Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2306-W/08
Vertreterpauschale für Projektentwickler eines Bauträgers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2306-W/08vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da ein Projektentwickler eines Bauträgers im Außendienst nicht überwiegend mit Kundenkontakten (Wohnungssuchenden), sondern mit Tätigkeiten, die erst zur Herstellung der Wohnungen führten, beschäftigt war, steht ein Vertreterpauschale nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Treubilanz Dr.
Beatrix Schodl Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien, Wollzeile 25, vom
30. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln vom 18. Dezember 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Bescheiden vom 18. Dezember 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für de Jahre 2003 und
2004 (AS 5ff, 19ff) versagte das zuständige FA dem Berufungswerber
(Bw.) die Anerkennung eines Vertreterpauschales mit der Begründung,
Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und
des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien.
Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als
Vertretertätigkeit.
Dagegen richten sich die nach einem
Fristerstreckungsansuchen erhobenen Berufungen vom
30. Jänner 2008 (AS 9, 26) in denen vorgebracht wird, da der
Aufgabenbereich des Bw. im überwiegenden Ausmaß dem
Geschäftsabschluss und Kundenverkehr gedient habe, sei dessen
Tätigkeit jedenfalls als Vertretertätigkeit iSd Rz 406 LStR zu
werten. Auf folgende zwei Bestätigungen des Arbeitgebers (AS 3, 27)
werde verwiesen:
"Zur Vorlage beim
Finanzamt:
Arbeitsbetätigung
für 2003 [2004]
[Der Bw. ...] hat im Jahr
2003 [2004] im Rahmen seiner Tätigkeit als Projektentwickler unseres
Unternehmens (Suche, Besichtigung, Einkauf von Grundstücken in [...],
Projektierung und baubehördliche Abwicklung) mehr als 50% seiner
Arbeitstätigkeit im Außendienst geleistet."
Das FA wies die Berufungen jeweils mit
Berufungsvorentscheidungen vom 14. März 2008 (AS 13, 49) mit der
Begründung ab, Vertreter sei eine Person, die im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und den Abschlüssen von Geschäften sowie zur
Kundenbetreuung tätig sei. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als
Vertretertätigkeit. Die Vertretertätigkeit bedinge, neben der
Anbahnung und der Betreuung der Kunden, dass ein Vertreter im Namen und auf
Rechnung seines Arbeitgebers Geschäfte im Außendienst anbahne und
abschließe. Das Vertreterpauschale habe nicht berücksichtigt werden
können, da die vorgelegten Bestätigungen des Arbeitgebers nichts
über die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen
aussage.
Dagegen erhob der Bw. die Vorlageanträge vom
27. März 2008 (AS 14, 50) und brachte vor, die
Tätigkeit des Bw. sei jedenfalls im überwiegenden Ausmaß auf
Geschäftsabschlüsse ausgerichtet gewesen. Der Bw. habe dabei im Rahmen
der Entwicklung von Liegenschaften sämtliche Aspekte des
Geschäftsabschlusses, von der Besichtigung über die Auswahl bis zur
vertraglichen Abwicklung durchgeführt. Da diese Tätigkeit, wie vom
Arbeitgeber bestätigt, zum Großteil der Arbeitszeit im
Außendienst erfolgt sei und der angeführte Tätigkeitsbereich
jedenfalls im Vordergrund des Dienstverhältnisses gestanden sei, stelle der
angeführte Sachverhalt einen klassischen Anwendungsfall für eine
Vertretertätigkeit iSd Rz 406 LStR dar.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für
Finanzen im Verordnungsweg Durchschnittssätze für bestimmte
Berufsgruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungssätzen
der Praxis festgelegt werden.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Verordnung (VO)
BGBl II 2001/382 erlassen, wonach gemäß
§ 1 Z 9 an
Stelle des Werbungskostenpauschales gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage (geregelt in
§ 2 der VO), höchstens € 2.190,00 jährlich
festgelegt werden. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Die VO definiert den Begriff "Vertreter" nicht. Der VwGH
stellte im Erkenntnis vom 24.2.2005, 2003/15/0044, fest, dass ein Dienstnehmer
im Rahmen seines (den Innendienst überwiegenden) Außendienst als
Vertreter tätig ist, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von
Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über
Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund
steht.
Der Bw. bringt in den Berufungen vor, er sei mit
"Geschäftsabschlüssen und Kundenverkehr" beschäftigt
gewesen.
Der Arbeitgeber des Bw. ist ein Bauträger. Kunden
eines Bauträgers sind Wohnungssuchende.
Aus den beiden Bestätigungen des Arbeitgebers, auf die
sich der Bw. ausdrücklich bezieht, wird die Tätigkeit des Bw. als
Projektentwickler mit Suche, Besichtigung, Einkauf von Grundstücken,
Projektierung und baubehördliche Abwicklung beschrieben. Der Verkehr mit
Kunden des Arbeitgebers, nämlich Wohnungssuchenden, ist in der Beschreibung
nicht erwähnt.
Dieser Umstand wurde dem Bw. vom FA bereits in den
Berufungsvorentscheidungen, denen damit auch die Funktion eines Vorhaltes
zukommt, mitgeteilt. Wenn nun der Bw. in den Vorlageanträgen lediglich
vorbringt, seine Tätigkeit sei überwiegend auf
Geschäftsabschlüsse ausgerichtet gewesen und er dabei im Rahmen der
Entwicklung der Liegenschaften sämtliche Aspekte von der Besichtigung
über die Auswahl bis zur vertraglichen Abwicklung durchführt habe,
trat er dem Einwand des FAes nicht gewichtig entgegen. Auch wurden keine
weiteren Beweismittel vorgelegt.
Die in der Arbeitgeberbestätigung beschriebene
Tätigkeit des Bw. führt erst zur Errichtung von Wohnungen. Ein
Kundenkontakt, nämlich die Vergabe dieser Wohnungen, ist damit nicht
beschrieben.
Aus dem Vorbringen in den Vorlageanträgen kann nicht
geschlossen werden, dass die in der Arbeitgeberbestätigung, auf die auch in
den Vorlageanträgen wieder verwiesen wird, beschriebene zur Herstellung der
Wohnungen führende Tätigkeit des Bw. iSd Rechtsprechung (VwGH
24.2.2005, 2003/15/0044) gegenüber behaupteten Kundenkontakten völlig
untergeordnet gewesen wäre.
Dies schließt der UFS in freier Beweiswürdigung
aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber bei Beschreibung der
Außendiensttätigkeit des Bw. ein Tätigwerden gegenüber
Kunden (Wohnungssuchenden) unerwähnt lässt. Nach Ansicht des UFS stand
im Außendienst des Bw. die Herstellung der Wohnungen eindeutig im
Vordergrund. Damit bleibt jedoch für die Annahme einer
Vertretertätigkeit iSd § 1 Z 9 der VO BGBl II 2001/382 kein
Raum.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2306-W/08
- Stammnummer
- 37371
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF