Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des Bw., vom 23. November 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 19. Oktober 1998 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1992 und 1993, vom 20. Oktober 1998 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1994 sowie Umsatzsteuer 1995 und…
Das FA wies das Berufungsbegehren zu den Rechnungen der H. GmbH mit dem Hinweis ab, ein Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung am Standort 8888 G. R.Gasse 25 sei im Firmenbuch nie eingetragen gewesen. Eine Namensänderung auf H. GmbH habe frühestens mit dem Ausscheiden des ehemaligen…
…Rückschluss auf die Anerkennung der vom Bw. auf dem Kuvert der Briefsendung verwendeten Kurzbezeichnung der Empfängerin durch die Post lässt sich daraus aus Sicht des UFS nicht ableiten. Im anhängigen Verfahren wurden vom UFS weitere Erhebungen zur Geschäftsadresse der H. GmbH durchgeführt. Der ehemaligen Vermieter…
Inwiefern dies ein Indiz für den Bw. als Verfasser aller genannten Schriftstücke darstellt, muss ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen dahingestellt bleiben. Zu erinnern ist allerdings daran, dass der Bw. im BP-Verfahren eingeräumt hatte, der Abgabenbehörde vorgelegte Erklärungen verschiedener Personen selbst verfasst und den betreffenden Personen anschließend…
Im hier zu beurteilenden Fall ist aber keinesfalls von solchen Lohnkosten auszugehen. Einerseits waren die Arbeiten nicht von Dienstnehmern erbracht worden, sodass Lohnnebenkosten nicht anfallen konnten. Anderseits ist den Aussagen des Bw. und von Heinz J. zu entnehmen, dass die zum Einsatz gekommenen, vorwiegend ausländischen…
In der Berufung räumte der Bw. ein, dass es sich grundsätzlich um Kosten der N.- GmbH gehandelt habe. Diesem Umstand sei aber ohnehin durch die Weiterverrechnung und Erstattung der Kosten im Jahr 1996 Rechnung getragen worden. Er habe diese Betriebskosten keineswegs willkürlich für die N…
Im Juli 1996 hatte sich der Bw. im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches mit der a.-s. GmbH zur Zahlung von insgesamt lediglich 120.000,- S (inklusive Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung und 18.857,40 S USt) verpflichtet. Die am 26. Juni 1996 bezahlten Kosten seines…
…Geschäftsanschrift lassen daher keine Aussage über den Ort der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens zu. Insbesondere existiert im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug kein Vertrauensschutz in Bezug auf eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als "richtige" Rechnungsadresse. Auch im Firmenbuch aufscheinende Adressen sind vielmehr als Rechnungsadresse nur maßgeblich…
…das FB eingetragen worden. Am 7. Dezember 2001 war nach einem Gesellschafterwechsel die Firmenbezeichnung auf E.- Bau geändert und die Geschäftsadresse nach 1090 Wien verlegt worden. Am 20. März 2002 hatten sowohl der Gesellschafter als auch die Geschäftsanschrift der Gesellschaft neuerlich gewechselt. Letztere lautete nunmehr…
…Rechnungsausstellung an der in den Rechnungen angegebenen Adresse nicht mehr existent. Die Fa. H-GmbH entfaltete an ihrer Geschäftsadresse jedoch im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch eine Geschäftstätigkeit. Der Computer wurde im Herbst des Jahres 2000 beschlagnahmt, 33 Arbeiter waren bis zum 29.9.2000 bzw…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatz- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992-1995, Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1997 und 2000 und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und…
…Bw. vor, dass sie mit CW, der die Kontakte gehabt habe, und HS der H-GmbH an der Geschäftsadresse WD, einen Besuch abgestattet habe. Es seien damals die Räumlichkeiten eingerichtet worden. Es hätten sich bereits Schreibtische sowie Telefon und Faxgeräte in dem Raum befunden. Dort…
…abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Kaufvertrag vom 14. März 2001 erwarb der Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin von der HGesellschaft m.b.H. mit der Geschäftsadresse xy (Geschäftsführer Dipl. Ing. JP) aus dem Gutsbestand der für das Grundstück 271/5 in der…
…Finanzamt aus, dass der Vorsteuerabzug hinsichtlich einzelner auf die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ausgestellten Rechnungen über Bauleistungen in diesen Jahren zu versagen ist, weil die rechnungslegenden Firmen an den angeführten Geschäftsadressen tatsächlich keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. Der Verwaltungsgerichtshof teile in seinem Erkenntnis vom 1. Juni…
…eine nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen habe. Gewerbebehördliche Aspekte seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Begründend wird den Feststellungen der GPLA-Prüfung entgegengehalten, dass am Standort "Geschäftsadresse" seit jeher ein Hotel betrieben werde. Der Bw. habe mit Dezember 2006 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Restaurantbetriebes ("Gasthausname") gepachtet…
…ist B. A., die in abgabenrechtlichen Angelegenheiten seit 1998 durch die (später für die Bw. bevollmächtigte) Steuerberatungsfirma Z & P Steuerberatungs GmbH vertreten ist. In den Jahren 2001 und 2002 lautete die Geschäftsadresse der Bw. 1000 Wien, A-Gasse 1/1. Die Angestellten der Bw. waren…
…noch konnten Buchhaltungsunterlagen bzw. eine existente Geschäftsadresse seitens des Masseverwalters bekannt gegeben werden. An der Rechnungsadresse war eine nicht mit der GmbH in Verbindung stehende Person im Rahmen eines Mietverhältnisses wohnhaft (Dauerbelege Blatt 4 b). Die Befragung zweier Mitarbeiter der "Fa. G " habe keinen Hinweis…
…in der Folge auch nicht dem verfahrensgegenständlichen Mietobjekt zuordnen können. Die Bw. sei auch niemals an der jeweiligen Geschäftsadresse der betroffenen Bauunternehmen gewesen und habe somit nicht überprüfen können, ob die jeweiligen ihr gegenüber auftretenden Kontaktpersonen dort Funktionen innegehabt hätten. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang…
…Folge auch nicht dem verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsobjekt zuordnen können. Die Bw. sei auch niemals an der jeweiligen Geschäftsadresse der betroffenen Bauunternehmen gewesen und habe somit nicht überprüfen können, ob die jeweiligen ihr gegenüber auftretenden Kontaktpersonen dort entsprechende Funktionen bekleidet hätten. Die Prüferin versagte den Vorsteuerabzug deshalb…
…Dies deshalb, da der Vater des Bw. eine Gemeindewohnung bewohnt, in welcher die "Geschäftsadresse" einer Fliesenlegerfirma nicht gestattet ist. Der Vater des Bw. ist von Beruf Goldschmid und betreibt das Gewerbe des Fliesenlegers "auf den Namen des Sohnes" (Bw.) an der Adresse seines Bekannten, einem…