Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0400-S/05
Haftung eines Geschäftsführers
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0400-S/05vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch Dr. Paul
Vavrovsky, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Reichenhallerstraße 5,vom
28. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
24. März 2005 betreffend einen Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für die in der Beilage 1 angeführten
Abgaben entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Am 30. April 1999 erfolgte eine Vorsprache eines
Mitarbeiters des Steuerberaters der A GmbH beim FA wegen der Löschung der
Gesellschaft. Dabei wurde dem Mitarbeiter des Steuerberaters von einem
zuständigen Organ des FA mitgeteilt, dass wegen offener
Rückstände der Gesellschaft ein Haftungsbescheid gegen den BW als
Geschäftsführer des Unternehmens geplant sei.
Der BW war ebenso wie W seit 23. Dezember 1980
Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Geschäftsführer waren
gemeinsam vertretungsbefugt.
Mit Schreiben vom 30. September 1999 forderte das FA den BW
auf, wegen der geplanten Geltendmachung der Vertreterhaftung (§ 9 BAO)
für Abgabenschulden der A GmbH in Höhe von ATS 4,450.115,00 Stellung
zu nehmen.
In Beantwortung dieses Aufforderungsschreibens führte
der BW binnen offener verlängerter Frist aus, dass das Steuerkonto der A
GmbH seit dem Jänner 1992 einen sehr hohen Rückstand ausweise. Dieser
Rückstand stamme im Wesentlichen aus einer Betriebsprüfung. Der letzte
Jahresabschluss beziehe sich auf das Jahr 1995. Die Gesellschaft habe im Jahr
1995 die Tätigkeit eingestellt. Die beiden letzten Jahre hätten mit
einem Verlust geendet, weswegen dem BW die wirtschaftlichen Mittel zur
Begleichung der Rückstände gefehlt hätten. Umsatzsteuern und
Lohnabgaben seien weitgehend bezahlt worden.
Mit 29. Februar 2000 wurde die A GmbH im Firmenbuch des LG
Salzburg gelöscht.
Am 1. Dezember 2003 erhob das FA die wirtschaftlichen
Verhältnisse des BW für eine Haftungsinanspruchnahme bei der A GmbH.
Dabei ergaben sich ein monatliches Einkommen von € 500,00,
Liegenschaftsvermögen und Schulden in Höhe von rund
€ 220.000,00
Eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei W
im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Vertreterhaftung bei der A GmbH ist
nicht ersichtlich.
Mit Datum vom 24.03.2005 erließ das FA einen
Haftungsbescheid gegen den BW, in dem diesem Abgaben in Höhe von
€ 320,223,00 vorgeschrieben wurden.
Das FA führte dazu aus, dass die vom BW im Jahr 1999
vorgebrachten Argumente nicht zielführend seien, da der Zeitpunkt, zu dem
zu beurteilen sei, ob eine Pflichtverletzung des Vertreters vorliege, sich nach
dem Zeitpunkt bestimme, zu dem die Abgabe zu entrichten gewesen sei. Bei
Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgabe bei
ordnungsgemäßer Selbstbemessung zu entrichten sei.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen sei, obliege dem Vertreter.
Werde der Nachweis nicht angetreten, hafte der Vertreter zur Gänze für
die uneinbringliche Abgabe.
Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen
ausgewiesene Vertreter nach mehrmaliger Verlängerung der Rechtmittelfrist
fristgerecht Berufung und führte darin neben der Einrede der
Verjährung im Wesentlichen an, dass das FA in dem in Frage stehenden
Zeitraum von 1991 bis 1998 aus den vorhandenen Mitteln überproportional
bedient worden sei, wie sich aus einer Gegenüberstellung der liquiden
Mittel und der Verbindlichkeiten zwischen 1991 und 1998 ergebe. Eine
vollständige Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten sei in diesem
Zeitraum nicht möglich gewesen, die Gründe für eine
Haftungsinanspruchnahme des BW lägen nicht vor.
Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Juli 2005 trug das FA
dem BW auf nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher
Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Darauf legte der BW eine Aufstellung vor, aus der die Summe
der fälligen Abgaben, die Summe aller Abgabenschulden und die Summe aller
Verbindlichkeiten zu diesen Zeitpunkten ersichtlich waren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. September 2005 wies
das FA die Berufung als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen
aus, dass die Ansprüche noch nicht verjährt seien. Der BW sei auch
seiner Verpflichtung des Nachweises der Gläubigergleichbehandlung nicht
nachgekommen, da er nur die Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben und die Summe
der Verbindlichkeiten zu diesen Zeitpunkten dargelegt habe und damit die
gleichteilige Befriedigung der Verbindlichkeiten nicht nachgewiesen worden sei.
Darüber hinaus habe die Gesellschaft Mieteinnahmen abgetreten, sodass
bereits dadurch eine Gläubigerungleichbehandlung eingetreten sei.
Bei den Lohnabgaben gehe die Verpflichtung zudem über
das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden hinaus.
Die Inanspruchnahme des zweiten Geschäftsführers
hätte aufgrund dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu einer
Gefährdung und letztlich zu einem Ausfall der Steuerschulden
geführt.
Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass in die
Erlassung der Berufungsvorentscheidung eine Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des W bei einem anderen Unternehmen der Firmengruppe
eingeflossen ist, die ein Einkommen von € 1,500,00,
Vermögenswerte in Immobilien und Schulden in Höhe von ATS 7 Mio
ergaben.
Dagegen stellte der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt
gilt.
In weiteren ergänzenden Schriftsätzen zu dieser
Berufung versuchte der BW durch Vorlage weiterer Aufstellungen, die
Gleichbehandlung der Gläubiger nachzuweisen und beantragte darüber
hinaus die Einvernahme von Zeugen zum Beweis seines Vorbringens.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten und ist von den Parteien des Verfahrens
unbestritten. In rechtlicher Hinsicht ist aus Sicht des UFS zum
gegenständlichen Verfahren folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen ... alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt
werden. Eine derartige Aufteilung der Aufgaben bewirkt allerdings nicht, dass
ein Vertreter sich nicht um die Tätigkeit des anderen Vertreters zu
kümmern braucht. Die Aufgabenverteilung kann einen Vertreter aber
exkulpieren, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern
zuständigen Vertreter verlassen durfte und kein Grund zu der Annahme
bestand, dieser erfülle die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder
unvollständig. Dabei hängt der Umfang der Überwachungspflicht von
den Umständen des Einzelfalles ab.
Primär ist jener Vertreter der Gesellschaft, der mit
der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen.
Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die
Ermessensentscheidung, wer von ihnen (allenfalls auch in welchem Ausmaß)
in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen
(Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung § 9 Rz 23).
Im gegenständlichen Verfahren war der BW neben W
kollektiv zeichnungsbefugter Geschäftsführer der A GmbH. Diese GmbH
ist Teil einer Firmengruppe, die im Wesentlichen vom BW und W aufgebaut und
geleitet wurde. Soweit dem UFS bekannt, war der BW neben W kollektiv
zeichnungsbefugter Geschäftsführer nicht nur bei der A GmbH, sondern
auch mehreren weiteren Gesellschaften im Bereich des Vertriebs von
Urlaubssystemen, des Vertriebs von Versicherungen, der Vermietung von
Wirtschaftsgütern sowie bei einem Time Sharing Hotel. Aus den im Verfahren
ersichtlichen Unterlagen gab es keinerlei Einschränkung der
Tätigkeitsbereiche der Geschäftsführer.
Ob es eine interne Aufteilung der Aufgaben der beiden
Geschäftsführer auf einzelne Unternehmen der Firmengruppe oder aber
auf bestimmte Aufgabenbereiche in den einzelnen Unternehmen erfolgt ist, hat das
FA im gegenständlichen Verfahren nicht erhoben. Eine solche Aufteilung ist
aber aus Sicht des UFS aufgrund der Struktur der Firmengruppe, die sehr stark
auf zwei Personen zugeschnitten ist, in den verschiedensten Varianten denkbar
und auch wahrscheinlich.
Bei dieser Ausgangssituation wäre es am FA gelegen
gewesen die Aufgaben der beiden Geschäftsführer bzw. deren Verteilung
bei der A GmbH zu erheben, um festzustellen, ob der BW oder W oder ob eventuell
beide für die Besorgung der Abgabenangelegenheiten in der A GmbH
zuständig gewesen sind.
Aus Sicht des UFS ist durch das Unterlassen der
Überprüfung, welcher von beiden Geschäftsführern mit der
Wahrnehmung der steuerlichen Aufgaben betraut war, eine wesentliche Grundlage
für die vom FA zu treffende Ermessensentscheidung nicht erhoben worden.
Damit bleiben auch allenfalls auftretende,
weiterführende Fragen nach der Kontrolle eines Geschäftsführers
durch den zweiten Geschäftsführer im Dunklen und wären aus Sicht
des UFS nach Maßgabe des Sachverhaltes zu erheben.
Auf Basis dieser Sachverhaltsermittlungen hätte das FA
dann eine entsprechend begründete Ermessensentscheidung zu treffen gehabt
ob und allenfalls in welchem Umfang die Geschäftsführer für die
Haftung nach den §§ 9, 80 BAO in Anspruch zu nehmen wären.
Derartige Ermittlungen sind - wie oben dargestellt - aus
den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
Das FA hat nach den vorliegenden Unterlagen das
Haftungsverfahren mit dem BW alleine geführt. Die Argumentation, dass die
Inanspruchnahme des zweiten Geschäftsführers nicht zielführend
sei, findet sich nicht im Haftungsbescheid, war dort nach der Aktenlage auch in
der Vorbereitung der Entscheidung kein Thema und wurde erstmals in der
Berufungsvorentscheidung thematisiert. Sie deckt sich zudem aus Sicht des UFS
nicht mit der Aktenlage, da zumindest aus den - bereits bei Erlassung des ersten
Haftungsbescheides rund 1 ½ Jahre alten - Erhebungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse allein nach Sicht des UFS auch nicht abgeleitet werden kann,
dass eine Inanspruchnahme des W weniger erfolgversprechend gewesen sein soll,
als die des BW.
Damit hat das FA aber im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO
Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung möglicherweise ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Der UFS erachtet es im Lichte dieses Sachverhaltes als
zweckmäßig, den angefochtenen Haftungsbescheid und die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs.1 BAO aufzuheben und
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz zu
erledigen.
Da das FA im bisherigen Verfahren keinerlei Feststellungen
zur Aufgabenverteilung in der Geschäftsführung der A GmbH getroffen
hat, wären diese Sachverhaltsermittlungen durch den UFS erstmals
durchzuführen gewesen. Es handelt sich dabei schon aufgrund der
finanziellen Bedeutung dieses Haftungsverfahren für beide
Geschäftsführer um Ermittlungen, wie zB Aussagen der beiden
Haftungspflichtigen bzw. von Zeugen, die voraussichtlich vor einer
Bescheiderlassung einer weiteren Überprüfung bedürfen werden und
dem BW vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen sind. Allfällige
(ergänzende) Beweisanträge des BW müssten ebenfalls im Verfahren
vor dem UFS erstmalig gestellt werden.
Damit würde aber dem BW in einer wesentlichen Frage
eine erstmalige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde II.
Instanz bekannt gegeben und ihm somit der Rechtszug abgekürzt, da ihm
aufgrund des Neuerungsverbotes vor dem VwGH keine weiteren Beweisanträge
mehr möglich wären.
Zudem ist festzuhalten, dass nach der Sachlage
voraussichtlich nicht nur die Einvernahme des BW sondern auch die Einvernahme
des W sowie möglicherweise weiterer Zeugen, insbesondere des Steuerberaters
der A GmbH notwendig wären. Die erstmalige Durchführung all dieser
Zeugeneinvernahmen vor dem UFS in einem nicht mündlichen kontradiktorischen
Verfahren gestaltet sich wesentlich zeitaufwendiger und umfangreicher, als dies
durch die Abgabenbehörde I. Instanz erledigt werden könnte.
Weiters ist auch festzuhalten, dass der UFS nur über
die gegenständliche Rechtssache, somit nur über die Haftung des BW
für Schulden der A GmbH zu entscheiden hat. Die Haftung für Schulden
der A GmbH ist jedoch - wie oben dargestellt - nur Teil der Haftungen, die sich
aus der Abwicklung einer Firmengruppe, die im Wesentlichen von W und dem BW
gegründet und geleitet wurde, ergeben. Es ist daher durchaus möglich,
dass im Zusammenhang mehrerer Unternehmen eine Verteilung der Aufgaben der
beiden Geschäftsführer auf verschiedene Gesellschaften der
Firmengruppe ersichtlich wird, deren Plausibilität im Einzelfall nur schwer
bzw. mit größerem Aufwand nachvollziehbar wäre.
Auch in diesem Bereich erscheint es sinnvoll, das Verfahren
vor der Abgabenbehörde I. Instanz abzuführen, bei der diese
Unternehmen von der örtlichen Zuständigkeit her angesiedelt
sind.
Zudem steht nach den Bestimmungen des § 289 Abs. 1
letzter Satz BAO die Verjährung der Abgabenfestsetzung in dem den
aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht entgegen.
Unter all diesen Aspekten erscheint es
zweckmäßig und billig, diese Verfahren zunächst vor der
Abgabenbehörde I. Instanz abzuführen. Dabei wird die
Abgabenbehörde I. Instanz neben den bisher getroffenen, umfangreichen
Ausführungen zu den Fragen der Gläubigergleichbehandlung vorab auch
darzustellen haben, ob bzw. welcher der beiden Geschäftsführer bei der
A GmbH für deren abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen ist und
welche Gründe für die Inanspruchnahme eines oder beider
Geschäftsführer und allenfalls in welchem Ausmaß sprechen.
Salzburg, am
9. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0400-S/05
- Stammnummer
- 31356
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF