Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1857-W/05
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1857-W/05vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 12. September 2005
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1994 und der
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1993, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 stellte der
steuerliche Vertreter des Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerveranlagung für die
Jahre 1986 bis 1994 und der
Gewerbesteuerveranlagung für die
Jahre 1986 bis 1993. Darin führte er aus, dass die o. a. Abgaben samt
korrespondierenden Verspätungszuschlägen mit Bescheiden vom
27. August 1996 festgesetzt worden seien. Die Abgabenbehörde habe hier
im Wesentlichen die Geschäftstätigkeit der P., Vaduz, hierbei im
Speziellen die Geschäftsabschlüsse mit zwei holländischen Kunden,
nämlich S.. und F.., dem Bw. zugerechnet.
Es sei hierbei (vgl. etwa Abschnitt 3 Zusammenfassung bzw.
Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom 24. Juli 1996, ABNr.
101001/96) von der Abgabenbehörde angenommen worden, dass der Bw. unter der
Firmenbezeichnung P., Vaduz, mit obigen holländischen Kunden Geschäfte
getätigt habe und ihm die von der Betriebsprüfung errechneten Gewinne
zuzurechnen wären.
Tatsächlich sei Eigentümer, wirtschaftlicher
Begünstigter und Destinatar der P., Herr Dirk Franciscus B. gewesen und
habe dies Herr B. auch mehrmals eidesstattlich erklärt (vgl. etwa
eidesstattliche Erklärung vom 12. Dezember 1996).
Weiters sei die Abgabenbehörde davon ausgegangen, dass
der Bw. in Österreich einen Wohnsitz unterhalten habe, dies sei jedoch
für den Zeitraum bis einschließlich 1994 nicht der Fall gewesen, was
sich nun durch diverse Aussagen belegen lasse.
Da nunmehr Beweismittel bzw. Tatsachen neu hervorgekommen
seien, die dem Bw. bisher aus rechtlichen Gründen nicht zugänglich
gewesen seien bzw. er diese nicht einsehen habe können, werde
gemäß
§ 303 Abs. 1 der Antrag gestellt, die
Einkommensteuerveranlagung der Jahre 1986 bis 1994 und die
Gewerbesteuerveranlagung der Jahre 1986 bis 1993 wieder aufzunehmen. Es werde
weiters beantragt, eine Veranlagung im wiederaufgenommenen Verfahren in der
Weise durchzuführen, dass einerseits bis einschließlich 1994 der
Wohnsitz des Bw. in Deutschland bzw. in Vaduz gelegen sei, sodass mangels
Wohnsitz eine Steueranknüpfung in Österreich nicht vorzunehmen sei;
gegebenenfalls sei weiters zu berücksichtigen, dass der Bw. weder
Eigentümer, noch Machthaber, noch wirtschaftlicher Begünstigter der
P., Vaduz gewesen sei und ihm daher auch die von der Abgabenbehörde
zugerechneten Einkünfte nicht zugeflossen seien. Richtigerweise sei der Bw.
- wie laut vorgelegtem und aktenkundigem Anstellungsvertrag zwischen Herrn B.
(als Dienstgeber) und dem Bw. ersichtlich - Angestellter der P. gewesen.
Wie die Tochter von Herrn B., Frau Irma C., in der
Zeugeneinvernahme am 28. April 2005 (vor dem Landesgericht Wr. Neustadt zu
X.) ausgesagt habe, sei wirtschaftlicher Eigentümer der P., Herr Dirk
Franciscus B. (der Vater von Frau C.) gewesen.
Nachdem Herr B. im Juli 2004 verstorben sei, sei es dem Bw.
im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens gelungen, vom Liquidator der P., Herrn
Arno G., Ablichtungen der Belege der P. zu erhalten. Der Bw. habe hierfür -
nämlich für die Anfertigung der Kopien am 25. April 2005
insgesamt 16.140,00 CHF bezahlt und sei ihm zu diesem Zeitpunkt erstmals
die Möglichkeit geboten worden, in die Belegsammlung bzw. die Buchhaltung
der P. Einsicht zu nehmen (vgl. Zahlungsbestätigung anbei). Während
der Lebzeiten von Herrn B. sei dies trotz intensivster und wiederholter
Bemühungen nicht möglich gewesen, da Herr B. eben niemanden in die von
ihm kontrollierte Gesellschaft Zugang ermöglicht habe.
Man habe die vorhandenen Rechenwerke in der Beilage dem
österreichischen Aufbau eines Jahresabschlusses angeglichen, so dass
seitens der Abgabenbehörde ein vereinfachtes Verfahren zur Einschau
möglich werde; es werden daher sowohl die Originaljahresabschlüsse,
als auch die dem österreichischen Aufbau eines Jahresabschlusses
angepassten Jahresabschlüsse beigelegt. Die diesbezüglichen Kopien der
Originalbelege werden in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters jederzeit zur
Einsicht bereitgehalten.
Es werde weiters darauf hingewiesen, dass in der
Hauptverhandlung vom 28. April 2005 die Zeugin Ingeborg K. bestätigt
habe, dass das Papiergeschäft (Partie-Verkauf) bereits seit den 80er Jahren
mit der H. Papierfabrik und der P. abgewickelt worden sei. Dies jeweils lange
vor dem Tätigwerden des Bw. und dass darüber hinaus Herr B. den Bw.
als zukünftigen Mitarbeiter vorgestellt habe, welcher in Zukunft die
Geschäfte abwickeln werde. Auch aus diesem Umstand ergebe sich, dass der
Bw. weder Eigentümer, noch Machthaber der P. gewesen und für diese nur
als Angestellter tätig geworden sei (siehe Zeugenprotokoll K. vom
6. Juni 2000). Im gegebenen Zusammenhang dürfte auf den aktenkundigen
Anstellungsvertrag zwischen Herrn B. und dem Bw. vom 6. Dezember 1984
verwiesen werden.
Wie aus der Zeugeneinvernahme von Frau Irma C. im Rahmen
der Hauptverhandlung am 28. April 2005 zu entnehmen sei, habe der Bw. bis
1994 seinen Wohnsitz in München gehabt; aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit in Vaduz habe er dort ebenfalls eine Wohnung benutzt. Auch aus
diesem Umstand ergebe sich, dass der Bw. bis 1995 in Österreich keinen
Wohnsitz gehabt habe und daher auch keine unbeschränkte Steuerpflicht in
Österreich gegeben war. Gelegentliche, ganz kurzfristige private
Aufenthalte in Österreich (Baden, Wien), vermögen keinen
inländischen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu begründen.
Mit Bescheid vom 12. September 2005 wies das FA den Antrag
auf Wiederaufnahme der o. a. Verfahren zurück. Gemäß
§ 304
BAO sei nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu
dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter Annahme einer
Verjährungsfrist von sieben Jahren zulässig wäre oder b)
vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag
gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liege.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO verjähre das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches. Die absolute Festsetzungsverjährung des
§ 209 Abs. 3 BAO beende damit jedenfalls den Zeitraum, bis zu dessen
Ablauf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig wäre,
ungeachtet etwaiger Verlängerungen oder Hemmungen.
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme der
Einkommensteuerveranlagung 1986 bis 1994 und der Gewerbesteuerveranlagung
für die Jahre 1986 bis 1993 sei mit Schreiben vom 1. Juni 2005, nach
Ablauf der oben genannten Fristen nach §§ 304 und 209 Abs. 3 BAO,
somit nach Eintritt der Verjährung gestellt worden. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens sei daher - ohne auf die Wiederaufnahmsgründe gemäß
§ 301 BAO und die sonstigen Erfordernisse des Wiederaufnahmsantrages
gem. § 303a BAO näher einzugehen - ausgeschlossen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid legte der Bw. am 4.
Oktober 2005 Berufung ein. Zweck der Wiederaufnahme sei generell die Herstellung
der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtsbeständigkeit. So sei der
Zweck des § 303 BAO die Ermöglichung einer neuerlichen
Bescheiderlassung, wenn der bisherige Bescheid aus gewichtigen Gründen
unrichtig sei. Es sei daher - insbesondere auch unter den Gesichtspunkten des
Bundesverfassungsrechts und der EMRK - vorrangiges Ziel jedes Verfahrensrechts,
ein insgesamt rechtmäßiges und (materiell) rechtsrichtiges
Bescheidergebnis zu erreichen. Dies selbstverständlich unabhängig
davon, ob sich im Ergebnis, d.h. nach materieller Prüfung des (neuen)
Vorbringens, die Wiederaufnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei
auswirke. Wie der VfGH etwa im Erkenntnis vom 5. März 1988, B 70/87,
ausgesprochen habe, sei oberstes Ziel der Wiederaufnahme, ein
rechtmäßiges und materiell rechtsrichtiges Ergebnis - und sei es auch
zum Nachteil des Abgabepflichtigen - herbeizuführen.
Im gegenständlichen Fall habe der Bw. im gesamten
Abgabenverfahren, sowie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
dargelegt, dass die ihm zugerechneten Einkünfte ihm nicht zugeflossen seien
und er euch keine Möglichkeit gehabt habe, die Beweisführung für
die tatsächliche Verwendung der Einnahmen der P. Vaduz, nachzuweisen. Nach
dem am 23. Juli 2003 eingetretenen Tod des Gründers und
Eigentümers der P., Dirk Franciscus B., sei es nunmehr, und zwar mit
25. April 2005 möglich, diesen Nachweis zu führen. Die
Abgabenbehörde verlange weiterhin vom Bw. mehr als € 5 Mio. an
Abgabennachforderungen, welche nunmehr bewiesenermaßen zu Unrecht
vorgeschrieben worden seien. Nur durch die Gewährung einer Wiederaufnahme,
oder einer sonstigen Abänderung des Bescheides könne der
rechtmäßige Zustand herbeigeführt werden, wobei fallbezogen auf
die im gegenständlichen Verfahren vor dem VwGH erflossene Entscheidung vom
9. November 2004, 99/15/0008, verwiesen werde, in deren Begründung
(Urteilsseite 13 unten) festgehalten werde, dass es im vorliegenden Fall
"im Ergebnis lediglich um die Zurechnung der
Einkünfte aus den Papierlieferungen an die niederländischen Abnehmer
S. und
F. geht".
Unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen
Ausführung und der nunmehrigen Verfüg-barkeit der entsprechenden
sachdienlichen Unterlagen (wie erwähnt seit 25. April 2005)
bedürfe es der Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Bescheide und
Neuberechnung im wiederaufzunehmenden Verfahren.
Werde von der Abgabenbehörde weiterhin der
Abgabenanspruch von mehr als € 5 Mio. gegenüber dem Bw.
durchgesetzt, würde dies einer Vorschreibung und Vollstreckung von Abgaben
gleich kommen, für welche zwar eine formale Rechtsgrundlage im Sinne eines
Abgabenbescheides vorliege, die materielle Richtigkeit des Abgabenbescheides
aber nachweislich nicht vorliege. Es wäre daher für die
Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen gerade im gegenständlichen Fall
nicht erklärlich und daher unfair, dass der Bw. Abgaben zu bezahlen habe
bzw. diese vollstreckt würden, für welche materiell keinerlei
Anspruchsberechtigung des Staates bestehe. Da ohne das Verschulden des Bw. die
diesbezüglichen Beweismittel erst nach dem Ableben des Eigentümers der
P. offengelegt werden konnten, könne eine derartige Vorschreibung mit den
verfassungsrechtlich sowie durch die EMRK geschützten Werte und Prinzipien
der Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen und einem fairen (Abgabe-)Verfahren
nicht in Einklang gebracht werden.
Nach der aufgezeigten Lage des Falles stünden die
Bestimmungen der §§ 209 Abs. 3 und 304 BAO der frist- und
formgerecht begehrten Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Neufestsetzung der
Einkommen- und Gewerbesteuer nicht entgegen, sodass um antragsgemäße
Entscheidung ersucht werde. In diesem Zusammenhang beziehe man sich auf die Anm.
1) und 2) zu § 304 BAO bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
Loseblattausgabe der BAO, dritte Auflage, zur Frage der Wiederaufnahme selbst
nach Eintritt der Verjährung, siehe u. a. Ritz, ÖStZ 1995, 119.
Aus den dargelegten Gründen werde ergänzend
angeregt, die genannten Bescheide nach § 299 BAO aufzuheben, sodass
neue Sachbescheide erlassen werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. macht in seinem Antrag vom 1. Juni 2005 auf
Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1986 bis 1994
und der Gewerbesteuerveranlagungen für die Jahre 1986 bis 1993 ihm
nachträglich zugänglich gewordene bzw. neu hervorgekommene
Beweismittel geltend. Ergänzend regt er an, die genannten Bescheide nach
§ 299 BAO aufzuheben.
Nach § 304 BAO (idF BGBl I Nr. 57/2004, in Kraft
getreten mit 1. Jänner 2005) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf
Antrag der Partei nur zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf einer der beiden
in lit. a bzw. lit. b angeführten Fristen eingebracht wurde.
Nach § 304 lit. a BAO ist jener Zeitraum
maßgebend, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter
der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von
sieben Jahren möglich wäre. Diese Verjährungsfrist ist durch die
sogenannte absolute Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO begrenzt (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 5 zu § 304
BAO).
Nach § 209 Abs. 3 BAO (idF BGBl I Nr. 57/2004)
beträgt die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Zehnjahresfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches zu laufen. Der
Abgabenanspruch entsteht sowohl für die Einkommensteuer als auch für
die Gewerbesteuer spätestens am Ende des betreffenden Jahres. Die
Zehnjahresfrist ist daher sowohl für die Einkommensteuer 1986 bis 1994 als
auch die Gewerbesteuer 1986 bis 1993 abgelaufen. Im Zeitpunkt der Stellung des
Antrages vom 1. Juni 2005 war somit die Zehnjahresfrist bereits
abgelaufen.
Die betreffende Neufassung des § 209 Abs. 3 BAO ist
nach § 323 Abs. 16 erster Satz BAO mit 1. Jänner 2005 in Kraft
getreten. Daher haben im Jahr 2005 Abgabenfestsetzungen für die Zeit vor
1995 zu unterbleiben.
Dem § 304 lit. b BAO zufolge würde der Eintritt
der Verjährung der Bewilligung der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren
nicht entgegenstehen, wenn die Anträge vor Ablauf einer Frist von fünf
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Bescheide eingebracht worden wären. Die genannten Bescheide wurden jeweils
im Jahr 1998 mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Oktober 1998,
zugestellt am 27. Oktober 1998, formell rechtskräftig. (Die dagegen
erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
9. November 2004, 99/15/0008, als unbegründet abgewiesen.) Der Antrag
vom 1. Juni 2005 ist somit auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist eingebracht
worden. Der gegenständliche Antrag ist daher verspätet und wurde zu
Recht zurückgewiesen.
Nichts anderes ist auch den in der Berufung zitierten
Literaturstellen - Ellinger u. a., Loseblattausgabe der BAO, Anm. 1) und 2) zu
§ 304 BAO und Ritz, ÖStZ 1995, 119 - zu entnehmen, und geht der
Hinweis insoweit ins Leere.
Auch mit dem Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 5.
März 1988, B 70/87, vermag der Bw. nichts für seinen Standpunkt zu
gewinnen, da dieses sich inhaltlich mit der Frage des Ermessensmissbrauchs im
Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme auseinandersetzt, aber keinerlei Aussagen
zur Verjährung beinhaltet.
Insoweit der Bw. verfassungsrechtliche Bedenken
äußert, ist lediglich festzustellen, dass die Abgabenbehörden
verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze gemäß
Artikel 18 Abs. 1 B-VG bis zu deren Aufhebung durch den
Verfassungsgerichtshof jedenfalls zu vollziehen haben. Somit steht dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Beurteilung, ob der Bw. durch den angefochtenen Bescheid in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wird, nicht zu.
Auch eine Aufhebung der o. a. Bescheide nach § 299
Abs. 1 BAO - wie vom Bw. in der Berufung angeregt - ist aus folgendem Grund
nicht möglich:
Gemäß
§ 302 BAO sind Aufhebungen nach
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (Zustellung) des
betreffenden Bescheides zulässig. Nach § 302 Abs. 2 lit. b BAO sind
Aufhebungen nach § 299 BAO darüber hinaus auch dann zulässig,
wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der Jahresfrist eingebracht
wurde.
Wie bereits dargestellt, sind die oben genannten Bescheide
mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 12. Oktober 1998 (GZ
RV/086-17/13/98), zugestellt am 27. Oktober 1998, formell
rechtskräftig geworden. Die für eine Aufhebung nach § 299
BAO maßgebliche Jahresfrist war daher im Zeitpunkt der Stellung des
Antrages vom 1. Juni 2005 bereits abgelaufen. § 299 Abs. 1 BAO
scheidet somit als Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der neu
hervorgekommenen Beweismittel aus.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1857-W/05
- Stammnummer
- 37935
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF