…um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die…
… 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. § 80Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen…
…Vertreter obliegt der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht…
…2007, die Abgabenbehörde habe allenfalls im Schätzungswege zu ermitteln, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, weil das Erfordernis zur Errechnung einer entsprechenden Quote auf dem Vertreter und nicht auf der Abgabenbehörde lastet (vgl. 19…
…3 EStG sich ergebende Verpflichtung, nur so viel an Löhnen auszubezahlen, dass die von diesen Mitteln einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Zur Vermeidung eines für die Heranziehung zur Haftung relevanten Verschuldens hätte der Bw. die Löhne gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 nur in…
…die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218, mwN). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein…
…der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung kann in Anbetracht der dargelegten nahezu vollständigen Vernachlässigung sämtlicher Entrichtungspflichten als widerlegt betrachtet werden, wobei es an dem von einer Rechtsanwältin vertretenen Bw. gelegen wäre, ein eventuelles Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der vorhandenen Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bei Gleichbehandlung aller Gläubiger…
…Nachweis der Schlechterbehandlung der Lieferanten Kontoblätter vor. Die Vertreterin des Finanzamtes stellte dazu fest, dass ihr diese nunmehr vorgelegten Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen wären, weshalb sie sich der Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw. anschließen könnte, für die Beurteilung der Gleichbehandlung der Gläubiger…
…um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die…
…wären. Das bedeutet, bei Gleichbehandlung der Gläubiger hätte der Abgabengläubiger von seinem Rückstand iHv. 156.161,00 € einen Anteil von 26.603,62 € erhalten. Die diesbezüglichen Berechnungen wurden seitens des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, der nach ständiger Judikatur des VwGH Vorhaltecharakter zukommt, detailliert…
…anzutreten. Der entsprechende schriftliche Nachweis einer anteiligen Befriedigung und damit einer Gleichbehandlung aller Gläubiger (zb Bankkonten) konnte nicht erbracht werden. Damit kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw ausgegangen werden und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter der Gesellschaft (Bw) zur Gänze vorgeschrieben werden (Erkenntnisse v…
…Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen…
…um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die…
…entrichtet werden konnten. Der Bw. bringt im Berufungsverfahren vor, dass die die Buchhaltungsunterlagen im Februar 2006 an den Masseverwalter übergeben worden und diese betreffend die Jahre 2002 bis 2004 entsprechend den Aufbewahrungsfristen entsorgt worden seien. Ein Nachweis der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger könne daher nicht erbracht…
…nicht vorgelegt. Da somit die Bw. den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte und das Vorhandensein liquider Mittel - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten hat, kann der Bw. als Vertreterin die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben…
…Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043). Darüber hinaus war dem Masseverwalter eine Kontrolle der Gleichbehandlung auch gar nicht möglich, weil diesem nach eigener Aussage des Bw…
…Die im Haftungsverfahren zu beantwortende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043). Darüber hinaus war dem Masseverwalter eine Kontrolle der Gleichbehandlung auch gar nicht möglich, weil diesem nach eigener Aussage des Bw…
…dass die fristgerechte Begleichung der haftungsgegenständlichen Abgaben deshalb unterblieben ist, weil sie insgesamt über keine Mittel verfügt hat und deshalb keine Zahlungen leisten konnte, oder zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Abgaben nur zum Teil entrichtet und…
…Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu erbringen, wobei erfolgreiche Anfechtungen bei anderen Gläubigern ein weiteres Indiz für die Schlechterstellung der Abgabenschuldigkeiten wäre. Ein derartiger Nachweis wäre aber nicht erbracht worden. Außerdem wäre festzuhalten, dass bei Lohnsteuern der im allgemeinen haftungsentlastende Einwand der Gläubigergleichbehandlung nicht…
…kümmern, ob diese Verpflichtungen in Gleichbehandlung aller Gläubiger auch erfüllt werden. Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf eine Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit ist (zB. VwGH 16.12.1999, 97/15/0051). Nachdem der Bw nicht dargetan hat, weshalb…