Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1733-W/04
Übergang des Verlustabzuges auf den Gesamtrechtsnachfolger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1733-W/04vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verlustabzug ist als Sonderausgabe ein Instrument der Einkommensermittlung und wirkt als solches nicht quellenbezogen; er stellt grundsätzlich ein höchstpersönliches Recht jener Person dar, die den Verlust erlitten hat, und geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge im Ausmaß der Erbquote auf den Erben über.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Fahrschulbesitzer, W.,E-Gassse,
vertreten durch Helmut Herenda, Steuerberater, 1140 Wien,
Missindorfstraße 3, vom 6. August 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 7. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2001 sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre werden mit 24.278,90 €
festgesetzt.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Fahrschulbesitzer.
Im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 machte der Bw. einen Verlustabzug von ATS 440.260,- als Sonderausgabe
geltend.
Die Veranlagung wurde erklärungsgemäß
durchgeführt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der
steuerliche Vertreter aus, der Bw. sei als gesetzlicher Erbe Rechtsnachfolger
der am 4.12.1997 verstorbenen Frau H.S..
In der Einantwortungsurkunde vom 18.11.1998 werde unter
anderem bestimmt, dass der Nachlass dem erblasserischen Sohn G.S. und dem Bw. je
zur Hälfte eingeantwortet werde. Zwischen den beiden Erben sei es in der
Folge zu einem Erbübereinkommen gekommen, demzufolge der erblasserische
Fahrschulbetrieb vom Bw übernommen worden sei.
Im Einkommensteuerbescheid 1998 sei als Verlustabzug ein
Betrag von ATS 730.962,- ausgewiesen, dies entspreche 50% des mit dem
erblasserischen Fahrschulbetrieb zusammenhängenden Verlustabzuges. In der
seinerzeitigen Begründung sei ausgeführt worden, bei mehreren Erben
sei der Verlustabzug entsprechend der Erbquote aufzuteilen. Der Verlustabzug
falle also nicht dem Erben, der den Betrieb übernehme, allein zu.
Diese Vorgangsweise sei aber weder in der Bestimmung des
§ 18 Abs. 6 EStG noch in den Einkommensteuerrichtlinien
begründet.
Ein allfälliger, auf den ererbten Betrieb entfallender
Verlustabzug könne als juristisches Zubehör des Betriebes gewertet
werden, welches dem Erben zuzurechnen sei, der den gegenständlichen Betrieb
als Gesamtrechtsnachfolger weiterführe.
Außerdem bestehe im vorliegenden Fall die im
Kraftfahrzeuggesetz begründete berufsrechtliche Sondervorschrift, dass der
erblasserische Betrieb grundsätzlich nur von einer Person übernommen
und fortgeführt werden könne. Von den beiden gesetzlichen Erben habe
bloß der Bw. die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für den
Fortbetrieb erfüllt. Daher habe Herr G.S. auf eine Beteiligung als
Mitunternehmer verzichtet und sei seither bloß als Dienstnehmer im
Fahrschulbetrieb beschäftigt.
Herr G.S. habe auch nicht von der Geltendmachung des
50%-Anteils des Verlustabzuges Gebrauch gemacht. Er sei im Jahr 2002 verstorben.
Sollte der Berufung aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden, so
hätte Frau E.S. die Möglichkeit als Erbin des Verlustabzuges eine
diesbezügliche Verlustveranlagung zu beantragen.
Sollte der Verlustabzug zur Gänze dem Bw. zuzurechnen
sein, so würde sich dieser auch im Kalenderjahr 2003 noch auswirken,
weshalb auch gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2003 berufen
werde.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Verlustvortrag sei ein
höchstpersönliches Recht. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge gingen
nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der Verwaltungspraxis
die nicht aufgebrauchten Verlustvorträge des Erblassers auf die Erben
über, und zwar bei Erben nach Maßgabe der Erbquoten. Dies gelte auch
dann, wenn der verlustbringende Betrieb nur von einer Person übernommen
werden könne.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der steuerliche Vertreter
aus, es liege zu diesem speziellen Sachverhalt offenkundig keine Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ergänzend zum Berufungsvorbringen merkte
er an, unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
sei der Bw. als Alleinerbe des Fahrschulbetriebes anzusehen. Er habe die aus den
Verlusten der vorangegangenen Jahre entstandenen Schulden allein übernehmen
und versuchen müssen, diese durch eine wirtschaftlich erfolgreiche
Betriebsführung in der Zukunft auszugleichen. Zu den Schulden seien
insbesondere die in der Vergangenheit entstandenen Abfertigungs-Anwartschaften
zu rechnen, da sämtliche Dienstnehmer übernommen worden seien. In der
Folge seien auch Abfertigungen in beträchtlicher Höhe beim
"Alleinerben" zur Zahlung fällig geworden.
Herr G.S. habe auf Grund eines Erbübereinkommens ein
Grundstück in W.,K-Platz erhalten und auf sämtliche erbrechtlichen
Ansprüche hinsichtlich des Fahrschulbetriebes verzichtet.
Unter Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise sei die Zuwendung des Bw. an Herrn G.S. als die Erfüllung
eines durch die Erblasserin bestellten "Vermächtnisses" zu werten.
Der mit dem übernommenen erblasserischen Betrieb
verbundene restliche Verlustabzug sei daher zur Gänze - über die
formale Erbquote von 50% - beim Rechtsnachfolger als unbeschränkt
abzugsfähige Sonderausgabe zu werten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Nachlass der am 4.12.1997 verstorbenen Frau H.S. wurde
laut Einantwortungsurkunde vom 18.11.1998 Herrn G.S. und dem Bw. je zur
Hälfte eingeantwortet.
Auf Grund eines Erbübereinkommens vom 5.10.1998 wurde
der der Frau H.S. bis zu ihrem Tod gehörende Fahrschulbetrieb zur
Gänze vom Bw. übernommen. Herr G.S. erhielt die Liegenschaft in
W.,K-Platz .
Der insgesamt aus den Veranlagungen der Jahre 1994 und 1995
offene Verlustvortrag nach Frau H.S. betrug 1,461.924,-.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Entsprechend der Bestimmung des § 18 Abs. 6 EStG 1988
sind als Sonderausgaben auch Verluste abzugsfähig, die in einem
vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur
- wenn
die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden
sind und
- soweit
die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung der vorangegangenen Kalenderjahre
berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4
bis 14 zu ermitteln.
Gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 idF BGBl I
2000/142 gilt, wenn bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu
berücksichtigen sind, die in den vorangegangenen Jahren entstanden sind,
dass vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 nur im
Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden
können (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht
abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung
der Vortragsgrenze abzuziehen.
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Verluste durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind, schließt
sich die Behörde der von der Abgabenbehörde erster Instanz vertretenen
Ansicht an. Durch die Tatsache, dass in den Jahren 1998 bis 2000 Sonderausgaben
unter dem Titel "Verlustabzug" berücksichtigt wurden, wurde konkludent zum
Ausdruck gebracht, dass die dafür gesetzlich vorgesehene Voraussetzung der
ordnungsmäßigen Buchführung bejaht wurde.
Der Verlustabzug ist als Sonderausgabe ein Instrument der
Einkommensermittlung und wirkt als solches nicht quellenbezogen; er steht jenem
Steuerpflichtigen zu, der den Verlust als Subjekt der Einkünftezurechnung
erlitten hat. Ein Abzug durch andere Personen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Erkenntnis vom 5.3.1988, G 248/87, sprach der Verfassungsgerichtshof jedoch
aus, in Anbetracht der Tatsache, dass im Fall der Betriebsübernahme durch
einen Erben die wirtschaftliche Identität des Betriebes, dessen
Vermögensrechnung ungeachtet des Erbganges fortgeführt wird, gewahrt
bleibt und der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger umfassend in die wirtschaftliche
und steuerliche Stellung des Erblassers eintritt, sämtliche
Vermögenswerte des Erblassers übernimmt und auch für
Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen hat, sei kein sachlicher Grund
dafür erkennbar, den Erben hinsichtlich des Verlustvortrages anders zu
behandeln als der Betriebsinhaber behandelt würde, wenn kein Erbgang
erfolgt wäre.
Diese Aussage des Verfassungsgerichtshofes spricht
dafür, dass der Verlustabzug, der grundsätzlich ein
höchstpersönliches Recht jener Person darstellt, die den Verlust
erlitten hat, im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den (die) Erben
übergeht. Der Sonderausgabenabzug steht somit neben jenem
Steuerpflichtigen, der den Verlust erwirtschaftet hat, auch dessen Erben zu,
nicht aber dem sonstigen Erwerber eines Betriebes.
Dies bedeutet, dass die beiden Erben nach Frau H.S. je 50%
des Verlustabzuges geltend machen dürfen, unabhängig davon, wer den
Betrieb fortführt. Der Einwand, der Verlustabzug sei als juristisches
Zubehör des Betriebes zu werten, ist daher im Hinblick auf seinen
höchstpersönlichen Charakter nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg
zu verhelfen. Auch das Vorbringen, auf Grund von im Kraftfahrgesetz
begründeten berufsrechtlichen Sondervorschriften habe der Betrieb nur von
einer Person fortgeführt werden können, kann nichts daran ändern,
dass es sich beim Verlustabzug um eine steuersubjektbezogene und nicht um eine
quellenbezogene Maßnahme handelt.
Dem Argument des Bw., er sei in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als Alleinerbe anzusehen und die Zuwendung an Herrn G.S. sei
lediglich als Erfüllung eines "Vermächtnisses" zu werten, ist aus
folgenden Überlegungen nicht zu folgen: § 21 BAO, wonach für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend ist, stellt keine Regel zur Auslegung von
Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich
relevanter Sachverhalte dar; sie kann aber nicht dazu führen, die
Besteuerung nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach einem fingierten
Geschehen vorzunehmen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 227).
Im vorliegenden Fall ist von zwei Erwerbsvorgängen
auszugehen. Der Bw. und Herr G.S. traten hinsichtlich des Nachlassvermögens
mit dem Todestag zu je 50% in die Rechtsstellung der Erblasserin ein. Dies
trifft auch hinsichtlich des der Erblasserin zustehenden Rechtes auf
Verlustvortrag zu und erwarben daher die Erben nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes je 50% des der Erblasserin zustehenden
Verlustvortrages. Durch die Aufteilung des Nachlassvermögens im Wege des
Erbübereinkommens konnte das höchstpersönliche Recht auf
Verlustabzug nicht von Herrn G.S. auf den Bw. übergehen, da ein
Übergang von der Judikatur des Verfassungsgerichthofes nur für den
Ausnahmefall der Gesamtrechtsnachfolge bejaht worden ist.
Zur Höhe des dem Bw. im Jahr 2001 zustehenden
Verlustabzuges ist anzumerken: Ausgehend von der Hälfte des dem Bw.
zustehenden Verlustabzuges stand nach den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2000
dem Bw. noch ein Betrag von ATS 440.260,- zur Berücksichtigung als
Sonderausgabe zur Verfügung. Dieser Betrag kann daher auch im Hinblick auf
die Bestimmung des § 2 Abs. 2b EStG 1988 zur Gänze im Jahr 2001 als
Sonderausgabe geltend gemacht werden, da er 75% des Gesamtbetrages der
Einkünfte (d.s. ATS 630.770,25) nicht überschreitet.
Hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 wird
ausgeführt, dass entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 4
EStG 1988 die Vorauszahlungen deshalb von der für das Jahr 2001
festgesetzten Steuerschuld abweichen, weil der Verlustabzug im Jahr 2001 zur
Gänze aufgebraucht worden ist und daher von einer fiktiven
Einkommensteuerschuld in Höhe von 22.274,22 € auszugehen war.
Diese Abgabenschuld war in Anwendung der Bestimmung des
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% zu erhöhen und die
Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2003 daher mit 24.278,90 €
festzusetzen.
Darüber hinaus ist anzumerken: Im vorliegenden
Veranlagungsakt befindet sich eine geänderte Mitteilung über die
gesonderte Feststellung, datiert mit 11.9.2003. Darin werden die im Kalenderjahr
2001 durch die R-KG erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO mit 32,41 € festgestellt. Da dieser Betrag im
angefochtenen Bescheid bis dato noch nicht erfasst war, waren Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in dieser Höhe in Ansatz zu bringen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1733-W/04
- Stammnummer
- 21130
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF