Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0006-Z2L/06
Abgabenvorschreibung im Zusammenhang mit der vorschriftswidrigen Verbringung von Zigaretten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0006-Z2L/06vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 9. Jänner 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 15. Dezember
2005, Zl. 500/13698/1/2005, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2005, Zl.
500/90874/6/2005 setzte das Zollamt Linz gegenüber dem nunmehrigen
Beschwerdeführer (kurz Bf.) eine Abgabenschuld in Höhe von insgesamt
8.477,81 EUR (davon Zoll 1.915,78 EUR, Tabaksteuer 4.576,29 EUR,
Einfuhrumsatzsteuer 1.963,61 EUR und eine Abgabenerhöhung in Höhe von
22,13 EUR), gem. Art. 202 Abs. 3, 3. Anstrich ZK (Zollkodex) iVm §§ 2
Abs. 1 und 108 Abs. 1 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) fest.
Begründend führte die Zollbehörde in diesem Bescheid im
Wesentlichen aus, dass auf Grund von Ermittlungen der Finanzstrafbehörde
erster Instanz bekannt geworden sei, dass der Bf. insgesamt 225 Stangen
Zigaretten (176 Stangen Marlboro und 49 Stangen Memphis Classic) von einer ihm
namentlich nicht näher bekannten Person an sich gebracht habe, obwohl er
zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware wusste oder billigerweise hätte
wissen müssen, dass es sich bei diesen Tabakwaren um ausländische
unverzollte Filterzigaretten gehandelt habe. Dieser Umstand ergebe sich
zwangsläufig auf Grund der fehlenden Beschriftung auf den Verpackungen
(§11 Abs. 2 Tabaksteuergesetz), durch den ungewöhnlich günstigen
Ankaufspreis in Höhe von 10 EUR pro Stange sowie durch die Art der
Abwicklung des Kaufgeschäftes auf einem Autobahnrastplatz.
Mit Eingabe vom 1.11.2005 erhob der Bf. gegen den
vorgenannten Abgabenbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Darin
führte der Bf. sinngemäß aus, dass entgegen der Darstellung der
Zollbehörde die Zigarettenpackungen sehr wohl mit einer Aufschrift, und
zwar "Made in France" versehen gewesen seien. Die angekauften Zigaretten
würden daher aus der Gemeinschaft stammen in der bekanntlich ein offener
Warenhandel zulässig sei. Auch könne dem Bf. der günstige
Ankaufspreis nicht vorgeworfen werden, da ihm der Handelspreis von Zigaretten in
Frankreich nicht bekannt gewesen sei. Weiters zweifelte der Bf. in dieser
Berufungseingabe die Richtigkeit der, von der Abgabenbehörde zur
Abgabenberechnung herangezogene Bemessungsgrundlage an, wonach von einem
österreichischen Handelswert ausgegangen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Dezember 2005,
Zl. 500/13698/1/2005 gab das Zollamt Linz der Berufung teilweise statt, in dem
es den vorgeschriebenen Abgabenbetrag um 958,93 EUR verminderte. Dazu
führte das Zollamt Linz aus, dass als Zollwert der im Ermittlungsverfahren
festgestellte Ankaufspreis in Höhe von 10,00 EUR pro Stange heranzuziehen
sei, wodurch sich eine entsprechende Reduktion des Abgabenbetrages ergeben habe.
Im Übrigen wies das Zollamt Linz die Berufung als unbegründet ab. In
der Begründung heißt es weiter, dass es sich bei den beschlagnahmten
Zigaretten der Sorte Memphis, auf Grund der fehlenden Steuerbanderolen und des
geringen Ankaufspreises um drittländische, eingeschmuggelte Tabakwaren
gehandelt habe. Zu den ebenfalls beschlagnahmten Zigaretten der Marke Marlboro
wurde ausgeführt, dass von dieser Sorte eine Stichprobe in die Schweiz zu
einer technischen Untersuchung gesandt worden sei. Diese Prüfung habe
ergeben, dass die Zigaretten gefälschte Produkte seien. Es sei jedoch auch
bei dieser Sorte davon auszugehen, dass es sich auf Grund des geringen
Ankaufspreises um drittländische, eingeschmuggelte Zigaretten handle.
Gerade durch den geringen Ankaufspreis der Zigaretten, auch durch den erfolgten
Ankaufsmodus, aber auch dadurch, dass diese Tabakwaren in einer Wohnung
verborgen worden seien, dessen Türschild nicht auf eine Anmietung des
Bestandobjektes durch den Bf. gedeutet habe, könne davon ausgegangen
werden, dass dem Bf. die vorschriftswidrige Verbringung der
verfahrensgegenständlichen Rauchwaren im Zeitpunkt des Ankaufes des
Schmuggelgutes bekannt gewesen sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die, gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG fristgerecht erhobene Beschwerde
vom 9. Jänner 2006. In dieser Eingabe bringt der Bf.
sinngemäß vor, dass
die
erfolgte Nachschau in seiner Wohnung von ihm nicht freiwillig gestattet worden
sei;
er
niemals behauptet hätte, die tatgegenständlichen Waren an Freunde
weiterverkauft zu haben;
er
nicht gewusst habe, dass es verboten sei einen Stiefsohn zu haben und diesen in
seiner Wohnung leben zu lassen. Bei dieser Person handle es sich übrigens
um den Sohn seiner verstorbenen Frau, welcher bis Oktober 2002 in der Wohnung
des Bf. gewohnt habe;
er
als Raucher nicht wissen müsse, in welcher Höhe sich die
Zigarettenpreise in den anderen Gemeinschaftsstaaten bewegen. Weiters könne
ein Raucher auch nicht erkennen, ob Verpackungsaufdrucke echt oder
gefälscht seien;
in
Österreich nach Tatsachen und nicht nach Vermutungen bestraft werde. Im
bisherigen Ermittlungsverfahren sei es egal gewesen, was der Bf. bisher
ausgesagt habe, da seine vorgebrachten Rechtfertigungen seitens der
Zollbehörde als "Lügen" abgetan worden seien;
die
mit der ergangenen Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz erfolgte
Neuberechnung der Abgaben für ihn wiederum nicht nachvollziehbar sei. Im
ganzen bisherigen Verfahren hätten sich auch Vorgänge ereignet, welche
rechtlich zu hinterfragen seien. So sei seine Verhaftung ohne Haftbefehl und
eine Durchsuchung seiner Wohnung ohne Durchsuchungsbefehl erfolgt. Weiters sei
sein Arbeitgeber dieser Verhaftungshandlung beigezogen und auch noch
aufgefordert worden seiner Vernehmung beizuwohnen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die für das gegenständliche Abgabenverfahren
relevanten Rechtsgrundlagen lauten auszugsweise wie folgt:
Art 202 ZK:
(1) Eine
Einfuhrzollschuld entsteht,
a)
wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird oder
b) .....
(2) Die Zollschuld entsteht in
dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht
wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware
vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem
Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise
hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die
betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem
Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise
hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht worden war.
§ 2 Abs1 ZollR-DG:
Das im § 1
genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich
und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die
Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben
(sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG:
Entsteht ... eine
Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist
eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist
eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für
den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK
zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig
erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der
nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.
Betreffend Säumniszinsen normiert § 80
Abs. 2 ZollR-DG:
Als Jahreszinssatz ist
ein um 2% über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2
liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.
eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden
Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
In abgabenrechtlich relevanter Hinsicht bringt der Bf.
sinngemäß u.a. vor, dass er im Zeitpunkt des Ankaufs der
gegenständlichen Zigaretten nicht gewusst habe, dass es verboten sei, im
Gemeinschaftsgebiet Tabakwaren mit der Aufschrift "made in EU" zu erwerben. Das
Zollamt stellte jedoch zu den, in den vom Bf. u.a. angemieteten Wohnräumen
(Wohnung Nr. 0) in der XXX, beschlagnahmten Zigaretten fest, dass es sich bei
jenen der Marke Memphis um drittländische, eingeschmuggelte Tabakwaren -
auf Grund fehlender Steuerbanderolen - handelt. Zu den ebenfalls beschlagnahmten
Zigaretten der Sorte Marlboro konnte das Zollamt erheben, dass diese eine
gänzliche Produktfälschung sind. Für das Zollamt stand somit
fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zigaretten um
Nichtgemeinschaftswaren handelt und diese unstrittig ohne die vorgeschriebene
Zollbehandlung und folglich vorschriftswidrig nach Österreich gelangt sind.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen,
dass die Abgabenbehörde gem. § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Da dem Abgabenverfahren der Grundsatz der unmittelbaren
Beweisaufnahme fremd ist, kann die Abgabenbehörde auch Aussagen vor Gericht
oder anderen Behörden heranziehen und nach eigener freier
Beweiswürdigung werten. Gemäß
§ 166 BAO
können daher die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens auch für das
Abgabenverfahren herangezogen werden. Das beim Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren
war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen
Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen
Wahrheit ab. Im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens war daher
alles was zur Be- oder Entlastung des beschuldigten Bf. führte, von Amts
wegen zu erforschen. Dadurch, dass gegen das mittlerweile ergangene
Straferkenntnis vom Zollamt (als Organ des Zollamtes Linz Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz) kein Rechtsmittel erhoben wurde, das
Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 500000/90874/2005 so in Rechtskraft erwuchs und
damit der Spruch des Erkenntnisses und der zugrunde liegende Sachverhalt
akzeptiert wurde, liegen bereits aus diesem Grund für den Unabhängigen
Finanzsenat (kurz UFS) keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen vor, die
eine weitere Überprüfung notwendig machen würden. Weiters
gilt im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der
Beweismittel als Beweismittel alles, was nach logischen Grundsätzen Beweis
zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar zu § 167 Tz 8 und die dort genannte VwGH-Judikatur)
genügt es, von mehreren möglichen Tatsachen jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeit absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die von den Behörden dabei angestellten Überlegungen haben
schlüssig zu sein und damit den Denkgesetzen und dem allgemein menschlichen
Erfahrungsgut zu entsprechen. Diesbezüglich ist vom UFS festzustellen, dass
auch die hier gegebenen Umstände des erfolgten Ankaufs - auf welche im
Übrigen bereits auch die Abgabenbehörde erster Instanz hingewiesen hat
- der gegenständlichen Tabakwaren auf einer Autobahnraststation, sowie der
geringe Ankaufspreis von 10,00 EUR/Stange, welcher deutlich unterhalb des
üblichen Einzelhandelspreises für Zigaretten liegt, dafür
sprechen, dass es sich bei den gegenständlichen Zigaretten um unverzollte
und unversteuerte Tabakwaren handelte (vgl. auch Witte, Zollkodex, 4.Auflage,
Art. 202 Rndnr. 20). So ist es nämlich allgemein bekannt, dass gerade
Tabakwaren besonderen Beschränkungen anlässlich der Einfuhr als auch
beim Verkauf durch befugte Tabakverschleißstellen unterliegen. Auch wird
häufig in den Medien über Aufgriffe widerrechtlich eingeführter
Tabakwaren berichtet. Gerade jene Kenntnis, dass der Ankauf von zollunredlich
eingeführten Zigaretten gegenüber dem regulären Marktpreis
deutlich billiger kommt, stellt ein allgemeines Wissensgut dar. Bei dem im Art.
202 Abs. 3, 3. Anstrich ZK verwendeten Begriff "vernünftigerweise" kommt es
übrigens auch nicht auf die persönlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse des Erwerbers oder Besitzers an, sondern es ist auf die Sicht eines
"Durchschnittsbeteiligten" abzustellen. Folglich ist nicht entscheidend - wie
der Bf. vorbringt - ob ein Erwerber genauere Kenntnisse über die
Kleinverkaufspreise von Zigaretten in anderen Mitgliedstaaten aufweist.
Überdies ergibt sich aus den niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des
Bf. (siehe Niederschrift vom 22.9.2005), dass ihm bekannt war, dass der
Ankaufspreis der gegenständlichen Zigaretten erheblich unter dem
üblichen regulären Ankaufspreis lag. Weiters bezeichnete der Bf. in
der Vernehmung als Beweggründe für den getätigten Ankauf der
angebotenen Zigaretten gezielt den "günstigen Ankaufspreis". Daraus folgt,
dass der Bf. grundsätzlich - der im Übrigen nach eigenen Angaben
selbst Raucher ist - über den üblichen Marktpreis für verzollte
und versteuerte Markenzigaretten entsprechend bescheid wusste. Anders wäre
ihm eine Beurteilung eines Angebotes als "äußerst günstig" nicht
möglich gewesen. Auch ist dem Bf. vorzuwerfen, dass er keinen Versuch
startete, den Hintergrund des sehr "günstigen" Zigarettenpreises beim
Anbieter zu hinterfragen. Gerade dieses Verhalten zeigt, dass bei einem derart
günstigen Angebot der Bf. durchaus bereit war, sich äußerst
sorglos hinsichtlich der Herkunft der Zigaretten hinwegzusetzen (siehe auch
Urteil des FG Düsseldorf vom 23.6.2004, 4 K 1162/04). In Ansehung der
vorgenannten Gründe steht somit auch für den UFS fest, dass der Bf.
beim Erwerb der gegenständlichen Zigaretten jedenfalls
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren.
Demnach wurden anlässlich einer vom Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz durchgeführten Amtshandlung in einer
Wohnung des Bf. insgesamt 225 Stangen ausländische unverzollte
Zigaretten (49 Stangen "Memphis Classic", 176 Stg. "Marlboro") vorgefunden und
beschlagnahmt. Im Rahmen des § 167 Abs. 2 BAO ist daher
als erwiesen anzunehmen, dass der Bf. die genannte Menge an Zigaretten, welche
zuvor von einer namentlich unbekannten Person vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, erworben hat, obwohl er im
Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise
hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbracht worden waren. Hinsichtlich dieser Waren ist somit die Zollschuld
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden
sowie der Bf. nach Abs. 3 dritter Anstrich leg. cit. auch Zollschuldner
geworden.
Zu den übrigen Einwendungen des Bf., dass einige
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes nicht der
Wahrheit entsprechen würden wird vom UFS Folgendes entgegnet: Zum
Vorbringen des Bf. "die Nachschau in seiner Wohnung sei keineswegs freiwillig
erfolgt", ergibt sich aus der, dem UFS vorliegenden Aktenlage das Gegenteil. So
bestätigte der Bf. in der Niederschrift vom 22.9.2005 mit seiner
Unterschrift ausdrücklich die freiwillig gestattete Nachschau. Gleiches
ergibt sich auch aus der, ebenfalls am 22.9.2005, anlässlich der Vernehmung
des Bf. aufgenommenen Niederschrift, worin sich aus den, von den
Behördenorganen protokollierten Aussagen des Bf. ausdrücklich -
nachdem er die Angaben in der erstellten Niederschrift durchgelesen hatte und
eigenhändig unterfertigte - die Freiwilligkeit der gestatten Nachschau.
Überdies beantwortete der Bf. lt. letztgenannter Niederschrift, die Frage
der Zollorgane: "was der Bf. mit den Zigaretten gemacht hätte"
folgendermaßen: "ich hätte diese Zigaretten zum Teil selbst verraucht
und teilweise hätte ich sie auch in meinem Bekanntenkreis um einen
Aufschlag von 2,00 EUR weitergegeben". Betreffend den, vom Zollamt in seiner
Berufungsvorentscheidung somit zur abgabenrechtlichen Würdigung
herangezogenen Sachverhalt kann daher kein Widerspruch zu den vom Bf.
getätigten Aussagen entdeckt werden. Im Übrigen könnte mit den
vorgenannten Einwendungen im Abgabenverfahren ohnedies nichts gewonnen werden,
da diese keine Tatbestandselemente für die Entstehung der Abgabenschuld
beim Bf. nach Art. 202 Abs. 1 lit a) iVm mit Abs. 3, dritter Anstrich ZK bilden.
Was der Bf. mit dem Vorbringen "er hätte nicht gewusst dass es verboten
sei, einen Stiefsohn zu haben und diesen in seiner Wohnung wohnen zu lassen" im
anhängigen Verfahren bewirken will, kann vom UFS nicht nachvollzogen
werden. In diesem Zusammenhang führte das Zollamt in seiner nunmehr
angefochtenen Berufungsvorentscheidung lediglich aus, dass u.a. der Umstand,
dass die vom Bf. angekauften Zigaretten in einer Wohnung verborgen worden seien,
welche zwar durch den Bf. angemietet werde, jedoch deren Türschild auf
"Huemer" lauten würde, als weiteres Indiz angesehen werden könne, dass
dem Bf. die vorschriftswidrige Verbringung der verfahrensgegenständlichen
Zigaretten im Zeitpunkt des Ankaufs des Schmuggels bekannt gewesen sei. Auch vom
UFS wird diese Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz geteilt, da es sonst
keine Erklärung dafür geben würde, warum sich der Bf. veranlasst
sah, angeblich nach seiner Sicht völlig legal erworbene Zigaretten in einem
eigens für Spielsachen hergerichteten Stauraum in der genannten Wohnung zu
verbergen. Zu jenen Ausführungen, dass für den Bf. die
Höhe der Abgabenfestsetzung nicht nachvollziehbar sei, ist
grundsätzlich auf die bereits der Berufungsvorentscheidung angeschlossenen
Berechnungsblätter zu verweisen. Die Abgabenbelastung "Zoll" beträgt
somit nach dem Zolltarif der Gemeinschaft für Zigaretten 57,6% vom
Zollwert, den gerade das Zollamt Linz im Rahmen der Berufungsvorentscheidung im
Einklang der Angaben des Bf. zu seinen Gunsten (10 €/Stange) berichtigte.
Zusätzlich ist auf Grund des Tabaksteuergesetzes beim gegenständlichen
Warenbereich eine Tabaksteuer in Höhe von 23,55 EUR/1000 Stk., sowie 43%
vom inländischen Kleinverkaufspreis (§ 5 TabStG) zu erheben. Die
Einfuhrumsatzsteuer beträgt 20% ausgehend von jener Bemessungsgrundlage
welche sich aus der Summe von Zollwert inklusive Zoll und Tabaksteuer ergibt.
Zusätzlich war die Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG
vorzuschreiben. Die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben erfolgte demnach
rechtskonform nach den hier idgF anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0006-Z2L/06
- Stammnummer
- 33848
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF