Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0944-L/05
Haftung des Vertreters bei schuldhafter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Ausmaß des Befriedigungsausmaßes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0944-L/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Stb, vom
9. Dezember 2004 gegen den Bescheid des FA vom 10. November 2004
betreffend Haftungsbescheide gemäß
§§ 9 ff BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Haftungssumme in Höhe von
€ 34.460,-- um € 7.856,38 auf den Betrag von € 26.603,62
eingeschränkt wird. Im Übrigen bleibt der Bescheid
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 14. April 2000 wurde
die TGmbH gegründet. Mit Generalversammlungsbeschluss vom
22. August 2003 wurde der Name in GGmbH geändert. Mit Beschluss
des LG vom 3. November 2003 wurde über das Vermögen der
GGmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Stichtag 4. Februar 2004
wurden die Unternehmensbestandteile verkauft und das Unternehmen geschlossen.
Mit Beschluss des LG vom 3. März 2005 wurde das Konkursverfahren
aufgehoben, die Konkursquote betrug 0,420542 %.
Seit 27. April 2000 war der Bw. gemeinsam mit MM
Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Mit Schreiben vom
3. November 2003 teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass vergeblich
versucht worden sei, die rückständigen Abgabenschulden bei der
Primärschuldnerin einzubringen. Der Bw. wurde ersucht darzulegen, weshalb
er nicht dafür Sorge getragen habe, dass die angeführten Abgaben
entrichtet würden. Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis der Richtigkeit
wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Insbesondere sei für die betragsmäßig
größten Gläubiger (jeweils einzeln) die Höhe der an diese
in der Zeit vom 1. April 2003 bis 4. November 2003
geleisteten Zahlungen, der bei diesen Gläubigern offenen Schuldenbetrag zum
4. November 2003, bekannt zu geben. Weiters ob neu eingegangene
Schulden (z.B. Lieferanten) sofort bezahlt worden seien, ob zu Gunsten eines
Gläubigers eine Zession bestehe, die Höhe der durch die Zession
einbehaltenen Beträge, die in der Zeit von 1.7.2003 bis
4. November 2003 insgesamt vereinnahmten Entgelte bzw. bis wann bei
den Arbeitnehmern die Löhne ausbezahlt worden seien. Dem Schriftsatz
beigelegt wurde ein Fragebogen über die derzeitigen persönlichen
wirtschaftliche Verhältnisse des Bw.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 gab der Bw.
bekannt, dass auf Grund des großen Erfolges seit Geschäftsbeginn die
Banken gerne bereit gewesen wären, den weiteren Erfolg zu unterstützen
und eine künftig nötige Kreditausweitung hätte kein großes
Problem dargestellt. So gesehen hätten keine Sorgen für künftige
Zahlungen von Steuern bestanden. Auf Grund des Einbruches im zweiten Jahr, der
vorher nicht absehbar gewesen wäre, seien die Banken nervös geworden.
Bei den Bankverhandlungen sei ein Sanierungskonzept vorgelegt worden, um eine
Kreditausweitung zu erhalten. Die Hausbank, die B, hätte seit
August 2003 keine Überweisungen mehr durchgeführt, da das Obligo
überschritten worden sei und auf Abbau gesetzt worden sei. Am
16. September 2003 sei schlussendlich der Kredit fällig gestellt
worden. Dadurch seien in den letzten Monaten keine Lieferantenschulden mehr
abgebaut worden. Die Sanierungsmaßnahmen seien von der Bank leider nicht
abgewartet worden. Die betragsmäßig größten Gläubiger
seien die B (Stand per 4.11.2003 275.559,69), Finanzamt (Stand per 4.11.2003,
189.287,39), Ba Salzburg (Stand per 4.11.2003 135.902,91), V Salzburg (Stand per
4.11.2003 125.831,83). An die Ba Salzburg seien im August und September zwei
Raten von 3.210,80 überwiesen worden. Seit Beginn der
Geschäftsbeziehung hätte eine Zession für Kundenforderungen zu
Gunsten der B bestanden. Die Höhe der Zessionseingänge wären im
Zeitraum vom 1.7. bis 4.11.2003 ca. 153.059,20 € gewesen. Die
Löhne der Arbeiter seien bis einschließlich August 2003
ausbezahlt worden. Dem Bw. sei kein Gehalt oder sonstige Leistungen wie Pkw,
Handy, Spesen oder Ähnliches jemals ausbezahlt worden. Er habe immer zum
Wohle des Unternehmens gehandelt und habe auf Grund der finanziell angespannten
Situation seinen Verdienst für bessere Jahre aufgeschoben und auch einen
privat sparsamen Lebensstil gelebt. Dem Schriftsatz beigelegt wurde der
Zessionsvertrag zwischen der Primärschuldnerin und der B vom
17. Mai 2000 sowie das Schreiben der B vom
16. September 2003, in dem die Kreditsumme iHv. 295.211,15 €
bis 30.9.2003 fällig gestellt wurde. Aus der Beantwortung des Fragebogens
über die wirtschaftlichen Verhältnisse geht im Wesentlichen hervor,
dass der 42-jährige Bw. derzeit über ein Einkommen von ca.
2.500,00 € aus seiner Tätigkeit in der IGmbH verfügt. Bei
der Bausparkasse erfolgt eine monatliche Einzahlung iHv. 83,36 €, der
Stand beträgt derzeit ca. 4.000,00 €. Der Bw. besitzt einen
Viertelhausanteil in Salzburg und ist zu jeweils 50 % an der IGmbH , an der
MOEG und an der T beteiligt. Seine Bankverbindlichkeiten betragen bei der R ca.
100.000,00 € und bei der WB ca. 30.000,00 €.
Mit Haftungsbescheid vom 10. November 2004 nahm
das Finanzamt den Bw. für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin im Ausmaß von 34.460 € in Anspruch. Der
Haftungsbetrag setzt sich aus der Körperschaftsteuer 2001 iHv.
28.574,00 € und der Umsatzsteuer Juni 2003 iHv.
5.886,00 € zusammen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass in Folge Konkurseröffnung über das Vermögen
der Primärschuldnerin die Abgaben bei dieser nicht mehr einbringbar seien.
Für das Haftungsverfahren werde einfachtheitshalber eine Konkursquote von
einem Prozent angenommen. Als Vertreter würde der Bw. für die Abgaben
insoweit haften, als diese Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der ihm
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Aus den
übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass im Beobachtungszeitraum Juli
bis November 2003 zwar an verschiedene Gläubiger Zahlungen erfolgt
seien, jedoch keine an die Abgabenbehörde.
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Gläubiger
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Schuld bei Konkurseröffnung in Euro
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Zahlungen Juli bis November 2003
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Summe
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B
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275.000,00
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153.000,00
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428.000,00
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Ba
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136.000,00
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6.000,00
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142.000,00
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V
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126.000,000
|
0,00
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126.000,00
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Finanzamt
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195.000,00
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0,00
|
195.000,00
|
Summe
|
|
159.000,00
|
891.000,00
Bei gleichmäßiger Befriedigung der
Gläubiger hätten die vorhandenen Mittel zu jeweils 17,85 %
verteilt werden müssen. Demnach wären an die Abgabenbehörde
34.807,00 € zu bezahlen gewesen. Da jedoch überhaupt keine
Zahlung an die Abgabenbehörde erfolgt sei, seien in Folge
Ungleichbehandlung die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme
gegeben.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 wurde gegen
den Haftungsbescheid vom 10. November 2004 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Die Berufung richte sich gegen die Inanspruchnahme zur
Haftung an sich, gegen die Höhe der zur Haftung herangezogenen
Abgabenschuldigkeiten und in eventu auch gegen die Bescheide über die
Abgabenansprüche. Der Bescheid enthalte keinerlei Hinweise darauf, wie hier
und auf Grund welcher Erwägungen die Abgabenbehörde das Ermessen
ausgeübt habe. Es werde um Ergänzung der Bescheidbegründung
ersucht. Aus der Bescheidbegründung sei nicht ersichtlich, warum eigentlich
die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gegeben sein sollten.
Denn aus den übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass im
Beobachtungszeitraum Juli bis November 2003 keine Zahlungen an
Gläubiger erfolgt seien, wie auch nicht an die Abgabenbehörde. Sollten
die dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen diesbezüglich unvollständig
sein, würden sie gerne ergänzt werden. Es sei daher keine
Ungleichbehandlung der Gläubiger erfolgt. Sollten die unter der Rubrik "B "
angeführten Beträge als Zahlungen gemeint sein, so sei darauf
hinzuweisen, dass dies keine Zahlungen wären, sondern hier von der B
einfach auf Grund von Zessionen Beträge einbehalten worden seien und diese
daher den Geschäftsführer eben nicht zur Verfügung gestanden
seien. Sollte man nun dem Geschäftsführer vorwerfen, dass er
überhaupt einen Zessionsvertrag unterschrieben hätte, so sei dies
leider aus der Begründung nicht ersichtlich. Es gebe auch keinen Grund
für diesen Vorwurf. Aus den Akten seien Aktiva von insgesamt
13.453.000,00 S ersichtlich. Diese seien im Zessionsvertrag gerade einmal
im Höchstausmaß von 2.683.000,00 S und das nur für einen
geschuldeten Betrag von 1.500.000,00 S belastet worden. Man werde daher dem
Geschäftsführer nicht vorwerfen können, dass dieser im Zeitpunkt
des Abschlusses des Zessionsvertrages damit rechnen müsste, dass die
Zession der Forderungen die liquiden Mittel zur Berichtigung von Abgabenschulden
blockieren würde. Interessant sei auch, welche Abgabenschulden hier nicht
beglichen worden seien. Es ist im Wesentlichen die
Körperschaftsteuer 2001 iHv. 150.391,00 €. Tatsächlich
hätte die Primärschuldnerin jedoch nur im ersten Jahr einen Gewinn
erwirtschaftet (u.a. auch wegen des günstigen Ankaufes des Betriebes aus
einer Konkursmasse), im Übrigen aber einen Totalverlust. Wie könne es
nun überhaupt bei einer solchen negativen Gebarung zur einer
Ertragssteuerbelastung kommen. Festzustellen sei, dass auch in Österreich
die Ertragssteuern aus dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit erhoben
werden müssten. Das Ergebnis widerspreche - auf Grund eines Fehlens
der gesetzlichen Möglichkeit eines Verlustrücktrages - dem
Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit auf das Gröbste und würde
wahrscheinlich auch einer möglichen Abgabennachsicht offen stehen. Dieser
Punkt sei aber jedenfalls auch in der Ermessensübung der Finanzbehörde
hinsichtlich der Inanspruchnahme des Geschäftsführers zur Haftung zu
berücksichtigen. Dies könne nur dazu führen, dass die gesamte
ungerechtfertigte Körperschaftsteuerschuld aus der Betrachtung
ausgeschieden werde. Im Übrigen würde auch die rechnerische Ermittlung
des "Befriedigungsprozentsatzes" unrichtig sein. An die Ba seien irrtümlich
gesamt 3.000,00 € bezahlt worden und nicht 6.000,00 €. Die
Körperschaftsteuer 2001 sei erst am 25. Juli 2003
fällig, die Finanzbehörde habe jedoch Zessionsbeträge ab
1. Juli 2003 zu Grunde gelegt, tatsächlich würden sich die
Zessionsbeträge so nicht auf 153.000,00 € sondern lediglich auf
106.000,00 € belaufen. Weiters sei bei der Ermittlung des
"Befriedigungsprozentsatzes" nur ein Bruchteil der Gesamtschulden zu Grunde
gelegt worden, so seien etwa alle Lieferantenverbindlichkeiten
(171.000,00 €), alle Gehaltsverbindlichkeiten (88.000,00 €),
und alle Verbindlichkeiten gegenüber der Gebietskrankenkasse
(32.000,00 €) vergessen worden. Die korrekte Gesamtsumme der
Verbindlichkeiten wäre daher 1.182.000,00 €. Daraus würde
sich ein Befriedigungsprozentsatz iHv. weniger als 9 % ermitteln. Der
fiktive Ausfall wäre dann 8 % (1 % sei von der
Abgabenbehörde als realisierbar Forderung angenommen worden). 8 % von
180.000,00 € würden Haftungsbeträge iHv. maximal
14.400,00 € ergeben.
Nach durchgeführtem Vorhalteverfahren erließ das
Finanzamt am 30. August 2005 eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung. Der Haftungsbetrag wurde auf 26.603,62 €
eingeschränkt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, wenn der
Geschäftsführer mit den vorhandenen Mitteln (Barmittel, Bankguthaben,
eingehende Zahlungen) seine Gläubiger nicht oder zumindest nicht
anteilsmäßig befriedigt - er sohin die Abgabenverbindlichkeiten
schlechter behandle als andere Schulden. Daran würde auch das Bestehen
eines Zessionsvertrages nichts ändern. Der Abschluss eines
Zessionsvertrages sei dem Vertreter der Gesellschaft vorzuwerfen, wenn er es
unterlassen habe - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung
- vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der
Verhältnisse die Bedingung anderer Schulden nicht dadurch
beeinträchtigt werde. Es wäre daher zu prüfen, mit welchem
Prozentsatz die Abgabenschulden bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes zu
tilgen gewesen wären. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hätten
fällige Abgabenschulden im Ausmaß von 194.606,28 €
bestanden. Die übrigen Schulden hätten zum 3. November 2002
795,711 € betragen, unter Berücksichtigung der Rückzahlungen
an die Bank auf Grund der Zession iHv. 106.000,00 € und der
Rückzahlungen lt. Aufstellung des Bw. iHv. 50.861,42 €
würden sich insgesamt Schulden iHv. 1.147.178,70 € ergeben. Der
Anteil der Abgabenschulden würde 16,96 % betragen. Von den zwischen
25. Juli und 3. November 2002 geleisteten Zahlungen iHv.
156.861,00 € wäre bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes ein
Anteil von 16,96 %, das wären 26.603,62 € an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen. Da keine Zahlungen erfolgt seien,
würde der Geschäftsführer nunmehr für diesen Betrag haften.
Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2005 wurde der
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Primärschuldnerin im ersten Wirtschaftsjahr (Ende 31.3.2001) mit einem
Gewinn von 6,17 Mio. S, einer latenten Körperschaftsteuer von
2,08 Mio. S bzw. einem Jahresüberschuss von 4,09 Mio. S
abgeschlossen habe. Ermöglicht sei dieses ausgezeichnete Ergebnis
insbesondere auch durch den kostengünstigen Einkauf des Vorratslagers aus
der Konkursmasse der Vorgängerin. Das bilanzmäßige Eigenkapital
zum 31.3.2001 habe 4,57 Mio. S, das Gesamtvermögen bzw. die
Bilanzsumme 13,453 Mio. S betragen. Vor diesem Hintergrund einer
wirtschaftlich soliden Lage seien von den Gesamtaktiva iHv.
13,453 Mio. S Forderungen bis zum Höchstbetrag von
2,68 Mio. S zur Sicherstellung eines betrieblich notwendigen Kredites
iHv. 1,5 Mio. S verwendet worden. Dies seien etwas mehr als 10 %
der Gesamtaktiva. Leider hätten sich die Geschäfte in den kommenden
1,5 Jahren geradezu katastrophal entwickelt. Grund seien vor allem auch
Schwierigkeiten im Produktionsbereich und im Personalbereich gewesen. Bereits im
zweiten Geschäftsjahr habe man schwere Verluste hinnehmen müssen,
welche zwar nahezu das gesamte positive Ergebnis des Vorjahres aufgezehrt
hätten, jedoch steuerlich (mangels eines Verlustrücktrages) nicht mehr
verwendet werden konnten. In der Berufungsvorentscheidung werde dem
Geschäftsführer erstmal formelhaft das Bestehen eines
Zessionsvertrages vorgeworfen. Auf den Umstand, dass der
Geschäftsführer lediglich einen sehr kleinen Teil der Gesamtaktiva als
Sicherstellungsinstrument für einen betrieblich notwendigen Kredit
verwendet habe, und er vernünftigerweise nicht damit rechnen habe
können, dass eine Gefahr für die Einbringung künftiger
Abgabenverbindlichkeiten bestanden hätte, werde überhaupt nicht
eingegangen. Die Jahresabschlüsse der Gesellschafter und die wirtschaftlich
höchst überraschende Entwicklung seien aktenkundig. Nicht eingegangen
werde auf den Umstand, dass der größte Teil der Abgabenschuld die
Körperschaftsteuer 2001 betreffe und deren Vorschreibung aus dem
Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit höchst ungerecht wäre. Denn
bereits die Verluste im zweiten Geschäftsjahr hätten einen
Großteil des Überschusses im ersten Geschäftsjahr wieder
aufgezehrt. Dieser Punkt wäre insbesondere für den Punkt der
Dokumentation der Ermessensübung von Bedeutung, inwieweit die Behörde
rechtmäßig dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung
(einer dem Prinzip der Leistungsfähigkeit widersprechenden Abgabenschuld)
den Vorrang gegenüber den berechtigten Interessen des Bw. (nicht zur
Haftung für diese Abgabenschuld herangezogen zu werden eingeräumt
hätte.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften auf dem
Abgabenkonto der Primärschuldnerin zur Gänze unberechtigt aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben auf Grund schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1
BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist die Stellungnahme des Bw. als für die
abgabenrechtlichen Belange der Primärschuldnerin zuständiger Vertreter
der Primärschuldnerin.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung
und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Im vorliegenden Fall wurde das
Unternehmen bereits mit 4. Februar 2004 beschlossen, sodass die
objektive Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin vorliegt.
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch
den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es
Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten
Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen
können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt,
für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
ursächlich für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die
Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen
ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten
der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die
vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden, andernfalls hafte der Geschäftsführer für die
nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so trifft ihm kein Verschulden iSd
§ 9 Abs. 1 BAO. Ein Verschulden des Geschäftsführers am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die
abgabenrechtliche Haftung ebenso wenig von Bedeutung wie ein Verstoß gegen
die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Vertretenen zu stellen.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich
aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur mehr
in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften)
Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichen
somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und
haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht
wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt
hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um
den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie in Folge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten
gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag
bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden.
Im vorliegenden Fall konnte zweifelsfrei festgestellt
werden, dass der Bw. die an die Gesellschaft gerichteten Forderungen nicht
anteilsmäßig beglichen hat. So wurden an verschiedene Gläubiger
(V , Ba , OÖ. Gebietskrankenkassa, Arbeitnehmer, Bund, Bo) im
haftungsgegenständlichen Zeitraum Zahlungen iHv. insgesamt
50.861,42 € geleistet, während in diesem Zeitraum an den
Abgabengläubiger keine Zahlungen mehr erfolgten. Weiters erfolgte an die B
eine Rückzahlung iHv. 106.000,00 € auf Grund des abgeschlossenen
Zessionsvertrages. Diese offensichtliche Ungleichbehandlung der Gläubiger
wird im Prinzip auch vom Bw. nicht bestritten, er vertritt jedoch die Meinung,
man könne es ihm nicht vorwerfen, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des
Zessionsvertrages nicht damit gerechnet hat, durch die Zession der Forderungen
die liquiden Mittel zur Berichtigung von Abgabenschulden zu blockieren. Er
führt weiters aus, er habe lediglich etwas mehr als 10 % der Aktiva
belastet.
Der Generalzessionsvertrag vom 17. Mai 2000 nimmt
Bezug auf eine Kreditzusage vom 15. Mai 2000, die einen Kredit bis zum
Betrag von 1,5 Mio. S einräumt. Zur Sicherstellung wird in diesem
Vertrag Folgendes festgehalten:
"Zur Sicherstellung aller
Forderungen, die Ihnen aus eingeräumten und künftig
einzuräumenden - im Inland iSd Gebührengesetzes 1957 in der
derzeit geltenden Fassung beurkundeten - Geld-, Haftungs- und
Garantiekrediten bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten,
mögen diese Forderungen aus der laufenden Verrechnung, aus Zinsen,
Provisionen, Spesen oder einem sonstigen aus den gegenständlichen
Kreditverhältnissen sich ergebenden Rechtstiteln herholen, bieten wir Ihnen
unter dem im Kreditvertrag sowie auf den Folgeseiten des gegenständlichen
Vertrages angeführten Bedingungen die Abtretung
sämtliche
bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche
aus der Erteilung von
bestehenden und
künftigen Aufträgen
und die
daraus resultierenden Geldforderungen, sowie aller übrigen
bestehenden und
künftigen Kundenforderungen
aus
unserer Geschäftstätigkeit (Lieferungen und Leistungen) insbesondere
gegen ...............allen
neu hinzukommenden
Kunden
, die Ihnen ebenfalls bekannt zu
geben sind (durch Übergabe von Aufträgen/Auftragslisten, der
Rechnungskopien/Auflistung der Neufakturierungen, OB-Listen)
an."
Aus dem Schriftsatz betreffend Fälligstellung der B
vom 16. September 2003 geht hervor, dass die Kreditzusage vom
15. Mai 2000 zuletzt am 11. Jänner 2002 geändert
worden war und zuletzt ein Kreditrahmen iHv. 218.000,00 €
eingeräumt worden ist. Der Bw. hingegen betont das ausgezeichnete
wirtschaftliche Ergebnis des ersten Wirtschaftsjahres (Ende 31.3.2001) mit einem
Nettojahresüberschuss von 4,09 Mio. Im Vorlageantrag wird in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass sich leider die Geschäfte in den
kommenden 1,5 Jahren gerade zu katastrophal entwickelt hätten. Das
bedeutet, dass im Jänner 2002, als der Kreditrahmen von
1,5 Mio. S (= 109.009,25 €) auf das Doppelte
(218.000,00 €) ausgeweitet wurde, für den Bw. klar sein musste,
dass er unter diesem Umständen bei Abtretung sämtlicher Forderungen
künftig nicht mehr für die Abgabentilgung würde sorgen
können. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat,
haftet ein Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben, falls
künftige Forderungen im Rahmen einer Mantelzession als Besicherung eines
Kredites an eine Bank abgetreten werden und die Bank in der Folge keine Abgaben
mehr überweist. Durch eine derartige Vorgangsweise wird die Bank
gegenüber anderen andrängenden Gläubigern, insbesondere dem Bund
als Abgabengläubiger begünstigt, wodurch ein Geschäftsführer
die ihm obliegende Verpflichtung, alle andrängenden Gläubiger
gleichmäßig zu befriedigen, verletzt. Der Bw. hat als
Geschäftsführer alle bestehenden und künftigen Forderungen an die
B abgetreten, somit diese Bank gegenüber allen anderen andrängenden
Gläubigern begünstigt. Der Bw. hat keine Vorsorge getroffen, so
über die eingehenden Mittel verfügen zu können, dass alle
andrängenden Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden
können. Ein Mantelzessionsvertrag, auf Grund dessen der
Geschäftsführer die Disposition über eingehende Mittel verliert,
somit nicht mehr in der Lage ist, alle andrängenden Gläubiger
gleichmäßig zu befriedigen, führt zur Inanspruchnahme des
Geschäftsführers als Haftenden für Abgabenschulden. Durch den
Eingang von 106.000,00 € bei der B wurde diese nämlich
gegenüber den anderen Gläubigern und damit auch dem Bund als
Abgabengläubiger begünstigt. Die Inanspruchnahme des Bw. als Haftenden
für Abgabenschulden ist daher zu Recht erfolgt.
Der Vertreter haftet nur in dem Umfang, in dem eine
Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang
von Abgaben besteht. Reichen somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung
sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die
Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des
Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung
sämtliche Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte
als sie in Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich
bekommen hat. Der Bw. hat den Nachweis erbracht, dass bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen alle Gläubiger im
Ausmaß von 16,96 % zu befriedigen gewesen wären. Das bedeutet,
bei Gleichbehandlung der Gläubiger hätte der Abgabengläubiger von
seinem Rückstand iHv. 156.161,00 € einen Anteil von
26.603,62 € erhalten. Die diesbezüglichen Berechnungen wurden
seitens des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, der nach ständiger
Judikatur des VwGH Vorhaltecharakter zukommt, detailliert dargelegt. Die
Richtigkeit dieser Berechnungen wurden seitens des Bw. nicht bestritten.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Interesse an
der Einhebung der Abgaben" zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls zu Gute gehalten
werden, dass einem wirtschaftlichen Höheflug sehr rasch der Absturz folgte.
Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass er sich durch vertragliche Konstruktionen
selbst außer Stande gesetzt hat, für die Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger zu sorgen. Die Zweckmäßigkeit der
Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine
Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem
öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden
kann. Im Hinblick auf das Alter des Bw. (42 Jahre) ist mit der
Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben jedenfalls noch zu
rechnen.
In diesem Zusammenhang bringt der Bw. schließlich
vor, dass der größte Teil der Abgabenschuld die
Körperschaftsteuer 2001 betreffen würde und deren Vorschreibung
aus dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit höchst ungerecht sei.
Denn bereits die Verluste im zweiten Geschäftsjahr hätten den
Großteil des Überschusses im ersten Geschäftsjahr wieder
aufgezehrt. Der Bw. rügt das Fehlen der gesetzlichen Möglichkeit eines
Verlustrücktrages in der österreichischen Rechtslage. Der Bw.
übersieht dabei offensichtlich, dass es ausgeschlossen ist, im Rahmen einer
Ermessensübung eine steuerliche Begünstigung zu konstruieren, die im
Rechtssystem nicht vorgesehen ist. Wenn über das Vermögen eines
Abgabepflichtigen das Konkursverfahren eröffnet wird, wird es
regelmäßig so sein, dass unmittelbar davor Verluste erwirtschaftet
worden sind, die steuerlich keine Berücksichtigung finden können, da
eben die Möglichkeit eines Verlustrücktrages nicht besteht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit der zu Grunde
liegenden Abgabenbescheide nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens sein
können.
Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw.
zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber den berechtigten Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0944-L/05
- Stammnummer
- 20313
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF