Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1161-W/03
Haftung für nichtanerkannte Vorsteuern, fehlende Ausfuhrnachweise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1161-W/03vom 14.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
NNP Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Korneuburg betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoferne stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von
bisher € 222.621,56 auf € 185.510,22 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Mai 2003
zog das Finanzamt den Bw. als Geschäftsführer der G-GmbH
gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft in Höhe von insgesamt €
222.621,56 heran. Begründend führt das Finanzamt darin im Wesentlichen
aus, dass sich aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 80 Abs. 1
und 9 Abs. 1 BAO sowie § 1298 ABGB ergeben würde, dass der wirksam
bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen
Person nicht entrichte, für diese Abgaben haften würde, wenn sie bei
dieser uneinbringlich seien und er nicht beweisen könnte, dass diese
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet hätten werden
können.
Da der Bw. seit 8. September
1998 unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-GmbH
gewesen sei, sei er gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen
und somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Hinsichtlich der Heranziehung
für aushaftende Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass die Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 bis 9/2002 festgesetzt bzw. rechtskräftig
veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden sei.
Laut der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sei es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert hätten, die ihn obliegende abgabenrechtliche
Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen
werden dürfe.
Demnach würde der
Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann haften, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien,
hiezu nicht ausgereicht hätten, es sei denn, er könne nachweisen, dass
er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet hätte, daher die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hätte als andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich anderer Abgaben,
die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht
erfolgsneutral seien, sei es Sache des gemäß
§ 80 BAO befugten
Vertreters darzutun, weshalb er dafür nicht hätte Sorge tragen
können, die angefallenen Abgaben rechtzeitig zu entrichten, widrigenfalls
von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. In der Regel könne nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermögliche. Außerdem würde den Haftenden die gleiche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen treffen, sodass er
zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hätte er
dazutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen
Mittel nicht benachteiligt hätte. Da der Bw. seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die
Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu
entscheiden.
Der Bw. brachte dagegen mit
Schreiben vom 26. Mai 2003 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend führt der Bw. darin aus, dass der überwiegende Teil
des im Haftungsbescheid genannten Betrages von € 222.621,56 auf die
Umsatzsteuer entfalle, welche im Zuge einer Betriebsprüfung vorgeschrieben
worden sei. Im Wesentlichen würde es sich dabei um nichtanerkannte
Vorsteuern bzw. um Mehrwertsteuernachforderungen zufolge fehlender
Ausfuhrnachweise handeln, Kapitalertragsteuer, Säumniszuschläge und
Einhebungsgebühren seien lediglich eine Folge dieser
Umsatzsteuernachforderungen. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2003
seien überhöht, da das Unternehmen keine entsprechenden Gewinne
erwirtschaften würde.
Aus den genannten Gründen
würden die im Haftungsbescheid zitierten Gesetzesbestimmungen auf den Bw.
nicht zutreffen, da dieser die laufenden Steuern stets entrichtet hätte und
seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen somit nachgekommen sei. Die
Nachforderungen auf Grund der Betriebsprüfung sei nicht vorhersehbar
gewesen, daher hätte auch keinerlei Vorsorge getroffen werden
können.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Juni 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Begründend führt das Finanzamt darin aus, dass die
gegenständliche Abgabennachforderung dadurch zustande gekommen sei, weil
der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer zwecks
missbräuchlichen Vorsteuerabzuges Rechnungen fingiert und steuerlich
geltend gemacht hätte; ein Sachverhalt, der nicht zuletzt auf Grund der
strafrechtlichen Anhörung des Haftungspflichtigen vom
5. Mai 2003, in welcher er sich im Wesentlichen geständig gezeigt
hätte, außer Zweifel stehe. Dieses Verhalten des
Geschäftsführers würde über eine "schuldhafte Verletzung
auferlegter Pflichten" weit hinausgehen und sei als betrügerisch zu
qualifizieren.
Die Ausführungen der
Berufung zur Verschuldensfrage, welche ohne substanzielle Begründung zur
Conclusio gelangen würden, der Haftungspflichtige sei seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen, insbesondere der Satz, die
Nachforderung auf Grund der Betriebsprüfung sei nicht vorhersehbar gewesen,
weshalb keine Vorsorge hätte getroffen werden können, seien als
geradezu grotesk zu qualifizieren.
Der Bw. beantragte dagegen mit
Eingabe vom 9. Juli 2003 die Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz. Begründend führt der Bw. darin aus,
dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer keine schuldhafte
Verletzung der ihm auferlegten Pflichten begangen hätte. Im übrigen
sei der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen, als er in
den Jahren 1998, 1999, 2000 keinesfalls erkennen und wissen hätte
können, dass die beim Finanzamt für Körperschaften in den
Briefschlitz eingeworfenen Originalrechnungen offensichtlich beim Finanzamt
nicht mehr auffindbar seien.
Es sei keinesfalls richtig,
dass die Abgabennachforderungen durch missbräuchlichen Vorsteuerabzug wegen
fingierter Rechnungen, welche steuerlich geltend gemacht worden seien sollten,
zustande gekommen seien.
Richtig sei vielmehr, wie auch
im Bericht der Betriebsprüfung festgehalten, dass die in der Buchhaltung
verbuchten Wareneinkäufe tatsächlich erfolgt und diese Waren dann
ordnungsgemäß exportiert worden seien. Zu diesen Wareneinkäufen
seien nicht alle Originalrechnungen vorhanden, da diese an das Finanzamt
für Körperschaften hätten übergeben werden müssen und
bis dato nicht zurückgegeben worden seien, sodass diese Einkaufsrechnungen
bei der Betriebsprüfung nicht lückenlos hätten vorgelegt werden
können und aus diesem Grund die Abgabennachforderungen zustandegekommen
seien.
Bezüglich der
Scheinrechnungen seien diese nie dem Finanzamt vorgelegt worden. Im Zuge der
Betriebsprüfung seien diese gefunden worden und hätte der Bw. der
Prüferin auf die dahingehende Befragung sofort gesagt, dass diese
Rechnungen nicht offiziell und nur für den internen Gebrauch gedacht seien.
Der Bw. hätte vorher nicht darauf eingehen können, da er nicht gewusst
hätte, dass die Prüferin diese Papiere in die Prüfungsunterlagen
aufnehmen würde.
Bezüglich des
"Geständnisses" bei der Befragung vom 5. Mai 2003 hätte der Bw.
wahrheitsgemäß zugegeben, diese Papiere für den internen
Gebrauch hergestellt zu haben, was sicherlich kein schuldhaftes Verhalten
darstelle. Im Übrigen sei bei der Betriebsprüfung auch nie behauptet
worden, dass diese "Scheinrechnungen" als echte dem Finanzamt vorgelegt worden
seien.
Ebenso könne der Bw. einem
Kauf von Ware, deren Export und dem Übergeben der Originalrechnungen an das
Finanzamt (da nur bei Vorlage der Originalrechnungen eine
Rückvergütung der Mehrwertsteuer erfolge) kein "betrügerisches
Verhalten" erkennen. Ebenso sei in der Herstellung irgendwelcher Papiere
für den internen Gebrauch kein "betrügerisches Verhalten" gegeben.
Außerdem sehe der Bw. als erwiesen an, dass dem Finanzamt die
Originalrechnungen vorgelegen seien, da andernfalls eine
Mehrwertsteuerrückzahlung nicht erfolgt wäre. Es seien daher die
jetzigen Versuche des Finanzamtes, diese Umstände zu leugnen und eine
Haftung des Bw. mittels eines scheinbaren betrügerischen Verhaltens, eines
"Geständnisses" bei der Befragung und Erzeugung von sogenannten
"Scheinrechnungen" zu begründen, mehr als konstruiert und würden
grotesk wirken.
Der Grund, warum die
Originalrechnungen nur teilweise vorhanden gewesen seien, sei der, dass der Bw.
diese Rechnungen, welche er persönlich dem zuständigen Referat beim
Finanzamt für Körperschaften vorgelegt hätte, wieder mitgenommen
hätte, jene, welche der Bw. im Briefschlitz beim Finanzamt eingeworfen
hätte, seien ihm bis dato nicht zurückgegeben worden, sodass der Bw.
daher diese der Prüferin nicht vorlegen hätte
können.
Es sei nicht
außergewöhnlich, dass man Papiere, welche beim Finanzamt abgegeben
worden seien, nicht mehr zurück erhalte. Vor Zeugen hätte der Bw.
sämtliche Ausfuhrpapiere der G-GmbH und der Firma B. dem Finanzamt
übergeben und diese bis heute nicht zurückerhalten, wie auch keine
Übernahmebestätigung bekommen. Wenn also heute eine
Betriebsprüfung stattfinden würde, könnte der Bw. keine
Ausfuhrnachweise erbringen und es käme zu einer hohen
Mehrwertsteuernachforderung, welche sicherlich ebenfalls nicht durch ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. zustande gekommen wäre.
Der Satz, "Der völlig
verfehlten Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen", mute eigenartig an, da
der Bw. nicht nachvollziehen könne, wieso die Berufung verfehlt sein sollte
und auch in der Berufungsvorentscheidung nicht darauf eingegangen worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der
Primärschuldnerin.
Uneinbringlichkeit liegt vor,
wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich
erfolglos wären (VwGH 8.11.1978, 1199/78).
Gemäß der
Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH vom
4. November 2003 verfügt diese weder über
Geschäftsräume, Forderungen, Grundbesitz und bewegliche Sachen, noch
über andere Vermögensrechte.
Es ist daher von der
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin auszugehen.
Der Bw. vertritt die GmbH seit
8. September 1998 und kann daher zur Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO herangezogen werden.
Der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung
der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären,
bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung maßgebend.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge
tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Es hat nicht die Abgabenbehörde
das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel
anteilig für die Begleichung der Abgabenschuldigkeiten verwendet wurden.
Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger
stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar (vgl. u.a. das
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049). Der
Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden.
Ein derartiger Nachweis wurde
vom Bw. nicht erbracht. Ebenso wurde auch nicht behauptet, dass die GmbH
vermögenslos gewesen sei, bzw. die vereinbarten Entgelte nicht vereinnahmt
worden seien.
Vielmehr begründet der Bw.
seine Berufung damit, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben aus einer
Betriebsprüfung durch Nichtanerkennung von Vorsteuern bzw. durch
Nachforderungen zufolge fehlender Ausfuhrnachweise resultierten und er nicht mit
dieser Nachforderung habe rechnen können.
Dieses Vorbringen führt
die Berufung nicht zum Erfolg, da gemäß
§ 248 BAO ein
Haftungspflichtiger gegen die Abgabenbescheide betreffend die
Primärschuldnerin Berufung erheben kann. Wenn Abgaben gegenüber der
Primärschuldnerin bescheidmäßig festsetzt sind und der zur
Haftung Herangezogene sohin gemäß
§ 248 BAO gegen den
Bescheid betreffend den Abgabenanspruch Berufung erheben kann, können im
Verfahren über die Geltendmachung der Haftung Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg erhoben werden. Gleichwohl ist es aber
unter dem Aspekt des dem Bw. vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der
Vertreterpflichten beachtlich, wenn er aufgrund eines Rechtsirrtums die
Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher
Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger Rechtsirrtum
vorgelegen wäre, wird aber mit dem Hinweis darauf, dass die
Originalrechnungen und Ausfuhrnachweise, welche dem Finanzamt (durch Einwurf in
den dortigen Briefkasten) übergeben worden seien, bei diesem nicht mehr
auffindbar seien, dass die inoffiziellen Rechnungen ("Scheinrechnungen") nie dem
Finanzamt vorgelegt worden seien, in keiner Weise dargelegt.
Im Übrigen wurde im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellt, dass im Zuge der
Betriebsprüfung Anfragen bei den Lieferanten getätigt worden seien,
wobei Kontoausdrucke für die jeweiligen Prüfungsjahre abverlangt
worden seien. Die Auswertung dieser Ausdrucke habe ergeben, dass in der
Buchhaltung wesentlich mehr Eingangsrechnungen ihren Niederschlag gefunden
hätten, als tatsächlich auf den Lieferantenkonten aufscheinen
würden. Mit dieser Tatsache konfrontiert, habe der Bw. angegeben, dass er
sehr wohl Einkäufe getätigt habe, jedoch tatsächlich nicht von
den genannten Firmen. Die betreffenden Waren seien von diversen Märkten
oder aus Konkursmassen gekauft worden, die fehlende Einkaufsrechnung sei vom Bw.
selbst mit dem Briefkopf anderer Unternehmen erstellt worden.
Die Finanzverwaltung sei zu dem
Ergebnis gekommen, dass es sich bei diesen "Scheinrechnungen" um keine
Rechnungen im Sinne des UStG 1988 handle, ein Vorsteuerabzug gemäß
§ 11 UStG daher nicht möglich sei.
Daraus ergibt sich
zweifelsfrei, dass aufgrund dieser "Scheinrechnungen" ein unzulässiger
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Die Einwendung, dass diese Rechnungen
dem Finanzamt nicht vorgelegt worden seien, kann das Verschulden des Bw. nicht
ausschließen.
Auch kann die nicht erwiesene
Behauptung, dass die Ausfuhrnachweise dem Finanzamt übergeben, diese jedoch
nicht rückübermittelt worden seien, das Verschulden nicht
ausschließen, da der Vertreter grundsätzlich im Hinblick auf die oben
dargelegte Beweislastverteilung zeitgerecht für den Nachweis seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
1-9/2002 hat der Bw. laut Betriebsprüfungsbericht erklärt, dass im
Jahr 2002 Wareneinkäufe und Umsätze nicht getätigt wurden. Durch
diese Voranmeldungen lukrierte der Bw. in Summe Überschüsse in der
Höhe von € 13.743,00.
Der Bw. hat somit dargetan,
vorsätzlich unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht zu haben, und
haftet aus diesem Grunde für die zu Unrecht lukrierten
Überschüsse.
Demgemäss entspricht es
auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers,
Originalbelege aus der Hand zu geben ohne Kopien angefertigt zu
haben.
Hinsichtlich der im Jahr 2003
fällig gewordenen Abgaben muss angesichts des Umstandes, dass nach der
Aktenlage keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt wurde, davon
ausgegangen werden, dass keine liquiden Mittel am jeweiligen Fälligkeitstag
zur Entrichtung zur Verfügung standen.
Der Haftungsbetrag reduzierte
sich daher von € 222.621,56 auf € 185.510,22
(KA 1-12/00, Umsatzsteuer 1998-2001, 1-9/02.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
fehlende AusfuhrnachweiseEinwendungen gegen AbgabenbescheideVorhersehbarkeit der NachforderungenUneinbringlichkeitGleichbehandlung der GläubigerNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1161-W/03
- Stammnummer
- 6684
- Gültig
- 14.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF