…heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten. Gem. § 166 BAO können daher auch die die Ergebnisse eines Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren herangezogen werden. Das oberwähnte Zollstrafverfahren gegen den Bf war von den Grundsätzen der Offizialmaxime und amtswegigen Sachverhaltsermittlungen beherrscht und zielte auf die Erforschung der…
…war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab; d.h. auch im Rahmen jenes Finanzstrafverfahrens war alles, was zur Be- oder Entlastung des (in jenem Verfahren des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei…
…und dass sie vom Grundsatz der Offizialmaxime und der amtswegigen Sachverhaltsermittlung getragen wurden, wonach alles, was zur Be-oder Entlastung geeignet war, von Amts wegen erforscht werden hatte müssen, auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitverfangenen Abgabenvorschreibung maßgebend. Es kann demnach nicht als erwiesen…
…Gemäß den zuletzt genannten Bestimmungen kann die Abgabenbehörde auch in der Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts auf die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zurückgreifen. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab…
…Gemäß den zuletzt genannten Bestimmungen kann die Abgabenbehörde auch in der Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts auf die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zurückgreifen. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab…
…daher der Bf. Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK für die nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten eingangsabgabenpflichtigen Zigaretten. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung…
…Finanzstrafverfahrens auch für das Abgabenverfahren herangezogen werden. Das beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens war daher…
…der Beschwerdeschrift), das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden und daher nicht ausreichend im Sinn des § 115 Abs. 1 BAO ist zu entgegnen, dass das beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht war…
…Bf. verhängten Strafen herabgesetzt. Einleitend wird festgestellt, dass das o.a. Strafverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen Wahrheit abzielte. In Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde…
…verbracht und hier an Bekannte, zum Teil sogar auf Bestellung, weiterverkauft hat. Hier ist zunächst festzuhalten, dass das beim Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen…
…Gemäß den zuletzt genannten Bestimmungen kann die Abgabenbehörde auch in der Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts auf die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zurückgreifen. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab…
…Gemäß den zuletzt genannten Bestimmungen kann die Abgabenbehörde auch in der Beurteilung des abgabenrechtlichen Sachverhalts auf die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zurückgreifen. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab…
…des Mitarbeiters der Bf., G., in seiner Einvernahme vom 8. September 2005 (Niederschrift Zl. 333). Das beim Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit…
…erachtenden) Anschuldigungen des **P** nichts für eine Beteiligung des Bf. an den Zuwiderhandlungen spricht. Das durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen dieses Finanzstrafverfahrens war daher alles…
…Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen…
…Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren war vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und zielte auf die Erforschung der materiellen Wahrheit ab. Im Rahmen…
…Abgabenverfahren) ebenfalls vom Grundsatz der Offizialmaxime sowie der amtswegigen Sachverhaltsermittlung beherrscht und auf die Erforschung der materiellen Wahrheit gerichtet gewesen ist; d.h. auch im Rahmen jenes Finanzstrafverfahrens war alles, was zur Be- oder Entlastung des (in jenem Verfahren des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von…
…dass die Behörde die amtswegige Sachverhaltsermittlung unterlassen hat. Sonst hätte das Finanzamt ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Rechnungswesen einholen müssen, um die zuvor angeführten Tatsachen zu ermitteln. Auch wären die Beischaffung des lnsolvenzaktes und die Einvernahme der ehemaligen lnsolvenzverwalterin der GmbH zwingend notwendig gewesen. Hätte…
…Behörde die amtswegige Sachverhaltsermittlung unterlassen hat; so hätte das Finanzamt der Stadt-Graz ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Rechnungswesen einholen müssen, um die in Punkt die zuvor angeführten Tatsachen zu ermitteln. Auch wären die Beischaffung des Insolvenzaktes und die Einvernahme der ehemaligen Insolvenzverwalterin der [GmbH…
…angeführte Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Die belangte Behörde wäre gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG verpflichtet gewesen, entsprechend den Grundsätzen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit…