Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0132-Z2L/07
Erstattung gemäß Artikel 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0132-Z2L/07vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.,
vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Eduard Klingsbigl,
Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser und
Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in 1010 Wien,
Singerstraße 27, vom 4. August 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom 3. Juli 2006,
Zl. 123, betreffend die Erstattung von Abgaben gemäß
Artikel 239 Zollkodex entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juli 2005, Zl. 456, schrieb
das Zollamt A. der Beschwerdeführerin (Bf.) eine für
28 Kartons "Variatorriemen" gemäß Art. 203 Abs. 1 und
Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2
Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wegen
Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung entstandene
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 9.499,96 Euro
(2.202,27 Euro an Zoll und 7.297,69 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) sowie
gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im
Ausmaß von 65,71 Euro zur Entrichtung vor.
Die Bf. entrichtete die Abgabenschuld und brachte in der
Folge mit Schriftsatz vom 22. August 2005 beim Zollamt einen Antrag
auf Erstattung der vorgeschriebenen Abgaben gem. Art. 239 ZK
ein. Die Bf. habe als Spediteur für ihren Kunden ("Selbstverzoller")
einen Transport von Nichtgemeinschaftswaren von Japan nach Österreich
organisiert. Die Waren seien nur zur vorübergehenden Verwendung in das
Gemeinschaftsgebiet transportiert und später bestimmungsgemäß
wieder exportiert worden. Die Bf. habe die Ware als Zollgut
übernommen, anschließend einen Versandschein T1 erstellt, jedoch
die Ware ihrem Kunden als Gemeinschaftsware zugestellt. Dies deshalb, weil einem
Mitarbeiter ein bedauerlicher Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sei. Er habe
übersehen, dass es sich bei der gegenständlichen Ware um Zollgut
handle und habe daher weder einen entsprechenden Hinweis auf den
Transportpapieren angebracht noch dem zustellenden LKW-Fahrer den Versandschein
ausgehändigt. In der Folgen seien die Mitarbeiter der Empfängerin
irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich um Gemeinschaftswaren handle.
Der Versandschein sei in Vergessenheit geraten. Im Zuge eines
Ausforschungsverfahrens habe die Bf. sodann vorschnell und unrichtigerweise eine
Nachverzollung veranlasst. Wäre der Empfängerin erkennbar
gewesen, dass es sich um Zollgut handle, hätte sie die zollrechtliche
Bearbeitung veranlasst, nämlich die Bewilligung des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung erwirkt. Die Sicherung der Nämlichkeit der
Einfuhrware wäre einerseits problemlos möglich gewesen, andererseits
hätte auch das Fehlen der Nämlichkeitssicherung aufgrund der Art der
Ware bzw. der beabsichtigten Verwendung keinesfalls zum Missbrauch des
Verfahrens führen können. In der Folge wäre daher das Verfahren
der vorübergehenden Verwendung bewilligt worden, im Ergebnis also gar keine
Abgaben entstanden, da die Ware wieder nach Kanada reexportiert worden
sei. Nur dadurch, dass von einem Mitarbeiter der Bf. vergessen worden
sei, den Versandschein weiterzuleiten, sei das Versandverfahren unerledigt
geblieben. Die Bf. vertrete die Ansicht, dass - insbesondere auch
aufgrund der Tatsache, dass sich dieser Mitarbeiter zum Zeitpunkt der
Fehlleistung erst einen Monat im Unternehmen befunden habe und ansonsten
äußerst gewissenhaft und bislang auch fehlerfrei gearbeitet habe -
hier kein Fall offensichtlicher Fahrlässigkeit vorliege. Auch eine
betrügerische Absicht habe der Mitarbeiter mit Sicherheit nicht
verfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabenschuld stelle daher
eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des Art. 239 ZK dar. In
der Anlage werde auch ein Schreiben der Empfängerin übersandt, mit
welchem diese obige Angaben bestätige. Ferner seien die entsprechenden
Exportpapiere beigelegt, welche die Wiederausfuhr belegen würden. Dies
komme quasi einer Art Alternativnachweis gleich. Die Aufrechterhaltung
der Abgabenpflicht trotz nachträglicher Vorlage von die Abgabenpflicht
aufzuheben geeigneter Unterlagen müsse außerdem als sachliche
Unbilligkeit im Sinne des Art. 900 Abs. 1 ZK-DVO gewertet
werden.
Das Zollamt wies den Erstattungsantrag mit Bescheid vom
11. November 2005, Zl. 789, gem. Art. 239 ZK in
Verbindung mit Art. 905 ZK-DVO und § 83 ZollR-DG ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder die in den
Art. 900 bis 903 ZK-DVO angeführten Tatbestände noch die in
Art. 904 ZK-DVO genannten Ausschießungsgründe erfüllt
seien. Bei einem überwiegenden Teil der Erlass-/Erstattungstatbestände
der Art. 900 bis 903 ZK-DVO sei unabdingbare Voraussetzung, dass die
Waren bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einem Zollverfahren
zugeführt und nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
seien. In der Tatsache, dass aufgrund einer Fehlleistung eines
Mitarbeiters der Bf. die Gestellung im Versandverfahren unterblieben sei und
dies zu einer Zollschuldentstehung gem. Art. 203 ZK geführt habe,
könne auch kein besonderer Fall im Sinne des Art. 905 ZK-DVO
erblickt werden. Die Bf. befinde sich nicht in einer Lage, die gegenüber
anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausübten,
außergewöhnlich sei. Zollbehördliche Abgabenvorschreibungen
könnten auf keinen Fall als außergewöhnlich im Verhältnis
zu anderen Wirtschaftsteilnehmern eingestuft werden. Die Verpflichtung zur
Entrichtung von Abgabennachforderungen sei als unternehmerisches Risiko
einzustufen. Auch in Entscheidungen der Europäischen Kommission seien
Fehler eines Angestellten des Anmelders, auch wenn dieser neu und unerfahren
sei, nicht als besondere Umstände im Sinne des Art. 905 ZK-DVO,
sondern als normales Berufs- und Geschäftsrisiko (REM 4/93,
REM 8/93 und REM 12/93) beurteilt worden. Nach der für die
sonstigen Eingangsabgaben sowie für die Abgabenerhöhung anzuwendenden
Bestimmung des § 83 ZollR-DG liege ein besonderer Fall dann vor,
wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage des Falles erweise oder
wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich
gefährdet sei. Eine Existenzgefährdung sei von der Bf. nicht
vorgebracht worden. Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache liege nicht vor, da
der Gesetzgeber durch die Bestimmungen des Zollschuldrechts die
Abgabenansprüche der Gemeinschaft und der Republik Österreich habe
sichern wollen. Die vorgelegten Ausfuhrunterlagen seien ohne Belang, da
die Eingangsabgabenschuld bereits im Zuge des Verbringens der Ware in das
Zollgebiet der Gemeinschaft gem. Art. 203 ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden und nach diesen
Bestimmungen zu erheben sei, unabhängig davon, ob die Waren zu einem
späteren Zeitpunkt die Gemeinschaft wieder verlassen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom
13. Dezember 2005 Berufung. Darin führte die Bf. nach
Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht der
Behörde, wonach kein in den Artikeln 900 bis 903 ZK-DVO
angeführten Tatbestände erfüllt sei, unrichtig sei. Die
Einschreiterin habe bereits im Antrag vorgebracht, dass die aus Japan
gelieferten Zahnriemen vom Lieferadressaten in von diesem Unternehmen
hergestellte Motoren eingebaut worden seien und diese Motoren sodann - wie durch
das jeweils Bezug habende Handels- und Verwaltungspapier bescheinigt - nach
Kanada verschifft wurden. Gem. Art. 114 Abs. 1 ZK
könnten im aktiven Veredelungsverkehr Nichtgemeinschaftswaren, die zur
Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen
bestimmt seien, und zwar, ohne dass für diese Waren Eingangsabgaben zu
erheben oder handelspolitische Maßnahmen anzuwenden seien, im Zollgebiet
der Gemeinschaft einem Veredelungsvorgang unterzogen werden. Die Waren
seien unmittelbar nach dem Veredelungsvorgang aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft wieder ausgeführt worden. Die Bf. hätte aus diesem Grund
jedenfalls Anspruch auf die Abgabenbegünstigung gem. Art. 212a ZK
gehabt. Entstehe die Zollschuld nach Art. 202 bis 205 ZK und
könne der Beteiligte durch Unterlagen, wie etwa Ausfuhrbestätigungen,
nachweisen, dass er Anspruch auf eine Abgabenbegünstigung gehabt
hätte, hätte er die Waren ordnungsgemäß in den freien
Verkehr überführen lassen, seien die Einfuhrabgaben gem.
Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO zu erstatten. Aus diesem
Grund liege ein Sachverhalt vor, der der Behörde ein Vorgehen nach
Art. 899 ZK-DVO ermöglicht hätte. Entgegen der
Rechtsansicht der Behörde liege aber auch ein Fall gem. Art. 900
Abs. 1 lit. a (gemeint offenbar: Buchstabe b) ZK-DVO vor.
Die Ware sei der zollamtlichen Überwachung irrtümlich entzogen worden
und nach Bearbeitung wieder ausgeführt worden. Durch die Ausfuhr sei der
ursprüngliche zollrechtliche Status der Ware wiederhergestellt worden,
nämlich der einer Nichtgemeinschaftsware. Aber auch der
Erstattungsgrund, mit dem sich die Behörde erster Instanz
ausschließlich befasst habe, nämlich gemäß Art. 905
Abs. 1 ZK-DVO, liege vor. Die von der Behörde angezogenen
Entscheidungen der Kommission (REM 4/93, REM 8/93 und REM 12/93)
alleine würden als Bescheidbegründung, wonach kein besonderer Fall
vorliege, noch nicht den erforderlichen Halt zu bieten vermögen. Es
sei offenbar aufgrund der Judikatur des EuGH nicht auf einen Angestellten
schlechthin abzustellen, sondern stets - im Interesse der angestrebten
Einzelfallgerechtigkeit - auf einen Angestellten in der Situation des
Beteiligten. Zur Ausfüllung des Begriffs des "besonderen Falles" nach
Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO habe der EuGH verlangt, dass sich der
betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Vergleich zu anderen, die gleiche
Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern in einer
außergewöhnlichen Situation befinde (EuGH 25.2.1999 C-86/97,
ZfZ 1999, 198, auch Huchatz in Witte, Zollkodex³, Rz 30 zu
Art. 239 ZK). Die Außergewöhnlichkeit der Situation liege
in dem in der Berufung (zu Punkt a.) dargestellten Sachverhalt,
insbesondere in dem Umstand, dass eine Mitarbeiterin auf Urlaub gewesen sei und
am gegenständlichen Tag eine große Arbeitsbelastung vorgelegen habe;
sowie darin, dass die eingerichteten Kontrollenmechanismen durch eine Verkettung
unglückseliger Umstände nicht gewirkt hätten. Es lägen sohin
Umstände vor, die die Annahme eines normalen Berufs- und
Geschäftsrisikos ausschlössen. Im Verhalten und in der
Verantwortung des Disponenten G. fänden sich auch keine Anhaltspunkte
für eine offensichtliche Fahrlässigkeit. Insgesamt hätte
sich bei rechtsrichtiger Berücksichtigung aller relevanten Umstände
ergeben, dass das Unterbleiben der Wiedergestellung nach Art. 900
Abs. 1 lit. o ZK-DVO zu beurteilen gewesen wäre, und als
solches ein "Ausreißer" in der ansonsten einwandfreien Erledigung von
Zollverfahren gewesen sei. Durch ein unglückliches Versehen sei es zur
Unterlassung der Wiedergestellung gekommen. Es könne darin nach allen
rechtlichen und menschlichen Maßstäben jedoch keine offensichtliche
Fahrlässigkeit erkannt werden.
Die Zollbehörde wies mit Berufungsvorentscheidung vom
3. Juli 2006, Zl. 123, die Berufung als unbegründet
ab. In der Begründung wiederholte die Behörde ihre
Erwägungen, weshalb ihrer Ansicht nach kein besonderer Fall gem.
Art. 905 ZK-DVO vorliege. Es liege auch nicht ein Fall des
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o) ZK-DVO vor, weil "es sich
gegenständlich um Zahnriemen handle, die aus Japan geliefert worden seien,
die Europäische Gemeinschaft mit Japan kein Präferenzabkommen habe und
von der Partei auch keine Warenverkehrsbescheinigung, T2,... vorgelegt worden
sei." Sowohl das Parteivorbringen zu Art. 900 Abs. 1
Buchstabe a) ZK-DVO als auch jenes zu
Art 114 Abs. 1 ZK gehe ins Leere, da es sich zum einen nicht
um "vorübergehend gestohlene" Waren handle und diese auch nicht ihren
ursprünglichen Status als Nichtgemeinschaftswaren wieder erhalten
hätten und zum anderen weder das Zollverfahren der "aktiven Veredelung"
noch das Zollverfahren der "Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr" beantragt worden sei.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom
4. August 2006 fristgerecht erhobene Beschwerde gem. § 85c
Abs. 1 ZollR-DG mit folgender Begründung:
"1. Vorliegen eines
besonderen Falles gemäß Art. 905
ZK-DVO
Die belangte Behörde
geht in ihrer rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes davon
aus, dass es sich um keinen außergewöhnlichen Fall im Sinne
Art. 905 ZK-DVO handelt. Diese rechtliche Beurteilung ist
unrichtig.
Auf einen besonderen
Fall kann geschlossen werden, wenn Umstände festgestellt werden, auf Grund
derer sich der Antragsteller in einer Lage befindet, die gegenüber
derjenigen anderer die gleiche Tätigkeit ausführenden
Wirtschaftsteilnehmer außergewöhnlich ist (EuGH 27.9.2001
C-253/99).
Es ist dabei der
gesamte Sachverhalt zu würdigen und das Interesse der Gemeinschaft unter
Beachtung der Zollvorschriften gegen das Interesse des gutgläubigen
Wirtschaftsteilnehmers aufzuwiegen. Die finanziellen Interessen der Gemeinschaft
müssen in dem Maße zurücktreten, in dem Art. 239 ZK
und Art. 905 ZK-DVO dem Einzelnen besondere Rechte einräumen
(EuG 2.6.2001,
D-399).
Genau das liegt hier
vor.
Da der Punkt
unerörtert geblieben ist, geht offenbar auch die Behörde im Gefolge
der Beschwerdeführerin nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
oder ihr Mitarbeiter in betrügerischer Absicht oder offensichtlicher
Fahrlässigkeit gehandelt haben. Lediglich das Vorliegen eines
außergewöhnlichen Falles wird von der belangten Behörde
bestritten.
Diese Rechtsansicht
lässt außer Acht, dass der Disponent
G. unbeschadet seine Jugend bisher eine
Vielzahl hochkomplexer Zollverfahren alleine und stets unbeanstandet abgewickelt
hat. Jeder andere Wirtschaftsteilnehmer hätte einen Mitarbeiter wie
G. daher - wie auch im vorliegenden
Fall - ohne weiteres unbeaufsichtigt seine Tätigkeiten ausüben
lassen.
Die besagte
Verlässlichkeit des Mitarbeiters
G. im Verein mit dem ausnahmsweisen
unglücklichen Versehen stellen damit insgesamt betrachtet keine Situation
dar, in der sich vergleichsweise auch andere Wirtschaftsteilnehmer
regelmäßig befinden und zu deren Abwehr Vorkehrungen zu treffen sind
oder gewesen wären.
2. Art. 900
Abs. 1
lit. o ZK-DVO
Die
belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass die
Beschwerdeführerin nicht durch Unterlagen dargetan habe, dass ein
Erstattungsfall der oben angeführten Norm vorliegt. Diese Beurteilung ist
unrichtig. Durch die Vorlage des Handels-/ Verwaltungspapiers vom
27. Juli 2005 wurde ausreichend dargetan, dass die Ware zum weiteren
Versand nach V.,
X., Kanada, bestimmt war. Es ist somit
der Beweis erbracht, dass das Erstattungsbegehren zu Recht erhoben
wurde.
3. Art.
900 Abs. 1
lit. b ZK-DVO
Dass die
Waren "vorübergehend gestohlen" worden seien, hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht vorgebracht. Auf Grund eines
offensichtlichen Tipp-Fehlers, wurde lit. a der genannten Bestimmung
angezogen. In der hierzu getroffenen Ausführung wurde jedoch vorgebracht,
dass "die Ware der Überwachung irrtümlich entzogen worden war und nach
Bearbeitung wieder ausgeführt
wurde".
Der angefochtene
Bescheid erledigt in diesem Punkt die Berufung nicht. Der irrtümliche
Entzug wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, weshalb
der Berufung in diesem Punkt schon aus diesem Grund stattzugeben gewesen
wäre.
4. Entscheidung nach
Art. 899 ZK-DVO
Das
Argument, mit welchem die belangte Behörde das Berufungsvorbringen der
aktiven Veredelung auszuräumen versucht, ist nicht schlüssig. Gerade
weil die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, ein Zollverfahren der
"aktiven Veredelung", bzw. der "Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr" zu beantragen, kam es zur Erlassung des angefochtenen
Bescheides.
Der nunmehr
angefochtene Bescheid erledigt jedenfalls die Berufung in diesem Punkt nicht.
Soweit die belangte Behörde das Unterlassen des bezughabenden Antrages
rügt, wird dieser nunmehr
wiederholt.
Die
Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Unabhängige Finanzsenat
möge feststellen:
Das am
27. Juni 2005 bei der Zollstelle
F.
(AT 000) ,mit Versandschein T1
111 eröffnete Verfahren wird
hinsichtlich der gegenständlichen Sendung als Zollverfahren der aktiven
Veredelung geführt.
Ergänzend wird
vorgebracht, dass der Einschreiterin zwischenzeitlich die Einfuhrumsatzsteuer
seitens des Kunden B. erstattet wurde.
Der Erstattungsantrag wird daher um diesen Betrag in Höhe von
7.297,99 Euro auf 2.267,98 Euro eingeschränkt.
Im Übrigen ergeht
unter Verweis auf das bisher erstattet Vorbringen der Antrag, der
Unabhängige Finanzsenat möge den angefochtenen Bescheid dahingehend
abändern, dass der beantragten Erstattung hinsichtlich der Zollschuld und
des Erhöhungsbetrages stattgegeben
wird;
In eventu den
angefochtenen Bescheid aufheben und der Behörde 1. Instanz die
neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Am 27. Juni 2005 eröffnete die
Beschwerdeführerin (Bf) als Hauptverpflichtete mit Versandanmeldung T1
Nr. 111, im Rahmen ihrer Bewilligung als zugelassener Versender beim
Zollamt F. ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren für
28 Kartons Variatorriemen. Im Feld 15 ("Versenduns-/Ausfuhrland") der
Versandanmeldung ist Japan angegeben. Die Frist zur Wiedergestellung bei der
Bestimmungsstelle Zollamt Y. wurde mit 5. Juli 2005 festgesetzt. Die Waren
waren dazu bestimmt, im Rahmen des dem Warenempfänger bewilligten
Zollverfahrens der aktiven Veredelung in Motoren eingebaut und
anschließend nach Kanada exportiert zu werden. Ein Mitarbeiter der
Bf. legte die Versandanmeldung zu den Akten anstatt sie dem zustellenden
LKW-Fahrer mitzugeben. Dem Fahrer händigte er lediglich einen Lieferschein
mit dem Vermerk "verzollte Ware" aus, sodass der Warenempfänger nicht
erkennen konnte, dass es sich bei der zugestellten Sendung um
Nichtgemeinschaftswaren handelte. Der betreffende Angestellte hatte seine
Tätigkeit im Unternehmen am 9. Mai 2005 aufgenommen. An jenem
Tag, an dem die Fehlleistung passierte, bestand ein erhöhtes
Arbeitsaufkommen. Eine erfahrene Mitarbeiterin, welche die fachliche Einschulung
vorgenommen hatte, war an diesem Tag auf Urlaub. Da die Abgangsstelle
innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Nachweis für die
ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens erhielt, leitete es
Ermittlungen ein, um den Verbleib der Sendung zu eruieren. Die Zollbehörde
setzte die Bf. mit Schreiben vom 19. Juli 2005 davon in Kenntnis, dass
bislang kein Nachweis für die Beendigung des eröffneten
Versandverfahrens vorliegt. In der Folge übermittelte die Bf. dem Zollamt
ein "Ansuchen um Nachverzollung". Die Zollbehörde erließ
schließlich den Abgabenbescheid vom 29. Juli 2005, mit dem der Bf.
Eingangsabgaben gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster
Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG wegen
Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung sowie gem. § 108
Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung vorgeschrieben
wurde. Das Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz
ging von einer entschuldbaren Fehlleistung im Sinne des
§ 9 FinStrG aus und stellte das gegen den Mitarbeiter der Bf.
eingeleitete Finanzstrafverfahren mit Straferkenntnis vom
13. November 2006, StrafNr. 222, gem.
§§ 82 Abs. 3 lit. c), 136 FinStrG ein.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestritten
gebliebenen Vorbringen der Bf. im bisherigen Verfahren, aus den
zollbehördlichen sowie finanzstrafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere
den Aussagen des Mitarbeiters der Bf., G., in seiner Einvernahme vom
8. September 2005 (Niederschrift Zl. 333). Das beim
Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte
Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der
amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der
materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens war daher alles was zur Be- oder Entlastung des
beschuldigten Dienstnehmers der Bf. führte, von Amts wegen zu erforschen.
Dadurch liegen auch für den Unabhängigen Finanzsenat keine
begründeten Zweifel hinsichtlich des Tatgeschehens vor, die eine weitere
Überprüfung notwendig machen würden.
Die Bf. gründete ihren in der Beschwerde
ausdrücklich auf die Einfuhrabgabe Zoll sowie auf die Abgabenerhöhung
eingeschränkten Erstattungsantrag vom 22. August 2005 auf
Art. 239 ZK. Diese Bestimmung lautet:
Art. 239 ZK:
Abs. 1: "Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen
als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder
erlassen werden; diese Fälle - werden nach dem Ausschussverfahren
festgelegt; - ergeben sich aus Umständen, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird
festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und
welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der
Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden."
Abs. 2: "Die Erstattung oder der Erlass der
Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser
ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den
Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können
- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese
Frist verlängern, - in bestimmten Fällen kürzere Fristen
im Ausschussverfahren festgelegt werden."
Art. 899 ZK-DVO lautet:
Abs. 1: "Stellt die Entscheidungszollbehörde, bei der
eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex
beantragt worden ist, fest, - dass die für diesen Antrag
vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903
beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische
Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so
erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben;"
Abs. 2: "In allen anderen Fällen,
ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß
Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um
besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind. ..."
Nach Art. 899 ZK-DVO hat die Zollbehörde
einen Antrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK in folgender
Reihenfolge zu prüfen (Witte, Zollkodex, 4. Auflage,
Art. 239 Rz 2): "- Erfüllt der vorgetragene
Sachverhalt einen der in Art. 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen
Tatbestände und liegt keine betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit vor, dann ist zu erstatten oder zu erlassen (Art. 899
erster Anstrich ZK-DVO). Liegt betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit vor, dann ist Erstattung/Erlass zu versagen. -
Erfüllt der vorgetragene Sachverhalt einen der Tatbestände des
Art. 904 ZK-DVO, so ist der Antrag auf Erstattung/Erlass abzulehnen
(Art. 899 zweiter Anstrich ZK-DVO). - Der im Antrag vorgetragene
Sachverhalt erfüllt die Billigkeitsgeneralklausel des
Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO und es liegt keine betrügerische
Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vor und der betreffende
Abgabenbetrag liegt unter 500.000,00 Euro, dann ist der Antrag
begründet, Erstattung/Erlass ist von der Zollbehörde zu gewähren.
Fehlt es dagegen am subjektiven Merkmal, hat die Zollbehörde
Erstattung/Erlass zu versagen."
Die Bf. vertritt die Ansicht, dass der vorliegende
Sachverhalt die in Art. 900 Abs. 1 Buchstaben b) und o)
ZK-DVO normierten Tatbestände erfülle sowie auch die Voraussetzungen
für eine Erstattung nach Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO
vorlägen.
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO
lautet: "Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn
Nichtgemeinschaftswaren dem Zollverfahren mit vollständiger oder teilweiser
Befreiung von den Einfuhrabgaben, in dem sie sich befanden, irrtümlich
entzogen worden sind, sofern diese Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in
dem Zustand, in dem sie sich befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen
wurden, wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status
erhalten."
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o) ZK-DVO
lautet: "Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn die
Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene
Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer
Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins
oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der
Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein
Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit
Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen
Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind."
Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO
lautet: "Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder
Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen
besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen
weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche
Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der
entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im
Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909, - wenn diese
Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus
Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder - wenn der betreffende
Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im
Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher
Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder
Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der
Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist,
oder - wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben
besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder
Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 Euro oder mehr
betragen. Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in
Artikel 899 auszulegen."
Zu Art. 900 Abs. 1
Buchstabe b) ZK-DVO: Unstrittig ist, dass
Nichtgemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 8 ZK) dem mit
Versandanmeldung T1 Nr. 111, beim Zollamt F. eröffneten externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren, also einem Zollverfahren mit
vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, entzogen wurden. Im
Sachverhalt finden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
betrügerischer Absicht bzw. für ein beabsichtigtes Entziehen. Die
Entziehungshandlung erfolgte somit auch "irrtümlich" im Sinne des
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO (vgl. Witte, Zollkodex,
4. Auflage, Art. 239 Rz 4). Eine wesentliche
Voraussetzung für eine Erstattung nach dieser Bestimmung ist jedoch, dass
die Waren sofort nach Feststellung des Irrtums in dem Zustand, in dem sie sich
befanden, als sie dem Zollverfahren entzogen wurden, wieder ihren
ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten; das heißt, sie
müssen unverändert wieder ihre alte zollrechtliche Situation erlangen,
zum Beispiel unverändert wieder in das Zolllager gelangen (Witte,
aaO). Das ist hier aber nicht der Fall, da die entzogenen Waren beim
Empfänger in Motoren eingebaut und in der Folge in Form der
Veredelungserzeugnisse ausgeführt wurden und somit nicht mehr
unverändert ihre alte zollrechtliche Situation erlangen und
unverändert einer Zollstelle gestellt werden konnten. Damit liegen aber die
Voraussetzungen für eine Erstattung nach der Bestimmung des Art. 900
Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO nicht vor.
Die Bf. bringt vor, im Beschwerdefall sei auch
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o) ZK-DVO anzuwenden. Dazu
ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 900
Abs. 1 Buchstabe o) ZK-DVO nur dann anzuwenden ist, wenn für
die Ware Anspruch auf die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung oder der
Zollpräferenzbehandlung im Sinne des Art. 20 Abs. 3
Buchstaben d und e ZK besteht; eine Anwendung auf andere
Fälle von Vergünstigungen scheidet aus (Witte, aaO,
Art. 239 Rz 17; EuGH 11.11.1999, C-48/98; 29.9.2001,
C-253/99). Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK umfasst
Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine
Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist. Art. 20 Abs. 3
Buchstabe e ZK umfasst Zollpräferenzmaßnahmen, die von der
Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder
Gebiete erlassen worden sind. Da im vorliegenden Fall aus Japan stammende
Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden,
vermochte die Bf. daher das Bestehen eines Anspruchs auf Gemeinschafts- bzw.
Zollpräferenzbehandlung für die entzogenen Waren nicht darzulegen. Ein
solcher Anspruch wäre im Übrigen durch die im Gesetz beispielhaft
aufgezählten Unterlagen (Ursprungszeugnis, Warenverkehrsbescheinigung,
interner gemeinschaftlicher Versandschein) nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund
erweist sich das Beschwerdevorbringen, es sei durch die Vorlage von Handels- und
Verwaltungspapieren ausreichend dargelegt worden, dass die Waren zum weiteren
Versand in ein Drittland bestimmt waren, als ins Leere gehend. Die vorgelegten
Handels- und Verwaltungspapiere beziehen sich zum einen nicht auf die hier
gegenständlichen, dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
entzogenen Nichtgemeinschaftswaren, sondern betreffen die Wiederausfuhren der
Veredelungserzeugnisse. Sie sind zum anderen nicht geeignet nachzuweisen, dass
hinsichtlich der entzogenen Waren im Fall der Anmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf
Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollpräferenzbehandlung bestanden
hätte.
Nach vorliegender Akten- und Beweislage erfüllt
gegenständlicher Sachverhalt auch keinen der übrigen der im
Ausschussverfahren festgelegten Fälle (Art. 900 f ZK-DVO).
Auch die Bf. hat das Vorliegen eines sonstigen in der ZK-DVO geregelten
"Katalogfalles" nicht behauptet.
Es war daher zu prüfen, ob ein Fall des
Art. 905 ZK-DVO vorliegt. Erstattung/Erlass nach dieser Bestimmung
setzt zunächst voraus, dass ein besonderer Fall vorliegt. Ein derartiger
besonderer Fall kann vorliegen, wenn im Lichte des an der Billigkeit
ausgerichteten Regelungszwecks des Art. 239 ZK Umstände
festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage
befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die
die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist
(EuGH 25.2.1999, C-86/97).
In diesem Zusammenhang nimmt die Bf. in ihrer Beschwerde
Bezug auf die Verlässlichkeit jenes Mitarbeiters, dessen Verhalten für
das Entziehen der Nichtgemeinschaftswaren aus der zollamtlichen Überwachung
ursächlich war. Sie bringt vor, dass der Mitarbeiter unbeschadet seine
Jugend bisher eine Vielzahl hochkomplexer Zollverfahren alleine und stets
unbeanstandet abgewickelt habe und jeder andere Wirtschaftsteilnehmer einen
solchen Mitarbeiter ohne weiteres unbeaufsichtigt seine Tätigkeiten
hätte ausüben lassen. Die Verlässlichkeit des Mitarbeiters im
Verein mit dem ausnahmsweisen unglücklichen Versehen würde keine
Situation darstellen, in der sich vergleichsweise auch andere
Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig befinden und zu deren Abwehr
Vorkehrungen zu treffen gewesen wären.
Mit diesem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn der Bestimmung des
Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 905 ZK-DVO darzulegen. Es
ist nicht außergewöhnlich, dass auch einem ansonsten
zuverlässigen Angestellten eines Speditionsunternehmens Fehler unterlaufen
können, insbesondere wenn dieser unerfahren und neu im Unternehmen ist und
dazu unter Zeit- und Arbeitsdruck steht. Die Bf. führt in ihrer Eingabe vom
5. Jänner 2006 an das Zollamt A. als Finanzstrafbehörde
erster Instanz ("Äußerung zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung", Seite 3) aus: "Die Ursachen
für das Fehlverhalten des Beschuldigten liegen im Arbeitsdruck und der
Unerfahrenheit des Beschuldigten sowie im Versagen der nachgeordneten
Kontrollmechanismen der Arbeitgeberin." Worin bei dieser Sachlage
die Umstände zu sehen sein sollen, die gegenüber denjenigen anderer
Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben,
außergewöhnlich sind, ist nicht erkennbar. Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich daher im hier zu beurteilenden Fall der
Auffassung der Zollbehörde an, die in Anlehnung an Entscheidungen der
Kommission (REM 4/93, REM 8/93, REM 12/93) das Vorliegen eines
besonderen Falles verneinte. In den angeführten Entscheidungen der
Kommission vertritt diese die Auffassung, dass Irrtümer und Fehler von
Angestellten (auch wenn diese neu und unerfahren sind) keine besonderen
Fälle darstellen.
Es reicht aber für die Annahme eines besonderen Falles
auch nicht aus, dass es der vorliegenden Abgabenschuld allenfalls an der
"inneren Rechtfertigung" mangelt, weil die eingeführten, in der Folge
entzogenen Nichtgemeinschaftswaren wieder in Form der Veredelungserzeugnisse das
Gemeinschaftsgebiet verlassen haben und die Abgabenschuld daher nicht dem
Wirtschaftszollgedanken entspricht. Es müssen eben vielmehr im Licht des an
der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 ZK
Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich die Bf. in einer Lage
befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die
die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist
(BFH 20.7.2004, VII R 99/00). Dies ist - wie bereits dargelegt
wurde - hier nicht der Fall.
Da somit weder einer der im Ausschussverfahren festgelegten
Fälle (Art. 900 f ZK-DVO) noch ein besonderer Fall im Sinne
des Art. 905 ZK-DVO vorliegen, erweist sich das Beschwerdevorbringen
bereits aus diesem Grund als unbegründet.
Im gegenständlichen Fall muss sich die Bf. aber
darüber hinaus vorhalten lassen, offensichtlich fahrlässig gehandelt
zu haben; unabhängig davon, dass das Finanzstrafverfahren gegen den
verantwortlichen Mitarbeiter der Bf. mit Straferkenntnis vom
13. November 2006 eingestellt und die Finanzstrafbehörde erster
Instanz dessen Verhalten als entschuldbare Fehlleistung beurteilt hat. Dies aus
folgenden Gründen:
Die Kriterien, an denen zu messen ist, ob im Streitfall
offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, hat der EuGH im Urteil vom
11. November 1999, Rechtssache C-48/98, aufgestellt. Demnach
muss bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren
Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die
Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Hinsichtlich der
Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen
im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über
eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte
verfügt. Was die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, muss sich
dieser, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren
Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften
informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen.
Auf eine Komplexität der Vorschriften kann sich die
Bf. verschuldensmindernd nicht berufen, weil das Fehlverhalten nicht auf eine
schwierige Rechtslage zurückzuführen ist.
Nach dem oben angeführten Urteil des EuGH ist auch die
Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers zu untersuchen. Es kommt diesbezüglich
etwa darauf an, ob ein Spediteur oder eine Privatperson Handlungen vornimmt.
Erfahrene Unternehmen trifft ein strengerer Maßstab. Da die Bewilligung
als zugelassener Versender nach Art. 398 ZK-DVO nur Personen erteilt
wird, die laufend Versandverfahren in Anspruch nehmen, kommt von vornherein eine
"Unerfahrenheit" als Kriterium nicht in Betracht. Bezeichnenderweise nennt
Huchatz in Witte, Zollkodex, vierte Auflage, Art. 239, Rz. 20,
Privatpersonen, die nur im Reiseverkehr Erfahrungen mit Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben sammeln, als Adressaten der Anwendung eines milden
Maßstabes (vgl. VwGH 26.2.2004, 2001/16/0005). Ihre fachliche
Erfahrung hat die Bf. auch nicht in Zweifel gezogen.
Als Kriterium der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers wird
genannt, ob der Beteiligte sich, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung
der Vorschrift hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen
kann, nach Kräften informiert, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu
verletzen. Die Abgrenzung erfolgt zwischen einem Fehler, der "nicht hätte
passieren dürfen" und einem Fehler, der "passieren kann" (Arbeitsfehler).
Arbeitsfehler sind solche Fehler, die auch bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht
immer vermieden werden können (Witte, aaO, Art. 204,
Rz. 40). Anders als einzelne Arbeitsfehler sind auch
Organisationsmängel vornehmlich geeignet, eine offensichtliche
Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verwirklichung des
Zollschuldentstehungstatbestandes zu begründen, die einen Billigkeitserlass
nach Art. 239 Abs. 1 ZK ausschließt (UFS 8.9.2003,
ZRV/0243-Z3K/02; 8.4.2004, ZRV/0045-Z2L/02).
Anlässlich der Übernahme der Waren am
24. Juni 2005 wurde der Bf. der Lieferschein Nr. 11857
übermittelt. Die Bf. wurde durch den auf diesem Lieferschein angebrachten
Vermerk "Achtung Zollgut! Sie übernehmen
die Haftung für die fristgerechte Stellung beim zuständigen
Zollamt" ausdrücklich auf ihre Pflichten hingewiesen. Dennoch haben
die angesprochenen Hinweise auf den Begleitpapieren vom verantwortlichen
Mitarbeiter der Bf. nicht die zumutbare Beachtung erfahren. Dazu sind weder
besondere zollrechtliche Kenntnisse, noch spezielle Erfahrungen in
Zollangelegenheiten notwendig, weil sie ohne weiteres erkennbar und
verständlich sind. Es handelt sich also um ein Fehlverhalten
grundsätzlicher Art. Von der Bf., einem Unternehmen, das ständig im
internationalen Warenverkehr tätig ist und über einschlägige
Erfahrungen verfügt, kann daher erwartet werden, dass die entsprechenden
Vorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden, die geeignet
sind, ein Fehlverhalten der genannten Art hintan zu halten. Wie die Bf. in ihrer
(bereits oben zitierten) Äußerung zur Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung vom 5. Jänner 2006 an das
Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz einräumte, lagen
die Ursachen für das Fehlverhalten ihres Mitarbeiters u.a. im Versagen der
nachgeordneten Kontrollmechanismen der Arbeitgeberin. Erschwerend ist zu
berücksichtigen, dass die Bf. nicht von sich aus tätig wurde, sondern
erst nach Einleitung eines Ausforschungsverfahrens durch die
Zollbehörde.
In Anbetracht der dargelegten Umstände, die zur
Verwirklichung des Zollschuldentstehungstatbestandes führten, muss sich
daher die Bf. offensichtliche Fahrlässigkeit vorhalten lassen, sodass eine
Erstattung nach Art. 239 Abs. 1 ZK auch aus diesem Grund
nicht in Betracht kommt.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Abgabenerhöhung
bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 83 ZollR-DG
erfüllt sind.
Die maßgebenden Bestimmungen des ZollR-DG (in der
Fassung BGBl. I Nr. 124/2003) haben folgenden Inhalt:
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG "Entsteht
außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den
Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine
Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist
eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für
den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß
Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich
buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen
Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen
wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein
überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der
Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.
§ 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die
Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt
unberührt."
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG: "Das
im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und
die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters
in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der
Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist."
§ 83 ZollR-DG: "Artikel 239 ZK
in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und
den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe,
dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909
ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang
dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache
erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung
ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der
ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die
betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein
Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder
eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine
Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers
spricht."
§ 98 Abs. 1
und 3 ZollR-DG: "(1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren
der Zollbehörden zu erheben [...] 3. Abgabenerhöhungen
nach Maßgabe des § 108 [...] (3) Die
Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
geltenden Bestimmungen zu erheben. [...]"
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom
16. Oktober 2003, Rs. C-91/02, die Zulässigkeit der Erhebung
einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG dem Grunde nach
mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar erachtet. Mit der Abgabenerhöhung
soll die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gewährleistet
werden (aaO, RN 21).
§ 83 ZollR-DG definiert für den Bereich
der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben den Begriff des "besonderen Falles"
und schließt betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des
Beteiligten nur bei Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nicht aus.
Eine Existenzgefährdung wird im Beschwerdefall allerdings nicht geltend
gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
die Beantwortung der Frage eines besonderen Falles im Sinn des
§ 83 ZollR-DG ausgenommen in Fällen der
Existenzgefährdung des Abgabenschuldners dahingestellt zu bleiben hat, wenn
die maßgeblichen Umstände auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind (VwGH 2.9.2008, 2008/16/0031). Da im Beschwerdefall das
Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit bejaht wurde, scheidet auch eine
Erstattung der Abgabenerhöhung nach Art. 239 ZK in Verbindung mit
Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO und § 83 ZollR-DG bereits
aus diesem Grund aus.
Es liegt aber auch keine sachliche Unbilligkeit
vor. Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 20.9.2007, 2002/14/0138). Die
Auswirkungen genereller Normen oder auch die Folgen des allgemeinen
Unternehmerwagnisses stellen keine sachliche Unbilligkeit dar (vgl. Ritz, BAO3,
§ 236 Tz 13, mwN).
Eine sachliche Unbilligkeit durch die Abgabenbelastung
liegt daher im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor, weil die
Entrichtung der Abgabenerhöhung eine Auswirkung der geltenden Rechtslage
ist. Es tritt genau das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ergebnis ein. Es entsteht
dadurch auch keine anormale Belastungswirkung, weil die Abgabenerhöhung in
der gesetzlich vorgesehenen Höhe berechnet und vorgeschrieben wurde. Auch
handelt es sich nicht um einen atypischen Vermögenseingriff, weil ein
derartiger Vermögenseingriff, verglichen mit anderen Fällen, alle
Normunterworfenen mit den gleichen Auswirkungen trifft.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 900 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ErstattungErlassbesonderer Umstandirrtümliches Entziehennachträgliche Vorlage von Unterlagen zur Erlangung einer Zollbegünstigungoffensichtliche Fahrlässigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0132-Z2L/07
- Stammnummer
- 37797
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF