…Die Bw. tätigt für die Versicherung keine eigenen Geschäftsabschlüsse. Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Arbeitnehmerakt befindlichen Unterlagen sowie aus der seitens der Versicherung der Behörde übermittelten Tätigkeitsbeschreibung des Aufgabengebietes der Bw.. Die Arbeitsplatzbeschreibung der Versicherung als Arbeitgeber der Bw. hat - auszugsweise wiedergegeben - unter…
…VO. Der Bw. verbringt die meiste Zeit für Projektdurchführung in den erwähnten Bereichen. Die Akquisition ist bei ihm nur untergeordnet. Daher ist das vorrangige Ziel des Bw. nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, sondern die Beratungstätigkeit i.Z.m. der Projektdurchführung. Der Bw. ist zwar überwiegend…
…4). Der freie Mitarbeiter kann nur im Namen und für Rechnung der GmbH tätig sein. Es steht ihm keine Befugnis zu eigenständigen Geschäftsabschlüssen im Sinne des WAG zu. Er hat durch seine Tätigkeit das Interesse des Kunden zu wahren und die Tätigkeiten der GmbH zu…
…Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Der Bw. bekämpfte den Einkommensteuerbescheid 2005 mit Berufung und…
…Anregungen, Bedürfnisse, Beschwerden der Auftraggeber besprochen und geklärt werden können. Auch das Schalten von Stellenangeboten erfolge auftragsbezogen. Alle Tätigkeiten dienen dem Ziel der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Er sei daher der Meinung, dass das Vertreterpauschale laut Erklärung anzuerkennen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 17…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat am 31. März 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch Grazer Treuhand SteuerberatungsgesmbH & Partner KEG gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1984 bis 1990…
Die Ausführungen des Bw. zum Zustandekommen des Geschäftsabschlusses in der Berufungsverhandlung (Erstkontakt mit der Z.- AG aufgrund eines identen Vertragsabschlusses eines Mitarbeiters rund ein halbes Jahr vorher) bestätigen das Bild eines einheitlichen Kapitalinvestments. Das Interesse des Bw. war demnach von vorne herein auf das Gesamtpaket…
…Reisetage mit dem Abschluss von Geschäften für den Arbeitgeber im Zusammenhang? Die Geschäftsabschlüsse sind anhand von Kopien der entsprechenden Geschäftsunterlagen (Name und Adresse des Kunden und der dazugehörige Geschäftsauftrag) für jeden einzelnen Reisetag zu belegen. Sollte es sich bei den besuchten Kunden um bestehende Kunden…
…anerkannt habe, dass seine Tätigkeit ausschließlich der Geschäftsanbahnung und dem Abschluss von Geschäften diene. Betreffend der Voraussetzung des Geschäftsabschlusses auf eigenen Namen und Rechnung werde auf die Entscheidungen des UFS vom 22.10.2004, GZ RV/0080-F/03 und vom 31.3.2008, GZ…
…mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringe. Sein vorrangiges Ziel sei die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen. Das Finanzamt ersuchte daraufhin den Bw um eine genaue Beschreibung seiner Tätigkeit. In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens führte der Bw aus, er sei als Versicherungsmakler ausschließlich im Außendienst und…
…Verspätungszuschlägen mit Bescheiden vom 27. August 1996 festgesetzt worden seien. Die Abgabenbehörde habe hier im Wesentlichen die Geschäftstätigkeit der P., Vaduz, hierbei im Speziellen die Geschäftsabschlüsse mit zwei holländischen Kunden, nämlich S.. und F.., dem Bw. zugerechnet. Es sei hierbei (vgl. etwa Abschnitt 3 Zusammenfassung…
…der Begründung ab, Vertreter sei eine Person, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und den Abschlüssen von Geschäften sowie zur Kundenbetreuung tätig sei. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Die Vertretertätigkeit bedinge, neben der…
…Den Anträgen der Jahre 2000 und 2001 wurden Dienstbestätigungen des Arbeitgebers beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Berufungswerber als Außendienstmitarbeiter beschäftigt sei und Geschäftsabschlüsse getätigt habe. Zur Prüfung der Voraussetzungen, ob das "Vertreterpauschale" zustehe, richtete die Abgabenbehörde erster Instanz einen Vorhalt an den Berufungswerber und…
…Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Die vom Dienstgeber bestätigte Außendienst-Fachberatertätigkeit sei daher nicht als Vertretertätigkeit im oben angeführten…
…seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit. Ersucht werde um Vorlage einer Dienstgeberbestätigung mit oa. Inhalt und…
…Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Ihre Tätigkeit als Verkaufsleiter stellt somit keine Vertretertätigkeit im Sinne des …
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit). Weiters sei für die Zuerkennung des Vertreterpauschales Voraussetzung…
…werden, weiters sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kundenbetreuung, Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). [...]" Am 28…