…Unterlagen und der vorgelegten Quotenberechnung verwies die Rechtsmittelbehörde vorweg nochmals auf die im Haftungsverfahren für das Verschulden geltende Beweislastumkehr, weiters auf das Gläubigergleichbehandlungsgebot bei Nichtausreichen der Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten bzw. die mit Verletzung dieses Gebotes verbundene Rechtsfolge von schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen und schließlich darauf…
…931,24 €) entfallen. Insoweit damit zum Nichtvorliegen eines Vertreterverschuldens an der Nichtentrichtung der rückständigen Gesellschaftsabgaben ua. auf das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel zur Befriedigung sämtlicher Abgabenforderungen und die Beachtung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes verwiesen wird, ist für den Berufungswerber im Hinblick auf die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern Oktober…
er sich aufgrund dieses Knebelungsvertrages jeglicher eigenen Verfügungsmöglichkeit über die eingehenden Gesellschaftsforderungen begeben hat, die Hausbank damit über die laut Parteivorbringen bei ihr eingegangenen Gesellschaftsforderungen nach eigenem Gutdünken verfügen konnte, und sie dabei als andrängende Gläubigerin der GmbH aus den im Haftungszeitraum vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln…
…fällig gewordenen Forderungen, der auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen sowie aller verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis der Gläubigergleichbehandlung könne die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden. Da eine Beantwortung dieses Vorhaltes nicht erfolgte, zog das…
…GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum noch über Gesellschaftsmittel verfügt, sondern auch, dass der Bw. als deren Vertreter aus diesen Mitteln eine Gläubigerungleichbehandlung vorgenommen hat, in dem er an die laut Aufstellung ausgewiesenen Gesellschaftsgläubiger noch Zahlungen tätigte, er die selbstberechneten, gleichzeitig fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober und…
…dass er den Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt habe. Er habe den Grundsatz der anteiligen Tilgung (Gläubigergleichbehandlung) nicht verletzt, weil die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandenen Geldmittel der Masse zugute gekommen und im Wege der Quotenausschüttung zur anteiligen Erfüllung der Abgabenschulden verwendet worden…
…ein informierter Vertreter des Finanzamtes, welcher das Finanzamt im Insolvenzverfahren vertreten habe, zum Beweis dafür zu vernehmen, dass es keine Gläubigerungleichbehandlung gegeben habe, weil sonst seitens der Finanzverwaltung entsprechend des Grundsatzes der Schadensminderungsverpflichtung nach § 2 Abs. 2 Amtshaftungsgesetz ein Rechtsmittel - derartige Anträge fielen darunter - zu…
…infolge Vermögenslosigkeit. Mit Schreiben vom 1. August 2011 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) um Bekanntgabe der Gläubiger, der aushaftenden Verbindlichkeiten sowie der vorhandenen liquiden Mittel zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. mit, dass am Datum_2 über das Vermögen…
…infolge Vermögenslosigkeit. Mit Schreiben vom 1. August 2011 ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) um Bekanntgabe der Gläubiger, der aushaftenden Verbindlichkeiten sowie der vorhandenen liquiden Mittel zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Bw. mit, dass am Datum_2 über das Vermögen…
…sich auch der Hinweis auf eine allfällige Anfechtung bzw. die Bestimmung des § 158 StGB als nicht zielführend. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2007, 2006/15/0073) auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind…
…Finanzamtes über die finanzielle Lage der Gesellschaft zusammengefasst wurden, übermittelt. Dabei wies das Finanzamt darauf hin, dass weder die Besprechungsprotokolle noch die vom Bw. bereits vorgelegten Unterlagen Rückschlüsse auf eine Gläubigergleichbehandlung zuließen. Dem Bw. wurde daher aufgetragen, hinsichtlich des Haftungszeitraumes 1. Oktober 2007 bis 30…
…weshalb es an einer schuldhaften Pflichtverletzung für eine Haftungsinanspruchnahme fehle. Nach Erinnerung des Berufungswerbers wären im Zeitraum November 2006 bis März 2007 keine Altverbindlichkeiten bevorzugt zurückgezahlt worden und habe somit auch zu diesem Zeitpunkt keine Gläubigerungleichbehandlung stattgefunden. Dass bis März 2009 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden wären…
…Vorweg werde in der Anlage die Auflistung der Zahlungen übermittelt, aus der hervorgehe, dass eine Gläubigerungleichbehandlung nicht erfolgt wäre. Da die vorliegenden Unterlagen weder vollständig noch im Detail aufgearbeitet wären, wäre die beiliegende Auflistung ein vorläufiger Nachweis für die erfolgten Zug-um-Zug-Zahlungen. Ab…
…nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden wären. Das Fehlen ausreichender Mittel bzw. die Gläubigergleichbehandlung seien in der Stellungnahme zum Vorhalt nicht entsprechend dargestellt und nachgewiesen worden. Die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern seien vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Die Bezüge wären laut Prüfungsfeststellungen noch bis einschließlich März 2006…
…Betriebsaufgabe resultierenden Bankverbindlichkeiten teilweise abzustatten, nicht jedoch die Abgabenschulden. Eine Differenzierung zwischen Abgaben- und Bankverbindlichkeiten sei ausgeschlossen, zumal dies zu einer Gläubigerungleichbehandlung zu Lasten des Staates führen würde. Nicht begründbar sei, dass der Bw zwar die Bankverbindlichkeiten in Raten abstatte, wogegen die Abgabenverbindlichkeiten völlig unberücksichtigt…
…Dabei wird die Abgabenbehörde I. Instanz neben den bisher getroffenen, umfangreichen Ausführungen zu den Fragen der Gläubigergleichbehandlung vorab auch darzustellen haben, ob bzw. welcher der beiden Geschäftsführer bei der A GmbH für deren abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen ist und welche Gründe für die Inanspruchnahme eines…
…seien per 18.1.2005 Gesamtverbindlichkeiten von 12.112.786,96 € ersichtlich, was dokumentiere, dass eine Gläubigerungleichbehandlung gegenüber der Finanz nicht stattgefunden habe, und eine Vielzahl anderer Gläubiger ebenfalls mangels liquider Mittel nicht bezahlt werden hätte können. Innerhalb der Berufungsfrist sei es nicht möglich…
…der übrigen Gesellschaftsschulden, insbesondere der der Abgabenschulden der Gesellschaft, gesorgt hätte. Außer diesen Globalzessionsverträgen ergäben sich im Berufungsfall Anhaltspunkte für eine im konkreten Haftungszeitraum stattgefundene Gläubigerungleichbehandlung bzw. Benachteiligung des Abgabengläubigers anhand der Aktenlage auch noch daraus, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendige Zahlungen (Versicherungen, Pacht…
…gleichfalls nur bei nicht bewiesenen Behauptungen des Einschreiters geblieben. Vor allem hat er damit auch nicht nachgewiesen, dass es bei Verwendung der im konkreten Haftungszeitraum noch verfügbar gewesenen Gesellschaftsmittel zu keiner Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes gekommen, bzw. dass der Abgabengläubiger aus diesen Mitteln zumindest anteilsmäßig bedient…
…Der Einwand über die einzusehenden Firmenunterlagen ginge ins Leere, weil nicht die Abgabenbehörde, sondern der Bw das behauptete Fehlen von Gesellschaftsmitteln und die behauptete Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen gehabt hätte. Diese Nachweise wären bislang aber nicht erbracht worden. Bloße Behauptungen genügten für den geforderten Nachweis aber nicht…