Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0099-Z2L/05
Entstehung der Eingangsabgabenschuld durch den Erwerb von vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0099-Z2L/05vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. vom
19. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Linz, vom 15. April 2005, Zl. 123, betreffend die
Vorschreibung von Eingangsabgaben nach der am 3. Dezember 2007 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt
abgeändert:
|
Abgabenart
|
Betrag
(Euro)
|
Zoll
(Z1)
|
9.032,78
|
Tabaksteuer
(TS)
|
18.067,69
|
Einfuhrumsatzsteuer
(EU)
|
8.130,30
|
Abgabenerhöhung
(ZN)
|
5.818,31
|
Summe
|
41.049,08
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der als Beilage
angeschlossenen Abgabenberechnung, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
darstellt, zu entnehmen.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Linz teilte dem
Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom
13. Jänner 2005, Zl. 111, gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK (Zollkodex) eine gem.
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
dritter Anstrich ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG für 1.282 Stangen
(256.400,00 Stück) Zigaretten entstandene Eingangsabgabenschuld im
Ausmaß von insgesamt 42.127,71 Euro (davon 9.278,12 Euro an
Zoll, 8.339,38 Euro an Einfuhrumsatzsteuer und 18.522,04 Euro an
Tabaksteuer) mit und schrieb ihm gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von
5.988,17 Euro zur Entrichtung vor. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, der Bf. habe in der Zeit von Anfang 1995 bis
17. Juni 2002 die angeführten Zigaretten durch Ankauf von einer
namentlich nicht näher bekannten Person in seinen Besitz gebracht. In der
Einvernahme vom 10. Jänner 2005 habe der Bf. eingeräumt,
dass die vom Zollamt ermittelte Menge durchaus den Tatsachen entspreche.
Lediglich der Tatzeitraum sei ihm zu lang erschienen, er habe aber nicht
anzugeben vermocht, ab welchem Zeitpunkt er mit den Ankäufen bzw.
Weiterverkäufen der gegenständlichen Filterzigaretten begonnen
hätte. Für das Zollamt stehe jedoch aufgrund der Ermittlungsergebnisse
fest, dass die Zigarettenverkäufe im angeführten Zeitraum
stattgefunden hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. fristgerecht den
Rechtsbehelf der Berufung. Darin bringt er im Wesentlichen vor: Entgegen dem
Vernehmungsprotokoll vom 10. Jänner 2005 habe der Bf. immer
bestritten, vor dem 15. Juni 2002 als Abgaben- und Monopolhehler
tätig gewesen zu sein. Diese Aussage sei nur dadurch zustande gekommen,
weil der Bf. einerseits nicht verstanden habe, was er unterschrieben habe und
andererseits ein über das normale Maß hinausgehender psychischer
Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Entgegen der Ansicht des Zollamtes habe
der Bf. am Tag seiner Betretung das erste und einzige Mal nicht verzollte
Filterzigaretten übernommen und weiterveräußert. Das
Ermittlungsverfahren sei aus mehreren Gründen mangelhaft durchgeführt
worden: Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde den
Bescheid ausschließlich auf die Aussagen eines Anzeigers und angeblicher
Abnehmer gestützt. Deren Aussagen seien dem Bf. aber in völlig
unzureichender Weise vorgehalten worden. Dem Vernehmungsprotokoll sei zu
entnehmen, dass die Vorhalte viel zu allgemein gehalten waren. Dem Bf. sei nur
die Aussage des Anzeigers und der Abnehmer vorgehalten worden, wonach diese von
ihm bereits seit Anfang 1995 mit einer Gesamtmenge von 1.164,00 Stangen
unverzollten Filterzigaretten beliefert worden seien. Ein konkreter Vorhalt,
welcher Abnehmer wann, wo, wie viele Stangen "Schmuggelzigaretten" von ihm
angekauft habe, sei nicht gemacht worden. Er habe somit keine Möglichkeit
gehabt, zu den Anschuldigungen ausreichend Stellung zu nehmen. Ein
weiterer erheblicher Mangel des Ermittlungsverfahrens sei in der Nichtbeiziehung
eines Dolmetschers zu sehen, da offensichtlich sei, dass der Bf. der deutschen
Sprache nicht hinreichend kundig sei. Wegen seiner unzureichenden
Sprachkenntnisse sei es dem Bf. nicht möglich gewesen, dem
Ermittlungsverfahren in ausreichender Art und Weise zu folgen. Dies stelle eine
Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs dar. Aufgrund des
mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei das Zollamt von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung bestünde
für den Bf. nur hinsichtlich der am 15. Juni 2002 beschlagnahmten
212 Stangen unverzollter Zigaretten eine Eingangsabgabenschuld.
Das Zollamt Linz entschied über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2005, Zl. 123, teilweise
stattgebend und änderte die Abgabenfestsetzung auf 41.327,06 Euro
(Zoll: 9.124,35 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 8.193,60 Euro, Tabaksteuer:
18.190,80 Euro, Abgabenerhöhung: 5.818,31 Euro). Das Zollamt
stützte seine Entscheidung nach geraffter Wiedergabe des Verfahrenslaufes
und der wesentlichen Berufungseinwendungen sowie unter Hinweis auf die für
das Verfahren relevanten gesetzlichen Grundlagen (Art. 202 ZK,
Art. 213 ZK, § 108 Abs. 1 ZollR-DG) auf den,
dem Abgabenverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Bf. sei am
17. Juni 2002 bei der Verhandlung von 94 Stangen Zigaretten betreten
worden. Im PKW des Bf. seien 20 Stangen und in der Wohnung des Bf. weitere
98 Stangen eingeschmuggelter Zigaretten von Zollorganen sichergestellt
worden. Einzelne Abnehmer des Bf. hätten in den jeweiligen Vernehmungen als
Verdächtige im Finanzstrafverfahren den Ankauf von insgesamt
1.046 Stangen eingestanden. Für das Zollamt stehe daher fest, dass der
Bf. tatsächlich eine Menge von 1.258 Stangen Zigaretten zu verantworten
habe. Dem Berufungsvorbringen werde entgegen gehalten, dass sich der Bf.
bereits seit dem Jahr 1989 in Österreich aufhalte und daher davon
auszugehen sei, dass er die deutsche Sprache in Wort und Schrift verstehe. Der
Bf. habe zudem in den Einvernahmen vom 17. Juni 2002 und
10. Jänner 2005 angegeben, dass er der deutschen Sprache mächtig
sei und daher auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet werden
könne. Auch habe er in der Einvernahme vom 17. Juni 2002 mehrmals
vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sodass daraus geschlossen werden
könne, dem Bf. sei der Inhalt der Einvernahme durch die Zollbehörde
bekannt. Dem Berufungsvorbringen, das Recht auf Parteiengehör sei verletzt
worden, sei entgegen zu halten, dass sich die Eingangsabgabenvorschreibung auf
die geständigen Aussagen des Bf. in der Einvernahme vom
10. Jänner 2005 stütze und er in dieser Einvernahme auf die
Erlassung eines abgabenrechtlichen Vorhaltes ausdrücklich verzichtet
habe. Hinsichtlich der Abgabenhöhe sei eine Abänderung
vorzunehmen gewesen, da im angefochtenen Bescheid hinsichtlich von
24 Stangen Zigaretten die (abgabenrechtlichen) Verjährungsbestimmungen
nicht beachtet worden seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG vom 19. Mai 2005, in
der beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und die Eingangsabgabenschuld
auf einen Betrag von 6.165,86 Euro zu reduzieren. Dies im Wesentlichen mit
folgender Begründung (auszugsweise): Dem Bf. sei nach wie vor keine
Gelegenheit gegeben worden, zu den Anschuldigungen der im Bescheid
angeführten angeblichen Abnehmer Stellung zu nehmen. Die Zollbehörde
erster Instanz führe in der Berufungsvorentscheidung diesbezüglich
aus, die Eingangsabgabenvorschreibung stütze sich im Wesentlichen auf die
Aussage des Bf. in der niederschriftlichen Einvernahme vom
10. Jänner 2005. Auf Seite 3 der Niederschrift sei
festgehalten worden, dass der Bf. zur genauen Liefermenge nichts angeben
könne und den Tatzeitraum entschieden in Abrede stelle. Die
Zollbehörde erster Instanz habe die generelle Aussage des Bf., wonach die
ihm vorgehaltene Menge den Tatsachen entsprechen könnte, zum Anlass
genommen, die von den angeblichen Abnehmern bekannt gegebenen Mengen als wahr
anzunehmen. Diese Vorgangsweise sei keinesfalls als ausreichend im Sinne des
§ 115 BAO anzusehen. Durch den generellen Vorhalt einer anonymen
Aussage sowie Aussagen angeblicher Abnehmer sei es keinesfalls zur Ermittlung
der materiellen Wahrheit gekommen. Daran ändere auch die Aussage des Bf.
nichts, wonach die vorgehaltene Menge an Schmuggelzigaretten den Tatsachen
stimmen könne, da er den ihm vorgehaltenen Zeitraum immer bestritten habe
und allein deshalb kein "Geständnis" bezüglich der ihm vorgehaltenen
Menge vorliege. Das Ermittlungsverfahren sei deshalb mangelhaft, weil es zur
Ermittlung der materiellen Wahrheit nötig gewesen wäre, dem Bf.
detaillierte Vorhalte hinsichtlich An- und Verkauf der Schmuggelzigaretten zu
machen. Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeute
auch, dass eine mangelnde Mitwirkung, Nichtbeantwortung von Vorhalten,
unzulängliche Aufklärungen usw. es nicht rechtfertigen würden,
den Sachverhalt anzunehmen, der für die Partei der nachteiligere sei bzw.
den Sachverhalt anzunehmen, den der Partei mit Hilfe ihrer mangelhaften
Erklärungen nachzuweisen nicht gelungen sei (VwGH 5.11.1986, 85/13/12;
10.2.1987, 85/14/142). Der Bf. habe mehrmals von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Entsprechend der zitierten
Rechtsprechung müsse das Zollamt aber dennoch die Aussagen der angeblichen
Abnehmer überprüfen, um die materielle Wahrheit erforschen zu
können. Aus dem Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts könne nicht
e contrario geschlossen werden, der vorangegangene Vorhalt sei als wahr
anzusehen. Das Ermittlungsverfahren sei daher auch aus diesem Grund
mangelhaft. Die von der Abgabenbehörde ermittelte Menge gründe
sich lediglich auf Aussagen angeblicher Abnehmer, was keinesfalls als
ausreichend im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO angesehen
werden könne und einen Verfahrensmangel darstelle. Der im
§ 115 Abs. 2 BAO verankerte Grundsatz des
Parteiengehörs gelte auch im Zollverfahren. Das Zollamt habe dem
Sachverhalt ihrer Berufungsvorentscheidung ausdrücklich die anonyme Anzeige
vom April 2002 zugrunde gelegt. Diese sei dem Bf. dergestalt vorgehalten
worden, dass er bereits seit 10 Jahren Zigaretten im Raum X. verkaufen
solle. Den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung sei zu entnehmen, dass
der Aussage des anonymen Anzeigers vor allem deshalb Glaubwürdigkeit
beigemessen worden sei, weil diese nachvollziehbar und detailliert den
Geschehnisablauf hinsichtlich der Veräußerung der Schmuggelzigaretten
schildere. Diesbezügliche Vorhalte über die Art des Geschehnisablaufes
seien dem Bf. in den Vernehmungen nicht gemacht worden. Der Bf. hätte somit
keine Möglichkeit gehabt, die Glaubwürdigkeit des anonymen Anzeigers
zu "erschüttern". Durch die Zugrundelegung der anonymen Anzeige im
Sachverhalt der Berufungsvorentscheidung, sei der Bf. in seinem Recht auf
Parteiengehör verletzt worden. Aus der Tatsache, dass sich der Bf.
bereits seit dem Jahr 1989 in Österreich aufhält, könne noch
nicht geschlossen werden, er sei auch tatsächlich der deutschen Sprache in
Wort und Schrift in einem für dieses Verfahren ausreichendem Maße
mächtig. Aufgrund der Tatsache, dass der Bf. in seiner Vernehmung vom
17. Juni 2002 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
habe, könne noch nicht geschlossen werden, dass dem Bf. die Bedeutung der
verbleibenden getätigten Aussagen hinreichend klar gewesen seien.
Sicherheit darüber könne nur durch eine neuerliche Vernehmung unter
Beiziehung eines Dolmetschers erlangt werden.
Mit Erkenntnis vom 25. November 2005,
Zl. 333, Straf.Nr. 444, hat der Spruchsenat des Zollamtes Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. der Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der
vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1
lit. a), 38 Abs. 1 lit. a) und 46 Abs. 1
lit. a) FinStrG (Finanzstrafgesetz) schuldig gesprochen. Die
Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Spruch des Erkenntnisses lautet auszugsweise:
"Der Bf. ist schuldig, er hat a) im Zeitraum von Ende
November 1995 bis einschließlich 17. Juni 2002 in Y. und Z.
vorsätzlich 1.158 Stangen (231.600 Stück) ausländische
unverzollte Filterzigaretten verschiedener Marken, nämlich ... , in einem
Gesamtwert in der Höhe von 12.960,31 Euro, darauf entfallende
Eingangsabgaben in Höhe von 32.755,05 Euro, ..., hinsichtlich welcher
bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft von namentlich unbekannten
Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs. 1
bzw. § 35 Abs. 1 lit. a) FinStrG begangen
worden war, und b) in Tateinheit zu lit. a) vorsätzlich die
angeführten Gegenstände des Tabakmonopols im amtlich kundgemachten
Kleinverkaufspreis gem.
§ 19 Tabakmonopolgesetz (TabMG) 1968 bzw.
§ 9 TabMG 1996 in der Höhe von 30.358,60 Euro,
hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Monopolgebiet von namentlich
unbekannten Personen vorsätzlich in die Rechte des Tabakmonopols gem.
§ 44 Abs. 1 lit. b) FinStrG eingegriffen worden war,
jeweils angekauft, wobei es ihm zu lit. a) darauf angekommen ist, sich
durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen
(gewerbsmäßige Begehung).
In der am 3. Dezember 2007 in Abwesenheit des Bf.
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde von der Zollbehörde ergänzend
ausgeführt, dass der in der Berufungsvorentscheidung angesprochene Wegfall
der Abgabenvorschreibung hinsichtlich einer Menge von 24 Stangen Zigaretten
nicht auf die Anwendung von Verjährungsbestimmungen
zurückzuführen sei. Vielmehr ergebe sich die Mengendifferenz von
24 Stangen Zigaretten zwischen dem Erstbescheid vom
13. Jänner 2005, Zl. 111, und der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung daraus, dass die im Erstbescheid vom
13. Jänner 2005 einem "Abnehmer" zugerechnete Menge von
36 Stangen Zigaretten sich um 24 Stangen vermindert habe. Dies ergebe
sich aus dem an diesen konkreten "Abnehmer" gerichteten Abgabenbescheid vom
31. Jänner 2005, Zl. 777 sowie aus der ebenfalls an diesen
"Abnehmer" gerichteten Strafverfügung vom 11. April 2005,
Zl. 888.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld dann, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig, d.h. unter Nichtbeachtung der
Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind
Zollschuldner ua. die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat (erster Anstrich) und die Personen, welche die
betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem
Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise
hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht worden war (dritter Anstrich).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG
gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses
Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in
Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet
(auszugsweise):
Entsteht ... eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205
oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß
Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an
Säumniszinsen angefallen wäre.
Betreffend Säumniszinsen normiert § 80
Abs. 2 ZollR-DG:
Als Jahreszinssatz ist ein um 2% über dem
Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz
heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet
und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die
Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein
Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des
folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der
zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des
betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
In abgabenrechtlicher Hinsicht steht zwischen den Parteien
außer Streit, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen
Zigaretten um Nichtgemeinschaftswaren handelt. Ferner ist unstrittig, dass die
Zigaretten ohne die vorgeschriebene Zollbehandlung und somit vorschriftswidrig
nach Österreich gelangt sind.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Da dem Abgabenverfahren
der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, kann die
Abgabenbehörde auch Aussagen vor Gericht oder anderen Behörden
heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten.
Gemäß
§ 166 BAO können daher die Ergebnisse des
Finanzstrafverfahrens auch für das Abgabenverfahren herangezogen
werden.
Dem Beschwerdevorbringen (Punkt 1. bis 3. der
Beschwerdeschrift), das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt
worden und daher nicht ausreichend im Sinn des § 115
Abs. 1 BAO ist zu entgegnen, dass das beim Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren
vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen
Sachverhaltsermittlung beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen
Wahrheit abzielte. Im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens war
daher alles was zur Be- oder Entlastung des beschuldigten Bf. führte, von
Amts wegen zu erforschen. Dadurch, dass gegen das Straferkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Linz (als Organ des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz) kein Rechtsmittel erhoben wurde, das
Erkenntnis so in Rechtskraft erwuchs und damit der Spruch des Erkenntnisses und
der zugrunde liegende Sachverhalt akzeptiert wurde, liegen auch für den
Unabhängigen Finanzsenat keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen
vor, die eine weitere Überprüfung notwendig machen
würden. Demnach wurden aufgrund einer Anzeige an die
Sicherheitsbehörden im Zuge der von den Zollämtern Linz und Wien in
weiterer Folge durchgeführten Amtshandlungen in der Wohnung des Bf., in
seinem PKW sowie in einer als Übergabestelle für angebliche Abnehmer
dienenden Wohnung insgesamt 212 Stangen ausländische unverzollte
Zigaretten verschiedener Marken vorgefunden und beschlagnahmt. In weiterer Folge
wurden Abnehmer des Bf. als Verdächtige im Finanzstrafverfahren
einvernommen. Diese gaben an, vom Bf. seit Anfang 1995 insgesamt
1.046 Stangen Schmuggelzigaretten angekauft und übernommen zu haben
(M.: 18 Stangen im Zeitraum Juni 1999 bis April 2002, S.:
68 Stangen im Zeitraum Anfang 1999 bis Oktober 2001, A.:
78 Stangen im Zeitraum Juni 1999 bis April 2002 , H.:
12 Stangen im Zeitraum August 1999 bis April 2000, Anzeiger:
870 Stangen im Zeitraum Anfang 1995 bis 15. März 2002).
Im Rahmen des § 167 Abs. 2 BAO ist
daher als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. im Zeitraum von Anfang
Jänner 1995 bis einschließlich 17. Juni 2002 insgesamt
1.258 Stangen Zigaretten, welche zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht worden waren, erworben hat, obwohl er im Zeitpunkt
des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste, dass diese vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbracht worden waren. Hinsichtlich dieser Waren ist für den
Bf. somit die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK entstanden.
Der Abgabenbetrag ist gem. Art. 221
Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der
Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Die Mitteilung an den Zollschuldner darf gem. Art. 221
Abs. 3 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt
des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem
Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gem. Art. 243 eingelegt wird,
und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die
zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gem. Abs. 4
der angeführten Gesetzesstelle die Mitteilung unter den Voraussetzungen,
die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist
nach Abs. 3 erfolgen.
Dazu ausführend bestimmt § 74
Abs. 2 ZollR-DG in der seit 1. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 61/2001) geltenden Fassung: Die
Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben
beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen
ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu
verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im
Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist gem. § 2
Abs. 3 ZollR-DG die Fristenverordnung, Verordnung (EWG, EURATOM)
Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971,
ABlEG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S 1)
anzuwenden.
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der geltenden
Fassung knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist an das Vorliegen
hinterzogener Eingangs- oder Ausgangsabgaben. "Hinterzogen" bedeutet hier, dass
es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im
Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Ob eine Abgabe als
hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein
rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich
ist. "Hinterzogen" bedeutet hier, dass es sich um ein vorsätzliches
Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den
Abgabenansprüchen verfolgt wird. Die Beurteilung, ob eine Abgabe
hinterzogen ist, setzt eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung
voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine
Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgebenden
Hinterziehungskriterien sind von der Abgabenbehörde darzulegen sind (vgl.
dazu z.B. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 207, Rz 15 und
die dort zitierte zahlreiche Judikatur). Im hier zu beurteilenden Fall
liegt bereits ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren
vor, sodass in diesem Zusammenhang auf das oben zitierte Straferkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
verwiesen werden kann. Der Bf. wurde der Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der
vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1
lit. a), 38 Abs. 1 lit. a) und 46 Abs. 1
lit. a) FinStrG (Finanzstrafgesetz) schuldig gesprochen. Damit ist im
Beschwerdefall die zehnjährige Verjährungsfrist gem. Art. 221
Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG
anzuwenden.
Das Recht der Abgabenfestsetzung unterliegt der
Verjährung, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu
berücksichtigen ist (VwGH 18.10.1988, 87/14/0173). Im
Beschwerdefall ist daher losgelöst vom jeweiligen bzw. bisherigen
Vorbringen der Parteien die Rechtsfrage zu klären, ob zum relevanten
Zeitpunkt der Mitteilung der erstinstanzlichen, nach der Aktenlage am
13. Jänner 2005 erfolgten buchmäßigen Erfassung der
beschwerdegegenständlichen Eingangsabgabenschuldigkeiten hinsichtlich
derselben bereits Verjährung eingetreten ist. Ausgehend von den
zollbehördlichen Annahmen, wonach die Eingangsabgabenschuldigkeiten im
Zeitraum Anfang Jänner 1995 bis Juni 2002 gem.
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter
Anstrich ZK jeweils im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens
entstanden sind, ist daher unter der Annahme, dass hierauf die zehnjährige
Verjährungsfrist zum Tragen kommt, zum oben genannten Zeitpunkt der
Mitteilung der Zollschuld (am 19. Jänner 2005 laut Zustellnachweis)
hinsichtlich jener vorgeschriebener Beträge, bei denen die Zollbehörde
den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld mit
"Anfang Jänner 1995"
annahm, jedenfalls bereits Verjährung eingetreten. Davon betroffen sind
10 Stangen (2.000 Stück) Zigaretten der Marke
"Memphis Lights" mit einem von der Zollbehörde angenommenen Zollwert
von S 1.400,00 und einem inländischen Kleinverkaufspreis von
S 3.000,00 (Seite 23 der der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
beigeschlossenen Abgabenberechnung mit dem von der Zollbehörde angenommenen
"Zeitpunkt der Fälligkeit der Zollschuld" am
15. Jänner 1995). Diesbezüglich war daher die
Abgabenfestsetzung zu ändern und um folgende Beträge zu vermindern:
Zoll: 91,57 Euro (S 1.260,00), Tabaksteuer: 123,11 Euro
(S 1.694,00) und Einfuhrumsatzsteuer: 63,30 Euro (S 871,00).
Hinsichtlich der Vorschreibung der Abgabenerhöhung gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG tritt dadurch keine Änderung
ein, da für Abgabenschuldigkeiten, die vor Inkrafttreten des
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG am 1. Jänner 1998
ohnehin keine Beträge an Abgabenerhöhung vorgeschrieben wurden.
Das Beschwerdevorbringen (Punkt 4. der
Beschwerdeschrift), der im § 115 Abs. 2 BAO verankerte
Grundsatz des Parteiengehörs sei dadurch verletzt worden, dass dem
Sachverhalt eine anonyme Anzeige zugrunde liege und der Bf. keine
Möglichkeit gehabt hätte, die Glaubwürdigkeit des Anzeigers zu
"erschüttern", ist nicht stichhältig bzw. geht überhaupt ins
Leere, da sich der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ohnehin
nicht unmittelbar auf eine anonyme Anzeige stützt. Zu den
sachverhaltsrelevanten Feststellungen gelangte das Zollamt Linz (in seiner
Funktion als Abgabenbehörde) vielmehr durch die Ergebnisse der zu
Zl. 999 beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde geführten
Zollstrafermittlungen, insbesondere zum einen durch die Aussagen des Bf. in
seinen Einvernahmen als Verdächtiger im Finanzstrafverfahren vom
17. Juni 2002 und 10. Jänner 2005 und zum anderen durch
die übereinstimmenden Angaben und Aussagen der im Rahmen der
finanzstrafrechtlichen Ermittlungen ebenfalls einvernommenen Abnehmer. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass - wie bereits in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde - der Bf. bei
seiner Einvernahme am 10. Jänner 2005 ausdrücklich auf die
Erlassung eines abgabenrechtlichen Vorhaltes verzichtete. Im Übrigen wurde
dem Bf. auch durch die seinem Vertreter am 1. Februar 2005
gewährte Akteneinsicht im Sinne der §§ 115 Abs. 2 bzw.
183 Abs. 4 BAO hinreichend Gelegenheit gegeben zur Geltendmachung
seiner Rechte und rechtlichen Interessen sowie von den durchgeführten
Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu
äußern.
Soweit in der Beschwerdeschrift als Verfahrensmangel
gerügt wird, es sei anlässlich der Einvernahmen vom
17. Juni 2002 und 10. Jänner 2005 kein Dolmetscher
beigezogen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die
Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe bereits mit dem gleichartigen
Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat. Mit dem Beschwerdevorbringen,
es könne nicht allein aus der Tatsache, dass sich der Bf. seit dem
Jahr 1989 in Österreich aufhält und er in seiner Vernehmung vom
17. Juni 2006 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
habe, geschlossen werden, dass dem Bf. die Bedeutung der verbleibenden Aussagen
hinreichen klar gewesen seien, hat der Bf. in keiner Weise dargetan, zu welchem
anderen Ergebnis oder zu welchem anderen Bescheid die Zollbehörde
hätte gelangen können, wenn den Vernehmungen des Bf. ein Dolmetscher
beigezogen worden wäre. Schon deswegen liegt eine relevante Verletzung von
Verfahrensvorschriften nicht vor. Im Übrigen erklärte der Bf. in den
genannten Einvernahmen vom 17. Juni 2002 und
10. Jänner 2005 ausdrücklich der deutschen Sprache in
ausreichendem Maße mächtig zu sein und auf die Beiziehung eines
Dolmetschers zu verzichten. Der Bf. hat in diesen Einvernahmen, die beide auch
von ihm unterschrieben wurden, detaillierte und konkrete Angaben gemacht, die in
dieser Form nicht möglich bzw. protokollierbar gewesen wären, wenn er
ernstliche Schwierigkeiten gehabt hätte, die deutsche Sprache zu verstehen
bzw. sich in ihr auszudrücken. Dies sowie sein bisheriger Aufenthalt in
Österreich und seine frühere Tätigkeit in Österreich als
Schlosser machen seine Sprachkenntnisse deutlich. Der Bf. hat auch nicht
dargelegt, inwieweit die in der Beschwerde beantragten weiteren Einvernahmen
unter Beiziehung eines Dolmetschers zusätzliche Klarheit zu den
sachverhaltserheblichen Tatsachen erbringen könnten. Die beantragten
weiteren Beweisführungen konnten daher unterbleiben.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Abgabenberechnung
Linz, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0099-Z2L/05
- Stammnummer
- 31783
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF