Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0288-Z2L/02
Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0288-Z2L/02vom 21.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des R. vom 12. Februar 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
16. Jänner 2002, Zl. 100/34682/2001-5, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Höhe der festgesetzten
Abgaben wie folgt abgeändert:
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Abgabenart
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Betrag in S
|
Betrag in €
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Zoll (Z1)
|
6.451,00
|
468,81
|
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
|
6.858,00
|
498,39
|
Tabaksteuer (TS)
|
16.640,00
|
1.209,28
|
Abgabenerhöhung (ZN)
|
663,00
|
48,18
|
Summe
|
30.612,00
|
2.224,66
Die den
Entscheidungsgründen folgende Abgabenberechnung sowie das beiliegende
Berechnungsblatt für die Abgabenerhöhung bilden Bestandteile dieses
Bescheidspruches.
Die Beschwerde wird im
Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der gesondert
zugehenden Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Nach der mit dem Beschwerdeführer (Bf.) durch das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz am
23. Oktober 2001 aufgenommenen Niederschrift,
Zl. 100/92.506/2001-Str.IV/Kw, gab dieser an, Anfang und Ende
August 2001 jeweils 24 Stangen Zigaretten über die grüne
Grenze bei M. nach Österreich geschmuggelt zu haben. Insgesamt seien dies
20 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic", 12 Stangen
Zigaretten der Marke "Milde Sorte" und 16 Stangen Zigaretten der Marke
"Dames" gewesen. Die Zigaretten habe er in der Folge weiterverkauft.
Das Hauptzollamt Wien teilte dem Bf. mit Bescheid vom
24. Oktober 2001, Zl 100/92.506/2000-Str.IV/Kw, gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK (Zollkodex), Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992,
ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1, eine
gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und
Abs. 3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG für 9.600 Stück
Zigaretten entstandene Eingangsabgabenschuld im Ausmaß von insgesamt
1.325,26 Euro/18.236,00 S (davon 281,32 Euro/3.871,00 S an
Zoll, 298,10 Euro/4.102,00 S an Einfuhrumsatzsteuer und
720,70 Euro/9.917,00 S an Tabaksteuer) mit und schrieb ihm gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von
25,14 Euro/346,00 S zur Entrichtung vor. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, der Bf. hätte im Zeitraum Anfang August 2001
bis Ende August 2001 die im Spruch bezeichneten Waren zu Fuß in M.
über die grüne Grenze und ohne Entrichtung der auf diesen Waren
lastenden Eingangsabgaben vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union eingebracht.
Mit Eingabe vom 2. November 2001 erhob der Bf.
gegen diesen Bescheid den Rechtsbehelf der Berufung. Darin brachte er im
Wesentlichen vor, keinesfalls steuerpflichtige Waren nach Österreich
eingebracht zu haben. Diesen Sachverhalt habe er am 6. Oktober 2001
gegenüber dem Zollamt K. angegeben. Anlässlich seiner Vorladung am
23. Oktober 2001 habe das Hauptzollamt Wien dieser Behauptung
keinen Glauben geschenkt und er sei zur Aussage gebracht worden, 48 Stangen
Zigaretten eingebracht zu haben.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2002,
Zl. 100/34682/2001-5, als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG vom 12. Februar 2002.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe anlässlich der am
6. Oktober 2001 erfolgten Einvernahme gegenüber dem Zollamt K.
jede Anschuldigung verneint. Er sei leider ein leicht beeinflussbares Wesen,
welches so schwerwiegende Vorwürfe eingestehe, ohne sich der Tragweite
bewusst zu sein.
Mit Straferkenntnis vom 6. November 2002,
Str.L.Nr. 123, Spr.Sen.L.Nr. 456, hat der Spruchsenat des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. der
Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach
§§ 35 Abs. 1 lit. a,
38 Abs. 1 lit. a,
44 Abs. 1 lit. b FinStrG schuldig gesprochen. Die
Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Spruch des Erkenntnisses
lautet auszugsweise: "Der Bf. ist
schuldig, er hat von 2000 bis 2002 im Gebiet von M., sohin im Bereich des
Hauptzollamtes Wien, vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die
zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, in das Zollgebiet teils
vorschriftswidrig verbracht, teils vorschriftswidrig zu verbringen versucht und
vorsätzlich zu seinem oder eines anderem Vorteil dem monopolrechtlichen
Einfuhrverbot zuwider teils eingeführt, teils einzuführen versucht,
wobei es ihm darauf ankam, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen
und zwar nachgenannte Zigarettenmengen und
Zigarettenmarken:
...
In
den Jahren 2000, 2001 und
2002
48.000 Memphis Classic."
(letztes Faktum)
In der Begründung wird ausgeführt
(auszugsweise): "Der Bf. hat auch
zugegeben, dass er im gesamten Tatzeitraum darüber hinaus unerkannt etwa
vier- bis fünfmal pro Jahr etwa 20 Stangen im Schnitt erfolgreich nach
Österreich geschmuggelt hat. Dies ergibt bei einer Berechnung zu seinen
Gunsten (nämlich ausgehend von nur viermal pro Jahr je 20 Stangen)
insgesamt 240 Stangen Zigaretten (= letztes
Faktum).
...
Aus
dem gesamten Akt ergibt sich der Verdacht, dass der Beschuldigte weit mehr als
von ihm zugegeben und durch Beschlagnahme bestätigt, Zigaretten nach
Österreich geschmuggelt hat. Dieser Verdacht konnte nicht mit Sicherheit
verdichtet werden, denn schon anlässlich seiner Aussagen vor dem Zollamt
gab er zum Teil widersprüchliche Darstellungen, so nannte er als Abnehmer
Personen, die es gar nicht sein konnten (teilweise verstorben) bzw.
erwähnte er Korrekturen in der Vernehmung selbst, mit unsachlicher
Begründung. Soweit darüber hinaus im Zuge des Verfahrens weitere
Schmuggelmengen von ihm angegeben worden waren - was er auch in der
mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat - war die Richtigkeit seiner
Angaben nicht gesichert und war daher in diesem Umfang ein Schuldspruch nicht
möglich."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Waren, die nach Maßgabe des
Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK bei der Zollstelle
oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen
Ort eintreffen, sind gemäß Art. 40 ZK von der Person zu
gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat
oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen
übernimmt. Gemäß Art. 4 Nr. 19 ZK ist
Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form,
dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den
Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.
Gem.
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in
das Zollgebiet verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist
vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der
Art. 38 bis 41 und
177 zweiter Gedankenstrich ZK. Die Zollschuld entsteht in
dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht
wird. Zollschuldner nach Absatz 3 erster Anstrich der
bezeichneten Gesetzesstelle ist u.a. die Person, welche die Ware
vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der
Fassung BGBl I Nr. 13/1998) lautet: Entsteht außer
den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis
205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß
Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an
Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der
Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung
beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen
des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens war daher alles was zur Be- oder
Entlastung des beschuldigten Bf. führte, von Amts wegen zu
erforschen. Dadurch, dass gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates des
Hauptzollamtes Wien kein Rechtsmittel erhoben wurde, das Erkenntnis so in
Rechtskraft erwuchs und damit der Spruch des Erkenntnisses und der zugrunde
liegende Sachverhalt akzeptiert wurde, liegen auch für den
Unabhängigen Finanzsenat keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen
vor, die eine weitere Überprüfung notwendig machen würden.
Im Rahmen des § 167 Abs. 2 BAO ist daher als
erwiesen anzunehmen, dass der Bf. im Jahr 2001 viermal je 20 Stangen,
insgesamt also 80 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic"
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte. Hinsichtlich
dieser Waren ist für den Bf. somit die Zollschuld gemäß
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
erster Anstrich ZK entstanden, wobei der Betrag der auf die
betreffenden Waren zu erhebenden Abgaben anhand der Bemessungsgrundlagen
bestimmt wurde, die für die Waren in dem am weitesten zurückliegenden
Zeitpunkt (hier: Anfang August 2001) galten, für den das Bestehen der
sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben
festgestellt werden konnte
(Art. 214 Abs. 2 Satz 2 ZK).
Die mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Jänner 2002, Zl. 100/34682/2001-5, erfolgte Abweisung
der Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die
Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid
im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die
Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Da das Hauptzollamt Wien dabei
von einer Zigarettenmenge von 9.600 Stück (48 Stangen) ausging,
war der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Abgabenhöhe berichtigen.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Abgabenberechnung: Waren:
80 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis Classic" Warennummer: 2402
2090 002 Zollwert: 14,00 S/Packung Inl.
Kleinverkaufspreis/Packung: 37,00 S; 1 Euro =
13,7603 S
|
Abgabenart
|
Bemessungsgrundlage
|
Satz
|
Betrag
|
Zoll
|
S 11.200,00
€ 813,94
|
57,6 %
|
S 6.451,00
€
468,81
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
S 34.291,20
€ 2.492,04
|
20%
|
6.858,00
€
498,39
|
Tabaksteuer
|
16.000 Stück
|
S 263,00/1000 Stk plus 42 % des
Kleinverkaufspreises (mind. S 896,00/1000 Stk)
|
16.640,00
€
1.209,28
|
Abgabenerhöhung
|
S 29.949,00
€ 2.176,48
|
laut beiliegendem Berechnungsblatt
|
S 663,00
€
48,18
|
Summe
|
|
|
30.612,00
€
2.224,66
Beilage:
1 Berechnungsblatt Abgabenerhöhung
|
Abgabenart
|
Bisherige
Festsetzung
|
Neufestsetzung
|
Differenz
|
Zoll
|
S 3.871,00
€
281,32
|
S 6.451,00
€
468,81
|
S 2.580,00
€
187,49
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
S 4.102,00
€
298,10
|
6.858,00
€
498,39
|
S 2.756,00
€
200,29
|
Tabaksteuer
|
S 9.917,00
€
720,70
|
16.640,00
€
1.209,28
|
S 6.723,00
€
488,58
|
Abgabenerhöhung
|
S 346,00
€
25,14
|
S 663,00
€
48,18
|
S 317,00
€
23,04
|
Summe
|
S 18.236,00
€
1.325,26
|
30.612,00
€
2.224,66
|
S 12.376,00
€
899,40
Linz, am
21. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0288-Z2L/02
- Stammnummer
- 19099
- Gültig
- 21.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF