Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2418-W/02
Durch den Geschäftsführer einer GmbH veruntreute Gelder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2418-W/02vom 28.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn der Bw. einwendet, die zu Unrecht erlangten Beträge unterlägen deshalb nicht der Einkommensteuer, weil er zur Rückzahlung verpflichtet sei, ist darauf hinzuweisen, dass Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber verschafft, jedenfalls steuerpflichtig sind (vgl. VwGH 16. Jänner 1991, 90/13/0285). Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 stellen sämtliche Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Nach Abs. 2 leg. cit. ist es bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge kommt die Geltendmachung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 in Betracht, wobei Rückzahlungsbeträge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 EStG 1988 erst in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in dem sie geleistet wurden. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. nicht einmal behauptet, er habe in den hier streitgegenständlichen Jahren - 1989 bis 1993 - Rückzahlungen geleistet. Was die behaupteten Rückzahlungen im Jahr 1995 betrifft, ist aus den vorgelegten Einzahlungsbelegen bzw. aus der Verbuchung dieser Vorgänge nicht ersichtlich, dass es sich dabei um die Rückzahlung der strittigen Zinsentnahmen gehandelt hat.
Insoweit in der mündlichen Verhandlung argumentiert wurde, die Zinsentnahmen seien rechtlich richtig als Darlehensvertrag zu qualifizieren bzw. würden sich lediglich als Verrechungskontoproblematik darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. in der Berufung selbst zugestanden hat, dass er die Zinsen nicht in den Erträgen der S. erfasst, sondern selbst vereinnahmt hat. Erst im Hinblick auf die von der Betriebsprüfung durchgeführten Ermittlungen war der Bw. bereit, jene nunmehr vorliegenden unvollständigen Sparbuchauszüge vorzulegen. Eine nachträgliche Umdeutung dieser Vorgänge in einen Darlehensvertrag, der in mündlicher Form zwischen dem Bw. und dem Gesellschafter P. bestanden haben soll, ist nicht nachvollziehbar und kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.
2. Betreffend Darlehen B.
Auch was die Einwendungen des Bw. hinsichtlich der veruntreuten Gelder im Zusammenhang mit dem Darlehen der B. betrifft, die Zinsen seien tatsächlich gezahlt worden und die Fa. A. habe zweifellos die Rechtsnachfolge angetreten, ist auf die ausführliche Beweiswürdigung in der Berufungsentscheidung RV/2674-W/02 (Seite 33 ff.) hinzuweisen:
"Im Jahr 1984 wurde der Bw. von der B. ein Darlehen in Höhe von 8,7 Mio. S gewährt. Die Zuzählung des Darlehens erfolgte, nachdem die Alleingesellschafterin der B., die A.,
das Stammkapital auf 9.000.000,00 S aufgestockt hatte. Geschäftsführer der B. war zu diesem Zeitpunkt Herr R..
Dem schriftlichen Darlehensvertrag, der weder ein Datum enthält noch unterzeichnet wurde, sind folgende Bestimmungen zu entnehmen:
Die B. gewährt der S. ein Darlehen in Höhe von 8,7 Mio. S.
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Das Darlehen ist bereits
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mit 2,5 Mio am 7.5.1984
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mit 4,2 Mio am 14.5.1984
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mit 2,0 Mio am 30.5.1984
zugezählt worden.
2. Das Darlehen wird auf unbestimmte Zeit gewährt und ist von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31.1. eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief, der spätestens am ersten Tag der Kündigungsfrist zur Post gegeben sein muss.
3. Die S. wird das Darlehen - beginnend mit der Zuzählung mit 4% p.a. verzinsen und die Zinsen jeweils zum Ende eines Quartals abrechnen und auszahlen. Für den Zeitraum bis 30.9.1984 erfolgt die Verzinsung aliquot.
4.) Die S. wird das Darlehen wertgesichert erhalten, die Darlehenssumme erhöht sich und vermindert sich daher um jenen Betrag, um den sich der vom österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex 1976 (1976=100) erhöht oder vermindert. Ausgangspunkt ist hierbei der für den Monat Mai veröffentlichte Index von 146,9.
Veränderungen unter 5% bleiben dabei außer Ansatz. Wird die 5%-Schwelle überschritten, ist die Veränderung voll zu berücksichtigen. Der Index des Monats der Überschreitung ist sodann Ausgangsindex für die neuerliche Ermittlung der 5%-Grenze.
Hinsichtlich der Erhöhung der Darlehenssumme durch Wertsicherung steht der B. abweichend von Punkt 2 jährlich eine Teilkündigungsmöglichkeit zu, die im Monat April jedes Jahres formfrei ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Erhöhungsbetrag binnen 8 Wochen auszubezahlen.
Die Wertsicherung gemäß Punkt 4.) Absatz 1 und 2 bezieht sich sodann nur mehr auf den nicht gekündigten Teil des Darlehens.
5.) Die S. verpflichtet sich der B. die jährliche Bilanz sofort nach Fertigstellung, jedenfalls jedoch innerhalb von 5 Monaten nach Bilanzstichtag zu übersenden."
Mit Schreiben vom 16.10.1985 gab die B. der Bw. bekannt, dass sie die Darlehensgewährung sowie die Gewährung eines Zessionskredites durch die L-Bank und den sich daraus ergebenden Umstand, dass ihr Darlehen nachrangig diesen gegenüber rückerstattet werde, zur Kenntnis nehme.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29.11.1988 wurde die Auflösung der B. beschlossen und als Liquidator deren Geschäftsführer Herr R. eingesetzt.
Zum 31.12.1990 wurde für die B. eine Liquidationsbilanz erstellt, in welcher das an die S. gewährte Darlehen mit einem Stand von 3.431.273,86 S ausgewiesen wird. Laut Beilage zur Liquidationsbilanz wird das Darlehen durch die Alleingesellschafterin übernommen.
Laut Gesellschafterbeschluss vom 28.6.1989 wurde der Bericht der Liquidatoren über die Beendigung der Liquidation genehmigend zur Kenntnis genommen und den Liquidatoren die Entlastung erteilt. Zur Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer wurde Herr R. bestellt. Die Löschung infolge beendeter Liquidation der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte am 16.11.1995.
Ab dem Jahr 1991 wurden von der S. weiterhin Zahlungen auf ein Bankkonto der B. geleistet und auf dem Konto "Zinsen langfristig" gewinnmindernd verbucht. Letztmals erfolgten im Wirtschaftsjahr 1993/94 derartige Überweisungen. Darüber hinaus wurden Scheckabhebungen in Höhe von 435.000,00 S und 539.500,00 S als direkte Auszahlungen an Herrn K. als Vertreter der A. vorgenommen. Als Nachweis über die erfolgten Zahlungen an die A. wurden Bestätigungen des Herrn K. für die Jahre 1990 bis 1994 vorgelegt, wobei die darin bestätigten Beträge nicht mit den entnommenen Beträgen übereinstimmen.
Bei der Alleingesellschafterin der B.,
der A. , handelte es sich um eine so genannte Domizilgesellschaft, die am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hatte, weshalb im Schweizer Handelsregister der Zusatz aufscheint, bei wem sich an diesem Ort das Domizil befand. Zumindest seit 14.2.1990 schien ein Herr K. nicht mehr als Verwaltungsrat der A.auf, ihr Domizil befand sich seither auch nicht mehr an der in den Bestätigungen angeführten Adresse.
Die A. wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 7.2.1995 aufgelöst. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 1.5.1996 wurden die Liquidation und die Löschung der Firma bekannt gemacht.
Von der Übertragung der Darlehensforderung gegenüber der S. hat die A. weder jemals erfahren noch diese Forderung in ihre Bücher aufgenommen. Die S. konnte davon ausgehen, dass die noch offene Darlehensforderung durch die A. niemals eingetrieben würde. Herr K. wurde auch nie von der A. beauftragt, die Forderung einzutreiben. Die Zahlungen an ihn erfolgten daher ohne rechtlichen Grund.
Der angenommene Sachverhalt ergibt sich aus den Firmenbuchauszügen, der Auskunft über die Schweizer AG durch die IWD-Abfragestelle der Großbetriebsprüfung Wien sowie den vorgelegten Unterlagen (wie Darlehensvertrag und Zahlungsbestätigungen) durch die Bw. und gründet sich insbesondere auf folgende Beweiswürdigung:
Es ist richtig, dass laut Liquidationsbericht zum 31.12.1990, die offene Darlehensforderung auf die Alleingesellschaftern der B., die A.
übergehen sollte. Doch zu diesem Zeitpunkt kannten offensichtlich weder R. noch der angeblich in ihrem Namen auftretende K. ihre tatsächliche Adresse. Schon aus diesem Grunde erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die mit der Vertretung der A. Betrauten von der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten jemals erfuhren. Weiteres Indiz dafür ist, dass die A. niemals mit Aufstellungen der noch offenen Verbindlichkeit oder Zahlungsaufforderungen an die S. herantrat, auch niemals Bilanzeinsicht oder die Übersendung der Bilanz (wie im Darlehensvertrag vereinbart) verlangte oder in anderer Weise die angeblich auf sie übergegangenen Rechte aus dem Darlehensvertrag geltend machte, und auch Herrn R. niemals bekannt gegeben wurde, wer nun zur Vertretung der A. berufen ist und in welcher Form bzw. auf welches Konto Zahlungen zu leisten sind. Auch die Aufbewahrung der Bücher der B. erfolgte nicht durch die Alleingesellschafterin sondern durch Herrn R..
Es ist daher nicht ersichtlich, wie die A. jemals von der Übernahme der Darlehensforderung hätte erfahren sollen, zumal auch dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt ihre neue Adresse augenscheinlich nicht bekannt war. Nur aus diesem Aspekt lässt sich auch erklären, warum im Rahmen der Liquidation der A. niemals die Darlehensforderungen der Bw. gegenüber geltend gemacht wurde.
Auch die angebliche Bevollmächtigung des Herrn K. kann nicht nachvollzogen werden, da dieser zumindest seit 14.2.1990 weder als Verwaltungsrat der A. aufscheint noch eine Bevollmächtigung durch die A. vorweisen konnte. Dass andere Vertreter der A. mit der S. in Kontakt getreten wären, wurde jedoch niemals behauptet. Daraus ergibt sich auch, dass zumindest seit 14.2.1990 keine Befugnis des Herrn K. erkennbar ist, Forderungen der A. einzutreiben.
Dass Herr R. sich nicht darum kümmerte, wem gegenüber die offene Verbindlichkeit zu begleichen sei, und auch die Bevollmächtigung des Herrn K. niemals hinterfragte, zeigt, dass er offensichtlich selbst davon ausging, dass die A.
über den Übergang der Forderung an sie gar nicht informiert war. Die getätigten Zahlungen, die zunächst trotz bekannter Liquidation der B. und angeblichem Übergang der Forderung auf die A. weiterhin auf das Konto der B. erfolgten und erst später an Herrn K., dienten somit offensichtlich nicht der Tilgung des Darlehens und der darauf entfallenden Zinsen.
......Aus der obigen Sachverhaltsfeststellung ergibt sich, dass die A. niemals von dem angeblichen Übergang der Forderung an sie in Kenntnis gesetzt wurde und dies dem Geschäftsführer der S. im Hinblick auf die ihm bekannten Umstände der Liquidation der B. auch bekannt war. Es ist daraus ersichtlich, dass ab dem 31.12.1990 im gegenständlichen Fall mit der Geltendmachung der noch offenen Darlehensforderung durch einen Gläubiger nicht mehr zu rechnen war. Daraus ergibt sich, dass die Bw. in ihrer Bilanz zum 31.3.1991 diese Verbindlichkeit nicht mehr aufnehmen sondern gewinnerhöhend hätte auflösen müssen.
Die dahingehende Argumentation der S., die Darlehensverbindlichkeit sei deshalb weiterhin in der Bilanz aufzunehmen, weil die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage, ist insofern unzutreffend, als die Übertragung der Darlehensforderung auf die A. einerseits bereits daran scheiterte, dass diese ihr niemals zur Kenntnis gebracht wurde und andererseits seit deren Liquidation kein Gläubiger mehr vorhanden ist, der die Forderung eintreiben könnte, zumal ein Übergang der Forderung auf einen Aktionär wohl die Kenntnis der vorhandenen Forderung voraussetzen würde.
Auch eine aufwandswirksame Verbuchung der vom Geschäftsführer der S. an Herrn K. geleisteten Zahlungen bzw. der darin laut den Ausführungen der S. enthaltenen Zinsen hat damit zu unterbleiben, zumal ein Rechtsgrund für diese Zahlungen nicht ersehen werden kann. Dem gesamten Vorbringen der S. kann nicht entnommen werden, weshalb Herr K. befugt gewesen sein soll, Zahlungen an die A. entgegennehmen zu dürfen. Daraus dass er früher einmal eine Funktion als Verwaltungsrat innehatte, kann eine derartige Berechtigung nicht ersehen werden. Eine rechtsverbindliche Tilgung der offenen Darlehensschuld und der damit verbundenen Zinsen kann daher in den an ihn geleisteten Zahlungen nicht gesehen werden.
Die diesbezüglich von der Betriebsprüfung vorgenommenen Bilanz- und Gewinnänderungen sind dementsprechend als zutreffend zu beurteilen, weshalb der Berufung in diesem Punkt der Erfolg versagt bleiben muss."
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beweiswürdigung des Unabhängigen Finanzsenats als schlüssig angesehen und die gewinnerhöhende Auflösung des Darlehens als rechtens festgestellt:
....Die Beschwerdeführerin trägt vor, die "diesbezüglichen Gesellschafterbeschlüsse" innerhalb der B. seien durch deren Alleingesellschafter, die A., gefasst worden und allein schon auf Grund dieses Umstandes habe die A. vom Liquidationsergebnis und damit vom Übergang dieses Restvermögens der B., darunter auch der in Rede stehenden Darlehensforderung, Kenntnis erlangt. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, welcher Gesellschafterbeschluss der A. diese Kenntnis verschafft haben soll. Sowohl der von der belangten Behörde erwähnte und in den Akten enthaltene Liquidationsbeschluss vom 29. November 1988 wie auch der Gesellschafterbeschluss über den Bericht des Liquidators vom 28. Juni 1989 sind nämlich gefasst worden, bevor die Liquidationsbilanz zum 31. Dezember 1990 erstellt wurde, in welcher der Übergang dieser Forderung von der B. auf die A. ersichtlich sei. Die Anmeldung der Löschung zum Firmenbuch (die zu einer Löschung mit Beschluss des Landesgerichtes vom 9. November 1995 geführt hatte) erfolgte der Aktenlage zufolge auf Grund eines Antrages vom 10. Juli 1989, somit auch zu einem Zeitpunkt, als die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Liquidationsbilanz noch nicht erstellt worden war.
Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde zeigt die Beschwerdeführerin somit nicht auf. Die von der belangten Behörde für das Jahr 1991 gezogene Rechtsfolge der gewinnerhöhenden Auflösung des Darlehens erweist sich deshalb als nicht rechtswidrig.
Soweit die in den Jahren 1991 bis einschließlich 1994 auf das Konto der B. und an Herrn K. geleisteten Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, ist dies von den geltend gemachten Beschwerdepunkten nicht erfasst.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Bw. in der Berufung zum einen zugestanden, unberechtigte Entnahmen im Zusammenhang mit dem Be.-Darlehen durchgeführt zu haben, die er jedoch zurückzuerstatten habe. Zum anderen hat er weiterhin behauptet, dass die A. "zweifellos" die Rechtsnachfolge angetreten habe, ohne dafür neue Beweise vorzulegen.
Tatsächlich hat der Bw. kein einziges Schreiben vorgelegt, mit welchem eine Kontaktaufnahme der A. mit der S. dokumentiert werden könnte. Der Bw. hat lediglich erklärt, dass er davon ausgegangen sei, dass Herr K. berechtigt gewesen sei, die Forderung gegenüber der S. einzutreiben. Dieser sei ein- bis zweimal im Jahr nach Wien gekommen und der Bw. habe ihm Schecks übergeben, deren Entgegennahme dieser dann bestätigt habe.
Auch die vom Bw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung, wonach es sich bei den als Darlehenszinsen verbuchten Beträgen tatsächlich um Zinsen und Tilgungen gehandelt habe, vermag zur Klärung der Frage, warum Herr K., nachdem er zumindest seit 14. Februar 1990 nicht mehr als Verwaltungsrat der A. aufscheint, befugt gewesen sein soll, die strittigen Zahlungen entgegen nehmen zu dürfen, nichts beizutragen.
Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass diese ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen der S. tatsächlich dem Bw. zugeflossen sind.
Wien, am 28. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2418-W/02
- Stammnummer
- 49962
- Gültig
- 28.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF