…Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg einerseits R als Geschäftsführer und damit Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen [ergänze: betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember] 2008 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer…
…keine positiven Vermögenswerte mehr zuzurechnen sind und welcher - wie vom Beschuldigten dargestellt - keine operative Tätigkeit mehr ausübt, der rechtliche Nachteil der B-GmbH dergestalt, dass auch über seinen Anteilseigentümer eine - in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht unbeträchtliche Geldstrafe verhängt worden ist, sowie der Umstand…
…er hat als verantwortlicher Geschäftsführer der A-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2006 eine Verkürzung von Vorauszahlung an…
…ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Geschäftsführern einer GmbH kann der Anstellung des Geschäftsführers sowohl ein Dienstvertrag als auch ein Werkvertrag oder ein bloßes Auftragsverhältnis zu Grunde liegen (VwGH 15.7.1998, 97/13/0169). Der zwischen der Bw und dem Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit abschlossene…
…fand bei der Berufungswerberin (Bw.) eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Hiebei stellte sich nach der Darstellung des Finanzamtes im Betriebsprüfungsbericht folgender Sachverhalt heraus: AJ (AJ) sei während des Streitzeitraumes zu 100% Gesellschafter der Bw., einer GmbH, gewesen. Deren Geschäftsführer seien AJ und dessen Lebensgefährtin RK gewesen…
…verfüge. Er habe dann als Geschäftsführer der A-GmbH entsprechende Voranmeldungen gemacht und diese über FinanzOnline verschickt, jedenfalls von Jänner bis Mai 2011. Dabei sei er davon ausgegangen, dass diese auch entsprechend beim Finanzamt Feldkirch eingelangt seien, da er eine entsprechende Versendungsbestätigung erhalten habe. Auf…
…vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, S. 587). Unbestritten ist, dass der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der O GmbH war und es ihm daher…
…festzustellen, dass dieser als langjährig Verantwortlicher für die abgabenrechtlichen Belange der K - F GmbH bzw. Geschäftsführerin (zuvor auch handelsrechtliche Geschäftsführerin der W.GmbH .) die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnabgaben zu den Fälligkeitszeitpunkten bekannt war. Dass die Privatbenutzung eines Firmenfahrzeuges steuerliche Auswirkungen bei der Lohnverrechnung hat…
… vgl. auch Stoll, JBI 1982, 9). Eine solche Bekanntmachung sei auch erforderlich, wenn der Haftungspflichtige vom Abgabenanspruch Kenntnis haben müsse, z.B. weil ihm als gemäß § 9 BAO haftendem Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt worden seien (vgl. Stoll, JBI 1982; VwGH 28.5…
…selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der EH GmbH. E habe es betreffend die Monate Dezember 1999, Mai, Juli bis Oktober und Dezember 2000 verabsäumt, fristgerecht Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. Voranmeldungen einzureichen, sodass die Zahllasten bescheidmäßig festgesetzt werden mussten. Anlässlich einer bei der EH GmbH am…
…von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. ist Geschäftsführer der C-GmbH…
…ist dies entsprechen § 23 Abs. 1 BAO steuerlichrechtlich, wie jede andere Honorarzahlung an den Geschäftsführer einer GmbH zu behandeln. DI B hat im Jahr 2005 Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bei der Berufungswerberin gemäß § 22 Z 2 zweite Alternative EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr…
…Ort_A: Für die Anschaffung einer Wohnung in Ort_A, die an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer vermietet wird, wurden Vorsteuerbeträge in Höhe von € 60.352,80 beantragt. Einerseits ist dies nicht Gegenstand des Unternehmens, andererseits ist dies auch nur die einzige Tätigkeit" der "GmbH…
…weshalb die Berufung abzuweisen war". Weiters wird ausgeführt: "Die Berufungswerberin wendet sich gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die bis zu 10 PKW im Betriebsvermögen der GmbH und das dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellte Einfamilienhaus in l und die diesbezügliche Würdigung als verdeckte Ausschüttung. 1…
…dieses Umstandes bis auf Weiteres von seiner Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständlichen Vorgänge auszugehen ist, seit September 2007 mit- bzw. alleinverantwortlicher Geschäftsführer der genannten GmbH, für die bzw. für deren Geschäftsführung bereits im August 2008, anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamtes Salzburg-Land (ABNr. 12), Selbstanzeige iSd …
…Vermietung und Verpachtung. Eine die Jahre 1989 bis 1997 umfassende Betriebsprüfung (BP) gelangte u. a. zu folgender Feststellung: Laut Tz. 18 ("Veruntreute Gelder") sei der Bw. im gesamten Prüfungszeitraum Geschäftsführer der S. gewesen. Im Juni 1993 sei er auch Gesellschafter dieser GmbH geworden, wobei er…
…und dies dem Geschäftsführer der S. im Hinblick auf die ihm bekannten Umstände der Liquidation der B. auch bekannt war. Es ist daraus ersichtlich, dass ab dem 31.12.1990 im gegenständlichen Fall mit der Geltendmachung der noch offenen Darlehensforderung durch einen Gläubiger nicht mehr…
…FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt. Außerdem wurden H pauschale Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs.1 lit. a FinStrG in Höhe von € 100,00 auferlegt. Seiner Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde: H sei seit dem 17. November 2003 Geschäftsführer der E GmbH…
…über hatte und auch die Rechnungen ausstellte, weshalb bei realistischer Betrachtung MP bezüglich der I GmbH als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kann solcherart auch nicht entgegengetreten werden. Eine der wesentlichen Aufgaben einer solchen Entscheidungstätigkeit muss es bei der gegebenen Finanznot - um überhaupt das Unternehmen weiterführen…
…wenn [man] im gegenständlichen Fall davon ausgehe, dass die HG Datenbanken GmbH ein eine eigene (juristische) Person ist, hat die vom Finanzstrafsenat ausgesprochene Geldstrafe in beiden Fällen einzig und allein der Alleingesellschafter und Geschäftsführer A zu tragen, sodass im gegenständlichen Fall die Bestrafung des belangten…