Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0437-I/03
Vertreterhaftung bei behaupteter, aber nicht nachgewiesener Gleichbehandlung der Gläubiger. Ermessensübung bei gleichteiligem Verschulden zweier GmbH-Geschäftsführer am Abgabenausfall.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-I/03vom 16.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bw. hat Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer der GmbH bis einschließlich Juni 1996 nicht in Abrede gestellt, sondern auch die Nichtabfuhr der Lohnsteuer mit dem Fehlen ausreichender Mittel zu rechtfertigen versucht. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der GmbH sind aber hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für die Lohnsteuer ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters auszugehen, wenn die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinn der §§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt (vgl. VwGH 15. 12. 2004, 2004/13/0146; VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0168; VwGH 21. 1. 2004, 2002/13/0218).
Das Vorbringen im Schreiben des Rechtsvertreters vom 24. 8. 2007, der Bw. habe sich aufgrund der ausgezeichneten Auftragslage bis zur Konkurseröffnung "sehr gute" Umsätze erwarten dürfen, welche ihn in die Lage versetzen würden, sämtliche Zahlungsverpflichtungen der GmbH zu erfüllen, ändert an der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnsteuerabfuhr nichts, weil sich der Bw. nicht darauf verlassen durfte, dass in Zukunft Mittel eingehen werden, die zur Entrichtung der Lohnsteuer herangezogen werden können. Damit verletzte er bereits die aus § 78 Abs. 3 EStG sich ergebende Verpflichtung, nur so viel an Löhnen auszubezahlen, dass die von diesen Mitteln einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Zur Vermeidung eines für die Heranziehung zur Haftung relevanten Verschuldens hätte der Bw. die Löhne gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 nur in einem entsprechend geringeren Ausmaß auszahlen dürfen.
2.7. Von einer Haftungsinanspruchnahme für die Stundungszinsen 1996 war Abstand zu nehmen, weil diese erst am 16. 9. 1996, somit zu einem Zeitpunkt fällig waren, als der Bw. infolge Konkurseröffnung (am 19. 8. 1996) nicht mehr für die Gesellschaft vertretungsbefugt war. Aus diesem Grund war auch von einer Haftung für die im Jahr 1996 festgesetzten Säumniszuschläge abzusehen, soweit diese erst am 12. 9. 1996 zur Zahlung fällig waren bzw. erst am 9. 10. 1996 festgesetzt wurden. Es sind dies die in den Beilagen 1 und 2 zum Schreiben des UFS vom 5. 7. 2007 enthaltenen Säumniszuschläge in Höhe von 600 S, 1.850 S, 840 S, 241 S, 830 S, 290 S, 830 S und 280 S.
2.8. Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit verstehen Lehre und Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Im Rahmen der Ermessensübung war zunächst zu berücksichtigen, dass das Finanzamt die am 29. 10. 2001 auf das Abgabenkonto der GmbH überwiesene Konkursquote (282.965,56 S) nicht gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten (in der Haftungssumme enthaltenen) Abgabenschuldigkeiten, sondern zur Gänze auf die dem Fälligkeitstag nach jüngere (im Haftungsbescheid nicht enthaltene) Umsatzsteuer 7/1996 verrechnet hat, welche aus einer Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG infolge Konkurseröffnung herrührt. Wie bereits oben (unter Pkt. 1.2.) ausgeführt, hat das Finanzamt der Verminderung des Abgabenrückstandes aufgrund der Quotenausschüttung im Haftungsverfahren nur insoweit Rechnung getragen, als es die Konkursquote von den der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbeträgen anteilig (im Teilbetrag von 122.910,22 S) in Abzug gebracht hat. Bei einer nach § 214 Abs. 1 BAO gebotenen Verrechnung der gesamten Konkursquote mit den ältesten Abgaben- bzw. Haftungsschulden hätte sich jedoch die Haftung des Bw. um insgesamt 282.965,56 S vermindert.
Nun wäre zwar die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, im Verfahren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären, das auch einem Haftungspflichtigen offen steht (vgl. z. B. VwGH 28. 9. 2004, 2001/14/0176). Im gegenständlichen Fall ist aber ein Verstoß gegen die Verrechnungsregeln des § 214 Abs. 1 BAO offensichtlich, weshalb es unbillig erschiene, den Bw. zur Haftung für Abgabenbeträge heranzuziehen, die bei einer dem Gesetz entsprechenden Verrechnung der Konkursquote abgedeckt wären. Auch besteht insoweit kein berechtigtes öffentliches Interesse an einer Abgabeneinbringung im Haftungsweg. Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich daher zu einer Einschränkung der Haftung in der Weise veranlasst, dass der im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Teil der Konkursquote (282.965,56 S abzügl. 122.910,22 S = 160.055,34 S) von den der Fälligkeit nach ältesten Haftungsschulden zusätzlich in Abzug gebracht wird.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruchs dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein zentrales Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Im Streitfall wurde keine Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem Bw. und J.E. behauptet, der zufolge die Abgabenentrichtung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bw. gefallen wäre. Somit traf die Pflicht zur Abgabenentrichtung beide Vertreter der GmbH gleichermaßen. Der Haftungsausspruch laut Berufungsentscheidung betrifft nur Abgabenbeträge, die im Zeitraum der gemeinsamen Vertretungstätigkeit des Bw. und des J.E. fällig waren. Der Bw. hat nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass er an der die Haftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzung einen geringeren Anteil als J.E. gehabt hätte. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Ausmaß an Verantwortlichkeit der beiden Geschäftsführer, welches allenfalls eine unterschiedliche Ermessensübung in Bezug auf die Höhe der Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnte. Festzuhalten bleibt, dass es der Abgabenbehörde freisteht, mehrere oder auch nur einzelne Personen, die eine für den Abgabenausfall kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu verantworten haben, zur Haftung heranzuziehen. Eine Nachrangigkeit der Haftung wie zwischen Abgabenschuldner und Haftendem gibt es im Fall mehrerer Vertreter mit gleichteiligem Verschulden am Abgabenausfall nicht. Der Bw. hat letztlich nichts vorgebracht, was seine Haftungsinanspruchnahme unbillig erscheinen ließe. Auf der anderen Seite lässt insbesondere die Höhe der Abgabenschuldigkeiten die gemeinsame Inanspruchnahme beider Vertreter der GmbH zweckmäßig erscheinen.
2.9. Die Haftungsschulden errechnen sich somit wie folgt:
|
Abgabenart/Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in ATS
(vor Abzug Konkursquote)
|
Betrag in ATS laut Haftungsbescheid
(nach Konkursquote)
|
Betrag in ATS laut Berufungsentscheidung
|
Betrag in Euro laut Berufungsentscheidung
|
USt 1994
restl. Konkursquote*
|
15.7.1994
|
73.379,59
|
59.547,54
- 59.547,54
|
0
|
0
|
SZ 1994
restl. Konkursquote*
|
15.7.1994
|
3.828,00
|
3.106,42
-3.106,42
|
0
|
0
|
LSt 1995
restl. Konkursquote*
|
15.1.1996
|
3.482,00
|
2.825,64
-2.825,64
|
0
|
0
|
DB 1995
restl. Konkursquote*
|
15.1.1996
|
13.104,00
|
10.633,90
-10.633,90
|
0
|
0
|
DZ 1995
restl. Konkursquote*
|
15.1.1996
|
2.839,00
|
2.303,84
-2.303,84
|
0
|
0
|
LSt 2/1996
restl. Konkursquote*
|
15.3.1996
|
36.873,00
|
29.922,44
-29.922,44
|
0
|
0
|
DB 2/1996
restl. Konkursquote*
|
15.3.1996
|
11.836,00
|
9.604,91
-9.604,91
|
0
|
0
|
DZ 2/1996
restl. Konkursquote*
|
15.3.1996
|
1.394,00
|
1.131,23
-1.131,23
|
0
|
0
|
KöSt 4-6/1996
restl. Konkursquote*
|
15.5.1996
|
2.390,00
|
1.939,49
-1.939,49
|
0
|
0
|
USt 3/96
restl. Konkursquote*
|
15.5.1996
|
109.371,00
|
88.754,57
-39.039,93
|
49.714,64
|
3.612,90
|
USt 4/96
|
17.6.1996
|
124.207,00
|
100.793,98
|
100.793,98
|
7.324,98
|
USt 5/96
|
15.7.1996
|
43.634,00
|
35.408,99
|
35.408,99
|
2.573,27
|
USt 6/96
|
16.8.1996
|
92.478,00
|
75.045,90
|
75.045,90
|
5.453,80
|
LSt 5/96
|
17.6.1996
|
42.856,00
|
34.777,64
|
34.777,64
|
2.527,39
|
DB 5/96
|
17.6.1996
|
12.776,00
|
10.367,72
|
10.367,72
|
753,45
|
DZ 5/96
|
17.6.1996
|
1.505,00
|
1.221,31
|
1.221,31
|
88,76
|
LSt 6/96
|
15.7.1996
|
40.272,00
|
32.680,73
|
32.680,73
|
2.375,00
|
DB 6/96
|
15.7.1996
|
17.594,00
|
14.277,53
|
14.277,53
|
1.037,59
|
DZ 6/96
|
15.7.1996
|
2.072,00
|
1.681,43
|
1.681,43
|
122,19
|
SZ 1996
minus SZ laut Pkt. 2.7 der Entscheidung
minus Konkursquote (18,85%)
|
|
14.681,00
-600,00
-1.850,00
-840,00
-241,00
-830,00
-290,00
-830,00
-280,00
8.920,00
-1.681,42
|
|
7.238,58
|
526,05
* Die unter dem Titel "restl. Konkursquote" abgezogenen Beträge ergeben in Summe 160.055,34 S (vgl. Pkt. 2.8).
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden
Innsbruck, am 16. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
mehrere GeschäftsführerZuständigkeitsaufteilungErmessenVerschuldensanteilVerschuldensgradVerantwortlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-I/03
- Stammnummer
- 35770
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF