das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden und daher nicht ausreichend im Sinn des § 115 Abs. 1 BAO ist zu entgegnen, dass das beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht war…
…Bf. verhängten Strafen herabgesetzt. Einleitend wird festgestellt, dass das o.a. Strafverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen Wahrheit abzielte. In Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde…
…verbracht und hier an Bekannte, zum Teil sogar auf Bestellung, weiterverkauft hat. Hier ist zunächst festzuhalten, dass das beim Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen…
…Gemäß den zuletzt genannten Bestimmungen kann die Abgabenbehörde auch in der Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts auf die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zurückgreifen. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab…
…des Mitarbeiters der Bf., G., in seiner Einvernahme vom 8. September 2005 (Niederschrift Zl. 333). Das beim Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit…
…Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen…
…Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen…
…Abgabenverfahren) ebenfalls vom Grundsatz der Offizialmaxime sowie der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und auf die Erforschung der materiellen Wahrheit gerichtet gewesen ist; d.h. auch im Rahmen jenes Finanzstrafverfahrens war alles, was zur Be- oder Entlastung des (in jenem Verfahren des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von…
…der Stoffdichte, des spezifischen Gewichts und der tatsächlichen Raummenge, sodass eine Schätzung, die einerseits ein Ergebnis zulässt, dass die bewilligte Menge nicht überschritten ist, andererseits aber auch ein solches, dass mehr als das Doppelte gelagert wird, keinesfalls der vom Gesetzgeber verlangten Genauigkeit bei der Sachverhaltsermittlung…
…zu bleiben und in der Berufungsvorentscheidung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, ist unverständlich. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Amtspartei die Zweifel durch Fragen klären müssen. Einer der Verfahrensgrundsätze, die das Verwaltungsverfahren kennzeichnen, ist der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime). Dieser Grundsatz gilt…
…beiden Grundsätze sind nicht als Gegensatz konzipiert, sondern sollen vielmehr im idealtypischen Fall als Wechselspiel funktionieren, bei dem die Aufklärungspflicht je nach Abweichen von im Wirtschaftsleben üblichen Vorgängen zu intensivieren ist. Grundsätzlich herrscht im Abgabenverfahren ein interessenneutrales Pflichtensystem, und zwar sowohl bezüglich der Sachverhaltsermittlung als…
…tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit. Im Abgabenverfahren gilt nicht die Parteienmaxime, daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht allein deshalb zu Grunde legen, weil sie von der Partei behauptet werden. Offizialmaxime bedeutet…
…Die beiden Grundsätze sind nicht als Gegensatz konzipiert, sondern sollen vielmehr im idealtypischen Fall als Wechselspiel funktionieren, bei dem die Aufklärungspflicht je nach Abweichen vom Wirtschaftsleben üblichen Vorgängen zu intensivieren ist. Grundsätzlich herrscht im Abgabenverfahren ein interessenneutrales Pflichtensystem, und zwar sowohl bezüglich der Sachverhaltsermittlung als…
…Offizialmaxime hätte die Behörde ihre Manuduktionspflicht beachten müssen und den Bf. im Rahmen der Einvernahme darüber aufklären müssen, dass er die zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel zu nennen habe. Die Behörde hätte die entsprechenden Beweise amtswegig erheben müssen. Weil die Behörde den Grundsatz der Offizialmaxime…