Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0539-L/07
Geschäftsführerhaftung - Ermittlung der Differenzquote
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0539-L/07vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da sich der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte beziehen muss (vgl. z.B. VwGH 24.10.2000, 95/14/0090), können Zahlungen, die außerhalb des haftungsrelevanten Zeitraumes geleistet wurden und mit denen ältere, nicht haftungsgegenständliche Abgaben abgedeckt wurden, nicht berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch Dr. Josef Lechner,
Dr. Ewald Wirleitner, Mag. C. Oberlindober, Dr. Hubert Niedermayr,
Rechtsanwälte, 4400 Steyr, Grünmarkt 8, vom 26. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 23. Jänner
2007 zu StNr. 000/0000 betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten der
Firma F GmbH gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
05/05
|
15.06.2005
|
2.751,85
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
05/05
|
15.06.2005
|
519,60
|
Zuschlag zum
DB
|
05/05
|
15.06.2005
|
41,57
|
Umsatzsteuer
|
04/05
|
15.06.2005
|
650,30
|
Lohnsteuer
|
07/05
|
16.08.2005
|
8.399,54
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
07/05
|
16.08.2005
|
902,34
|
Zuschlag zum
DB
|
07/05
|
16.08.2005
|
72,19
|
Umsatzsteuer
|
06/05
|
16.08.2005
|
4.083,10
|
Lohnsteuer
|
06/05
|
15.07.2005
|
9.716,08
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
06/05
|
15.07.2005
|
3.784,58
|
Zuschlag zum
DB
|
06/05
|
15.07.2005
|
302,76
|
Lohnsteuer
|
08/05
|
15.09.2005
|
8.218,16
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/05
|
15.09.2005
|
398,20
|
Zuschlag zum
DB
|
08/05
|
15.09.2005
|
31,85
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
19.09.2005
|
26,92
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
19.09.2005
|
9,49
|
Summe
|
|
|
39.908,53
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.5.2004 wurde die
primärschuldnerische Gesellschaft gegründet, deren
Geschäftsführer der Berufungswerber war.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 12.10.2005 das Konkursverfahren
eröffnet. Nach Verteilung der Konkursquote von rund 5 % wurde dieses
Insolvenzverfahren am 13.9.2006 aufgehoben. Die Firma wurde am 22.2.2008 im
Firmenbuch gelöscht.
In einem
Ergänzungsersuchen vom 6.10.2006 wies das Finanzamt den Berufungswerber
darauf hin, dass folgende Abgabenschuldigkeiten, die vor Eröffnung des
Konkursverfahrens fällig gewesen sind, nicht entrichtet worden
wären:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
05/05
|
15.06.2005
|
2.751,85
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
05/05
|
15.06.2005
|
2.320,70
|
Zuschlag zum
DB
|
05/05
|
15.06.2005
|
185,66
|
Umsatzsteuer
|
04/05
|
15.06.2005
|
2.904,43
|
Lohnsteuer
|
07/05
|
16.08.2005
|
8.399,54
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
07/05
|
16.08.2005
|
2.354,13
|
Zuschlag zum
DB
|
07/05
|
16.08.2005
|
188,33
|
Umsatzsteuer
|
06/05
|
16.08.2005
|
10.652,49
|
Lohnsteuer
|
06/05
|
15.07.2005
|
9.716,08
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
06/05
|
15.07.2005
|
4.443,04
|
Zuschlag zum
DB
|
06/05
|
15.07.2005
|
355,44
|
Lohnsteuer
|
08/05
|
15.09.2005
|
8.218,16
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/05
|
15.09.2005
|
2.438,43
|
Zuschlag zum
DB
|
08/05
|
15.09.2005
|
195,07
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
19.09.2005
|
164,84
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
19.09.2005
|
58,09
|
Summe
|
|
|
55.346,28
Der Berufungswerber möge
darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die
angeführten Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Schließlich wurde
der Berufungswerber um Bekanntgabe seiner persönlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse anhand eines angeschlossenen Formblattes bekannt zu
geben.
In einer Stellungnahme vom 18.12.2006 wurde dazu
ausgeführt, dass die Gesellschaft wegen fehlender ausreichender Mittel die
Verbindlichkeiten gegen über dem Finanzamt nicht vollständig bezahlen
habe können. Am 12.10.2005 sei die "Anmeldung" eines Konkursverfahrens
erfolgt. Bezüglich der anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten werde
auf eine beigelegte Tabelle verwiesen, aus der ersichtlich sei, dass an das
Finanzamt Zahlungen im Ausmaß von 67,45 % getätigt worden seien, an
restliche Gläubiger in Höhe von 94,56 %. Wäre die Behörde
anteilsmäßig befriedigt worden wie sämtliche anderen
Gläubiger, so wäre ein zusätzlicher Betrag von 15.005,61 €
zur Zahlung fällig gewesen. Schließlich wurde noch mitgeteilt, dass
der Berufungswerber in einem Dienstverhältnis stehe und über ein
Nettoeinkommen von rund 2.000,00 € verfüge.
In der angeschlossenen Tabelle wurden monatsweise die
näher aufgegliederten Soll-Zahlungen den Ist-Zahlungen
gegenübergestellt, und folgende Summen ermittelt:
|
Zeiträume
|
|
05/05
|
06/05
|
07/05
|
08/05
|
09/05
|
gesamt
|
Summe
Sollzahlungen
|
521.733
|
685.648
|
317.968
|
273.262
|
234.888
|
583.537
|
Summe
Istzahlungen
|
157.255
|
199.276
|
270.838
|
107.377
|
38.361
|
551.780
|
Zahlungen
Ist/Soll in %
|
30,14
|
29,06
|
85,18
|
39,29
|
16,33
|
94,56
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
Sollzahlungen FA
|
0
|
8.163
|
14.515
|
21.594
|
11.075
|
55.346
|
Summe
Istzahlungen FA
|
168
|
36.953
|
207
|
0
|
0
|
37.329
|
Zahlungen
Ist/Soll FA in %
|
0
|
452,71
|
1,43
|
0
|
0
|
67,45
Mit Haftungsbescheid vom
23.1.2007 nahm das Finanzamt den Berufungswerber für die im Vorhalt vom
6.10.2006 angeführten Abgaben in vollem Umfang in Anspruch. In der
Bescheidbegründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen
dargestellt. Nach Ansicht des Finanzamtes liege eine Ungleichbehandlung des
Abgabengläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern
vor. Mit den in der Stellungnahme vom 18.12.2006 angeführten Zahlungen
für den Zeitraum Mai bis Juni 2006 seien nur Abgabenrückstände
getilgt worden, "die vor den Fälligkeiten der ausgewiesenen Haftungsschuld
gelegen" seien.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 26.2.2007
Berufung erhoben. Die Lage der Gesellschaft habe sich ab dem Monat Mai 2005
verschlechtert. Diese Verschlechterung sei kurz danach bereits mit dem Finanzamt
kommuniziert worden. Das Finanzamt habe einen Vertreter zwecks Aufnahme eines
Vermögensstatus in das Unternehmen geschickt. Obwohl es bereits
Schwierigkeiten gegeben hätte, habe die Gesellschaft noch im Juni 2005 eine
Zahlung in Höhe von 36.953,00 € geleistet. Die im Beobachtungszeitraum
geleisteten Zahlungen seien zum Großteil bereits durch einen Investor
durchgeführt worden, welcher weder Geschäftsführer- noch
Gesellschafterfunktion gehabt habe. Die Verwendung der extern zugeflossenen
Mittel sei nicht dem Geschäftsführer oblegen. Es sei somit nicht im
Einflussbereich des Berufungswerbers gelegen, eine wie auch immer geartete
Gleichbehandlung herbeizuführen. Die Lage der Gesellschaft habe leider
nicht mehr stabilisiert werden können, und so sei Anfang Oktober 2005
Konkurs beim Landesgericht Steyr angemeldet worden. Wenn Abgaben bereits im
Zeitpunkt der Fälligkeit uneinbringlich seien, dann schließe dies die
Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer
aus. Daraus ergebe sich zwingend, dass er nicht zur Haftung herangezogen werden
könne, denn eine solche sei nur bei schuldhafter Pflichtverletzung
möglich.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28.3.2007 im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat.
Im Vorlageantrag vom 2.5.2007 wurde zusammengefasst darauf
hingewiesen, dass der Berufungswerber die entsprechenden Quoten ermittelt habe,
die bei gleichmäßiger Verteilung der Mittel auf die Abgabenschulden
entfallen wäre. Eine Haftung für 100% der Abgaben komme daher nicht in
Betracht. Weiters habe er vorgetragen, dass Drittmittel in die Gesellschaft
eingeflossen wären und damit eine Sanierung versucht worden sei. Diese
Drittmittel seien der Gesellschaft nie zur Verfügung gestanden, der
Berufungswerber sei darüber gar nicht verfügungsberechtigt gewesen.
Der einstiegswillige Gesellschafter habe seinerzeit mit seinen Mitteln und im
eigenen Namen (ausdrücklich nicht im Namen der Gesellschaft) Lieferanten
bezahlt. Diese Mittel seien der Gesellschaft daher gar nicht zur Verfügung
gestanden und es seien insofern diese Fremdmittel bei der Beurteilung der zur
Gleichbehandlung der Gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel
auszuscheiden. Dabei handle es sich um einen Betrag von 100.000,00 €. Zum
Nachweis dafür werde die Einvernahme der Zeugen Mag. S und Dr. H beantragt.
Schließlich wurde die Rechtmäßigkeit der Verbuchung der vom
Finanzamt erwähnten Zahlungen auf ältere als die
haftungsgegenständlichen Abgaben bestritten.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
8.5.2008 wurde der Berufungswerber eingeladen, zu nachstehenden Punkten Stellung
zu nehmen:
"1) Die Richtigkeit der
Abgabenverrechnung ist nicht im Haftungsverfahren sondern allenfalls in einem
Abrechnungsverfahren gemäß
§ 216 BAO zu klären (vgl. etwa
VwGH 28.9.2004, 2001/14/1076). Ungeachtet dessen bestehen seitens des
Unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken gegen die Richtigkeit der
Verbuchung der mit Wirksamkeit 31.5.2005 geleisteten Zahlungen in Höhe von
insgesamt 36.409,10 €. Diese wurden aufgrund der Verrechnungsweisungen mit
den zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Abgaben (Lohnabgaben 02/2005 bis 04/2005
sowie Umsatzsteuer 02/2005) verrechnet (siehe Beilagen). Andere relevante
Abgabenrückstände bestanden zu diesem Zeitpunkt auch
nicht.
2) Die Einwände im
Punkt 2a des Vorlageantrages sind berechtigt. Wird die Differenzquote (Betrag,
um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger
die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie tatsächlich
bekommen hat) ermittelt, ist diese auch dann der Berechnung des Ausmaßes
der Haftung zugrunde zu legen, wenn in einem Monat überhaupt keine
Zahlungen an das Finanzamt erfolgt sind. Da sich der Nachweis, welcher Betrag
bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde
zu entrichten gewesen wäre nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stets auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
beziehen muss (vgl. z.B. VwGH 24.10.2000, 95/14/0090), können Zahlungen,
die außerhalb des haftungsrelevanten Zeitraum geleistet wurden und mit
denen ältere, nicht haftungsgegenständliche Abgaben abgedeckt wurden,
nicht berücksichtigt werden.
Ausgehend von der vom
seinerzeitigen steuerlichen Vertreter im Zuge der Stellungnahme vom 18.12.2006
eingereichten, und für die Ermittlung der Differenzquote angestellten
Berechnung ergeben sich für die einzelnen Monate folgende
Quoten:
|
Zeiträume
|
|
05/05
|
06/05
|
07/05
|
08/05
|
09/05
|
Summe
Sollzahlungen FA
|
36.397
|
8.163
|
14.515
|
21.594
|
11.075
|
Summe
Istzahlungen FA
|
36.409
|
544
|
0
|
207
|
0
|
Zahlungen
Ist/Soll FA in %
|
100,00
%
|
6,67
%
|
0,00
%
|
0,96
%
|
0,00
%
|
Zahlungen
Ist/Soll gesamt in %
|
30,14
%
|
29,06
%
|
85,18
%
|
39,29
%
|
16,33
%
|
Differenzquote
|
0,00
%
|
22,39
%
|
85,18
%
|
38,33
%
|
16,33
%
Anmerkungen:
1)
Summe Sollzahlungen FA: Am 31.5.2005 waren Abgaben in Höhe von 36.397,46
€ fällig (vgl. die Rückstandsaufgliederung zu diesem Stichtag),
die mit den Überweisungen vom 31.5.2005 abgedeckt wurden. Die Sollzahlungen
für die Folgemonate wurden aus der Aufstellung des Steuerberaters
übernommen (Abgaben lt. Haftungsbescheid).
2)
Summe Istzahlungen FA: diese sind dem Abgabenkonto zu entnehmen; die Zahlung von
207 € wurde im August und nicht im Juli (lt. Aufstellung des
Steuerberaters) geleistet.
3)
Die Prozentsätze der Zahlungen Ist/Soll gesamt wurden ebenfalls aus der
Aufstellung des Steuerberaters übernommen
Werden
diese Prozentsätze an Differenzquote auf die einzelnen
haftungsgegenständlichen Abgaben angewendet, reduzieren sich diese auf
folgende Beträge:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Haftung
|
Quote
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
05/05
|
15.06.2005
|
2.751,85
|
100,00%
|
2.751,85
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
05/05
|
15.06.2005
|
2.320,70
|
22,39%
|
519,60
|
Zuschlag
zum DB
|
05/05
|
15.06.2005
|
185,66
|
22,39%
|
41,57
|
Umsatzsteuer
|
04/05
|
15.06.2005
|
2.904,43
|
22,39%
|
650,30
|
Lohnsteuer
|
07/05
|
16.08.2005
|
8.399,54
|
100,00%
|
8.399,54
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
07/05
|
16.08.2005
|
2.354,13
|
38,33%
|
902,34
|
Zuschlag
zum DB
|
07/05
|
16.08.2005
|
188,33
|
38,33%
|
72,19
|
Umsatzsteuer
|
06/05
|
16.08.2005
|
10.652,49
|
38,33%
|
4.083,10
|
Lohnsteuer
|
06/05
|
15.07.2005
|
9.716,08
|
100,00%
|
9.716,08
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
06/05
|
15.07.2005
|
4.443,04
|
85,18%
|
3.784,58
|
Zuschlag
zum DB
|
06/05
|
15.07.2005
|
355,44
|
85,18%
|
302,76
|
Lohnsteuer
|
08/05
|
15.09.2005
|
8.218,16
|
100,00%
|
8.218,16
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/05
|
15.09.2005
|
2.438,43
|
16,33%
|
398,20
|
Zuschlag
zum DB
|
08/05
|
15.09.2005
|
195,07
|
16,33%
|
31,85
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
19.09.2005
|
164,84
|
16,33%
|
26,92
|
Säumniszuschlag
1
|
2005
|
19.09.2005
|
58,09
|
16,33%
|
9,49
|
Summe
|
|
|
55.346,28
|
|
39.908,53
Hinsichtlich
der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern ist auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach aufgrund der
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG die Verpflichtung eines Vertreters
nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinausgeht (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Die Lohnsteuern sind daher
ungekürzt in Ansatz zu bringen.
3) Der Berechnung des
Steuerberaters ist nicht zu entnehmen, dass der im Vorlageantrag angesprochene
Mittelzufluss von dritter Seite in Höhe von 100.000,00 € in die
Ermittlung der Differenzquote überhaupt eingeflossen wäre. In der
Absichtserklärung der B. vom
18.8.2005 wurde zwar für den Fall eines bis Ende August 2005 zustande
kommenden Zusammenarbeitsvertrages ein daran anschließender Mittelzufluss
in Aussicht gestellt, für September 2005 wird die Summe der Ist-Zahlungen
aber nur mit 38.361,00 € beziffert.
Abgesehen davon stellt
auch ein "einstiegswilliger Gesellschafter", der Schulden der Gesellschaft
begleicht, dadurch mittelbar der Gesellschaft Vermögensmittel in einer
Weise zur Verfügung, die es rechtfertigt, die Gesellschaft steuerrechtlich
genauso wie bei der entsprechenden Verwendung eigener Mittel zu behandeln (vgl.
BFH 22.11.2005, VII R 21/05 betreffend Haftung des Geschäftsführers
für Lohnsteuer bei Lohnzahlung aus seinem eigenen Vermögen).
Im Übrigen ist ein
Geschäftsführer von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben
nicht deshalb befreit, weil er auf Grund einer sonstigen Einflussnahme
wirtschaftlich die Gesellschaft bestimmender Personen entweder der rechtlichen
und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven
Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben
zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen diese
Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner
Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht
durch entsprechende Schritte zur Wehr setzt oder von seiner
Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht
eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und
effektiver Weise wahrnimmt (vgl. VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044). Insoweit kommt
den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
Berechtigung zu."
Dem Vorhalt waren Buchungsabfragen für den Zeitraum
1.1.2005 bis 1.4.2008, eine Rückstandsaufgliederung zum Stichtag 31.5.2005
sowie drei Ausdrucke "Belegbearbeitung" zu den Überweisungen vom 31.5.2005
angeschlossen.
Der Berufungswerber gab zu diesem nachweislich am 13.5.2008
zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen sind
unbestritten. Es handelt sich dabei mit Ausnahme der beiden
Säumniszuschläge um Selbstbemessungsabgaben, die von der
Primärschuldnerin dem Finanzamt bekannt gegeben worden waren.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum
alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die
Entrichtung der Abgaben verantwortlich.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der
Primärschuldnerin wurde nach Schlussverteilung aufgehoben, und die Firma
der Gesellschaft im Firmenbuch bereits gelöscht. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben sind bei der Gesellschaft
uneinbringlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben
weisen Fälligkeitstermine zwischen dem 15.6.2005 und 19.9.2005 aus, und
wurden dem Finanzamt nur mehr bekannt gegeben, aber nicht (auch nicht anteilig)
entrichtet. Im genannten Zeitraum erfolgten nur die auch im Vorhalt vom 8.5.2008
erwähnten geringfügigen Zahlungen über 544,26 €
(Überweisungen vom 20.6.2005) und 207,20 € (10.8.2005).
Eine Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der
Verfügung über die vorhandenen Mittel wurde vom Berufungswerber nicht
behauptet, vielmehr wurde schon in der Stellungnahme vom 18.12.2006 eine
Schlechterstellung des Finanzamtes gegenüber den anderen Gläubigern
zugestanden.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem
eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; weitere
Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 27).
Dazu wurde im Vorhalt vom 8.5.2008 darauf hingewiesen, dass
die Differenzquote auch dann der Berechnung des Ausmaßes der Haftung
zugrunde zu legen ist, wenn in einem Monat überhaupt keine Zahlungen an das
Finanzamt erfolgt sind. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, nach der bereits zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte beziehen müsse, weshalb Zahlungen, die
außerhalb des haftungsrelevanten Zeitraum geleistet wurden und mit denen
ältere, nicht haftungsgegenständliche Abgaben abgedeckt wurden, nicht
berücksichtigt werden könnten. Die für die einzelnen
Fälligkeitstermine maßgeblichen Differenzquoten wurden im Vorhalt
detailliert dargestellt. Der Berufungswerber trat diesen Feststellungen nicht
entgegen, die Quoten wurden daher der Berechnung des Ausmaßes der
einzelnen haftungsgegenständlichen Abgaben (mit Ausnahme der Lohnsteuern)
zugrunde gelegt, und der Berufung insoweit stattgegeben.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
wurde bereits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen, wonach aufgrund der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG die
Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer
über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw.
aller Gläubiger) hinausgeht (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Reichen die
einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die
Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf
der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen
entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die haftungsgegenständlichen
Lohnsteuern waren daher nicht im Ausmaß der ermittelten Differenzquoten,
sondern ungekürzt in Ansatz zu bringen.
Zu dem im Vorlageantrag angesprochenen Mittelzufluss von
dritter Seite wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
im Punkt 3) des Vorhaltes vom 8.5.2008 verwiesen. Aufgrund der dort getroffenen
Feststellungen erübrigte sich auch die Einvernahme der im Vorlageantrag
angeführten Zeugen.
Auch hinsichtlich der Bestreitung der Richtigkeit der
Verrechnung der mit Wirksamkeit 31.5.2005 geleisteten Zahlungen in Höhe von
insgesamt 36.409,10 € wird auf die Ausführungen im Vorhalt (Punkt 1)
verwiesen.
Insgesamt gesehen war daher wie oben dargestellt vom
Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen im Sinne des § 9 BAO
auszugehen. In diesem Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es
wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen
Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten
würden; solche sind auch nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Der Berufungswerber ist 42 Jahre alt (geb. 13.2.1966) und
daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. In der Stellungnahme vom 18.12.2006
wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00 € angegeben, im
Jahreslohnzettel für 2007 werden Bruttobezüge von 110.193,34 €
ausgewiesen. Es ist daher nicht von vornherein davon auszugehen, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben zur Gänze und auf Dauer beim
Berufungswerber uneinbringlich wären. Die Geltendmachung der Haftung war
daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe, welche die
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine
Abstandnahme von der Heranziehung des Berufungswerbers rechtfertigen
könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0539-L/07
- Stammnummer
- 35180
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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