Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0153-Z1W/02
Eingangsabgabenschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, fehlende Gestellungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0153-Z1W/02vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 37 ZollR-DG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I Nr. 126/1998 erfordert im Reiseverkehr für eine ordnungsgemäße Gestellung eingangsabgabepflichtiger Waren eine ausdrückliche oder schlüssige Gestellungsmitteilung. Liegt eine solche nicht vor, ist eine Gestellungsverletzung anzunehmen, damit weiters vorschriftswidriges Verbringen der Waren und letztlich eine Entstehung der Eingangsabgabenschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch DDr. Hans Esterbauer, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Salzburg vom 24. November 1999, GZ. 600/13884/12/98,
betreffend Eingangsabgabenschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Am 26. März 1999 schrieb das Hauptzollamt
Salzburg der Bf. zur Zahl 600/13884/98 eine für sie gem. Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a und Abs.3 erster Gedankenstrich Zollkodex ( ZK ) für im
September 1995 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte
Schmuck- und Kleidungsstücke entstandene Eingangsabgabenschuld von ATS
2.244.- zur Entrichtung vor. Die Schmuck- und Kleidungsstücke sind in den
zum Spruch des Abgabenbescheides gehörenden Abgabenberechnungsblättern
konkretisiert.
Dagegen richtet sich die Berufung der Bf., worin sie
zunächst unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger
Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens
vorbringt:
Sämtliche Schmuckstücke seien bereits vor dem
Jahr 1990 nach Österreich gebracht worden. In den Jahren 1990 und 1995 sei
sie jeweils ein halbes Jahr auf den Philipinen gewesen und habe dort ihrem
Bruder in dessen Verkaufsgeschäft geholfen. Die Handaufzeichnungen
bezögen sich auf ihre dortige Tätigkeit, wie auch die vorliegenden
Rechnungen Einkäufe im Rahmen des Geschäftes ihres Bruders darstellten
bzw. teilweise keine Rechnungen sondern Pfandscheine seien. Sie beantrage in
diesem Sinn die Einvernahme ihres Bruders CB und auch der Zeugin
AS.
Weiters wandte sie Festsetzungsverjährung ein und
beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Hauptzollamt Salzburg wies diese Berufung mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 24. November 1999 zur Zahl 600/13884/12/98 als
unbegründet ab, worauf die Bf. dagegen den Rechtsbehelf der Beschwerde
einlegte und die Berufungsvorentscheidung in ihrem gesamten Umfang wegen
unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung,
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung
anfocht.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs. 3 erster Anstrich leg.cit. ist
der Zollschuldner die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbracht hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gilt das Zollrecht im Sinne des
Art. 1 des Zollkodex in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlichen geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich
der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen
Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß Art. 4 Ziffer 19 ZK ist die
Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form,
dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den
Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden.
Gemäß Art. 40 ZK sind Waren, die nach
Maßgabe des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a bei der Zollstelle
oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen
Ort eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht hat.
Gemäß Art. 41 Buchstabe a ZK steht
Art. 40 dem geltenden Recht nicht entgegen, das für von Reisenden
mitgeführte Waren gilt.
Gemäß
§ 37 ZollR-DG in der hier
anzuwendenden Fassung des BGBl. Nr. 516/1995 vom 4. August 1995 kann die zur
Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung bei der Zollstelle mündlich,
nicht auch fernmündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren
erfolgen. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zolllager,
einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen
zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig
eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende
Zollverfahren abgegeben wird.
Der dem Verfahren zugrundeliegende Abgabenbescheid geht
laut den Berechnungsblättern von folgenden eingangsabgabepflichtigen Waren
aus:
1 Halskette, 2 Paar Ohrringe, 1 Ring und 1 Armband (alle
mit der Tarifposition 71131900002), 5 Bestidas (Tarifposition 62041200902),
1 Kleid (Tarifposition 62044200902), 4 Jeans und 1 Hose (Tarifposition
620462999002), 1 Ternoschnur (Tarifposition 6217000902) und 2 Babykleider
(Tarifposition 6209000902).
Am 31. März 2000 erging gegen die Bf. vom
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
Zl. 600/90304/7/98 ein Erkenntnis nach § 136 FinStrG, in dem die
Bf. u.a. für schuldig erkannt wurde, im September 1995 anlässlich
ihrer Einreise in das Zollgebiet Kleidung und Schmuckgegenstände laut
Aufstellung, die einen integrierenden Bestandteil des Ergebnisses bildete,
vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben. Die Bf.
wurde damit des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35
Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt. Die "Aufstellung" der
streitverfangenen Waren ist ident mit dem zusammenfassenden Berechnungsblatt des
verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheides vom 26. März 1999,
Zl. 600/13884/98. Das Straferkenntnis ist am 17. April 2000 der Bf.
zugestellt worden und mit Ablauf des 17. Mai 2000 in Rechtskraft erwachsen.
In der Begründung wird dazu - und zwar auch Einfuhren
die Jahre 1993 und 1994 betreffend -u.a. ausgeführt, dass nach
der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Bf. die
Gegenständetatsächlich im Zuge ihrer wiederholten Aufenthalte auf den
Philippinen erworben, ohne jegliche Zollbehandlung in das Zollgebiet verbracht
und hier an Bekannte, zum Teil sogar auf Bestellung, weiterverkauft
hat.
Hier ist zunächst festzuhalten, dass das beim
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchgeführte Finanzstrafverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom
Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht war und auf die
Erforschung der materiellen Wahrheit abzielte. Im Rahmen des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens war daher alles was zur Be- oder
Entlastung der beschuldigten Bf. führte, von Amts wegen zu erforschen.
Dadurch, dass die Bf. gegen das Straferkenntnis des
Hauptzollamtes Salzburg kein Rechtsmittel ergriffen hat, das Erkenntnis so in
Rechtskraft erwachsen ließ und damit den Spruch des Erkenntnisses und den
zugrundeliegenden Sachverhalt für sich akzeptierte, liegen zunächst
auch für den Berufungssenat keine begründete Zweifel am Tatgeschehen
vor, die eine weitere Überprüfung notwendig machen würden.
Gestützt wird diese Überlegung durch folgende
weitere Umstände:
Mit der Berufungsentscheidung vom 29. September 2000,
Zahl ZRV 71/1-3/00, hat die Finanzlandesdirektion für Salzburg das
Rechtsmittelverfahren nach der Abweisung des Antrages der Bf. auf
nachträgliche Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit für Schmuck
und Kleidungsstücke als Übersiedlungsgut mit der Abweisung der
Berufung abgeschlossen. Die Berufungsentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Diese Entscheidung betrifft zwar nicht die
verfahrensgegenständlichen Waren und es wird in der Begründung zwar
nichts zur konkreten Einfuhr im September 1995 ausgesagt, aber zu den auch
grundsätzlich das gegenständliche Verfahren betreffenden Rechnungen
und Handaufzeichnungen, ausgeführt:
"Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass nach allgemeiner
Lebenserfahrung beim Ankauf von Schmuck im Ausland häufig der Name des
Käufers nicht angeführt wird, es sei denn, dies wird ausdrücklich
verlangt. Zusätzlich ist auszuführen, dass es gänzlich
unwahrscheinlich ist, dass Rechnungen aus dem Geschäft des Bruders auf den
Philippinen bei der Schwester in Österreich verwahrt werden. Ein weiteres
Indiz das darauf hindeutet, das es sich bei den aufgefundenen handschriftlichen
Aufzeichnungen um Weiterverkäufe in Österreich handelt, sind die
Preisangaben in philippinischer und österreichischer Währung."
Eine vom Hauptzollamt Salzburg gemäß
§ 174 Abs. 3 lit. a ZG 1988 vorgeschriebene
Eingangsabgabenschuld für in den Jahren 1993 und 1994 von der Bf.
eingebrachten Schmuck- und Kleidungsstücken - auf die sich die oben
zitierte Entscheidung mit der Zahl ZRV/71/1-3/00 bezieht - ist letztlich
mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion Salzburg vom
29. September 2000, Zl. ZRV/72/1-3/00, offensichtlich nach
Berücksichtigung der Reisefreigrenzen für die Bf. und ihre Kinder,
bestätigt worden. Auch diese Berufungsentscheidung ist in Rechtskraft
erwachsen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt:
"Die vom Berufungswerber angesprochenen Aussagen der P aus
dem Jahre 1995 haben nach Ansicht der Berufungsbehörde insofern
Indizwirkung, dass Frau P ausgesagt hat, dass sie Waren von Frau Deutschmann
gekauft hat. Die bei der Berufungswerberin aufgefundenen schriftlichen
Aufzeichnungen beziehen sich auf Bestellungen der Frau P Hingegen beziehen sich
auch eine Reihe anderer - der Form nach - gleichen Aufzeichnungen
auf Käufer, die ebenfalls namentlich, allerdings nur mit dem Vornamen,
benannt sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine Reihe anderer
Waren an diverse Personen verkauft worden sind. Im Übrigen gibt die
Berufungswerberin ja schon in der Stellungnahme vom 9. April 1998 selbst
an, dass sie Waren - wenn auch aus persönlicher Not heraus - an
Personen weiterverkauft hat. Welches Motiv den Verkäufen zugrunde lag, ist
aber im ggstl. Fall völlig unbedeutend, es kommt nur darauf an, ob die
Berufungswerberin über einfuhrzollpflichtige, zollhängige Waren
vorschriftswidrig so verfügt hat, als wären sie im freien Verkehr.
Voraussetzung für die "vorschriftswidrige Verfügung" und die
Entstehung der Zollschuld ist aber nicht einmal ein Weiterverkauf, es reicht
eben aus, wenn einfuhrzollpflichtige Waren keinem Zollverfahren zugeführt
worden sind. Dass Übersiedlungsgut vorliegt, konnte nicht bewiesen werden
(Berufungsentscheidung vom 29. September 2000, Zahl: ZRV 71/1-3/00)."
Bei allen drei genannten Bescheiden ist die jeweilige
erkennende Behörde davon ausgegangen, dass die Bf. die das jeweilige
Verfahren betreffenden Waren ohne Zollbehandlung in das Zollgebiet gebracht hat.
Beim Straferkenntnis ist sogar eine Identität der eingangsabgabepflichtigen
Waren zu den verfahrensgegenständlichen Waren gegeben. Da auch letztlich
bei einer Gesamtbetrachtung keine Gründe gefunden werden konnten, den vor
allem im Finanzstrafverfahren ermittelten Sachverhalt anzuzweifeln, kann der
Senat diesen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167
Abs. 2 Bundesabgabenverordnung (BAO) als erwiesen annehmen und ihn der
gegenständlichen Eingangsabgabenvorschreibung zu Grunde legen.
Für den Berufungssenat steht daher fest, dass die Bf.
im September 1995 anlässlich ihrer Einreise von den Philippinen kommend
nach Österreich eingangsabgabepflichtige Waren, und zwar 1 Halskette, 2
Paar Ohrringe, 1 Ring, 1 Armband, 5 Bestidas (Kleidungsstücke der
Tarifposition 62041200902), 1 Kleid, 4 Jeans, 1 Hose,
1 Terno Schnur und 2 Babykleider ohne Zollbehandlung in das Zollgebiet
verbracht hat. Dazu ist weiters anzunehmen, dass die Bf. bei dieser Einreise
nach Österreich - nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl per Flugzeug
von den Philippinen kommend, ein gegenteiliges Vorbringen der Bf. ist nicht
aktenkundig - die Waren im üblichen Reisegepäck transportiert
hat, diese so ohne weiteres Zutun der Zollbehörde durch den sogenannten
"Grünkanal" der auf dem Flugplatz eingerichteten Zollstelle getragen hat
und dann mit den Waren den Amtsplatz dieses Grenzzollamtes verlassen hat. Der
die eingangabgabepflichtige Waren konkretisierende Inhalt der dem
erstinstanzlichen Abgabenbescheid beigelegten Berechnungsblätter wird in
diese Feststellungen aufgenommen.
Die Annahme, dass die Bf. durch den sogenannten
"Grünkanal" des Zollamtes gegangen ist, beruht darauf, dass sie bei
Benützung des sogenannten dafür geschaffenen "Rotkanals" die Waren ja
verzollt hätte und daher in diesem Verfahren wohl die entsprechenden Belege
vorgelegt hätte. Dies hat sie aber nicht gemacht und auch nicht
behauptet.
Wie den oben zitierten gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen
ist, war zum Zeitpunkt der Einreise eine ordnungsgemäße Gestellung
von eingangsabgabepflichtigen Waren im Reiseverkehr mit einer konkreten
Gestellungsmitteilung, sei sie nun ausdrücklich oder schlüssig
vorgebracht, verbunden. Da zum Zeitpunkt der Einreise im September 1995 der
derzeit geltende § 37 ZollR-DG, mit dem zu einer
ordnungsgemäßen Gestellung auch von eingangsabgabepflichtigen Waren
die verkehrsübliche Beförderung der Waren als ausreichend erachtet
wird, noch nicht in Geltung war, ist im Sinne der damals geltenden Regelung von
einer Gestellungsverletzung auszugehen.
Dies deswegen, weil nach dieser Gesetzesstelle vom
Reisenden jedenfalls eine Gestellungsmitteilung - sei sie
ausdrücklich oder auch schlüssig gemacht - für
eingangsabgabepflichtige Waren notwendig war aber im gegenständlichen Fall
nicht gemacht worden ist. Durch das ledigliche Transportieren der Waren in den
bei Flugreisen üblichen Gepäckstücken durch die Bf. ohne weiteres
aktives Handeln der Bf. ihnen gegenüber waren die Organwalter des
Grenzzollamtes nicht in der Lage, von den eingangsabgabepflichtigen Waren
Kenntnis zu erlangen. Wer schlüssig oder ausdrücklich vielmehr im
Gegenteil dazu erklärt, keine Waren gestellen zu wollen, obwohl er
gestellungspflichtige Waren mit sich führt, verletzt seine
Gestellungspflicht (siehe auch Witte, Zollkodex, 3. Auflage, RZ. 3 zu
Art. 40 ZK). Genau dies ist aber im gegenständlichen Fall geschehen.
Da die Gestellung den Abschluss der Phase des Verbringens von Waren in das
Zollgebiet darstellt, ist die Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld an die Bf.
als Verbringerin zu Recht nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK
erfolgt.
Zur ( Festsetzungs )Verjährungsproblematik ist
zunächst auf den oben zitierten zum Zeitpunkt der Vorschreibung der
Eingangsabgabenschuld anzuwendenden § 74 Abs. 2 ZollR-DG zu
verweisen.
Die ursprünglich im September 1995 entstandene
Zollschuld ( betreffend die Einfuhrabgabe Zoll )unterliegt demnach der
dreijährigen Festsetzungsverjährungsfrist und ist vom Hauptzollamt
Salzburg zu Recht als verjährt betrachtet worden. Bezüglich der
gleichzeitig entstandenen Eingangsabgabenschuld der Einfuhrumsatzsteuer ist im
Sinne der zitierten Verjährungsbestimmung zunächst zu untersuchen, ob
es sich bei der gegenständlichen Einfuhrumsatzsteuer um eine hinterzogene
Eingangsabgabe handelt, für die dann eine 10-jährige
Verjährungsfrist vorgesehen ist. Da, wie oben festgestellt, die Bf.
bezüglich der streitverfangenen Waren vom Hauptzollamt Salzburg
rechtskräftig des Finanzvergehens des Schmuggels für schuldig erkannt
worden ist, handelt es sich bei der vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer um eine
hinterzogene Abgabe. Der Senat ist an dieses Erkenntnis im Sinne einer von der
zuständigen Behörde rechtskräftig entschiedenen Vorfrage in
diesem Verfahren gebunden. Die im September 1995 zu laufen begonnene
10-jährige Verjährungsfrist war sohin im Zeitpunkt der Festsetzung der
Abgaben im März 1999 noch nicht abgelaufen, sodass die Festsetzung und die
Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld rechtzeitig erfolgt ist.
Grundsätzlich ist zur Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer auf den oben
zitierten § 2 Abs. 1 ZollR-DG zu verweisen.
Zum Beweisantrag der Bf., ihren auf den Philippinen
lebenden Bruder als Zeugen dazu zu vernehmen, dass ein Teil der aufgefundenen
Rechnungen Einkäufe im Rahmen seines Geschäftes beträfen, ist
auszuführen:
Der Berufungssenat gesteht durchaus zu bzw. hält es
durchaus für möglich, dass die betreffenden Schmuckstücke im
Geschäft ihres Bruders ge- oder verkauft oder sonst irgendwie gehandelt
worden sind. Es kann daraus aber nicht kausal abgeleitet werden, dass die
betreffenden Waren nicht später
durch die Bf. aus den Philippinen nach Österreich verbracht worden sind.
Dies betrifft auch die Waren, die in den Pfandscheinen und in den
Handaufzeichnungen aufscheinen. Klarheit über eine die Einbringung der
Waren ins Zollgebiet betreffende sachverhaltserhebliche Tatsache ist aus einer
Aussage des Bruders der Bf. oder auch der von ihr beantragten Zeugin AS nicht zu
gewinnen, sodass den entsprechenden Beweisanträgen nicht nachgekommen wird.
Zusammenfassend ist letztlich festzustellen, dass die Bf.
durch ihr Verhalten die verfahrensgegenständlichen Schmuck- und
Kleidungsstücke vorschriftswidrig ins Zollgebiet verbracht hat und damit
den Tatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a bzw. Abs. 3
ZK erfüllt hat und die Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld zu Recht
erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 37 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0153-Z1W/02
- Stammnummer
- 8367
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF