…oder nach seinem Tod geltend gemacht werden (Stoll, Kommentar zur BAO, 1994, S 195). Der Erbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für diese so charakterisierten Schulden des Erblassers grundsätzlich einzustehen (VwGH 31.5.1983, 1315/79). Ist ein Bescheid über Abgaben eines Verstorbenen, die schuldrechtlich (gemessen am …
…wohnhaft in Adr.A, je zur Hälfte zugesprochen worden, sodass die Gesamtrechtsnachfolge einer Einzelperson nicht gegeben sei. Die Möglichkeit der Aufspaltung des Rechts auf mehrere Personen könne dem Gesetz keinesfalls entnommen werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 11. Februar 2011…
…19 BAO (1) gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen somit alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den…
…werde um Vorlage eines Zustellnachweises ersucht. Die ST GmbH sei mit Ablauf des 31. Dezember 2000 durch Umwandlung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge in die in Rede stehende SC KEG übergegangen. Eine allfällige Zustellung an der auch im Haftungsbescheid angeführten Anschrift der ST GmbH in G…
…begründet, dass die Bw: nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin der 15 KEG's anzusehen ist und sie daher zum Stellen von Anträgen nicht berechtigt ist. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten: 1) Die gegenständlichen Anträge sind im Namen der Bw: als auch im Namen der 15 Te. GmbH…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GZ, StM, vertreten durch Steinberger Gerhard, Steuerberater, 4060 Leonding, Winkelstraße 10, vom 6. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 3. Oktober 2000 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der…
…1991 (UmgrStG). In Einem erklärte die GmbH in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 142 Handelsgesetzbuch (HGB) die Übernahme aller Aktiven und Passiven der Bw. und Fortführung des Unternehmens der KEG im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Am 21. September 1999 wurde die Vermögensübernahme gem. § 142 HGB durch…
…dass die (jetzige) Organmutter mit der Tochter per 30. Juni 2001 verschmolzen sei. Die jetzige Organtochter sei seit diesem Zeitpunkt Gesamtrechtsnachfolger der Bw. 3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 13. April 2004 zur Entscheidung übermittelt. (a) Im Beiblatt zur Vorlage der Berufung nahm…
…die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 97 BAO regelt im Absatz 1…
…und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (= hier die Vers.-Anstalt) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt (vgl. Ritz aaO Rz 18). Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (vgl. Ritz aaO Rz 18 Abs. 3).…
…eingetragen. Gemäß § 142 Abs. 1 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. § 142 Abs. 1 HGB in der vor dem Handelsrechts-Änderungsgesetz - HaRÄG (BGBl. I Nr. 120/2005) geltenden Fassung…
…ohne Liquidation, samt allen Aktiven und Passiven, sowie der Betriebsliegenschaften gemäß § 142 HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Die X-Kommanditgesellschaft wurde in der Folge aufgelöst und gelöscht, die Auflösung und Löschung wurden am 10. Februar 2005 im Firmenbuch des Landesgerichtes Z eingetragen. Die mit…
…2 EStG 1988 sei eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Die Bw. wurde in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin zur Abgabe von Erklärungen zwecks Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 bis einschließlich 1. Juni 2007 beim FA Waldviertel ersucht. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Bw…
…auch verfahrensrechtliche Rechtspositionen auf den Rechtsnachfolger übergehen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung TZ 8 zu § 19 und dort zitierte Judikatur). Auch die Nichtanerkennung der mittelbaren (abgabenrechtlichen) Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich G.R. sen. würde letztendlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies würde lediglich zu neuen Bescheiden über den…
…des Betriebes gewertet werden, welches dem Erben zuzurechnen sei, der den gegenständlichen Betrieb als Gesamtrechtsnachfolger weiterführe. Außerdem bestehe im vorliegenden Fall die im Kraftfahrzeuggesetz begründete berufsrechtliche Sondervorschrift, dass der erblasserische Betrieb grundsätzlich nur von einer Person übernommen und fortgeführt werden könne. Von den beiden gesetzlichen…
… 797, S 808, E 7) Gemäß § 19 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Bei der sog. "Abtuung armutshalber" sowie…
…die Berufung wurde erwogen: Bei einer Übernahme nach § 142 HGB durch den verbleibenden Gesellschafter erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Eine Anwachsung nach § 142 HGB stellt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. VwGH 17. 11…
…die Berufung wurde erwogen: Bei einer Übernahme nach § 142 HGB durch den verbleibenden Gesellschafter erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Eine Anwachsung nach § 142 HGB stellt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. VwGH 17. 11…
…Betrieb in die kurz zuvor errichtete (Satzung vom 17. April 1997) Sparkasse F Bank AG (in der Folge kurz SPK-F-AG) gemäß § 92 BWG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach Art. III Umgründungssteuergesetz ein. Am 27. Juni 1997 wurden die SPK-F-AG ins Firmenbuch…
…und nur er und nicht der Erbe sei vor der Einantwortung aktiv und passiv klagslegitimiert, sodass nicht schon die Erbantrittserklärung die Gesamtrechtsnachfolge herbeiführe. Die Einantwortung des Nachlasses durch das Verlassenschaftsgericht bewirke die Übergabe in den rechtlichen Besitz und der Erbe könne erst mit diesem Zeitpunkt…